BGH · II ZR 151/07 vom 07.07.2008
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
1 Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Januar 2007 (II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 - OTTO) hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Grundsatzfragen auf.Nachdem der Senat entschieden hat, dass die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft als den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt ist (aaO Tz. 13 f.) und hier der Gesellschaftsvertrag der B. 3 Die Festlegung der konkreten Thesaurierung im jeweiligen Geschäftsjahr durch den Beklagten als geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter unterlag daher nur der "Treupflichtenkontrolle"; auch insoweit stellen sich - entgegen der Ansicht der Beschwerde - keine Grundsatzfragen, weil das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung mit Recht den klagenden Minderheitsgesellschafter als beweisfällig für den ihm obliegenden Nachweis (BGHZ aaO Tz. 10) einer treupflichtwidrigen Thesaurierungsentscheidung des Klägers angesehen hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht Art. 103 GG im Zusammenhang mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. November 2004 verletzt, da es zutreffend von einer mit den Stimmen des Klägers, also mehrheitlich, gefassten Thesaurierungsentscheidung ausgegangen ist.