Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn die Entscheidung wird getragen von der-weiteren - Begründung des Berufungsurteils, ein etwa bestehendes Widerrufsrecht wäre verwirkt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 151/10 vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Es kann dahinstehen, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, es sei kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden. Denn die Entscheidung wird getragen von der-weiteren - Begründung des Berufungsurteils, ein etwa bestehendes Widerrufsrecht wäre verwirkt. Dagegen vermochte der Kläger keinen durchgreifenden Zulassungsgrund aufzuzeigen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 1.073.712,95 € Born Sunder Bergmann Caliebe Drescher