* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ii zr 150/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 150/82

Mai 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung verurteilt und festgestellt worden ist, daß der Beklagte seine restliche Einlage von 24.000 IM noch nicht erbracht hat. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde die entsprechende Leistung ihm gegenüber erbracht, indem für ihn Gläubiger der Gesellschaft befriedigt worden sind. Die Heiner BB^HH Reederei ist im November/Anfang Dezember 1972 durch Umwandlung aus der Heiner BflHIfe Reederei-Schiffsmakler KG entstanden und war - wie diese - für die Gesellschaften der Heiner-B^BBÄ-Gruppe (auch für die Klägerin) als ^Verrechnungsstelle” tätig. Die Klägerin ist der Auffassung, die Zahlung der Heiner BMB Reederei an das Bankhaus MM & H sei nicht als Leistung der Kommanditeinlage nach § 267 BGB anzusehen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten - unter Abweisung des weitergehenden Antrags als zur Zeit unbegründet - verurteilt, an die Klägerin 10.200 DM sowie Zinsen auf einen Betrag von 24.000 DM seit 21. Auf die in der Berufungsinstanz erhobene Zwischenfeststellungsklage hat es ferner festgestellt, daß der Beklagte Kommanditist der Klägerin geworden ist und seine restliche Einlage in Höhe von 24.000 DM noch nicht erbracht hat. insoweit abzuweisen, als festgestellt worden ist, der Beklagte habe seine Einlage in Höhe von 24.000 DM noch nicht erbracht. Die Rückzahlung des restlichen Darlehens von 3,2 Mio DM stelle keine Erfüllung der Einlageverpflichtung des Beklagten dar, weil § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages festlege, daß die Einlage der Kommanditisten ’’bar” zu entrichten sei, und als Bareinlage nur solche Leistungen gewertet werden könnten, durch die der Gesellschaft "von außen ein dauernder Vermögenszuwachs im Sinne erhöhter Liquidität zugeführt wird". 1. Zuzustimmen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte nicht schon dadurch die Einlage im Verhältnis zur Klägerin und zu seinen Mitgesellschaftem erfüllen konnte, daß er den Anspruch auf sein Abfindungsguthaben gegen die Seereederei-Gesellschaft MS He^Hi” KG sowie den Anspruch gegen Heiner BMIHfc einbrachte, der ihm die Zahlung jener Abfindung garantiert hatte. Eine Erfüllung der Einlagepflicht ist auch nicht darin zu sehen, daß dem Einlagekonto des Beklagten am 30. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß die Kommanditisten ihre Einlageverpflichtungen durch Überweisung auf ein Konto der Heiner BMBIB Reederei erfüllen konnten. Der Beklagte war ohne Zustimmung der Klägerin und seiner Mitgesellschafter nicht berechtigt, dieser eine andere als die geschuldete Leistung aufzudrängen. 3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Auffassung zugestimmt werden, daß die Einlage des Beklagten selbst dann nicht geleistet worden sei, wenn die Heiner a) Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten ist davon auszugehen, daß die Heiner BfliBBi Reederei zugunsten der Klägerin vom Bankhaus MMfe & H^i einen Kredit von 5.002.284,64 DM erhielt, mit dem Gläubiger der Klägerin befriedigt worden sind. Eine "Habenbuchung" über dieses Darlehen oder einen Teil desselben sei aus dem bei der Klägerin geführten Verrechnungskonto der Heiner Reederei nicht ersichtlich, und der Vortrag des für die Erfüllung der Einlageschuld darlegungsund beweispflichtigen Beklagten sei ohne Substanz. Die Behauptung des Beklagten, die Tilgung des Bankkredits in Höhe von 1.645.500 DM sei nicht auf Kosten der Klägerin erfolgt, dieser sei vielmehr der entsprechende Vermögenswert auch tatsächlich zugeflossen, könnte schließlich darin eine Bestätigung finden, daß die Klägerin in ihrer Bilanz zu dem 31. Das spricht dafür, daß das Verrechnungskonto ursprünglich - auch nachdem die hier in Frage stehenden Einlageforderungen über dieses Konto ausgebucht worden waren - ausgeglichen war und demgemäß die Heiner B^BBfc Reederei aus ihrer Tätigkeit als Verrechnungsstelle der Klägerin nichts mehr schuldete, also auch die übernommenen Einlagebeträge ordnungsgemäß zugunsten der Klägerin, insbesondere zur Gläubigerbefriedigung, verausgabt hat. Das gilt aber auch dann, wenn die Heiner BflS Reederei aus dem Vermögen von Heiner B(SBIB oder einer der übrigen BflH-GeSeilschaften zulässigerweise für Rechnung des Beklagten Gläubiger der Klägerin befriedigt hätte: Unter besonderen Umständen, insbesondere wenn das mit der Gesellschaft so vereinbart worden ist, stellt sich die Leistung an den Gesellschaftsgläubiger auch als Leistung an Erfüllungs Statt dar, durch die er von der Einlageverpflichtung befreit wird. Nach dem formularmäßigen Beitrittsvertrag konnten die Gesellschafter ihre Einlageverpflichtung durch Zahlung auf ein Konto der Heiner Reederei erfüllen. Die Heiner Reederei aber war in ihrer Funktion als "Verrechnungsstelle" der Klägerin berechtigt und verpflichtet, die eingezahlten Einlagen zugunsten der Klägerin - zur Tilgung von Gesellschafts schulden - zu verwenden. Daraus folgt, daß sie auch als berechtigt anzusehen war, für Rechnung derjenigen Kommanditisten, zu deren Gunsten die Verrechnung mit Ansprüchen aus der Abwicklung He^|" vereinbart war, Gesellschaftsgläubiger der Klägerin mit der Folge zu befriedigen, daß damit ihre Einlageverpflichtung getilgt und im übrigen nur noch zwischen der Heiner BMHB Reederei und den betroffenen Kommanditisten abzurechnen war. Schutzwürdige Interessen der Klägerin und ihrer Gesellschafter wurden dadurch nicht berührt; die Leistung an Gesellschaftsgläubiger war für diese sogar günstiger als die mit befreiender Wirkung erfolgende Zahlung der übrigen Gesellschafter an die Heiner Reederei. § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages steht dem ebenfalls nicht entgegen: Mit der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger wird unmittelbar der mit der Verpflichtung zur Leistung "in bar” verfolgte Zweck - Verwendung zu dem Bau des MS "HafH^^BI - erreicht und damit die Liquidität der Gesellschaft gestärkt (was das Berufungsgericht noch als notwendig erachtet). Daraus folgt jedoch nicht, daß die Einlage- j Verpflichtung des Kommanditisten im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern und zur Gesellschaft - um das es hier allein geht - weiterbesteht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter für ihn zahlt. Mit der herrschen- j den Meinung ist vielmehr die Einlageleistung aus dem Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters als zulässig zu erachten. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, wonach die Einlage ”in bar” zu erbringen ist, nicht entnommen werden, daß die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Möglichkeit, die Kommanditeinlage durch die Heiner Reederei oder durch eine andere BIHBB- Leistungen von dieser Seite würden jedenfalls einen Mvon außen” kommenden Vermögenszufluß - wie vom Berufungsgericht gefordert - darstellen; auch sie vermehren das Vermögen und die Liquidität der Klägerin. e) Es bleibt jedoch zu prüfen, ob das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß durch Leistungen aus dem Vermögen von Heiner BflHHB persönlich oder den übrigen B^VB-Ge seil schäften die Einlageverpflichtungen der Kommanditisten nicht erfüllt werden konnten, aus den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles folgt. einzelnen Gesellschaften hielt und verwaltete, nicht nur dazu verwandte, um die Verpflichtungen der jeweils berechtigten Gesellschaft zu erfüllen, sondern auch um Schulden anderer BflHIBKGe seil schäften zu tilgen, das heißt, über die vorhandenen Vermögenswerte je nach Bedarf zugunsten der einzelnen Gesellschaften verfügte. Etwas anderes mag für den Fall gelten, daß die gemeinsame "Verrechnungsstelle” - hier die Heiner BflHI Reederei -, die für eine Vielzahl von Gesellschaften tätig werden soll, von vornherein darauf angelegt und ermächtigt ist, über die Jeweils vorhandenen Vermögenswerte - ohne Rücksicht darauf, welcher Gesellschaft sie zustehen - Je nach dem Bedarf der einzelnen Gesellschaften zu verfügen. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf einen Betrag von 24.000 DM verurteilt hat. Dies folgt schon daraus, daß das Berufungsgericht die Zinsforderung unter dem Gesichtspunkt als begründet erachtet, die Einlage sei in Höhe von 24.000 DM noch offen, beim gegenwärtigen Prozeßstand aber, wie unter I dargelegt, hiervon nicht ausgegangen werden kann. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt und festgestellt worden ist, daß er die restliche Einlage von 24.000 DM nicht erbracht hat.

Zitierte Normen: § 267 BGB § 110 HGB
GesellschaftMSReedereiKommanditistenBerufungsgerichtEinlageKlägerinHeiner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
9. Juli 1984 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 ii zr 150/82 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Dr. Franz ZI
I, KMistr. 0, A|
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
Heiner BfMlM Schiffahrtsgesellschaft MS "HaflHHV* Fl^^P” KG i.L., vertreten durch die Liquidatoren Dr. Manfred BeflM und Carl Rflfc, HoMB^HBBstr. 9, HaflMHV
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
2
6
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Seidl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung verurteilt und festgestellt worden ist, daß der Beklagte seine restliche Einlage von 24.000 IM noch nicht erbracht hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur . anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine im Jahre 1970 gegründete und inzwischen aufgelöste Publikums-Abschreibungs-Kommandit-gesellschaft, der etwa 500 Kommanditisten angehören. Sie ist eine Gründung ihres persönlich haftenden Gesellschafters, des Kaufmanns und Reeders Heiner BflIHM» und der Hamburgi-
 
!
sehen Schiffahrts-Gesellschaft mbH (als Kommanditistin).
Ihr Gegenstand war auf den Bau und den Betrieb des MS "HafllHHP FI^b“ gerichtet, das in der zweiten Hälfte des Jahres 1973 fertiggestellt und aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 30. September 1974 im Jahre 1975 veräußert worden ist, weil es nicht rentabel betrieben werden konnte. Der Beklagte ist am 29. August/3. Septei ber 1973 mit einer Einlage von 30.000 DM Kommanditist geworden. Hierauf zahlte er 6.000 EM. Die restliche Einlage von 24.000 DM ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. In der Beitrittserklärung heißt es insoweit ”80 % aus Ausschüttung MS C^i He®^”. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Der Beklagte war mit einer Einlage von 30.000 DM auch Kommanditist der Heiner BflHM Seereederei-Gesellschaft MS nC^i Hefl^* KG, ebenfalls eine Gründung von Heiner BMB. Er sollte aus dem Erlös des für Ende 1973 vorgesehenen Verkaufs des MS	HeflB" ~ der
 dann auch im Dezember 1973 durchgeführt wurde und 3.910.000 Dollar erbrachte - 24.000 DM erhalten (80 % seiner Einlage), sofern er den Betrag zur teilweisen Tilgung der Einlageforderung der Klägerin zur Verfügung stellte. Heiner BflBhat dabei die Zahlung der MS "C^ He^n” KG garantiert. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde die entsprechende Leistung ihm gegenüber erbracht, indem für ihn Gläubiger der Gesellschaft befriedigt worden sind. Im einzelnen leitet er dies aus folgendem Sachverhalt ab:
Die Bank MOBi & HIM NV stellte der Klägerin im Dezember 1973 gegen Sicherheitsabtretung von Einlageforderungen in Höhe von 5.630.270 EM (durch Mantelzessions-
 
f
6
vertrag vom 10. Dezember 1973) einen Eigenmittelersatzkredit in Höhe von 5.002.284,64 DM zur Verfügung, zu dessen Rückzahlung sich die Klägerin und die Heiner Reederei-Schiffsmakler GmbH (nachstehend Heiner Reederei) als Gesamtschuldner verpflichteten. Im Innenverhältnis übernahm die Heiner	Reederei	einen
 Betrag von 1.816.500 IM als Eigenschuld; dieser Betrag ist identisch mit der Summe der Ende 1973 durch die Verrechnungsabrede	He^B”	betroffenen	Kommandit-
einlagen. Der Restbetrag von 3.185.784,64 DM wurde der Klägerin belastet. Die Valutierung des Darlehens erfolgte gegenüber der Heiner BflHHM Reederei. Die Heiner BB^HH Reederei ist im November/Anfang Dezember 1972 durch Umwandlung aus der Heiner BflHIfe Reederei-Schiffsmakler KG entstanden und war - wie diese - für die Gesellschaften der Heiner-B^BBÄ-Gruppe (auch für die Klägerin) als ^Verrechnungsstelle” tätig. Die vom Beklagten und den übrigen Kommanditisten der Klägerin in bar oder durch Überweisung erbrachten Einlagen wurden - wie in der formularmäßigen “Beitrittserklärung” vorgesehen - einem Konto der Heiner BfliHft Reederei (vor deren Gründung der Heiner BflBM Reederei-Schiffsmakler KG) gutgebracht, die damit insbesondere auch die fälligen Zahlungen an die 7/erft leistete, mit der die Klägerin den Schiffsbauvertrag abgeschlossen hatte.
Bis Oktober 1974 wurde der Kredit auf 3,2 Mio DM zurückgeführt und dann endgültig durch die Heiner BMH Reederei getilgt. Im Rahmen der Rückzahlung des Kredits - am 30. Oktober 1974 - wurden die Einlageforderungen der Klägerin gegen ihre Kommanditisten in Höhe eines Betrages von 1.645.500 IM, der dem Betrag entsprach,
 
der zu diesem Zeitpunkt von der Verrechnungsabrede "CM) HeM^1 betroffen war, zu Lasten der Heiner BflHM) Reederei buchmäßig ausgeglichen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Zahlung der Heiner BMB Reederei an das Bankhaus MM & H sei nicht als Leistung der Kommanditeinlage nach § 267 BGB anzusehen. Die vorgenommene Verrechnung stelle ebenfalls keine Erfüllung der Einlageschuld dar. Mit der Begründung, sie benötige die restliche Einlage zur Durchführung der Liquidation, hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 24.000 DM nebst Zinsen seit 1. Dezember 1979 zu verurteilen. Ihre Aktivlegitimation leitet sie daraus ab, daß die Bank M^M & Hm nach Rückzahlung des Kredits den Kommanditisten mitgeteilt hat, die Abtretung sei gegenstandslos geworden; sie hat außerdem einen am 17. Februar 1931 geschlossenen Rückabtretungsvertrag vorgelegt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 24.000 DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten - unter Abweisung des weitergehenden Antrags als zur Zeit unbegründet - verurteilt, an die Klägerin 10.200 DM sowie Zinsen auf einen Betrag von 24.000 DM seit 21. Dezember 1979 zu zahlen. Auf die in der Berufungsinstanz erhobene Zwischenfeststellungsklage hat es ferner festgestellt, daß der Beklagte Kommanditist der Klägerin geworden ist und seine restliche Einlage in Höhe von 24.000 DM noch nicht erbracht hat.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, die Zahlungsklage in vollem Umfange und die Feststellungskla^
i
insoweit abzuweisen, als festgestellt worden ist, der Beklagte habe seine Einlage in Höhe von 24.000 DM noch nicht erbracht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Einlageforderung der Klägerin nicht erloschen. In der Gewährung des Darlehens durch das Bankhaus MA & H4W, mit der die Kommanditeinlagen vorfinanziert worden seien, könne eine Erfüllung nicht gesehen werden, weil mit dem Zufluß des Darlehens eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin verbunden gewesen sei. Die Rückzahlung des restlichen Darlehens von 3,2 Mio DM stelle keine Erfüllung der Einlageverpflichtung des Beklagten dar, weil § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages festlege, daß die Einlage der Kommanditisten ’’bar” zu entrichten sei, und als Bareinlage nur solche Leistungen gewertet werden könnten, durch die der Gesellschaft "von außen ein dauernder Vermögenszuwachs im Sinne erhöhter Liquidität zugeführt wird". Verrechnungen innerhalb der BMHI®-Gruppe könnten nicht als "Bareinlage" betrachtet werden. So aber liege der Fall hier. Die dem Bankhaus gezahlten Beträge seien nach dem Vortrag des Beklagten aus dem Vermögen der B®HH®-Gruppe geflossen. Die dadurch bei der Klägerin eingetretene Entlastung um 1.645.500 DM habe ausschließlich im internen Bereich der BMHB-Ge seil schäften gelegen.
Zu keiner Zeit seien der Klägerin Mittel von außen zuge-
 
flössen, die die Liquidität erhöht hätten. Das gelte selbst dann, wenn Heiner	die	Kommanditeinlagen
 aus seinem Privatvermögen gezahlt habe.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
1.	Zuzustimmen ist allerdings dem Ausgangspunkt
 des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte nicht schon dadurch die Einlage im Verhältnis zur Klägerin und zu seinen Mitgesellschaftem erfüllen konnte, daß er den Anspruch auf sein Abfindungsguthaben gegen die Seereederei-Gesellschaft MS	He^Hi”	KG sowie den Anspruch
 gegen Heiner BMIHfc einbrachte, der ihm die Zahlung jener Abfindung garantiert hatte.
Die in den Beitrittsvertrag aufgenommene zusätzliche Klausel ”80 % aus Ausschüttung MS	Hef^,!	stellt
 sich als Individualabrede dar. Das Berufungsgericht hat ihr in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsfehler die Bedeutung einer bloßen Zahlungsmodalität dahin zuerkannt, daß als Zahlungsweg vorgesehen gewesen sei, die Beteiligung an der	He®^n KG zu verwerten;
es sei nicht vereinbart worden, daß den Beklagten insoweit die Zahlung der Einlage nichts mehr angehen solle. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht auch der Umstand, daß die Beitrittserklärung selbst diese Formulierung als "Zahlungsbedingung” kennzeichnet.
2.	Eine Erfüllung der Einlagepflicht ist auch nicht darin zu sehen, daß dem Einlagekonto des Beklagten am 30. Oktober 1974 24.000 EM gutgeschrieben und der Heiner BflHHH Reederei belastet worden sind und die
8
6
Klägerin dementsprechend bei der Heiner BMHife Reederei, die als ihre Verrechnungsstelle fungierte, ein Guthaben erhielt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß die Kommanditisten ihre Einlageverpflichtungen durch Überweisung auf ein Konto der Heiner BMBIB Reederei erfüllen konnten. Das mag seine Rechtfertigung darin finden, daß in dem Formular über die Beitrittserklärungen, das den Aufnahmevereinbarungen zugrundeliegt, Bankund Postscheckkonten der Heiner BflHHR Reederei angegeben sind, so daß bei Leistung auf diese Konten die Voraussetzungen des § 362 Abs. 2 BGB bejaht werden können. Dem kann jedoch eine Gutschrift zugunsten der Klägerin bei der Heiner BMBMfc Reederei nicht gleichgestellt werden, der keine Leistungen der Kommanditisten zugrundeliegen. Da der Beklagte - wie dargelegt - nach der Beitrittsvereinbarung nicht berechtigt war, die Einlage durch Übertragung der Ansprüche gegen die MS	He^^"	KG	und Heiner BBIBI zu
 erbringen und § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages eine Entrichtung in "bar” fordert, kann eine Erfüllung der Einlageverpflichtung nicht schon darin liegen, daß an ihre Stelle Forderungen der Heiner BflHfe Reederei gegen Heiner BflBBB und die MS	He®^"	KG	treten.	Der
 Beklagte war ohne Zustimmung der Klägerin und seiner Mitgesellschafter nicht berechtigt, dieser eine andere als die geschuldete Leistung aufzudrängen.
3.	Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Auffassung zugestimmt werden, daß die Einlage des Beklagten selbst dann nicht geleistet worden sei, wenn die Heiner
 
BflHBi Reederei diese aus eigenen Mitteln oder aus dem Vermögen von Heiner	persönlich	oder dem
 Vermögen der übrigen B^HHBfc-Gesellschaften erbracht habe,
a)	Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten ist davon auszugehen, daß die Heiner BfliBBi Reederei zugunsten der Klägerin vom Bankhaus MMfe & H^i einen Kredit von 5.002.284,64 DM erhielt, mit dem Gläubiger der Klägerin befriedigt worden sind. Von diesem Kredit hat die Heiner	Reederei zunächst einen Betrag von
1.816.500 DM als eigene Schuld übernommen und im Rahmen der Rückzahlung des Restkredits von 3,2 Mio EM endgültig einen Betrag von 1.645.500 DM aus ihrem eigenen Vermögen oder aus Vermögen der Heiner BflHIP Vermögensverwaltung KG gezahlt. Damit sollten die Einlageforderungen ausgeglichen werden, auf die sich die Verrechnungsabrede	He|fc”
bezog (also auch die hier streitige Einlageforderung gegen den Beklagten in Höhe von 24.000 EM).
Das Berufungsgericht hat allerdings in Form von Hilfserwägungen Bedenken geäußert, ob die an die Heiner Reederei gezahlte Darlehensvaluta der Klägerin zugute gekommen sei. Eine "Habenbuchung" über dieses Darlehen oder einen Teil desselben sei aus dem bei der Klägerin geführten Verrechnungskonto der Heiner Reederei nicht ersichtlich, und der Vortrag des für die Erfüllung der Einlageschuld darlegungsund beweispflichtigen Beklagten sei ohne Substanz. Es verkennt damit jedoch die anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und berücksichtigt nicht, daß die Klägerin - wie die Revision zu Recht rügt - ungeachtet dessen, daß
10
fr
 den Beklagten die Beweislast trifft, verpflichtet war, zunächst die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit nur sie dazu imstande ist.
Die Behauptung des Beklagten, die Tilgung des Bankkredits in Höhe von 1.645.500 DM sei nicht auf Kosten der Klägerin erfolgt, dieser sei vielmehr der entsprechende Vermögenswert auch tatsächlich zugeflossen, könnte schließlich darin eine Bestätigung finden, daß die Klägerin in ihrer Bilanz zu dem 31. Dezember 1982 Verbindlichkeiten gegenüber der Heiner BflB Vermögensverwaltung in Höhe von 26.998,61 DM und gegenüber den übrigen Unternehmen der BflBB-Gruppe, insbesondere gegenüber der Heiner BflB Reederei, in Höhe von 2,2 Mio DM ausweist. Nach den Erläuterungen des Jahresabschlusses 1982 ist davon auszugehen, daß die Verbindlichkeiten gegenüber der Heiner BflB Reederei im wesentlichen dadurch entstanden sind, daß die im Jahre 1974 zu Lasten des Verrechnungskontos der Heiner	Reederei	erfolgten	Gutschriften
 auf den Einlagekonten der Kommanditisten wieder rückgängig gemacht wurden. Das spricht dafür, daß das Verrechnungskonto ursprünglich - auch nachdem die hier in Frage stehenden Einlageforderungen über dieses Konto ausgebucht worden waren - ausgeglichen war und demgemäß die Heiner B^BBfc Reederei aus ihrer Tätigkeit als Verrechnungsstelle der Klägerin nichts mehr schuldete, also auch die übernommenen Einlagebeträge ordnungsgemäß zugunsten der Klägerin, insbesondere zur Gläubigerbefriedigung, verausgabt hat. Dem würde es auch entsprechen, daß Heiner BBHBi im Namen der Heiner BBBfe Vermögensverwaltung erklärt hat:
11
"Der guten Ordnung halber bestätigen wir Ihnen schriftlich die erteilte Weisung, die Schuld-und Zahlungsverpflichtungen aus dem He®®/Flagge-Geschäft, welches Sie aufgrund der besonderen geschäftlichen Situation Anfang dieses Jahres gegenüber den Kommanditisten der Flagge/He^p für die Resteinzahlung abgegeben haben, in Höhe von cirka 1.645.000 EM zu übernehmen. Sollte Ihr Jahresergebnis zur Deckung dieses Aufwandes nicht ausreichen, verpflichten wir uns, aufgrund des bestehenden Organschaftsvertrages, den Verlust zu übernehmen."
b)	Träfe die Darstellung des Beklagten zu, müßte seine Einlage als erbracht angesehen werden. Das bedarf keiner weiteren Begründung, wenn Heiner BflHBB persönlich oder die Heiner BtlBMi Vermögensverwaltung zu Gunsten des Beklagten in das Vermögen der Klägerin geleistet hätte. Das gilt aber auch dann, wenn die Heiner BflS Reederei aus dem Vermögen von Heiner B(SBIB oder einer der übrigen BflH-GeSeilschaften zulässigerweise für Rechnung des Beklagten Gläubiger der Klägerin befriedigt hätte:
Befriedigt ein Gesellschafter einen Gläubiger seiner Gesellschaft oder geschieht das durch einen Dritten für Rechnung des Gesellschafters, so ist das zwar grundsätzlich keine Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage. Dem Gesellschafter kann daraus aber ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft erwachsen (§ 110 HGB), mit dem er gegen die Einlageforderung aufrechnen kann. Unter besonderen Umständen, insbesondere wenn das mit der Gesellschaft so vereinbart worden ist, stellt sich die Leistung an den Gesellschaftsgläubiger auch als Leistung an Erfüllungs Statt dar, durch die er von der Einlageverpflichtung befreit wird. Das kann hier der Fall sein. Nach dem formularmäßigen Beitrittsvertrag
 konnten die Gesellschafter ihre Einlageverpflichtung durch Zahlung auf ein Konto der Heiner	Reederei
 erfüllen. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Sondervereinbarung der Geschäftsführung mit einzelnen Kommanditisten. Die Regelung galt offenbar für alle Gesellschafter und wurde von der Gesellschaftergesamtheit zu demindest unbeanstandet hingenommen. Die Heiner Reederei aber war in ihrer Funktion als "Verrechnungsstelle" der Klägerin berechtigt und verpflichtet, die eingezahlten Einlagen zugunsten der Klägerin - zur Tilgung von Gesellschafts schulden - zu verwenden. Daraus folgt, daß sie auch als berechtigt anzusehen war, für Rechnung derjenigen Kommanditisten, zu deren Gunsten die Verrechnung mit Ansprüchen aus der Abwicklung	He^|"	vereinbart
 war, Gesellschaftsgläubiger der Klägerin mit der Folge zu befriedigen, daß damit ihre Einlageverpflichtung getilgt und im übrigen nur noch zwischen der Heiner BMHB Reederei und den betroffenen Kommanditisten abzurechnen war. Schutzwürdige Interessen der Klägerin und ihrer Gesellschafter wurden dadurch nicht berührt; die Leistung an Gesellschaftsgläubiger war für diese sogar günstiger als die mit befreiender Wirkung erfolgende Zahlung der übrigen Gesellschafter an die Heiner Reederei. § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages steht dem ebenfalls nicht entgegen: Mit der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger wird unmittelbar der mit der Verpflichtung zur Leistung "in bar” verfolgte Zweck - Verwendung zu dem Bau des MS "HafH^^BI	-	erreicht	und
 damit die Liquidität der Gesellschaft gestärkt (was das Berufungsgericht noch als notwendig erachtet).
c)	Soweit zur Gläubigerbefriedigung Vermögen von Heiner BfflHBI persönlich verwendet worden sein sollte.
13	-
erhebt sich allerdings die Frage, ob sich etwas anderes daraus ergibt, daß Heiner	der aufgrund der von
;
dem Beklagten geltend gemachten Garantie für die Zahlung der 1.645.500 DM einzustehen hatte, persönlich haftender
j
Gesellschafter der Klägerin war. Das ist jedoch nicht der Fall. Der persönlich haftende Gesellschafter haftet
i
zwar den Gläubigern der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen, so daß sich die dem Zugriff der Gesellschafts-
i
gläubiger offenstehenden Vermögensmassen nicht mehren, wenn er aus seinem Privatvermögen für einen Kommanditisten zahlt. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Einlage- j Verpflichtung des Kommanditisten im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern und zur Gesellschaft - um das es hier allein geht - weiterbesteht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter für ihn zahlt. Mit der herrschen- j den Meinung ist vielmehr die Einlageleistung aus dem Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters als zulässig zu erachten. Dementsprechend ist es auch einge- ' führte Praxis, die Einlage eines neu eintretenden Kommanditisten durch sogenannte ’’Umbuchung” zu erbringen, das heißt in der Weise, daß beispielsweise vom Konto eines persönlich haftenden Gesellschafters die vom Kommanditisten! geschuldete Einlage abgebucht und dessen Konto gutgebracht wird. Das Gegenargument, daß sich in Fällen dieser Art die Vermögensmasse, auf die der Gesellschaftsgläubiger zugreifen kann, nicht vermehrt, kann nur Bedeutung für die Frage erlangen, ob diese Art der Einlageerbringung den Kommanditisten auch von seiner persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigem befreit. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht (vgl. zu diesem Problem-kreis auch Karsten Schmidt, Einlage und Haftung des Kommanditisten, insbesondere S. 35 f, 93 f).
14	-
6
d)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
 kann der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, wonach die Einlage ”in bar” zu erbringen ist, nicht entnommen werden, daß die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Möglichkeit, die Kommanditeinlage durch die Heiner	Reederei	oder durch eine andere BIHBB-
Gesellschaft oder durch Heiner BflBIB persönlich erbringen zu lassen, ausgeschlossen sein sollte. Leistungen von dieser Seite würden jedenfalls einen Mvon außen” kommenden Vermögenszufluß - wie vom Berufungsgericht gefordert - darstellen; auch sie vermehren das Vermögen und die Liquidität der Klägerin. Nach dem Vorbringen beider Parteien ist davon auszugehen, daß die Klägerin
- auch im Verhältnis zu den übrigen BflHM-Ge seil schäften -rechtlich und wirtschaftlich selbständig war. Etwas anderes hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt.
e)	Es bleibt jedoch zu prüfen, ob das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß durch Leistungen aus dem Vermögen von Heiner BflHHB persönlich oder den übrigen B^VB-Ge seil schäften die Einlageverpflichtungen der Kommanditisten nicht erfüllt werden konnten, aus den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles folgt.
Die Heiner Bflfli Reederei hatte die Aufgabe, nicht nur den Zahlungsverkehr der Klägerin, sondern auch den der übrigen BMHIfc-Ge seil schäften abzuwickeln, insbesondere die Einlageforderungen der einzelnen Gesellschaften einzuziehen und damit die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Das konnte die Gefahr begründen - hiervon geht offenbar das Berufungsgericht aus daß die Heiner BflBB Reederei die Vermögenswerte, die sie für die
15	-
einzelnen Gesellschaften hielt und verwaltete, nicht nur dazu verwandte, um die Verpflichtungen der jeweils berechtigten Gesellschaft zu erfüllen, sondern auch um Schulden anderer BflHIBKGe seil schäften zu tilgen, das heißt, über die vorhandenen Vermögenswerte je nach Bedarf zugunsten der einzelnen Gesellschaften verfügte.
In diesem Falle konnte zwar eine ordnungsgemäße Buchführung Klarheit über den jeweiligen Vermögensstand schaffet etwaige Vermögensverschiebungen innerhalb dieser Gesellschaften würden in Form von Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Die entsprechenden Forderungen würden sich aber als unrealisierbar erweisen, sofern die belastete Gesellschaft Verluste erleidet und das Vermögen aufgezehrt ist.
Das kann aber nicht dazu führen, die BBHB®*~GeSeilschaften in ihrer Gesamtheit als wirtschaftliche Einheit anzusehen und - wie das Berufungsgericht meint - anzunehmen, daß Leistungen zugunsten der Kommanditisten nur dann als zur Erfüllung der Einlageverpflichtung geeignet sind, wenn der Gesellschaft ’’von außen” - das heißt aus Vermögen außerhalb der BflBBP-Gesellschaften - ’’ein dauernder Vermögenszuwachs im Sinne erhöhter Liquidität zugeführt wird”. Derart weitgehende Folgen können nicht schon daraus hergeleitet werden, daß die Möglichkeit besteht, eine Rechtsstellung zu mißbrauchen. Den Belangen der Mitgesellschafter und der einzelnen Kommanditgesellschaften selbst ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß den Kommanditisten - ungeachtet der in Fällen dieser Art bestehenden Darlegungspflicht der Gesellschaft hinsichtlich der Zahlungsvorgänge - die Beweislast dafür trifft, daß die von ihm übernommene Kommanditeinlage erbracht worden ist. Die gegenteilige Auffassung würde
16	-
6
dazu führen, daß ganz allgemein die aus Rationalisierungs-gründen häufig angebrachte Zusammenlegung gleicher Aufgaben und Tätigkeiten praktisch nicht mehr zu erreichen wäre. Etwas anderes mag für den Fall gelten, daß die gemeinsame "Verrechnungsstelle” - hier die Heiner BflHI Reederei -, die für eine Vielzahl von Gesellschaften tätig werden soll, von vornherein darauf angelegt und ermächtigt ist, über die Jeweils vorhandenen Vermögenswerte - ohne Rücksicht darauf, welcher Gesellschaft sie zustehen - Je nach dem Bedarf der einzelnen Gesellschaften zu verfügen. In dieser Richtung hat die Klägerin Jedoch nichts vorgetragen.
II.	Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf einen Betrag von 24.000 DM verurteilt hat.
Dies folgt schon daraus, daß das Berufungsgericht die Zinsforderung unter dem Gesichtspunkt als begründet erachtet, die Einlage sei in Höhe von 24.000 DM noch offen, beim gegenwärtigen Prozeßstand aber, wie unter I dargelegt, hiervon nicht ausgegangen werden kann.
III.	Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt und festgestellt worden ist, daß er die restliche Einlage von 24.000 DM nicht erbracht hat. Es bedarf tatsächlicher Feststellungen zu den unter I. 3 erörterten Fragen. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
17
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht im Hinblick auf die Ausgleichsrechnung gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der erkennende Senat in dem einen gleichartigen Fall betreffenden Urteil vom 21. November 1983 (n ZR 19/83 WM 1983, 1381) ausgesprochen hat.
Stimpel	Dr.	Bauer	Dr.	Kellermann
 Bundschuh	Dr.	Seidl