gegen Frau Dorothea IflP» BflHI IBM Straäcflfc Klägerin und Revisionabeklagte, - Prozeäbevollmächtigter; Rechtsanwalt Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aut' die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Lieseeke, Br* Schülse, Bleck, Br* Bauer und Br* Kellermann für Hecht erkannt: Die Revision gegen daa Urteil dee 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20« Oktober 1969 wird auf Kosten der Beklagten surückgewiesen* Die Klägerin will seit dem 1« Januar 1999 bis zu seinem Tode am 27* November 1964 im Innenverhältnis zur Hälfte an seinem fuhrunternehmen beteiligt gewesen sein* Sie nat im ¥ege der Stufenklage beantragt, die Beklagten su verurteilen, a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäftsbücher , Journale und sonstigen Unterlagen dieses Unternehmens sie für die genannte Beit besitzen, Biese Darlegungen halten Im .Ergebnis den Angriffen der Revision stand, legt der Beklagte ein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung zur auslimitserteilung ein» so ist der "Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 5Hu Abs« 2, 54-6 Abs* 5 und § 5 ZVO nach dem Interesse zu bemessen» das er daran hat» die Auskunft nicht erteilen zu brauchen, Dabei ist es entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht ohne Belang, ob die Parteien auch über den Grund des Leietungeanspruchs streiten und das angeföchtene Urteil in seinen Entscheidungsgründen Ausführungen darüber enthält; denn die Verurteilung zur Auskunftserteilung schafft keine Rechtskraft für den Grund des Hauptanspruchs (vgl, zu alledem BUH WM 1964* 1014 und WM 1970» 751)* Berücksichtigt man außerdem, daß die Auakuafteerte iiung nach den FeetStellungen des Berufungsgerichte keineu erheblichen Aufwand an heit und Kosten erfordern wird, so ist auch das Interesse der Beklagten, den Auskunft sanspruch der Klägerin abauwehren, nur gering* Der Senat schätzt seinen 'Wert in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht lediglich auf 130 - 200 DM* Einen höheren Wert des Beschwerdegegenstandes haben die Beklagten nicht glaubhaft zu machen vermocht (§ 346 Abs« 3 Satz 2 2H)). Danach hat das öberlandesg®r*ßht die Ber\x£\xtig der Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen*
IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 150/6g URTEIL ¥erlMlmdbt mm 13* Juni 1970 Hexl j Jus tinhaaptsekidetäx' »I# Uilaiidiib^mt^ d«r Ge»cMft#dtdlle in dem Rechtsstreit der Brben des Kaufmanns Konrad d^BHV 1. Hubert *■* IM 1 ^i^PPMMetraßegp, 2. Wilhelm X^JHfetrahe 4P? 3. Karl JflH»* iflBBi 3traße*fc 4* Braue-Josef ^ e 5« Maria düMM—tw Ijapitl« 6» (runter MHMB? Km alten ofBHMHHHP’- Be klagten und Revi. s i one kluger * - Prosedbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr. NHHHHL gegen Frau Dorothea IflP» BflHI IBM Straäcflfc Klägerin und Revisionabeklagte, - Prozeäbevollmächtigter; Rechtsanwalt Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aut' die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Lieseeke, Br* Schülse, Bleck, Br* Bauer und Br* Kellermann für Hecht erkannt: Die Revision gegen daa Urteil dee 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20« Oktober 1969 wird auf Kosten der Beklagten surückgewiesen* Von Hechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind die Erben des Kaufmanns JjflHHP* Die Klägerin will seit dem 1« Januar 1999 bis zu seinem Tode am 27* November 1964 im Innenverhältnis zur Hälfte an seinem fuhrunternehmen beteiligt gewesen sein* Sie nat im ¥ege der Stufenklage beantragt, die Beklagten su verurteilen, a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäftsbücher , Journale und sonstigen Unterlagen dieses Unternehmens sie für die genannte Beit besitzen, b) diese Geschäftsunterlagen, Kassenbücher, Rechnungen, Jahresabschlüsse (Vermögens- und Steuerbilaozen) und Journale an sie oder einen vereidigten Buchsachverständigen zur Ermittlung des am 27* November 1964 vorhanden gewesenen Geschäftsvermögen#? bexviuscugebon und < ©) die Hälfte dieses Vermögens, mindestens 30*000 BM, als Auseinandersetzuagsguthaben an sie zu zahlen * Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Bas Landgericht hat sie durch feilurteil zur Erteilung der Auskunft verurteilt. Das Öberlandesgericht hat ihre Berufung als unzulässig verworfen, weil ihre Beschwer die Berufungssumme nicht erreiche. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen sie ihren Klagebweisuogean-trag weiter* Bntscheiduags&ründe: Die nach § 54? ZPO zulässige Revision ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht legt dar, die Beschwer der Beklagten bemesse sich, nach ihrem Interesse, die Auskunft zu verweigern. Der Vfert dieses Interesses richte eich hier im wesentlichen nach dem Arbeitsauf wand, den die Erteilung der Auskunft verursachen würde. Hinzu komme allenfalls noch ein gewisses Interesse der Beklagten daran, der Klägerin die weitere Sübstantiierung ihres ohnehin schon sehr weit gefaßten Berausgabeantrags und damit die Zwangsvollstreckung za erschweren* Bieses Interesse falle aber nicht nennenswert ins Gewicht* Die Beklagten seiest schätzten das entgegengesetzte Interesse der Klägerin an einer gewissen Erleichterung der K Wei rig Sv o II s t r e c k ung bo gering ein» daß ale sogar das Recntssehutzinteresse für den Auskunftsaatrag vernein-tea. Der Arbeitsaufwand der Beklagten könne nicht aehr hoch veranschlagt werden; denn eie brauchten keine Aufstellung über jede einzelne der in drei Koffern aufbe-wahrten Urkunden zu überreichen» sondern nur die einzelnen Bücher» Hefter und Sammelunterlagen anzageben* Danach könne ihre Beschwer nicht hoher als mit 150 -200 DM bewertet werden* Biese Darlegungen halten Im .Ergebnis den Angriffen der Revision stand, legt der Beklagte ein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung zur auslimitserteilung ein» so ist der "Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 5Hu Abs« 2, 54-6 Abs* 5 und § 5 ZVO nach dem Interesse zu bemessen» das er daran hat» die Auskunft nicht erteilen zu brauchen, Dabei ist es entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht ohne Belang, ob die Parteien auch über den Grund des Leietungeanspruchs streiten und das angeföchtene Urteil in seinen Entscheidungsgründen Ausführungen darüber enthält; denn die Verurteilung zur Auskunftserteilung schafft keine Rechtskraft für den Grund des Hauptanspruchs (vgl, zu alledem BUH WM 1964* 1014 und WM 1970» 751)* Das Interesse des Beklagten wird allerdings - darin ist der Revision zuzustimmen - in der Regel ebenso zu bewerten sein wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers» sich durch die Erlangung der Auskunft die nachfolgende Geltendmachung eines Sahlnngs- oder Herausgabeanspruche zu erleichtern. Pur das Interesse der Klägerin an der Erlangung der Auskunft ist aber der von der Revision hervorge-höbene Umstand, daß die Klägerin ihren Auseinandersetzungsanspruch mit mindestens 30*ÖOÖ DM beziffert, nur von ganz untergeordneter Bedeutung» Sie will diesen Anspruch selbst errechnen und dazu die Herausgabe der Geschäft sunt er lagen, Kassenbücher, Rechnungen, Jahresabscnlüsae (Vermögens- sowie Steuerbilansen) und Journale für die in Betracht kommende Seit verlangen* Sie hat ihren dahingehenden Klagantrag schon jetzt genau genug gefaßt» Aus einem entsprechenden Heraus-gäbe urteil wüi'de sie ohne weiteres Vollstrecker* können» Auen wurde sie leicht festzustellen vermögen, ob die so erlangten Unterlagen vollständig sind; denn sie hat unstreitig, solange sie feilhaberin des Kaufmanns gewesen sein will, den kaufmännischen Teil des Unternehmens geleitet, weiß aus dem Vortrag der Beklagten, daß die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen drei Koffer füllen, und soll bereits jetzt die Journale für die heit ab 1* Januar 1961 besitzen« Sollten sich die Unterlagen als unvollständig erweisen, so wurden die Beklagten verpflichtet sein, auf den Antrag der Klägerin im kwangsvolletreekungsverfahren den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß eie weitere Unterlagen nicht besäßen und nicht wüßten, wo sie sich befinden (§ 383 Abs* 2 und 3 ln Yerbixiiung. mit §§ 899 ff 2PO)» Die Klägerin würde sich mithin die Unterlagen, die sie zur Bezifferung ihres Auseinandersetzmigsanspruchs benötigt, auch ohne die Auskunft verschaffen kennen» Die Auskunft würde ihr dabei, wenn überhaupt, nur unwesentlich weiterhelfen» Berücksichtigt man außerdem, daß die Auakuafteerte iiung nach den FeetStellungen des Berufungsgerichte keineu erheblichen Aufwand an heit und Kosten erfordern wird, so ist auch das Interesse der Beklagten, den Auskunft sanspruch der Klägerin abauwehren, nur gering* Der Senat schätzt seinen 'Wert in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht lediglich auf 130 - 200 DM* Einen höheren Wert des Beschwerdegegenstandes haben die Beklagten nicht glaubhaft zu machen vermocht (§ 346 Abs« 3 Satz 2 2H)). Danach hat das öberlandesg®r*ßht die Ber\x£\xtig der Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen* Meseeke « Br«Schulze-■ Fleck Br * Bauer Br«Kellermann