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BGH · II ZR 150/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 150/75

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Auf die zunächst im Wechselprozeß erhobene Klage hat das Landgericht die Beklagte durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung der gesamten Wechselsummen nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß den Wechseln keine schuldrechtlichen Ansprüche zugrunde lägen. Januar 1970 vereinbarte Ausgleich aller Forderungen gegen eine Zahlung von 160.000 DM beziehe sich nach dem Wortlaut allein auf die Ansprüche der S4HP KG gegen die HIHB) KG. März 1970, in dem sie auf eine Zahlungsaufforderung der Klägerin und der EPPPPB GmbH lediglich um nähere Aufklärung gebeten habe, noch, wie aus der Aussage des Zeugen ScPPIPP folge, Horst Hpppp selbst in einer Unterredung mit SpBp uncl diesem Zeugen im Dezember 1970 darauf berufen habe, die Vereinbarung vom 2. Es könne nicht einmal aus-* geschlossen werden, daß SfllVund Hp^p^ ihm eine sich auf die ganze SflB^-Gruppe erstreckende Einigung vorgetäuscht hätten. Da der Zeuge BflMl für die KG auf Provisionsbasis tätig gewesen sei, könne auch bei ihm ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht ausgeschlossen werden. Die S^BB KG habe bei dem Abschluß der Vereinbarung nach dem Inhalt ihrer Geschäftsbücher annelimen können, daß ihr allein, selbst ohne Berücksichtigung von Zinsen, Forderungen in Höhe von rund 164.000 DM gegen die HBHt KG zustünden. Die Revision rügt allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe Übersehen, daß die Wechsel nur solche Forderungen hätten sichern können, die bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Wechsel entstanden gewesen seien, also in der Zeit zwischen dem 6. Bisher sei aber nicht festgestellt, daß der Klägerin damals Forderungen gegen die HB^^ KG zugestanden hätten. Da die Beklagte, auch nach dem Vortrag der Revision, einen derart zeitlich beschränkten Sicherungszweck der Wechsel nicht behauptet hat, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, dieser Frage nachzugehen. Ob die weiteren Rügen der Revision in allen Punkten zutreffen, kann dahinstehen, weil sie Jedenfalls mit Recht beanstandet, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen Eg^PB und B^I^P nach § 398 ZPO nicht ohne deren erneute Anhörung anders als das Landgericht hätte würdigen dürfen, und daß es ferner das Vorbringen der Beklagten über die Höhe der der SPPHP KG zustehenden Forderungen nicht ausgeschöpt und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen habe. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, die regelmäßig nicht ohne einen eigenen Eindruck von seiner Persönlichkeit beurteilt werden kann, nicht anders als das Landgericht würdigen darf, ehe es nicht den Zeugen selbst angehört und gesehen hat (BGH, Urt. v. Es hat die Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen nämlich nicht nur aus objektiven Gründen für zweifelhaft gehalten, sondern auch Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit gehegt, und zwar solche, die es aus der Person der Zeugen selbst herleitet, nämlich daraus, daß sie wentgegen der Annahme des Landgerichts durchaus ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreitsn hätten haben können (BU S. Es ist daher nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht den Beweis für die Behauptungen der Beklagten doch als geführt angesehen hätte, wenn es von der persönlichen Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen ausgegangen wäre, zu demal es bisher nicht berücksichtigt hat, daß das Schreiben vom 13. Da es mithin möglich ist, daß sich dieser Verfahrensfehler, der zwei der Beklagten günstige Aussagen betrifft, bei der Urteilsfindung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat, muß das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. 2. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht meint, es komme nicht auf die Höhe der der Januar 1970 tatsächlich zustehenden Ansprüche, sondern nur darauf an, ob Johannes Georg S4MBB mit der subjektiven Vorstellung in jene Verhandlungen gegangen sei und habe gehen dürfen, daB die Ansprüche dieser Firma 160.000 DM und mehr betragen hätten; das aber habe sich aus deren Buchhaltung ergeben, wo ohne Berücksichtigung von Schuldzinsen Forderungen von rund 164.000 DM ausgewiesen gewesen seien. Diese hatte die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge über die Forderungen der Sflfe KG in einzelnen Punkten als unzutreffend bezeichnet, insbesondere aber behauptet, sie beruhten in erheblichem Umfang auf Umbuchungen aus dem Bereich der übrigen SflHfe-Gruppe (Umbuchungen in Höhe von rund 102.000 DM enthielten Liste 5 - Forderungen der SflHK KG; Liste 1 - Forderungen der Klägerin - Positionen 5 und 7; Liste 3 - Forderungen der GmbH - Januar 1970 jedenfalls dann, wenn er von den internen Umbuchungen bei der SflB^-Gruppe nichts >aißte, kaum eine bloße Bereinigung der KG - Ansprüche gewollt haben, und auch SflHK kann schwerlich davon ausgegangen sein, daß ihm Heilig mit Hilfe des aufzunehmenden Kredits von 160.000 DM nur die Tilgung von Schulden bei der Sextro KG und keine Generalbereinigung mit der Sextro-Gruppe anbieten wollte, zu demal die Geschäftsführung aller S^HK-Ge seil schäften in der Hand und damit auch den Überblick und das Verfügungsrecht über die Geschäftsabwicklung aller dieser Gesellschaften mit der HflU^ KO hatte. Da das nich~ geschehen und nicht auszuschließen ist, daß die Würdigung der Vereinbarung vom 2. In der danach notwendigen anderweiten Verhandlung wird die Beklagte Gelegenheit finden, zur Höhe der Forderungen der Klägerin ihre weiteren Bedenken gegen das angefochtene Urteil vorzutragen. Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die BekLagte als Bezogene von Sicherungswechseln, um die es hier unstreitig geht, die Beweislast dafür hat, daß der Klägerin als der Wechselgläubigerin keine Ansprüche aus dem der Begebung der Wechsel zugrundeliegenden Rechtsgeschäft zustehen (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 398 ZPO
KGForderungBerufungsgerichtZeugeAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 150/75	URTEIL
Verkündet am
21• November 1974
Justizhaupt s ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Frau Doris
t
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Karl	GmbH,	Ei
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard S(
Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr und
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstsdt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Fain vom 19. September 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhardlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwieseE.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin von sieber. von ihr an eigene Order am 6. August 1968 ausgestellten und von der Beklagten angenommenen Wechseln über insgesamt 90.000 DM, die zwischen dem 6. September ^968 und dem 6. März 1969 fällig wurden. Die Beklagte hatte die Wechsel unterzeichnet, um die Jeweiligen Forderungen der "SMBB-Gruppen gegen die	KG	zu	sichern,
 deren persönlich haftender Gesellschafter ihr Ehemann,
 Horst HflB, ist. Die S^|BM*ruppe setzt sich aus der Klägerin, der EflBBB GmbH und der S(HP KG zusammen. Johannes Georg SfliP, bei dem	euch
 persönlich verschuldet war, führte die Geschäfte der drei unter derselben Anschrift arbeitenden und in der Kraftfahrzeugbranche tätigen Unternehmen. Er erhielt die Wechsel, in die Je nach Bedarf eines der Unternehmen als Aussteller eingesetzt werden konnte.
 
Auf die zunächst im Wechselprozeß erhobene Klage hat das Landgericht die Beklagte durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung der gesamten Wechselsummen nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Im Nachverfahren hat die Beklagte eingewandt, sie sei zur Zahlung nicht verpflichtet, weil der Sicherungszweck, für den sie die Wechselakzepte hingegeben habe,, weggefallen sei. Insoweit beruft sie sich auf eine am 2, Januar 1970 zwischen ihrem Ehemann Horst
 Johannes Georg	und	dem	Finarizmakler	Eg^p
getroffene Vereinbarung, in der es unter anderem heißt:
nI. Die Firma	kg	zahlt	an	Firma	KG
DM 160.000, — ,
und zwar bis spätestens 31. Januar 1970. Die Zahlung erfolgt durch Herrn Egfpp.
Mit dieser Zahlung sind alle Ansprüche der Firma	KG	gegen	die	Firma H^|p KG,
aus welchem Rechtsgrunde auch immc*r, abgegolten.
nl9 # • • •
Eg^^ verschaffte dieses Geld der	KG	darlehens-
weise; die Klägerin übertrug Eggert eine Anzahl ihr von der Hflim sicherungsübereigneten Gegenstände*
Die Beklagte behauptet, mit Jener Vereinbarung sei eine "Generalbereinigung" aller Ansprüche der Gruppe bezweckt gewesen. In dem schriftlichen Vertrag sei nur aus steuerlichen Gründen auf Wunsch von SflB) allein die S4MB KG erwähnt worden. Der	KG
allein hätten nicht annähernd Forderungen von 160.000 Ml gegen die	zugestanden.	Die	Abreclmungen der
SOHpKG, die die Klägerin im Laufe des Prozesses vorgelegt hat, seien teils falsch, teils infolge von Umbuchungen innerhalb der StiHfc-Gruppe irreführend.
 
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.	Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß den Wechseln keine schuldrechtlichen Ansprüche zugrunde lägen. Der im Vertrag vom 2. Januar 1970 vereinbarte Ausgleich aller Forderungen gegen eine Zahlung von 160.000 DM beziehe sich nach dem Wortlaut allein auf die Ansprüche der S4HP KG gegen die HIHB) KG. Damit stimme überein, daß sich weder die H^Bl KG in einem Schreiben vom 13. März 1970, in dem sie auf eine Zahlungsaufforderung der Klägerin und der EPPPPB GmbH lediglich um nähere Aufklärung gebeten habe, noch, wie aus der Aussage des Zeugen ScPPIPP folge, Horst Hpppp selbst in einer Unterredung mit SpBp uncl diesem Zeugen im Dezember 1970 darauf berufen habe, die Vereinbarung vom 2. Januar 1970 habe auch die Ansprüche der Klägerin erfaßt. Die Angaben der Zeugen Eg^PP und BPHP sprächen allerdings für die von der Beklagten behauptete NGeneraibereinigungn. Eg^^P habe aber die entscheidenden Verhandlungen nicht geführt. Es könne nicht einmal aus-* geschlossen werden, daß SfllVund Hp^p^ ihm eine sich auf die ganze SflB^-Gruppe erstreckende Einigung vorgetäuscht hätten. Egppp habe aber den einem solchen Verhandlungsergebnis widersprechenden Wortlaut der
 Urkunde nicht bemerkt; möglicherweise habe ihn schon das Nervenleiden beeinträchtigt, das zwei Monate später zu seiner Einweisung in eine Klinik geführt habe. Wenn die Urkunde aber das tatsächlich Vereinbarte richtig wiedergebe, so bestehe für EgBB ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, weil er dann unter Umständen mit Regreßansprüchen seines Geldgebers rechnen müsse. Da der Zeuge BflMl für die	KG auf Provisionsbasis
 tätig gewesen sei, könne auch bei ihm ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht ausgeschlossen werden.
Mit dieser Beweiswürdigung werde zwar von der des Landgerichts abgewichen. EgBB und BBHB brauchten deswegen aber nicht nochmals vernommen zu werden. Denn dem Landgericht seien die Aussage von ScBHHB und die Erkrankung von	unbekannt	gewesen. Auch habe es
 den Brief der HBH^KG vom 13. März 1970 falsch gewürdigt und nicht erkannt, daß EgB^ und BBB am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein könnten.
Die S^BB KG habe bei dem Abschluß der Vereinbarung nach dem Inhalt ihrer Geschäftsbücher annelimen können, daß ihr allein, selbst ohne Berücksichtigung von Zinsen, Forderungen in Höhe von rund 164.000 DM gegen die HBHt KG zustünden. Auf die tatsächliche Höhe dieser Ansprüche komme es demgegenüber nicht an.
Diese Ausführungen halten den Angriffon der Revision nicht in allen Punkten stand.
II.	Die Revision rügt allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe Übersehen, daß die Wechsel nur solche Forderungen hätten sichern können, die bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Wechsel entstanden gewesen seien, also in der Zeit zwischen dem 6. September 1968 und dem 6. März 1969. Bisher sei aber nicht festgestellt, daß der Klägerin damals Forderungen gegen die HB^^ KG zugestanden hätten.
Auf diese Bedenken kommt es nicht an. Wechselgl.äubiger und Schuldner können frei bestimmen, welche Forderung der Begebung eines Wechsels zugrunde liegen so LI, also auch, daß ein Wechsel eine erst nach seiner Fälligkeit entstandene Forderung sichern soll. Insbesondere «renn Wechsel, wie es hier unstreitig der Fall gewesen ist, die .jeweiligen Verbindlichkeiten eines Schuldners sichern sollen, fehlt daher - außer bei einem dahingehenden Parteivortrag - ein Grund anzunehmen, daß sich der Sicherungszweck nur auf bis zur Fälligkeit der Wechsel entstandene Forderungen habe erstrecken sollen. Da die Beklagte, auch nach dem Vortrag der Revision, einen derart zeitlich beschränkten Sicherungszweck der Wechsel nicht behauptet hat, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, dieser Frage nachzugehen.
III.	Ob die weiteren Rügen der Revision in allen Punkten zutreffen, kann dahinstehen, weil sie Jedenfalls mit Recht beanstandet, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen Eg^PB und B^I^P nach § 398 ZPO nicht ohne deren erneute Anhörung anders als das Landgericht hätte würdigen dürfen, und daß es ferner das Vorbringen der Beklagten über die Höhe der der SPPHP KG zustehenden Forderungen nicht ausgeschöpt und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen habe.
1. Nach § 398 ZPO steht die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist nicht frei, sondern muß pflichtgemäß ausgeübt werden. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, die regelmäßig nicht ohne einen eigenen Eindruck von seiner Persönlichkeit beurteilt werden kann, nicht anders als das Landgericht würdigen darf, ehe es nicht den Zeugen selbst angehört und gesehen hat (BGH, Urt. v. 24. 10. 73 - VIII ZR 111/72,
 
NJW 197^, 56 m. w. N.). Dagegen steht es dem Berufungsgericht frei, ob es einen Zeugen erneut hören will, wenn es seine Aussage lediglich aus objektiven Gründen, also wegen ihres Inhalts, anders als das Landgericht beurteilen will (BGH, Urt. v. 16. 3. 72 - VI ZR 29/71,
VersR 1972, 951).
Das Berufungsgericht hat zwar von diesen ihm bekannten Grundsätzen ausgehen wollen, aber dennoch gegen sie verstoßen. Es hat die Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen nämlich nicht nur aus objektiven Gründen für zweifelhaft gehalten, sondern auch Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit gehegt, und zwar solche, die es aus der Person der Zeugen selbst herleitet, nämlich daraus, daß sie wentgegen der Annahme des Landgerichts durchaus ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreitsn hätten haben können (BU S. 17). Es ist daher nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht den Beweis für die Behauptungen der Beklagten doch als geführt angesehen hätte, wenn es von der persönlichen Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen ausgegangen wäre, zu demal es bisher nicht berücksichtigt hat, daß das Schreiben vom 13. März 1970 nicht von Horst	selbst unter-
schrieben sein soll und dieser nach der Aussage von Scf^HHfe im Dezember 1970 immerhin erklärt haben soll, er schulde gar nichts. Da es mithin möglich ist, daß sich dieser Verfahrensfehler, der zwei der Beklagten günstige Aussagen betrifft, bei der Urteilsfindung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat, muß das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
2. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht meint, es komme nicht auf die Höhe der der
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SflHfeKG am 2. Januar 1970 tatsächlich zustehenden Ansprüche, sondern nur darauf an, ob Johannes Georg S4MBB mit der subjektiven Vorstellung in jene Verhandlungen gegangen sei und habe gehen dürfen, daB die Ansprüche dieser Firma 160.000 DM und mehr betragen hätten; das aber habe sich aus deren Buchhaltung ergeben, wo ohne Berücksichtigung von Schuldzinsen Forderungen von rund 164.000 DM ausgewiesen gewesen seien. Damit wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Diese hatte die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge über die Forderungen der Sflfe KG in einzelnen Punkten als unzutreffend bezeichnet, insbesondere aber behauptet, sie beruhten in erheblichem Umfang auf Umbuchungen aus dem Bereich der übrigen SflHfe-Gruppe (Umbuchungen in Höhe von rund 102.000 DM enthielten Liste 5 - Forderungen der SflHK KG; Liste 1 - Forderungen der Klägerin - Positionen 5 und 7; Liste 3 - Forderungen der	GmbH	-
Position 4 usw.). War das der Fall, betrugen also die unmittelbar aus der Geschäftsverbindung der Heilig KG mit der	KG erwachsenen Ansprüche nicht 164.000 DM,
sondern ganz erheblich weniger, so kann Herst HflH^ am 2. Januar 1970 jedenfalls dann, wenn er von den internen Umbuchungen bei der SflB^-Gruppe nichts >aißte, kaum eine bloße Bereinigung der	KG	-	Ansprüche gewollt
 haben, und auch SflHK kann schwerlich davon ausgegangen sein, daß ihm Heilig mit Hilfe des aufzunehmenden Kredits von 160.000 DM nur die Tilgung von Schulden bei der Sextro KG und keine Generalbereinigung mit der Sextro-Gruppe anbieten wollte, zu demal	die	Geschäftsführung
 aller S^HK-Ge seil schäften in der Hand und damit auch den Überblick und das Verfügungsrecht über die Geschäftsabwicklung aller dieser Gesellschaften mit der HflU^ KO hatte.
 
Es kam danach auch darauf an, ob der S(||^KG bei Abschluß der Vereinbarung am 2. Januar 1970 eigene Forderungen gegen die H^I^KG in Höhe von mindestens etwa 160.000 DM zugestanden haben. Da dies umstritten war, hätte das Berufungsgericht die Höhe der der
KG damals zustehenden Forderungen, und soweit dafür wesentlich, auch die der übrigen Mitglieder der SflBBMrruppe einschließlich J. G.	persönlich,
 prüfen müssen, und zwar, wie die Beklagte insbesondere wegen der Umbuchungen beantragt hatte (Schriftsatz vom 30. April 1973 S. 5, 13 - GA Bl. 309, 317), unter Heranziehung eines Sachverständigen, wenn seine eigene Sachkunde dafür nicht ausreichte. Da das nich~ geschehen und nicht auszuschließen ist, daß die Würdigung der Vereinbarung vom 2. Januar 1970 auch hierdurch :ju Ungunsten der Beklagten beeinflußt worden ist, muß das angefoch-tene Urteil auch aus diesem weiteren Grunde aufgehoben werden.
IV.	Da es somit noch weiterer Feststellungen bedarf, ist die Sache an das Berufungsgericht zurickzuverweisen. In der danach notwendigen anderweiten Verhandlung wird die Beklagte Gelegenheit finden, zur Höhe der Forderungen der Klägerin ihre weiteren Bedenken gegen das angefochtene Urteil vorzutragen. Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die BekLagte als Bezogene von Sicherungswechseln, um die es hier unstreitig geht, die Beweislast dafür hat, daß der Klägerin als der Wechselgläubigerin keine Ansprüche aus dem der Begebung der Wechsel zugrundeliegenden Rechtsgeschäft zustehen (BGH, Urt. v. 19. 3. 59 - II ZR 199/57,
WM 1959, 532, 533).
Der Senat hat von der Befugnis nach § 565 Abs, 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Stimpel	Fleck	Dr,	Kellermann
 Dr, Tidow	Bundschuh