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BGH · H ZR 150/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: H ZR 150/74

a) Zur Gültigkeit der schenkweisen Hingabe eines Schecks ist die notarielle Beurkundung des Begebungsvertrages zwischen Aussteller und erstem Schecknehmer erforderlich. b) Die nicht formgerechte Schenkung eines Schecks durch den Aussteller an den ersten Nehmer ist im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB erst dann vollzogen, wenn der Scheck eingelöst ist. Der Scheckbereicherungsanspruch gemäß Art. 58 Abs. 1 Schecks setzt voraus, daß eine wirksame Scheckverpflichtung des Ausstellers begründet worden ist. Daran fehlt es hier, weil der Scheckbegebungsvertrag zwischen dem Erblasser (als Aussteller und Schenker) und der Klägerin (als erster Schecknehmerin und Beschenkten) wegen Nichteinhaltung der in § 518 BGB vorgeschriebenen Form der notariellen Beurkundung nichtig (§ 125 BGB) und der Formmangel nicht durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt ist (§ 518 Abs. 2 BGB). Die Formbedürftigkeit des Begebungsvertrages folgt allerdings nicht aus § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Vertrages erforderlich ist. Sie ergibt sich aber aus der entsprechenden Anwendung von § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB, der die notarielle Form auch für ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuldversprechen vorschreibt: Der Aussteller eines Schecks verpflichtet sich durch den Scheckbegebungsvertrag dem Schecknehmer gegenüber nicht zu einer Leistving. Die "Leistung" im Sinne von § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB will also nicht der Aussteller, sondern soll die angewiesene Bank erbringen. für den Fall, daß die bezogene Bank die Anweisung nicht befolgt und den Scheck nicht bezahlt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Höhe des Scheckbetrages zu haften (Art. 12, 40 ScheckG). Diese abstrakte Scheckverpflichtung, die durch den Begebungsvertrag zwischen Aussteller und erstem Schecknehmer begründet wird, rechtfertigt es, die Hingabe eines Schecks dem gewöhnlichen abstrakten Schuldversprechen gleichzubehandeln, solange sich der Scheck in Händen des Beschenkten befindet (vgl. 2. Durch die Hingabe des Schecks ist die Schenkung nicht mit der Folge der Heilung des Formmangels vollzogen worden (§ 518 Abs. 2 BGB). Die nicht formgerechte Schenkung eines Schecks durch den Aussteller an den ersten Nehmer ist mithin im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB erst vollzogen, wenn der Scheck eingelöst ist. Dezember 1970 (WM 1971, 443, 444) nicht entnehmen, wo ausgeführt wird, der Hingabe baren Geldes stehe die von Schecks "mindestens" von dem Augenblick an gleich, in dem der Beschenkte im Einverständnis des Schenkers die Schecks eingelöst und das Geld in Empfang genommen hat.

Zitierte Normen: § 518 BGB § 58 ScheckG § 518 BGB § 12 ScheckG § 518 BGB
BGBSchecknehmerErblasserLeistungAusstellerKlägerinBankScheck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
BGB § 518; ScheckG Art. 12
a)	Zur Gültigkeit der schenkweisen Hingabe eines Schecks ist die notarielle Beurkundung des Begebungsvertrages zwischen Aussteller und erstem Schecknehmer erforderlich.
b)	Die nicht formgerechte Schenkung eines Schecks durch den Aussteller an den ersten Nehmer ist im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB erst dann vollzogen, wenn der Scheck eingelöst ist.
BGH, Urt. v. 6. März 1975 - H ZR 150/74 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 150/74	URTEIL	Verkündet	am
6. März 1975 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Frau Petra
 er Weg
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 Frau Irmgard P
Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Der II. Zivilsenat des Sundesgerichtshofs hat ;;uf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Juli 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist die alleinige befreite Vorerbin ihres am 9. Oktober 1972 verstorbenen Ehemannes. Die Klägerin ist Inhaberin eines Barschecks über 4.000 DM, den ihr der Erblasser der Beklagten formlos geschenkt hat. Dieser, vom Erblasser am 26. September 1972 ausgestellte, auf seine Bank gezogene Scheck wurde bei Vorlage am 10. Oktober 1972 von der Bezogenen nicht bezahlt, weil die Beklagte das Konto hatte sperren lassen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in Höhe der Schecksumme aus Scheckbereicherung (Art. 58 ScheckG) in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellun des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungs,gründe :
Der Scheckbereicherungsanspruch gemäß Art. 58 Abs. 1 Schecks setzt voraus, daß eine wirksame Scheckverpflichtung des Ausstellers begründet worden ist. Daran fehlt es hier, weil der Scheckbegebungsvertrag zwischen dem Erblasser (als Aussteller und Schenker) und der Klägerin (als erster Schecknehmerin und Beschenkten) wegen Nichteinhaltung der in § 518 BGB vorgeschriebenen Form der notariellen Beurkundung nichtig (§ 125 BGB) und der Formmangel nicht durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt ist (§ 518 Abs. 2 BGB).
1 . Die Formbedürftigkeit des Begebungsvertrages folgt allerdings nicht aus § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Vertrages erforderlich ist. Sie ergibt sich aber aus der entsprechenden Anwendung von § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB, der die notarielle Form auch für ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuldversprechen vorschreibt:
Der Aussteller eines Schecks verpflichtet sich durch den Scheckbegebungsvertrag dem Schecknehmer gegenüber nicht zu einer Leistving. Er ermächtigt vielmehr nur die bezogene Bank, den Scheckbetrag zu Lasten seines Bankguthabens an den Schecknehmer zu bezahlen, ohne diesem einen darauf gerichteten Anspruch, etwa durch Abtretung der Guthabenforderung, zu verschaffen. Die "Leistung" im Sinne von § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB will also nicht der Aussteller, sondern soll die angewiesene Bank erbringen. Gleichzeitig verpflichtet sich allerdings der Aussteller
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für den Fall, daß die bezogene Bank die Anweisung nicht befolgt und den Scheck nicht bezahlt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Höhe des Scheckbetrages zu haften (Art. 12, 40 ScheckG). Diese abstrakte Scheckverpflichtung, die durch den Begebungsvertrag zwischen Aussteller und erstem Schecknehmer begründet wird, rechtfertigt es, die Hingabe eines Schecks dem gewöhnlichen abstrakten Schuldversprechen gleichzubehandeln, solange sich der Scheck in Händen des Beschenkten befindet (vgl. RGZ 71, 289, 292 für den Wechsel). Der Zweck des Gesetzes, den Schenker durch das Erfordernis der notariellen Beurkundung vor übereilten VermögensZuwendungen zu schützen, trifft in gleichem Maße bei der Begebung eines Schecks wie bei der schenkweisen Erteilung eines abstrakten Schuldversprechens zu. Demnach hätte der Scheckbegebungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Klägerin notariell beurkundet werden müssen. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der herrschenden Meinung, insbesondere im Wechselrecht (Palandt/Putzo, BGB 34. Aufl.
 § 518 Anm. 3; Soergel/Ballerstedt, BGB 10. Aufl. § 518 Anm. 11; Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 518 Anm. 13; Kuhn in BGB RGR-Komm. 11. Aufl. § 518 Anm. 18; Steffen in BGB RGR-Komm. 12. Aufl. § 780 Anm. 31; Enneccerus/Leh-mann. Recht der Schuldverhältnisse 15. Aufl. § 120 III; Canaris, JuS 71, 441, 447).
2. Durch die Hingabe des Schecks ist die Schenkung nicht mit der Folge der Heilung des Formmangels vollzogen worden (§ 518 Abs. 2 BGB). Das Landgericht und die Revision, nach deren Ansicht der morderne Geschäftsverkehr die Scheckzahlung der Barzahlung gleichstellt, verkennen die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede, die zwischen beiden Zahlungsmitteln bestehen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, gewährt der Schenker eines Schecks noch keine Leistung aus seinem Vermögen,
 
sondern haftet nur für die Zahlung der bezogenen Bank (vgl. Liesecke, WM 1971, 1222, 1237). Die nicht formgerechte Schenkung eines Schecks durch den Aussteller an den ersten Nehmer ist mithin im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB erst vollzogen, wenn der Scheck eingelöst ist. Etwas anderes läßt sich auch dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1970 (WM 1971, 443, 444) nicht entnehmen, wo ausgeführt wird, der Hingabe baren Geldes stehe die von Schecks "mindestens" von dem Augenblick an gleich, in dem der Beschenkte im Einverständnis des Schenkers die Schecks eingelöst und das Geld in Empfang genommen hat.
Stimpel	Richter	am Bundesgerichtshof Dr. Bauer
 Fleck befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Stimpel
 Bundschuh	Dr.	Skibbe