* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix za 151/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix za 151/51

Unter Bezugnahme auf dieses Rundschreiben erteilte die Beklagte der Klägerin, dio keine Exportgeschäfte hatte abschliesoen können, mit dem foi>iulnrr.iiißigen Schreiben vom 1.3.1948 eine Abrechnung, wobei sie den Betrag von 33.000 Bll, der dem nunmehr auf die Klägerin entfallenden Inlandskontingent von 110 Ztr entsprach, einbehielt und den diesen Betrag Übersteigenden Teil der von der.Klägerin zur Vorfinanzierung gezahlten Summe in Höhe von 473*805*22 BK an die Klägerin zurücküberwies mit dem Hinweis, daß damit insoweit auch deren Kerausgabeanspruch fär die entsprechende Hopfenmengc erlösche. die Klägerin am 3*»7*1948 mit der Begründung« dass sie sich in Höhe ihres bisher noch nicht ausgenutzten Inland kontingent s nicht mit dem Handelsspannenausgleich abspeisen zu lassen brauche, sondern auf Grund des Finpnzierungsabkommens auch insoweit noch eine Belieferung der bei ihr noch eingehenden Bezugscheine verlangen könne,. Die Klägerin meint, dass die Beklagte auch noch nach der Währungsreform verpflichtet gewesen sei, die ihr nach den Bewirtschaftungsbestimmungen zustehenden Liefe-rungsenoprüche in der vollen Höhe ihres«Iniandkontingents von 110 Ztr unter Verrechnung ouf die geleisteten Vorauszahlungen zu befriedigen» Hierzu sei die Beklagte auf Grund der ihr noch nach der Währungsreform verbliebenen Bestände auch in der Lage gewesen« Sie habe hiernach der Klägerin ausser den bereits gelieferten 48,39 Ztr und 15f65 Ztr noch eine restliche Menge von 44-79 Ztr zu liefern» Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Lieferung von 44,79 Ztr inländischen Hopfens der Ernte 1947 bezw einer späteren zu verurteilen* Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt mit der Begründung* dass sich ihre aus dem Finanzierungs-abkorjnen ergebende Lieferungsverpflichtung auf den Hopfenvorrat beschränkt habe, der sich aus der Summe der den einzelnen Händlern zugeteilten und von ihnen finanziertmInlandkontingente ergeben und 6«970 Ztr betragen hebe« Dieser Vorrat sei bereits vor der Währungsreform erschöpft gewesen» Sie seien deshalb auch berechtigt gewesen* entsprechend den Weisungen des BWV schon am 18«6.1948 über die Lieferungsansprliehe abzurechnen» Hierbei habe sich die Klägerin insoweit* als sie keine Bezugscheine beigebracht habe* mit dem Handelsspannen-Ausgleich begnügen müssen. tigt gewesen, mit den Händlern abzurechnen und diese in Höhe ihres bis dahin noch nicht ausgenutzten Kontingents auf den nandelsspannen-Ausgleich zu verweisen«, Damit seien dann insoweit die Lieferungsansprüche der Händler aus 1») Ihre Kachpröfung ergibt zunächst, dass die iuf-’ fessung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nur .verpflichtet gewesen, die sich aus dem Rinanzieruiigsabkiemmen ergebenden Lieferungsansprüche der beteiligten Händler aus dem Hopfenbestand zu erfüllen, der der Summe der zu* geteilten Inlandkontingente entspreche und nach Erschöpfung dieses Bestandes seien die Lieferungsansprüche von selbst erloschen« unhaltbar ist» a) Sie steht schon mit den insoweit ganz unzweideu- • tigen wortlaat der getroffenen Abreden in offenem Vider-spruch«, Bereits das Hundschreiben der Beklagten vom 13.1» 1948 besagt klar« dass die Beklagte die den Händlern aufgrund ihrer Finanzierung in Rahnen ihres Tontingents nach Massgr.be der BewirtseheftungsbeotInnungen zuotehenden Lie-ferungsansprüche aus der Gesamtmenge der von der Beklagten cufgekauften Hopfenernte 1947 zu erfüllen habe und dass eine Beschränkung ihrer Verpflichtung zur Lieferung aus dem Gjsamtbeotand nur dann eintretef wenn sich dieser Gesamtbestand seinerseits durch nicht vertretbare Verluste (Feuer« Diebstahl etc) mindern sollte,. Eine weitere Beschränkung der Haftung der Beklagten für die Lieferungsrnspriiche ergab, sich allerdings daraus, dass diese den Händlern nur im Hahnen und nach Uassgabe der Zwangsbewirtschaftung zustanden«, Da die zwischen den Parteien selbständig getroffene privatrechtliche Finanzierungsabrede den mit der öffentlichrechtlichen Bewirt- ' schuftung des Hopfens betrauten BY»V weder verpflichtete/ den finanzierenden Händlern soviel Hopfen zuzuteilen, Jsss sie ihre Lieferungsancprüche aus dem Finanzieruhjgs- te, die gesamte Hopfenernte unrbhängig von dem Finanzje^ rungsabkommen zu verwerten, wären allerdings die noclt' nicht befriedigten Lieferungsansprüciie der Händler audh ' dann gegenstandslos geworden und erloschen, wenn der Geseiiitbestend der Hopfenernte von 1947 auf Grund der Zwangsbewirtochaftung aufgebraucht worden wäre* Solange das aber nicht der Fall war, sondern der Beklagten noch Hopfen aus der Ernte von 1947 zur Verfügung stand, musste sie aus diesem Bestand auch die den finanzierenden Händlern nach den Bewirtschaftungsbestiramungen zustehenden Linferungsansprüche befriedigen« ohne sich auf die Erschöpfung der "finanzierten Bestände" berufen zu können,, In dieser Anordnung ist in fulgerich-tiger Anwendung des dargelegten Grundgedankens einer Haftung der Beklagten mit ihren gesamten* durch die Zwangsbewirtschaftung nicht verbrauchten Beständen ausdrücklich klargestellt« dass "die Sicherstellung des Eigentums an der Ware nur für Jenen Teil noch möglich ist* der bisher unverkauft im Inland liegt",, Das bedeutet* dass die Beklagte für die neu festgesetzten Inlandkontingente det finanzierenden Händler mit den gesamten noch vorhandenen Inlandbestunden haften sollte* b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für die Lieferungsnns?räche der finanzierenden Händler nur mit der Summe der ihnen zugeteilten In-landkontiAgente zu haften brauchen* beruht ruf der Erwägung, dass sich die Finanzierung nur auf diese Bestände erstreckt habe und dass den Händlern demgemäss ein Zugriff ruf die von ihnen nicht finanzierten Re Gib e stände nicht möglich gewesen sei* Hierin liegt aber eine Verkennung der gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhänge * Es kann dabei dahingestellt bleiben« ob die von den finanzierenden Händlern zur Verfügung gestellten Beträge zu dem Ankauf . der gesamten Ernte öder nur der Summe der Kontingente aus-' gereicht haben; denn auch im letzteren Fall ergibt .sich ' daraus keineswegs die notwendige Folge einer Beschränkung der Haftung auf die Summe der finanzierten Kontingente* Abgesehen davon, dass in aller Regel der Umfang * der Vermögenswerte, mit denen der Schuldner haftet*, grösser zu sein pflegt, als die Höhe der geschuldeten Verbindlichkeit, wäre im vorliegenden Fall eine Beschränkung der Haftung auf den Gesarvfcbestand der finanzierten Kontingente auch durchaus sinnwidrig gewesen* Da die Verteilung der Grund- und Inlrndkontingente ohne Rücksicht auf die Fananzierungsabrede auch an solche Ilünäler erfolgt, wer, die sich nicht an der Finanzierung beteiligten und da zudem Kontingentliberschreitungen zugelassen waren* war yen vornherein damit zu rechnen, dass der Hopfenbestand von’6*970 Ztr, der sich aus der Summe der Inlandkontin-gente ergab, zu dem Teil auch an Händler abgegeben würde, die sich an der Finanzierung entweder Überhaupt nicht, oder nicht in Hohe der dann tatsächlich empfangenen Menge beteiligt hatten« Bei dieser Sachlage wäre es aber durchaus ungerechtfertigt gewesen, gleichwohl die Heftung der Beklagten für die Lieferungsverbindlichkeiten auf die Summe der Inlandkontingente zu beschränken und dadurch den Hopfenbestand, mit dem sie haftete, um die Mengen zu schmälern, die von den an der Finanzierung nicht oder nicht in voller Höhe beteiligten Händlern auf-gebraucht wurden* Der in der Form einer Verteilung der Gewinnspanne vorgesehene Ausgleich zwischen Kontingentüberschreitungen und unvollständigen Kontingentaus-nutzungen war nur ein notwendiger Ausfluss des Kontingentprinzips und hatte mit der Finanzierung als solcher nichts zu tun., Er erfasste unabhängig von dem Finanzie-rungsabkoramen alle Kontingentsträger, also auch die Händler, die sich überhaupt nicht an der Finanzierung beteiligt hatten* Dieser "Ausgleich" diente hiernach nur zur Beseitigung der Nachteile, die den Händlern durch die nicht vollständige Ausnutzung der ihnen zugeteilten Kontingente entstanden, dagegen nicht zur Ausgleichung der Nachteile, die dem finanzierenden Händler dann erwachsen wären« wenn er trotz seiner Teilnahme an der Finan- Bestand voiijßopfen in Höhe der Summe der Kontingente zur Befriedigung der finanzierenden Händler ausgesondert v.ur-de, sondern dass die Haftung der Beklagten für die Liefer un^sansprüche der finanzierenden Händler auf die gesamten Hopfenvorräte ausgedehnt wurde mit der Feige* dass diese Ansprüche durch die Belieferung von Händlern mit Hopfen, den sie nicht mit finanziert hatten, nicht berührt wurden, solange die gesamten Ilcpfenvorrate nicht erschöpft waren« c) Biese Regelung entsprach schliesslich auch allein dem Sinn und Zweck des Finanzierungsabkommens, Nach der Aus!:unft des Land es ernährungsamt es vom 12*12« 1949 sollte durch die Finanzierung einmal der Beklagten das erforderliche Kapital zu dem Ankauf der Ernte von 1947 zugeführt; zu dem anderen aber auch sichergestellt werden, dass die in den Hopfenvorräten liegenden Sachwerte nicht bei der Beklagten verblieben und ihr damit nach der Währungsreform eine Monopcästellung verschafften, sondern den 'finanzierenden Händlern zuflossen.» Diesem Sinn und Zweck der Finanzierungsabrede hätte es aber widersprochen, wenn die Haftung der Beklagten für die Lieferungsansprüche der finanzierenden Händler auf die Summe der Inlandkontingente beschränkt und die Beklagte dauit in die Lage versetzt worden wäre, die ausserdem bei ihr noch vorhandenen Vorräte den Zugriff der finanzierenden Händler zu entziehen und über die Währungsreform hinaus für sich selbst zu behalten« ;*!s wer auch von vornherein damit zu rechnen, dass der Beklagten bis zur vollständigen Verteilung der ganzen Ernte ein solcher zusätzlicher Bestand verblieb, weil die Kontingente nicht quoten- sondern mengennässig festgesetzt waren und ihre Summe weit hinter der Gesamtmenge »zurück-blieb« Ob das eingeschlagene Verfahren, das darauf ab- zielte, den finanzierenden Händlern Y.'ährungsgewinne zu Lasten der Beklagten zuzuleiten, volkswirtschaftlich richtig war, oder ob es bei dem gemeinnützigen Charakter der Beklagten nicht vielmehr geboten gewesen wäre, ihr die erwarteten bährungsgewinne zu belassen, ist hier nicht zu entscheiden» Nachdem die Beteiligten nun einmal ganz unzweideutig den eingeschlagenen Weg gewählt haben, können auch die vom Berufungsgericht angestellten volkswirtschaftlichen Erwägungen nicht dazu führen, die von den Parteien getroffenen Abreden in das Gegenteil dessen umzudeuten, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben«, Me waren vielmehr solange weiter zu erfüllen bis der gesamte Hopfenbestand aus der Ernte von 1947 verbraucht war» Ihre Befriedigung konnte allerdings nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur im Rahmen und nach Hassgäbe der Bewirtschaftungsbestimmungen verlangt werden» Solange diese aber die Möglichkeit einer weiteren Belieferung der Händler zu-liessen, blieb auch die Beklagte bis zur Erschöpfung der Ernte weiter verpflichtet« Daraus ergibt sich notwendig, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht in der Lage war, über die Lieferungsoneprüche endgültig abzurechnen, sondern dass die in ihrem Rundschreiben vom waren und endgültig fest stand; in welchem Umfang die finanzierenden Zündler tatsächlich Bezugsrechte auf Grund der Zwangsbewirtschaftung erhalten hatten» Diese Voraussetzungen waren bei der von der Beklagten am 18»6»1948 vor-genommenen Abrechnung noch keineswegs gegeben» V/enn damals auch die genannten 6.970 Ztr schon verbraucht waren, sq hatte die Beklagte doch unstreitig aus der Brate von 1947 noch einen Bestbestand von 6»440 Ztr, also eine weit grössere Menge, als zur Erfüllung der noch offenen Lieferungsansprüche derfinanzierenden Händler notwendig war» Da dieser Eestbestand gemäß § 6 der Anordnung Hr 12 ebenfalls von der zuständigen Lewirtschaftungsstelle im Hahmen der Zwangswirt-schaft noch aufzuteilen war und damit auch die Klägerin noch Aussicht hatte, hierauf weitere Zuteilungen zu erhalten, stand zur Zeit der Abrechnung am 18»6.1948 auch noch keineswegs die Höhe der Bczugsrechte fest, die der Klägerin auf Grund der Zwangsbewirtschaftung aus der Ernte von 1947 endgültig zustehen würden. dann auch zur Folge gehabt, daß dieser Händler während der Zwangsbev/irtschaftung seinen restlichen Lieferungsanspruoii aus dem Finanzierungs abkonmen nicht mehr hätte geltend machen können» Dagegen konnte der BY/y dann, wenn er die Jög-• s lichkeit eines weiteren Erv.erbs von Bezugsrechten durch* dir Händler offenließ, nicht bestimmen, daß die Beklagte gleichwohl schon vor der vollständigen Verteilung der ;;rnte über die privutrechtlichen lieferungsanspräche abrechnen und da*r bei die bis zur Abrechnung.noch nicht ausgenutzten AnsprÜ- ' ehe zu dem Erlöschen bringen könne» - £'* Händler, die ihr Kontingent noch nicht vollständig ausgenutzt hatten, hei der nach § 6 der Anordnung ITr 12 noch , notwendigen “Zerteilung der Hestbestände von weiteren Zuteilungen ausgeschlossen werden sollten» Dies ist dann ja auch tatsächlich nicht geschehen» TSie sich aus-‘dem Schreiben der Beklagten an S^B^von 7»7.1948 ergibt, wurde durch die genannte Anordnung nicht einmal für den Handelsspannen-Ausgleich eine endgültige Regelung geschaffen. laut and der Bekundung dec Zeugen PflHft, des Verfassers dieses Schreibens, insbesondere aber auch schon aas der Uatar der Sache von selbst ergibt, handelte es sich hierbei aber nicht an eine bindende Anweisung and damit auch un keine Anordnung, sondern lediglich an eine Eupf ehlung* Daß den Händlern nit der Rückzahlung der Vorschüsse die ihnen noch zustehenden Lieferungsansprüche abgeschnitten werden sollten, ist in den Schreiben nicht gesagt« Lin solcher Eingriff in die Privatrechtsverhältnisse der Beteiligten hatte von dem EY/Y aas den dargelegten Gründen rechts wirksam auch gar nicht vor genommen werden können« Die IQügerin selbst hat von diesen an die Beklagte gerichteten Schreiben damals keine Kenntnis erlangt« Sie kann sich deshalb nit ihn euch nicht durch die Unterlassung eines widerspräche einverstanden erklärt haben« Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sie sich in übrigen den Anordnungen der EwV unterworfen habe, richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil diese Anordnungen auc den angeführten Gründen nicht den Wegfall des privatrechtlichen Eieferungsanspruchs zu dem Gegenstand haben« An der alsbald cm 3.7.1948 erfolgten Erhebung ihres Widerspruchs gegen die vorzeitige Abschueidung ihrer restlichen Eieferungsansprüche war die Klägerin auch dadurch nicht gehindert, daß si.e seinerzeit der von den BY/V nit Rundschreiben von 24.2.1948 getroffenen Anordnung über die Abwicklung der Grundkontindente fUr Exportgeschäfte und der sich hierauf beziehenden Finanzierung nicht widersprochen hatte. Hiernach ist die in den Vorinstanzen zwischen den Parteien allein streitige frage, ob die Beklagte der Klägerin ait der Abrechnung vou 10.6.1948 die bis dahin noch nicht ausgenutzten Dieferungsanspräche absclineiaen und deshalb nach der Währungsreform dio weitere Belieferung auf Grund des Pinansierungsabkoumons verweigern konnte, entge-r gen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen® An dieser rechtlichen Beurteilung können auch die von Berufungsgericht ungestillten Urwäguugen nichts ändern, daß die Klägerin damit gegenüber den Händlern, die ihre Hopfenges chüfte bei Hintritt der ’Währungsreform bereits durchge-fährt hatten, einen Gonuervorteil in der form eines Väh-rungsgewinns erhalte. Ein derartiger Anspruch wäre nur begründet, wenn die Parteien vereinbart hätten, daß anstelle des geschuldeten, aber.nicht gelieferten Hopfens aus der Ernte von 1947^a§seÄ einer späteren Ernte geliefert werden sollte..Eine solche . EachO.cn durch die Ereigabcanweisung des Landesernähruagsamts vom 24.9.1948 für die Zulieferung der Klägerin 150,08 Ztr Hopfen frcigegcbeii worden v/aren, wäre sie auch in Halmen der Icv/irtschaftungsbost jUmungeh ohne weiteres in der Lago gewesen, die gesamten, damals noch offenen Lieforungsansprlfche der Elägerin aus dem i-'inan-sierungsabkoumen aus den bei ihr damals noch vorhandenei ßestbestünden zu befriedigen. pflichtung hat sie denials ausdrücklich abgelehnt und statt dessen die Lieferung der gesamten 150,08 Ztr von deren Ear-- Zahlung abhängig gemacht, also auf dem Abschluß eines neuen, von dem T ina nz i e rung sab’: orrne n losgelösten Lieferungsvertra-ges bestanden, Eie ist deshalb nach § 525 BGB verpflichtet, der IClügerin den Schaden zu ersetzen, * der dieser durch die * Nichterfüllung ihres restlichen Lieferungsanspruchs aus der Tinanzierungsabrede entstanden ist« Dieser Schadensersatzanspruch aus § 525 BGB geht aber nicht auf ITaturalherstel- Damit ist aber nicht gesagt, daN auf dem Harkt überhaupt kein Hopfen aus dieser Ernte mehr vorhanden und für die Beklagte beschaffbar ist.

Zitierte Normen: § 249 BGB § 268 ZK
erntenHopfenGrundHändlergesamtAnordnungKlägerinZtr

Volltext der Entscheidung

ix za 151/51
Verkündet am 21. Juni 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der GeschPftestetla
 Im Namen des Volkes
 der Pirna
 In dem Rechtsstreit
 Co., Hopfengroßhandlung in
 Klägerin, Berufungs- und Revis i onsklägerin,
-Prozeßbevollmüchtigters Rechtsanv/alt Br,
 gegen
esellschaft u. es chllf tsf ilhrer
b.H. in Br. Hanns
 heinz
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
■Prozeßbevolluüchtigtert Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 14. Juni 3.952 unter Mitwirkung der Eundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky, Br. Haidinger, Artl und Br. Meyer
 für Recht erkannt8
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15. Hai 1951 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch übex' die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiecen.
c
r
c
' V
4
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf Grund des folgenden Sachverhalts die Lieferung von 44.79 Ztr inländischen Köpfen der Lrnte 1947 oder einer späteren Lrnte. Auf Weisung der Jilitürregierung wurde die gesaute bayerische Hopfenernte dec Jahres 1947? die in erster Linie fUr den Lxport bestimmt war, beschlagnahmt und der Bewirtschaftung durch die Hopfenotolle beim.Brauwirtschafts-verband (B;/V) unterstellt. Hach der vom B./V erlassenen Anordnung ITr 12 vom 6.8.1947 war die gesamte Lrnte von 1947 an die Beklagte«: abzuliefern. Sie sollte dann vou I\PT in Kontingenten auf die einzelnen Händler aufgeteilt werden. Der nicht exportfähige Hopfen., durfte nach dieser Anordnung von den Händlern nur gegen' Bezugscheine an die Abnehmer iu Inland verkauft werden. Auf einer Versammlung der Hopfenhändler am 26.9.1947 wurde auf deren Anregung hin vereinbart, daß die Händler berechtigt sein sollten, in Höhe ihrer Kontingente den Ankauf des Hopfens durch die Beklagte durch Vorauszahlung des Kaufpreises zu finanzieren. weiter wurde verabredet, daß die Händler insoweit, als sie bei ihren Importgeschäften ihr Kontingent Überschritten, ihren llettonutzen (die sog Handelsspanne) in Höhe von 45,80 Bll pro Ztr zur gleichnüßigen Verteilung an die ihr Kontingent nicht aus schöpfenden Händler abfUhren sollten. Die Klägerin beteiligte sich zunächst an der Finanzierung mit 427.500 RU. Die Beklagte bestätigte den Lmpfang dieses Betrages mit dem foruularmäßigen Schreiben vom 13.1.1948, in dem cs heißt»
,n./ir verpflichten uns, im Hahnen deo Ihnen vom Brauwirts chaftsverband Bayern zugeteilten Kontingents 71.250 kg Hopfen der Lrnte 1947 vorbehaltlich der Bestimmung der Kilitllrrcgiorung Uber die Beschlagnahme herauszugeben.
f
L
 
Diese Uenge wurde von uns unter Zugrundelegung eines vorläufig angenommenen Durchschnittspreises von ILI 500 je 50 kg errechnet. Sie gilt durch den uns zur Verfügung gestellten Betrag als von Ihnen ordnungsgemäß bezahlt und käuflich erworben. Der Ausgleich etwaiger Spitzen findet bei endgültiger Abrechnung Uber Ihre
 Dezugsrechte an Hopfen der Ernte 1947 statt. .....
Sollte durch von uns nicht vertretbare Verluste v/ie ZoEo Teuer- oder äasserschüden, Diebstahl oder Verschiebung von Hopfen durch Schwarzhandel eine Verminderung der Gesamtmenge des Hopfens der Ernte 1947 eintreten, so wurde sich dadurch das Kontingent Ihrer i'irma anteilmäßig an der verbliebenen Restmenge verringern.”
Der Klägerin wurde dann ein Kontingent von 1.100 Ztr zugeteilt. Durch Hundschroiben vom 24.2.1948 teilte dei* Z\Pf den Händlern folgendes mit:	1
"Durch die inzwischen erfolgte Ablieferung der Hopfen an die Hxportkontrahenten, sowie an die Eopfenliefe-ranten bisher vorliegender lier-L'xport-Aufträge, erübrigt sich die Pinr.nsierung durch' jene Kirsten, welche keinen Exportkontrakt oder Inlandsauftrag für Bier-Export-Kontrakte erzielen konnten. Die Sicherstellung des Eigentums an der Vare ist nur für jenen Teil noch möglich, der bisher unverkauft im Inland liegt. Diese llenge ist in Ihrem Kontingent nicht enthalten und kann nach den bisherigen Peststellungen ungefähr 10 # Ihres Kontingentes betragen. Um eine Doppelfinanzierung bei der DflHHHl gesellschaft zu vermeiden, wird die Deutsche Hopfen-verkehrsgesellschaft angewiesen, die Rechnungen für die auf die einzelnen Kontrakte lierauogegebenen Köpfen an die in Präge kommenden Kontrahenten zu erstellen und die Vorschußbeträge, zurückzuzahlen, sov/eit sie
a} den eigenen Kontrakt, oder b) den vorgenannten Inlandsanteil
 überschreiten.
Für die zurückilberwiesenen Beträge erlischt automatisch der durch die DflHHft IiflBIBBHI|gesellschaft im
 Einvernehmen mit dem Verband der Hopfehkaufleute von uns 'anerkannte Herausgabeanspruch.......
Für die Abrechnung wird so verfahren, wie in der Besprechung mit den Exporteuren am 26.9.1947 in uünchen festgelegt worden ist."
Unter Bezugnahme auf dieses Rundschreiben erteilte die Beklagte der Klägerin, dio keine Exportgeschäfte hatte abschliesoen können, mit dem foi>iulnrr.iiißigen Schreiben vom 1.3.1948 eine Abrechnung, wobei sie den Betrag von 33.000 Bll, der dem nunmehr auf die Klägerin entfallenden Inlandskontingent von 110 Ztr entsprach, einbehielt und den diesen Betrag Übersteigenden Teil der von der.Klägerin zur Vorfinanzierung gezahlten Summe in Höhe von 473*805*22 BK an die Klägerin zurücküberwies mit dem Hinweis, daß damit insoweit auch deren Kerausgabeanspruch fär die entsprechende Hopfenmengc erlösche. Hit Rundschreiben vom 7.4.1948 teilte der E'.TV den Händlern mit, daß die Brauereien ihre Bezugscheine den von ihnen ausgewühlten Händlern libergeben könnten. Bie Verwaltungsstelle werde alle von den Händlern eingehenden Bezugscheine in voller Höhe beliefern. Soweit die von dem einzelnen Händler vorgelegten Bezugscheine sein Kontingent überschritten, werde der Hettonutzen in gleicher Reise, wie bei den Exportaufträgen, auf alle Händler umgelegt. Die Lrauereien seien angewiesen, ihre Aufträge bis spätestens 15. Hai 1948 an die Händler zu erteilen. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 10.5.1948 empfahl der BVV der Beklagten, "allen jenen Kopfenkuuflouten die Vorschüsse auf das Inlandkontingent curücksusahlon, welche bisher in unseren Inlandsvcrteilungslioten als Hiefcrer nicht in Frage gekommen sind.11 Hit Schreiben.vom 10.6.1948 rechnete die Beklagte dann mit der Klägerin ab, indem sie von deren Inlandskontingent von 110 Ztr die der Klägerin bis dahin auf Bezugscheine gelieferten 48,39 2tr abzog und ihr für die nicht gelieferte Rcstuenge von 61,61 Ztr einen Handeis-spannenausgleich von 2.790,93 Rli gutschrieb. Dem widersprach
X
i
\ *4 %
*
-1
t
"A
%*4
i
«a
V,
'* v
die Klägerin am 3*»7*1948 mit der Begründung« dass sie sich in Höhe ihres bisher noch nicht ausgenutzten Inland kontingent s nicht mit dem Handelsspannenausgleich abspeisen zu lassen brauche, sondern auf Grund des Finpnzierungsabkommens auch insoweit noch eine Belieferung der bei ihr noch eingehenden Bezugscheine verlangen könne,. Am 6»8y1948 wurde die Kopf enbewirt Schaffung auf gehoben» Der bei der Beklagten noch lagernde Hopfen wurde von der Militärregierung zu dem Verkauf im Inland freigegeben* Zur Kontrolle der Preisentwicklung behielt sich das Londesernährungsant nach der aW 1»7,1948 erfolgten Auflösung des BY.T vor, den Erwerb von Hopfen durch die einzelnen Händler auf deren Antrag von Frll zu Pall zu dem von ihm festgesetzten Preis freizugeben« Auf Grund solcher Preigr.ben bezog die Klägerin von der Beklagten im Juli und August 1948 in 3 Einzelbezägen 15,65 Ztr und auf Grund einer Preigabeanweisung von 24«9«1948 noch 150,08 Ztr* Sie lehnte hierbei das Verlangen der Beklagten, den Kaufpreis für die 15.65 Ztr in DM ,zu zahlen, ab und verwies die Beklagte auf die im Rahnen des Finanz ierungsabkommens geleisteten Vorauszahlungen» Den Kaufpreis für die 150,08 Ztr musste die Klägerin dagegen in DM zahlen, .veil die Beklagte hiervon die Lieferung abhängig gemacht hattep
t	*
*
Die Klägerin meint, dass die Beklagte auch noch nach der Währungsreform verpflichtet gewesen sei, die ihr nach den Bewirtschaftungsbestimmungen zustehenden Liefe-rungsenoprüche in der vollen Höhe ihres«Iniandkontingents von 110 Ztr unter Verrechnung ouf die geleisteten Vorauszahlungen zu befriedigen» Hierzu sei die Beklagte auf Grund der ihr noch nach der Währungsreform verbliebenen Bestände auch in der Lage gewesen« Sie habe hiernach der Klägerin ausser den bereits gelieferten 48,39 Ztr und 15f65 Ztr noch eine restliche Menge von 44-79 Ztr zu liefern» Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Lieferung von 44,79 Ztr inländischen Hopfens der Ernte 1947 bezw einer späteren zu
I
\
I
•i
I
✓
verurteilen* Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt mit der Begründung* dass sich ihre aus dem Finanzierungs-abkorjnen ergebende Lieferungsverpflichtung auf den Hopfenvorrat beschränkt habe, der sich aus der Summe der den einzelnen Händlern zugeteilten und von ihnen finanziertmInlandkontingente ergeben und 6«970 Ztr betragen hebe« Dieser Vorrat sei bereits vor der Währungsreform erschöpft gewesen» Sie seien deshalb auch berechtigt gewesen* entsprechend den Weisungen des BWV schon am 18«6.1948 über die Lieferungsansprliehe abzurechnen» Hierbei habe sich die Klägerin insoweit* als sie keine Bezugscheine beigebracht habe* mit dem Handelsspannen-Ausgleich begnügen müssen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen«, liit der Revision* um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter»
Ent s che id ung a rer lind es
T	Das Berufungsgericht meint, dass der durch das
 Finanzierungsabkomraen begründete Lieferungsa.nspruoh der Händler nur im Rahmen und nach Liassgabe der Zwangsbewirtschaftung bestanden habe» Nach Zuteilung der ruf 10 # der ursprünglichen Grundkontihgente festgesetzten Inlandkontingente habe die Summe dieser Inlandkontingente den von den Händlern vorfinanzierten Bestand gebildet, aus dem die Beklagte die Händler ruf Grund des Finanzierungsabkommens zu beliefern gehabt habe» Nachdem die Beklagte anhand der Rücklauflisten festgestellt habe, dass dieser Bestand ausgegeben sei, sei sie bereoh-
•	s
tigt gewesen, mit den Händlern abzurechnen und diese in Höhe ihres bis dahin noch nicht ausgenutzten Kontingents auf den nandelsspannen-Ausgleich zu verweisen«, Damit seien dann insoweit die Lieferungsansprüche der Händler aus
✓v
. SK
.
• v»'
,y
>
* .
• ' ' «»R •	«
',.1
'4 \ <
'+■
fr.
'xi
. |
dem Einanzierungsabkoramen erloschen,, Eine Verpflichtung der Beklagten, die Händler nach der Währungsreform noch aus. den ihr verbliebenen Kestbeständen zu beliefernf habe nicht bestanden» Es entspreche auch dem Sinn der getroffenen Abreden und den Grundsätzen von Treu und Glauben* dass der Wahrungsgewinn, der in den der Beklagten verbliebenen Hopfenbeständen entstanden sei» der den gemeinnlttz.lgen Interessen der gesamten Kopf env;irt schaft dienenden Beklagten und nicht der einen Sondervorteil für sich erstrebenden Klägerin zufliesse« Eie Klägerin könne nicht verlangen, besser gestellt zu werden, als die Händler, die ihr Kontingent schon vor der Währungsreform a.üsge-nutzt und überschritten hätten und damit ebenfalls nicht in der Lage gewesen seien, sich einen Lieferungsanspruch über die Währungsreform hinaus zu erhalten,.
Diese Abführungen halten einer rechtlichen Hach-präfung nicht stand»
Eie EochtsbeZiehungen der Parteien beruhen auf typischen, für eine Vielzahl gleichgearteter Rechtsverhältnisse massgebende Vertragsabreden, deren Wirkungsbereich über den Bezirk eines Oberlande3gerichts hinausgeht und deren Auslegung deshalb vom Revisionsgericht unbeschränkt nachprüfbar ist»
*	V' *
1») Ihre Kachpröfung ergibt zunächst, dass die iuf-’ fessung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nur .verpflichtet gewesen, die sich aus dem Rinanzieruiigsabkiemmen ergebenden Lieferungsansprüche der beteiligten Händler aus dem Hopfenbestand zu erfüllen, der der Summe der zu* geteilten Inlandkontingente entspreche und nach Erschöpfung dieses Bestandes seien die Lieferungsansprüche von selbst
 erloschen« unhaltbar ist»
♦ • *
$
i
I
>
f
*
-8- ^
a) Sie steht schon mit den insoweit ganz unzweideu- • tigen wortlaat der getroffenen Abreden in offenem Vider-spruch«, Bereits das Hundschreiben der Beklagten vom 13.1» 1948 besagt klar« dass die Beklagte die den Händlern aufgrund ihrer Finanzierung in Rahnen ihres Tontingents nach Massgr.be der BewirtseheftungsbeotInnungen zuotehenden Lie-ferungsansprüche aus der Gesamtmenge der von der Beklagten cufgekauften Hopfenernte 1947 zu erfüllen habe und dass eine Beschränkung ihrer Verpflichtung zur Lieferung aus dem Gjsamtbeotand nur dann eintretef wenn sich dieser Gesamtbestand seinerseits durch nicht vertretbare Verluste (Feuer« Diebstahl etc) mindern sollte,. Eine weitere Beschränkung der Haftung der Beklagten für die Lieferungsrnspriiche ergab, sich allerdings daraus, dass diese den Händlern nur im Hahnen und nach Uassgabe der Zwangsbewirtschaftung zustanden«, Da die zwischen den Parteien selbständig getroffene privatrechtliche Finanzierungsabrede den mit der öffentlichrechtlichen Bewirt- ' schuftung des Hopfens betrauten BY»V weder verpflichtete/ den finanzierenden Händlern soviel Hopfen zuzuteilen,
 Jsss sie ihre Lieferungsancprüche aus dem Finanzieruhjgs-
abkommen voll au3nutzen konnten« noch auch daran hin«Ur-
- . *5 «*;
te, die gesamte Hopfenernte unrbhängig von dem Finanzje^ rungsabkommen zu verwerten, wären allerdings die noclt' nicht befriedigten Lieferungsansprüciie der Händler audh ' dann gegenstandslos geworden und erloschen, wenn der Geseiiitbestend der Hopfenernte von 1947 auf Grund der Zwangsbewirtochaftung aufgebraucht worden wäre* Solange das aber nicht der Fall war, sondern der Beklagten noch Hopfen aus der Ernte von 1947 zur Verfügung stand, musste sie aus diesem Bestand auch die den finanzierenden Händlern nach den Bewirtschaftungsbestiramungen zustehenden Linferungsansprüche befriedigen« ohne sich auf die Erschöpfung der "finanzierten Bestände" berufen zu können,,
-9~
Diese Regelung wurde dann auch durch das Rund schrei« ben des'BWV vom 24«2*1948 über die sog Inlrndkontingente erneut bekräftigt. In dieser Anordnung ist in fulgerich-tiger Anwendung des dargelegten Grundgedankens einer Haftung der Beklagten mit ihren gesamten* durch die Zwangsbewirtschaftung nicht verbrauchten Beständen ausdrücklich klargestellt« dass "die Sicherstellung des Eigentums an der Ware nur für Jenen Teil noch möglich ist* der bisher unverkauft im Inland liegt",, Das bedeutet* dass die Beklagte für die neu festgesetzten Inlandkontingente det finanzierenden Händler mit den gesamten noch vorhandenen Inlandbestunden haften sollte*
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für die Lieferungsnns?räche der finanzierenden Händler nur mit der Summe der ihnen zugeteilten In-landkontiAgente zu haften brauchen* beruht ruf der Erwägung, dass sich die Finanzierung nur auf diese Bestände erstreckt habe und dass den Händlern demgemäss ein Zugriff ruf die von ihnen nicht finanzierten Re Gib e stände nicht möglich gewesen sei* Hierin liegt aber eine Verkennung der gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhänge * Es kann dabei dahingestellt bleiben« ob die von den finanzierenden Händlern zur Verfügung gestellten Beträge zu dem Ankauf . der gesamten Ernte öder nur der Summe der Kontingente aus-' gereicht haben; denn auch im letzteren Fall ergibt .sich ' daraus keineswegs die notwendige Folge einer Beschränkung der Haftung auf die Summe der finanzierten Kontingente* Abgesehen davon, dass in aller Regel der Umfang * der Vermögenswerte, mit denen der Schuldner haftet*, grösser zu sein pflegt, als die Höhe der geschuldeten Verbindlichkeit, wäre im vorliegenden Fall eine Beschränkung der Haftung auf den Gesarvfcbestand der finanzierten Kontingente auch durchaus sinnwidrig gewesen* Da die Verteilung der Grund- und Inlrndkontingente ohne Rücksicht

*:4

-10-
A
•r
£

auf die Fananzierungsabrede auch an solche Ilünäler erfolgt, wer, die sich nicht an der Finanzierung beteiligten und da zudem Kontingentliberschreitungen zugelassen waren* war yen vornherein damit zu rechnen, dass der Hopfenbestand von’6*970 Ztr, der sich aus der Summe der Inlandkontin-gente ergab, zu dem Teil auch an Händler abgegeben würde, die sich an der Finanzierung entweder Überhaupt nicht, oder nicht in Hohe der dann tatsächlich empfangenen Menge beteiligt hatten« Bei dieser Sachlage wäre es aber durchaus ungerechtfertigt gewesen, gleichwohl die Heftung der Beklagten für die Lieferungsverbindlichkeiten auf die Summe der Inlandkontingente zu beschränken und dadurch den Hopfenbestand, mit dem sie haftete, um die Mengen zu schmälern, die von den an der Finanzierung nicht oder nicht in voller Höhe beteiligten Händlern auf-gebraucht wurden* Der in der Form einer Verteilung der Gewinnspanne vorgesehene Ausgleich zwischen Kontingentüberschreitungen und unvollständigen Kontingentaus-nutzungen war nur ein notwendiger Ausfluss des Kontingentprinzips und hatte mit der Finanzierung als solcher nichts zu tun., Er erfasste unabhängig von dem Finanzie-rungsabkoramen alle Kontingentsträger, also auch die Händler, die sich überhaupt nicht an der Finanzierung beteiligt hatten* Dieser "Ausgleich" diente hiernach nur zur Beseitigung der Nachteile, die den Händlern durch die nicht vollständige Ausnutzung der ihnen zugeteilten Kontingente entstanden, dagegen nicht zur Ausgleichung der Nachteile, die dem finanzierenden Händler dann erwachsen wären« wenn er trotz seiner Teilnahme an der Finan-
F
zierung den hieraus für ihn entstandenen Lieferungsän-spruch nur deshalb nicht voll hätte eusnutzen können, weil der Gesamtbestand von 6* 970 Ztr bereits erschöpft war*
Eine derartige Schädigung konnte nur durch die dann tatsächlich getroffene Regelung vermieden werden, dasö aus der gesamten Ernte nicht gegenständlich ein besonderer
■11-
f
*
./'V4
/<*
*4i
/> '

<'
s*
t
s «
#	/	9
•	'*
/+*. <#
X';..

Bestand voiijßopfen in Höhe der Summe der Kontingente zur Befriedigung der finanzierenden Händler ausgesondert v.ur-de, sondern dass die Haftung der Beklagten für die Liefer un^sansprüche der finanzierenden Händler auf die gesamten Hopfenvorräte ausgedehnt wurde mit der Feige* dass diese Ansprüche durch die Belieferung von Händlern mit Hopfen, den sie nicht mit finanziert hatten, nicht berührt wurden, solange die gesamten Ilcpfenvorrate nicht erschöpft waren«
c) Biese Regelung entsprach schliesslich auch allein dem Sinn und Zweck des Finanzierungsabkommens,
 Nach der Aus!:unft des Land es ernährungsamt es vom 12*12« 1949 sollte durch die Finanzierung einmal der Beklagten das erforderliche Kapital zu dem Ankauf der Ernte von 1947 zugeführt; zu dem anderen aber auch sichergestellt werden, dass die in den Hopfenvorräten liegenden Sachwerte nicht bei der Beklagten verblieben und ihr damit nach der Währungsreform eine Monopcästellung verschafften, sondern den 'finanzierenden Händlern zuflossen.» um ihnen über die Währungsreform hinaus ihre Geschäftssubstanz zu erhalten,. Diesem Sinn und Zweck der Finanzierungsabrede hätte es aber widersprochen, wenn die Haftung der Beklagten für die Lieferungsansprüche der finanzierenden Händler auf die Summe der Inlandkontingente beschränkt und die Beklagte dauit in die Lage versetzt worden wäre, die ausserdem bei ihr noch vorhandenen Vorräte den Zugriff der finanzierenden Händler zu entziehen und über die Währungsreform hinaus für sich selbst zu behalten« ;*!s wer auch von vornherein damit zu rechnen, dass der Beklagten bis zur vollständigen Verteilung der ganzen Ernte ein solcher zusätzlicher Bestand verblieb, weil die Kontingente nicht quoten- sondern mengennässig festgesetzt waren und ihre Summe weit hinter der Gesamtmenge »zurück-blieb« Ob das eingeschlagene Verfahren, das darauf ab-
zielte, den finanzierenden Händlern Y.'ährungsgewinne zu Lasten der Beklagten zuzuleiten, volkswirtschaftlich richtig war, oder ob es bei dem gemeinnützigen Charakter der Beklagten nicht vielmehr geboten gewesen wäre, ihr die erwarteten bährungsgewinne zu belassen, ist hier nicht zu entscheiden» Nachdem die Beteiligten nun einmal ganz unzweideutig den eingeschlagenen Weg gewählt haben, können auch die vom Berufungsgericht angestellten volkswirtschaftlichen Erwägungen nicht dazu führen, die von den Parteien getroffenen Abreden in das Gegenteil dessen umzudeuten, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben«,
2*) Ist hiernach davon auszugehen, dass die Be- . klagte für die Lieferungsansprüche der finanzierenden Händler mit den gesamten Ilopfenboatänden haftete, so führte der schon vor der Yülii’ungsreform erfolgte Vor-
#	•	i
brauch der 6„97ö Ztrr die def Summe der zugeteilteai Inlandkcntingente entsprachen, noch nicht zu einem Erlöschen der noch unausgenutzton Licferungsr.nsprliche,,
Me waren vielmehr solange weiter zu erfüllen bis der gesamte Hopfenbestand aus der Ernte von 1947 verbraucht war» Ihre Befriedigung konnte allerdings nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur im Rahmen und nach Hassgäbe der Bewirtschaftungsbestimmungen verlangt werden» Solange diese aber die Möglichkeit einer weiteren Belieferung der Händler zu-liessen, blieb auch die Beklagte bis zur Erschöpfung der Ernte weiter verpflichtet« Daraus ergibt sich notwendig, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht in der Lage war, über die Lieferungsoneprüche endgültig abzurechnen, sondern dass die in ihrem Rundschreiben vom
13»1*1948 vorgesehene endgültige Abrechnung über die nicht ausgenutzten Spitzen erst erfolgen konnte, wenn die gesamten Ilopfenvorräte aus der Ernte von 1947 aufgebraucht
» r
waren und endgültig fest stand; in welchem Umfang die finanzierenden Zündler tatsächlich Bezugsrechte auf Grund der Zwangsbewirtschaftung erhalten hatten» Diese Voraussetzungen waren bei der von der Beklagten am 18»6»1948 vor-genommenen Abrechnung noch keineswegs gegeben» V/enn damals auch die genannten 6.970 Ztr schon verbraucht waren, sq hatte die Beklagte doch unstreitig aus der Brate von 1947 noch einen Bestbestand von 6»440 Ztr, also eine weit grössere Menge, als zur Erfüllung der noch offenen Lieferungsansprüche derfinanzierenden Händler notwendig war» Da dieser Eestbestand gemäß § 6 der Anordnung Hr 12 ebenfalls von der zuständigen Lewirtschaftungsstelle im Hahmen der Zwangswirt-schaft noch aufzuteilen war und damit auch die Klägerin noch Aussicht hatte, hierauf weitere Zuteilungen zu erhalten, stand zur Zeit der Abrechnung am 18»6.1948 auch noch keineswegs die Höhe der Bczugsrechte fest, die der Klägerin auf Grund der Zwangsbewirtschaftung aus der Ernte von 1947 endgültig zustehen würden. Tatsächlich bekam sie dann ja auch' nachträglich noch Bezugscheine herein und nach der im August 1948 eingetreteuen Lockerung der Zwangsbewirtschaftung wurden ihr dann mengen freigegeben, die die Höhe ihres Inlandkontingentes sogar noch erheblich überstiegen. Hiernach kann ni.cht zweifelhaft ‘sein, daß die von der Beklagten am 1Ö»|*
1948 vorgenomuene Abrechnung nicht die .7irkung haben konnte,
,, , *'• » ^ die noch nicht befriedigten Lieferungsanspruche zu dem Erlöschen zu bringen»
Das Berufungsgericht glaubt allerdings, die Berechti-gung zu dieoer vorzeitigen Abrechnung aus den Anordnungen des BY7V, insbesondere seinen Schreiben vom 18.5.1948 herleiten zu können. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Dieser Auffassung steht vor allem das grundsätzliche Bedenken entgegen, daß der BW gar nicht in der Lage gev/esen wäre, eine vorzeitige Abrechnung über die durch das Pinunzierungs-
- 14
«
abkouuen begründeten Lieferungsansprache anzuoränen. deine Befugnisse beschränkten sich auf die öffentlichrechtliche Bewirtschaftung des Hopfens» Soweit sich aus seinen Bewirts chaftungsmaßnahmen Auswirkungen auf die Lieferungsansprüche ergaben« mußten die Beteiligten sie allerdings hinnehmen, weil die Ansprüche ja nur in Rahmen und nach Jaß-gäbe der Zwangsbewirtscbaftung bestanden» Der LY/V konnte dagegen nicht losgelöst von der Zwangsbewirtscbaftung «^aitte^.-bar in die durch das Rinanzierungsab. :oramen begründeten privatrechtlichen Verhältnisse-, die zwischen der Beklagten und dem finanzierenden Händler bestanden, eingreifen. Er wäre hiernach zwar in der Lage, gewesen, auf Grund seiner Zwangswirtschaft liehen Befugnisse-zu bestimmen, daß der. eine' oder andere Händler auf den noch zu verteilenden Restbestand
 keine weitere Zuteilungen mehr erhalten sollte und das hätte
• * s
dann auch zur Folge gehabt, daß dieser Händler während der Zwangsbev/irtschaftung seinen restlichen Lieferungsanspruoii aus dem Finanzierungs abkonmen nicht mehr hätte geltend machen können» Dagegen konnte der BY/y dann, wenn er die Jög-• s lichkeit eines weiteren Erv.erbs von Bezugsrechten durch* dir
 Händler offenließ, nicht bestimmen, daß die Beklagte gleichwohl schon vor der vollständigen Verteilung der ;;rnte über die privutrechtlichen lieferungsanspräche abrechnen und da*r bei die bis zur Abrechnung.noch nicht ausgenutzten AnsprÜ- ' ehe zu dem Erlöschen bringen könne»	-	£'*
' * • \ ♦: \ % V	' »	'
Tatsächlich hat der DY/V das auch gar nicht getan# Sei-»* ne Rundschreiben an die Händler vom 18.5-1948 hatten ledig-* lieh den Handelsspannenausgleich zwischen den 2Contin£erits-Uber- und Unterschreitungen zu dem Gegenstand, der, wie schon dargelegt, unabhängig von den FinanzierungsabkQrmien zu erfolgen hatte und in gleicher 7/eise auch die Händler betraf, die sich an der Finanzierung überhaupt nicht beteiligt hatten. Der Sinn dieser Anordnung war natürlich nicht, daß die

*	*	v	i

< * <
* *«•**
n

41
1
- 15
Händler, die ihr Kontingent noch nicht vollständig ausgenutzt hatten, hei der nach § 6 der Anordnung ITr 12 noch , notwendigen “Zerteilung der Hestbestände von weiteren Zuteilungen ausgeschlossen werden sollten» Dies ist dann ja auch tatsächlich nicht geschehen» TSie sich aus-‘dem Schreiben der Beklagten an S^B^von 7»7.1948 ergibt, wurde durch die genannte Anordnung nicht einmal für den Handelsspannen-Ausgleich eine endgültige Regelung geschaffen. Brachte ein Händler nachträglich noch Bezugscheine bei, so wurde ihm vielmehr nach diesen Schreiben der gutgebrachte Hundels-spannen-sAusgleicli wieder belastet und der Hopfen entsprechend den Bezugs che inen geliefert. Hntscheidend ist, daß den Händlern trotz des empfangenen Handeisspannen-Ausgleichs unverändert weiter die Hüglichkeit zira Bezug von Hopfen gemäß den Bewirtschaftungsbostimuungen verblieb. Es bestand deshalb auch .’weder ein Anlaß, noch Überhaupt die Höglich-keit, aus Granden der Zwangsbev/irtöchaftung die noch offenstehenden privatrechtliehen Lieferungsansprüche aus den Pi-nanzierungsabkommen vor der vollständigen Verteilung der Vorräte vorzeitig abzuschneiden. Folgerichtig enthäl.t demgemäß das Hund schreiben des BY/V an die Händler vom 18.5 r 1948 auch kein 7/ort über die Vorfinanzierung und die durch sie begründeten Lief erungsanspriiehe. Baß die Beklagte selbst dieses Rundschreiben ebenfalls so aufgefaßt hat, ergibt ihre Abrechnung von 18.6.1948, die nur den Handelsspannen-Aus-gleich zu dem Gegenstand hat, die Vorfinanzierung dagegen gar nicht erwähnt»
In Abweichung von der aufgeceigten Linie, die sich notwendig schon aus den dem IATV. gesetzten Schranken ergab,
*
empfahl dieser daini also rdings der Klägerin in seinem Schreiben an sie vom 10.5.1948, den finanzierenden Händlern ihre Vorschüsse in Höhe der bis dahin von ihnen noch nicht ausgenutzten Kontingente suritckzusalilen. Hie sich aus dem Kort-
n
 
laut and der Bekundung dec Zeugen PflHft, des Verfassers dieses Schreibens, insbesondere aber auch schon aas der Uatar der Sache von selbst ergibt, handelte es sich hierbei aber nicht an eine bindende Anweisung and damit auch un keine Anordnung, sondern lediglich an eine Eupf ehlung* Daß den Händlern nit der Rückzahlung der Vorschüsse die ihnen noch zustehenden Lieferungsansprüche abgeschnitten werden sollten, ist in den Schreiben nicht gesagt« Lin solcher Eingriff in die Privatrechtsverhältnisse der Beteiligten hatte von dem EY/Y aas den dargelegten Gründen rechts wirksam auch gar nicht vor genommen werden können«
Die IQügerin selbst hat von diesen an die Beklagte gerichteten Schreiben damals keine Kenntnis erlangt« Sie kann sich deshalb nit ihn euch nicht durch die Unterlassung eines widerspräche einverstanden erklärt haben« Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sie sich in übrigen den Anordnungen der EwV unterworfen habe, richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil diese Anordnungen auc den angeführten Gründen nicht den Wegfall des privatrechtlichen Eieferungsanspruchs zu dem Gegenstand haben« An der alsbald cm 3.7.1948 erfolgten Erhebung ihres Widerspruchs gegen die vorzeitige Abschueidung ihrer restlichen Eieferungsansprüche war die Klägerin auch dadurch nicht gehindert, daß si.e seinerzeit der von den BY/V nit Rundschreiben von 24.2.1948 getroffenen Anordnung über die Abwicklung der Grundkontindente fUr Exportgeschäfte und der sich hierauf beziehenden Finanzierung nicht widersprochen hatte. Dadurch, daß sie die auf der genannten Anordnung des EWV beruhende Herabsetzung ihrer ursprünglichen EieferungsansprU-che von 1.100 Ztr auf 110 Ztr hingenoinaen hatte, nachdem ' feststand, daß sie ihr für Exportgeschäfte bestimmtes Kontingent nicht ausnutzen konnte, erhielt die Beklagte nicht
* %
das Recht, nunmehr einseitig von sich aus auch.über die
« 17 -
herabgesetzten LioferungsansprUclie für die Inlundsge-scliäfte vertragswidrig schon zu eine..! Zeitpunkt abzurechnen, als die Verteilung des Inlandshopfens udeh car nicht abgeschlossen war, und dochalb auch für die Klägerin noch die Möglichkeit cuu Urwcrb weiterer Becugsborechtigting.en für Inlandsseßchäfte bestand.
If 0*

* % VV ' «
V "* V ?!' *
Hiernach ist die in den Vorinstanzen zwischen den Parteien allein streitige frage, ob die Beklagte der Klägerin ait der Abrechnung vou 10.6.1948 die bis dahin noch nicht ausgenutzten Dieferungsanspräche absclineiaen und deshalb nach der Währungsreform dio weitere Belieferung auf Grund des Pinansierungsabkoumons verweigern konnte, entge-r gen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen® An dieser rechtlichen Beurteilung können auch die von Berufungsgericht ungestillten Urwäguugen nichts ändern, daß die Klägerin damit gegenüber den Händlern, die ihre Hopfenges chüfte bei Hintritt der ’Währungsreform bereits durchge-fährt hatten, einen Gonuervorteil in der form eines Väh-rungsgewinns erhalte. Das Untatehen eines solchen WUbrungs-gewinns ist dio beabsichtigte und dio notwendige Polge der hier iu Uinverständnis aller Beteiligten getroffenen Ui-nr;:isicru;\ sabrede. Us handelt sich hierbei un die auch in sonstigen Wirtschaftsleben bekannte Aucwir’aing der Währungsreform, wonach derjenige in den Genuß des in der Br-haltung der Sachwerte liegenden Kährun^sgewinns kan, dem - wenn auch nur durch Cufall - gerade in Zeitpunkt der Wäh-lungounstellung die sachwertartigon Vermögenswerte zustanden. Daß die Klägerin etwa aus Cüunigkeit oder gar in dor Absicht, fjachwerte unter mißbräuchlicher Ausnutzung des I:inanzierung3-abkomnens zu horten, ihr Angebotene Bezugscheine nicht rechtzeitig eingereicht habe, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Diese hatte deshalb kein Hecht, der Klägerin nach der Währungsreform 'die weitere Befriedigung ihrer Liefe-
•A
b
&
4
i.
>
4
4
n

t
t
*•
/;'
t
H
k
fa
 rungsc.nop ruche aus deu Eincnz ie rungs ab kouae n cu verweigern.
II*	Gegenüber den von der klügerin geltend Gewehten An-
spruch auf Lieferung von Hopfen bestehen jedoch rollende Eedeuk.ns Hach der in den Handschreiben der Ecklagton vou 13.1.1948 nieuergclogton Hinaus iciHingsubx’ede hatte der durch sie begründete liofcrungsuispi'uch ausschließlich Hopfen aus der Ernte von 1947 zuu Gegenstand. Hierdurch wuxde also eine auf diese Vorräte beschränkte Gattungs-schuld begründet. Die geschuldete Leistung wäre daher unmöglich geworden, nenn diese Vorräte erschöpft 3ein sollten, v/ie die reklagte in ihrer Hevieionsbeantwortung geltend nacht. Die Klägerin könnte dann auch nicht mehr verlangen, daß die Eeklagte zu ihrer Erbringung verurteilt wird (RGZ 107, 15). Hopfen aus einer späteren Ernte braucht die Beklagte dcshulb nicht zu liefern, weil sic einen solchen nach deu maßgebenden Hinancierungsabkonncn nicht schuldet. Ein derartiger Anspruch wäre nur begründet, wenn die Parteien vereinbart hätten, daß anstelle des geschuldeten, aber.nicht gelieferten Hopfens aus der Ernte von 1947^a§seÄ einer späteren Ernte geliefert werden sollte..Eine solche . Vereinbarung behauptet aber die Klägerin selbst nicht.
Eie Eeklagte hat allerdings die bei einer Erschöpfung der Erntcvorrätc von 1947 eingotrotoue Unmöglichkeit der Leistung zu vortreten. EachO.cn durch die Ereigabcanweisung des Landesernähruagsamts vom 24.9.1948 für die Zulieferung der Klägerin 150,08 Ztr Hopfen frcigegcbeii worden v/aren, wäre sie auch in Halmen der Icv/irtschaftungsbost jUmungeh ohne weiteres in der Lago gewesen, die gesamten, damals noch offenen Lieforungsansprlfche der Elägerin aus dem i-'inan-sierungsabkoumen aus den bei ihr damals noch vorhandenei ßestbestünden zu befriedigen. Eine solche Erfüllung ihrer durch das Einansicrungaabkocmen begründeten Licferungsver-
pflichtung hat sie denials ausdrücklich abgelehnt und statt dessen die Lieferung der gesamten 150,08 Ztr von deren Ear-- Zahlung abhängig gemacht, also auf dem Abschluß eines neuen, von dem T ina nz i e rung sab’: orrne n losgelösten Lieferungsvertra-ges bestanden, Eie ist deshalb nach § 525 BGB verpflichtet, der IClügerin den Schaden zu ersetzen, * der dieser durch die * Nichterfüllung ihres restlichen Lieferungsanspruchs aus der Tinanzierungsabrede entstanden ist« Dieser Schadensersatzanspruch aus § 525 BGB geht aber nicht auf ITaturalherstel-
*
lung nach § 249 BGB und damit auch nicht auf Erbringung der vertraglich geschuldeten, aber bei einer Erschöpfung der Ernte Vorräte von 1947 unmöglich gewordenen Sachleistung, son dern nach § 251 3GB auf Geld ent Schädigung (EGZ 107, 15.? BG3 in Linden.laier-i.OIiring § 525 2G33 ITr 5)*
Die Ente che idung über den von der IClügerin geltend gern a eilten Lieforungoansprucli hängt also davon ab, ob der Beklagten durch die Erschöpfung der Vorräte aus der Ernte von 1947 die geforderte äoictung unmöglich geworden ist. Hier-n über hat das Eerufungcgericht keine tatsächlichen Testetel-1..ngen getroffen. Ec geht zwar davon aus, daß die Beklagte selbst heute keinen Hopfen aus der Ernte von 1947 mehr hat. Damit ist aber nicht gesagt, daN auf dem Harkt überhaupt kein Hopfen aus dieser Ernte mehr vorhanden und für die Beklagte beschaffbar ist.
Das angefochtene urteil war daher aufzuheben und die Sache zur Aufklärung dieser Trage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine solche Aufklärung würde sich nur erübrigen, wenn die Klägerin nach Zurückverweisung des Bechtsstreits an das lerufungsgcrieht unter Abänderung ihres Hlageantrages anstatt der Hopfenlicferung eine GeIdentSchädigung nach § 251 3GB verlangen würde. Auch wenn die Lieferung von Hopfen aus der Ernte von 1947 schon vor Eintritt
 
der Rechtshängigkeit unmöglich geworden 3ein sollte, die Voraussetzungen von § 268 ITr 3 ZK) also nicht gegeben sein sollten, bostlinden gegen die Gachdienlichkeit einer dann vorliegenden Hlageünderung dieser ;\rt keine Bedenken (BCITZ 1, 65? Iiinderraaier-Höhring, ITachochlagev/erk § 648 BG3 ITr 1),
Da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war auch die Entscheidung über die ICooten der Revision den Berufungsgericht su übertragen,
 Br. Brost Br. Gelov/sky Br. Haidinger Artl	Br.	Hey	er