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BGH · 11 ZR 150/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 ZR 150/66

Die Vorschrift des § 2143 BGB kommt nicht zur Anwendung, wenn bereits'aus anderen Gründen (z,B;' "wogen f es tarn ent s-vollstreckung, lachlaßverwaltung, Nachlaßkonkurs) der Nachlaß Sondervermögen geworden, also von dem sonstigen Vermögen des Vorerben getrennt worden ist0 ,; . : Die Bheleute Max und Johanna üflHHHHl waren nach der Behauptung der Klägerin;, die die l'ochter der Ihefrau und Stieftochter des Ehemannes ist, zu je 1/2 Miteigentümer des als sie dieses am 10 Juli I960 verkauften„ Um den angehlichen Hälftoanteil der Ehefrau aus dem Verkaufserlös geht der Rechtsstreit - Der Reinerlös im Werte von 76 000 DM {Behauptung der Klägerin) war zuletzt auf das Konto iTr0 4615 des Ehemannes hei der Volkshank (Difel) überwiesen worden., •I» Der : sich gegen den 'Nachlaß' richtende .Klageanspruch kann gegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker mit Rcchtskraftwirkung gegen die Hacherben (§ 327 Abs« 2 ZPO) geltend gemacht worden,.da dem beklagten die Verwaltung des Hachlassos zusteht (§ 2213 BGB:) « y Gerade weil der beklagte Testamentsvollstrecker nach Eintritt des Nacherbfalles das Verbleibende Vermögen unter die Nacherben zu verteilen, also dieAuseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat, hat er zunächst die Nachlaß-Verbindlichkeiten (zu denen, wie hoch auszuführen sein wird, der Klageanspruch gehört) zu berichtigen, bevor er den Überschuß unter die Nacherben verteilt (§§ 2204, 2046 f BGB)» hiernach ist der beklagte1 Testamentsvollstrecker auch dann passiv legitimiert, wenn man mit dem Berufungsgericht annehmen wollte, die Elageforderung könne erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles geltend'gemacht werden0 ;;geführt: ■ -;'p '-Vir Mit dem Verkauf des Grundstücks habe die Ehefrau gegen ihren Mann einen Anspruch auf ■ Zahlung der.Hälfte des Verkauf seriöses erworben, wobei1 dahinstehen könnet: ob .sich dieser Anspruch aus Auftrag,-Gemeinschaft;oder Innengesell-' Schaft herleite. Nach dem Vortrag der Klägerin, den sich der Beklagte zu eigen gemacht hat, sind von den 20 000 $ des Erlöses 200 $ bei Kaufabschluß bar und 19 800 $ in Scheck bezahlt worden. Unterstellt man weiter den Vortrag der Revision als richtig, daß der Käufer Kundenschecks zur Begleichung des Kaufpreises übergeben habe, die vom Erblasser und seiner Ehefrau gemeinsam giriert worden seien, also offensichtlich auf beide gemeinsam ausgestellt waren, so standen sowohl der Barbetrag als auch die Schecks den Eheleuten gemein-- • Schaft lieh zu (§ 741 BGB). Dor Revision kann nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, zwischen den Eheleuten habe in der Polgczelf eine Innengesollschaft bestanden0 Es ist nicht ersichtlich, daß sich die Ehegatten vertraglich zur Erreichung einen gemein- .... Dazu'genügt weder .die Vereinbarung, das Geld auf dem Bankkonto des Ehemannes anzulegen' (mit der Anlage wäre der 'Zweck bereits'erreicht}, .noch der Umstand, daß sic Erwägungen darüber anstellten, :daß der Anteil der Ehefrau später einmal zu ihren Gunsten (Bau eines Hauses) verwendet werden solltea Hiernach ist die Rüge der Revision nicht begründet, nach dem Tod des Erblassers hätte Unter den Beteiligten eine Auseinandersetzung und eine Abrechnung erfolgen müssen. Durch die etwaige Vereinbarung der Ehegatten untereinander, die Ehefrau solle zur Hälfte an der Porderung gegen die Bank beteiligt sein, soweit sie aus dem Erlös herrühre, konnte die ■ bis dahin bestehende Gemeinschaft zwischen den Eheleuten nicht beibehalten werden0 Denn eine Gemeinschaft im Sinne ueo § 741 BGB liegt nur vor, wenn'ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht. das Konto des Erblassers sic nach wie ■•■vor mit der Hälfte an dem Kaufpreis beteiligt bleiben sollte„ Dem kann nicht gefolgt■werden0 Bio Ansicht der Revision bedeutet, daß die 'Ehefrau ihrem Mann die Schuld erlassen hätte (§ 397 BGB)o Wer sich auf einen Erlaßvertrag beruft, muß ihn beweisen« 72 I), über dessen Gegenstand nur dem Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB), nicht aber dem Erben (§ 2211 BGB) das Verfügungsrecht zusteht0 Über die Irbenfor-derung steht dem Testamentsvollstrecker kein Verfügungsrecht zu, da sie nicht Nachlaßgegenstand ist0 Über sie kann allein der Erbe verfügen, insbesondere sic einziehen oder abtreten„ An der Verwirklichung seines Anspruchs wird er aber dadurch gehindert, daß ihm die Verfügung über den Nachlaß, aus dem seine Befriedigung erfolgen soll, durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung entzogen ist« Deshalb muß ihm aus den gleichen Gründen wie bei Nachlaßverwaltung und Nachlaßkonkurs aas Recht sustehen, hier von dem Testamentsvollstrecker zu verlangen, daß dieser ihn aus'dem Nachlaß befriedigeo.Trotz der Vereinigung von"Forderung und Schuld bleibt sein gegen den Nachlaß gerichteter Anspruch bestehen„ Dem entspricht es, daß im umgekehrten falle der Testaments-„Vollstrecker eine Nachlaßforderung gegen den Erbonschuldner geltend machen kann (vgl. BGHZ 25r275, 283)»"Der Unterschied kür Nachlaßverv/altung und zu dem Nachlaßkonkurs besieht darin, daß es bei der Testamentsvollstreckung nicht der Rückgängigmachung der Wirkung der Vereinigung von Forderung und Schuld bedarf „ Denn eine solche Wirkung ist zu keinem Zeitpunkt eingetreten„ Im Gegensatz zur Nachlaßverv/altung und zu dem Naehlaßkonkurs ist bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung schon im Zeitpunkt des Erbfalls der Nachlaß von dem übrigen Vermögen des Erben kraft Gesetzes getrennt0 Denn in diesem Fall kann der Erbe von Anfang an, also schon vor der Ernennung des Testamentsvollstreckers (§§2197 ff BGB) und vor dessen Amtsannahme (§ 2202 BGB) über die Gegen- Seine lachlaßforderung kann der Erbe (nur) gegen den zur Berichtigung der llachlaßverbindlichkeiten verpflichteten Testamentsvollstrecker (§§ 2204 Abs «, 1, 2046 Abs* IS«, 1 BGB) geltend machen; sie ist auf Leistung zwecks Befriedigung seiner Forderung gerichtet {§ 2213 Abs«, 1 So 1 BGB; vgl» To Die Verpflichtung des beklagten Testamentsvollstreckers auf Auszahlung des .Hälfteantoils des "Verkaufserlöses ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch gegenstandslos-geworden, daß die Ehefrau, wie unter I ausgeführt, Vorerbin ihres verstorbenen Mannes geworden ist 0 Unter Hinweis auf § 2143 BGB meint das Berufungsgericht, wegen der Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person der Vorerbin könne die Ehefrau und damit auch die Klägerin als Zessionarin zur Zeit die Forderung nicht geltend machen0 Diese Ansicht ist rechtsirrig«, Wie ausgeführt, hat die Ehefrau wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung ihre Stellung als lachlaßgläubigerin nicht verloren, sondern konnte wie jeder andere Hachlaßgläubiger ihre Forderung sofort gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen, Der Ehemann konnte seine Frau in ihrer Gläubigerstellung nicht dadurch beschränken, daß er sie in seinem Testament als (Vor-) Erbin einsetzte0 Er hätte dies unter Umständen (was dahingestellt bleiben kann) -entweder dadurch erreichen können, daß er ihr die Auflage gemacht hätte,; daß sie'- überhaupt oder zu ihren Lebzeiten von ihrem Gläubigerrecht keinen Gebrauch mache0 Darüber enthält aber das Testament nichts und-das Berufungsgericht hat auch nicht im :Wege der Äusle- Dann sind die Rechtsverhältnisse (hier das Gläubigerrecht der Ehefrau) nicht "erloschen” im Sinne des § 2145 BGBC Denn wenn bereits auf Grund anderer Bestimmungen trotz der Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in der Person dos Vorerben die Wirkung des Erlöschens nicht eintritt (wie bei der Testamentsvollstreckung) oder rückgängig gemacht wird (wie bei Nachlaßverwaltung und Nachlaßkonkurs), dann sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 2143 BGB nicht gegeben, Hiernach hätte dem Hauptahtrag der Klägerin auf Leistung jedenfalls in Höhe des ermäßigten Betrages von 35 800 DM stattgegeben werden müssen.

Zitierte Normen: § 2143 BGB § 327 ZPO § 2204 BGB § 1984 KO § 1985 BGB § 225 KO § 2205 BGB § 559 ZPO
EhefrauBGBErblasserVermögenTestamentsvollstreckerNachlaßKlägerinErbeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s ,j a
BGHZ %	ia
BGB II 1922, 1976, 2204 Abs« 1 (mit f 2046 Abs« 1), 2205,
2211 Abs., 1, 2213 Abs« 1 Satz 1
Bin Anspruch des Erben gegen den Erblasser, der'regelmäßig durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in seiner Person erlischt, bleibt bestehen, wenn feotamentsvollstreckung zur'Verwaltung'des Nachlasses angeordnet istp
BGB : § 2143 :
Die Vorschrift des § 2143 BGB kommt nicht zur Anwendung, wenn bereits'aus anderen Gründen (z,B;' "wogen f es tarn ent s-vollstreckung, lachlaßverwaltung, Nachlaßkonkurs) der Nachlaß Sondervermögen geworden, also von dem sonstigen Vermögen des Vorerben getrennt worden ist0	,; .
BGH;, Urto ?o 10 Juni 1967 - 11 ZR 150/66 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
B UND ESG ERICHT S H 0 F
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_15P/66
URTEIL
Verkündet am
 lj. Juni 1967 Heil, -v
JustizöfterSekretär
 als ''IJrkunäabeamter
 der : Geschäftsstelle ,
in dem: Rechtsstreit
 des Diplom-Volkswirts Max &MHHI jun.,
N<^B|straße 1 ? als Testamentsvollstrecker üfter den Nachlaß des am 180 “Februar 1963 in VfBH? Holland, verstorbenen
 Max	n
; Beklagten und Revioionsklägers. - Brozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die Ehefrau Magdalena Gmmm Street 69/36, USA,
Fl
HI
75, HB I|
Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevöllmächtigters Rechtsanwalt Br „
2
Der IIo Zivilsenat des'-Bundesgerichtshöfe hat: auf'die .'mündliche Verhandlung vom 10 Juni 1967 unter Mitwirkung • des -Senat©Präsidenten'Dr.-'Fischer ;und der Bundosrichter Dr0 Kuhny -DrvHorr, Br. Schulze und Bleck 'uv
 für Hecht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Düsseldorf vorn 20o Juli 1966 wird auf seine Kosten zurückgewie-senD
Von Rechts wegen:::
Tatbestands
: Die Bheleute Max und Johanna üflHHHHl waren nach der Behauptung der Klägerin;, die die l'ochter der Ihefrau und Stieftochter des Ehemannes ist, zu je 1/2 Miteigentümer des
 als sie dieses am 10 Juli I960 verkauften„ Um den angehlichen Hälftoanteil der Ehefrau aus dem Verkaufserlös geht der Rechtsstreit - Der Reinerlös im Werte von 76 000 DM {Behauptung der Klägerin) war zuletzt auf das Konto iTr0 4615 des Ehemannes hei der Volkshank	(Difel)	überwiesen	worden.,
In Jahre 1961 haben die Eheleute ihren Wohnsitz von Amerika nach den-Niederlanden verlegte
 Am 18o Februar 1963 starb der Ehemann (künftig als Erblasser bezeichnet) 0 In seinem Testament vom 130 Juli 1962 hatte er u.a. bestimmt? Sein gesamtes Vermögen vermache er seiner Erau dergestalt', daß aus diesem Vermögen ihr Unter-halt bis zu ihrem Ableben sichergestellt werde, lach dem Ableben seiner Frau solle sein Vermögen an seine Kinder Max,
 
Branz und Hedwig und seinen Enkel Max,• den Beklagten, verteilt werden« Letzteren erkläre er zutti Testamentsvollstrecker, dessen Aufgabe in der Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen wie festgesetzt bestehe« Sein Testament solle nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland erfüllt werden«
Als Zessionärin ihrer Mutter hat die Klägerin von den beklagten Testamentsvollstrecker die Zahlung von 38 000 DM nebst Zinsen verlangt, in verschiedenen Hilfsanträgen ti0a0 die Eeststellung begehrt, daß ihr der Beklagte als Testamentsvollstrecker nach dem Tode ihrer Mutter 35 800 DM nebst Zinsen zu zahlen habe« 1
Das Landgericht hat die Klage abgewicson, das Obcrlan-dcsgoricht hat dem bezeichneteri Hilfsantrag (ohne Zinsen) stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen«
Mit der Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des. landgerichtlichen Urteils erreichen, Die Klägerin bittet um "'Zurückweisung; der Revision, :
^te.:Entscheidurigsgründeg
•I» Der : sich gegen den 'Nachlaß' richtende .Klageanspruch kann gegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker mit Rcchtskraftwirkung gegen die Hacherben (§ 327 Abs« 2 ZPO) geltend gemacht worden,.da dem beklagten die Verwaltung des Hachlassos zusteht (§ 2213 BGB:) « y
Ohne" Rechtsfehler "bat das''Berufungsgericht das Testa-''" ment unter näherer Begründung ■■ dahin ausgelegt, ..daß die Mutter der Klägerin Vorerbin, die im Testament bezeichneten Abkömmlinge des Erblassers dessen Hacherben sein sollten«
Das wird auch von der Revision nicht..-angegriffen«
Auch" di© 'Auffassung.'des Berufungsgerichts, dem Beklagten als" Testamentsvollstrecker stehe die Verwaltung des : .... ■Nachlasses ■zu, ..unterliegt keinen rechtlicheti Bedenken„ Der: Ansicht der Revision, die Verwaltungsbefugnis werdeemit .. demAbleben der Vorerbin beendet, da danach das verbleibende Vermögen sofort zu verteilen sei, kann nicht zugestimmt werden». Gerade weil der beklagte Testamentsvollstrecker nach Eintritt des Nacherbfalles das Verbleibende Vermögen unter die Nacherben zu verteilen, also dieAuseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat, hat er zunächst die Nachlaß-Verbindlichkeiten (zu denen, wie hoch auszuführen sein wird, der Klageanspruch gehört) zu berichtigen, bevor er den Überschuß unter die Nacherben verteilt (§§ 2204, 2046 f BGB)»
Zu den Verwaltungsbefugniosen und -Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers gehört die Berichtigung der Naeh-laßvcrbindlichkeiteno Daher geht die Ansicht der Eevis ion fehl, dem. Beklagten sei mit dem Eintritt des Nacherbfalls : die Verwaltungsbefugnis entzogeno-d ^..'-, ^:
hiernach ist der beklagte1 Testamentsvollstrecker auch dann passiv legitimiert, wenn man mit dem Berufungsgericht annehmen wollte, die Elageforderung könne erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles geltend'gemacht werden0
XIo Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Erblasser und seine Ehefrau je zur Hälfte1 Miteigentümer des in . 11—t YiBfc belegenen Grundstücks" "waren»-.Es hat sich dabei auf den beglaubigten Auszug aus dem-'Register der Stadt Nffl Y— und auf die vorgelegten Vertragsurkunden gestützt»Diese auf der Auslegung amerikanischen Rechts beruhende Entscheidung unterliegt "nicht der Nachprüfung des Revieionsgericlits und ist einem'Revisionsangriff nicht zugänglich»
Illc Das Berufungsgericht hat den von ihm festgeatßllten Umständen entnommen., der Wille der Ehegatten sei dahin gegangen, die Ansprüche hinsichtlich des Verkaufserlöses dem deutschen Hecht zu untersteilenö Bedenken hiergegen werden von der Revision nicht erhaben und bestehen auch ; nicht 0	.
ln sachlicher Richtung wird im angefochtenen Urteil aus
;;geführt:	■	-;'p	'-Vir
 Mit dem Verkauf des Grundstücks habe die Ehefrau gegen ihren Mann einen Anspruch auf ■ Zahlung der.Hälfte des Verkauf seriöses erworben, wobei1 dahinstehen könnet: ob .sich dieser Anspruch aus Auftrag,-Gemeinschaft;oder Innengesell-' Schaft herleite. 1s sei nicht bewiesen, daß der Erblasser als '"Treuhänder" seiner Frau die auf seinen Namen lautenden Bankkonten angelegt habe» Die der.Ehefrau erteilte Vollmacht, über die Konten zu verfügen, gebe hierfür nichts her 0 Die Ehefrau habe auch nicht eine Teilung der gegen die Banken gerichteten Forderung verlangen können0 -.
.' Der Ansicht des Berufungsgerichts 1st im Ergebnis zuzustimmen.".Das ergibt sich 'aus folgenden^Erwägungem
f)er Erlös trat an; die-Stelle des Grundstücks. Der Erlös
(gemeint ist wohl die Hälfte des Erlöses) sollte, wie das Berufungsgericht, dem Vortrag der Klägerin folgend, .feststellt (BU S. 1T),zu dem Bau eines Hauses-für die Mutter.der Klägerin verwendet werden.
Nach dem Vortrag der Klägerin, den sich der Beklagte zu eigen gemacht hat, sind von den 20 000 $ des Erlöses 200 $ bei Kaufabschluß bar und 19 800 $ in Scheck bezahlt worden. Unterstellt man weiter den Vortrag der Revision als
 richtig, daß der Käufer Kundenschecks zur Begleichung des
 Kaufpreises übergeben habe, die vom Erblasser und seiner
 Ehefrau gemeinsam giriert worden seien, also offensichtlich auf beide gemeinsam ausgestellt waren, so standen sowohl
 der Barbetrag als auch die Schecks den Eheleuten gemein-- • Schaft lieh zu (§ 741 BGB). Davon ging die Maklerprovision ' ab,;.die der Beklagte mit 2000 #v die Klägerin mit 1000 0 angegeben hat. In dem zuletzt ermäßigten Peststellungsantrag hat die Klägerin der Behauptung des Beklagten offensichtlich Rechnung getragen. >
Dor Revision kann nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, zwischen den Eheleuten habe in der Polgczelf eine
 Innengesollschaft bestanden0 Es ist nicht ersichtlich, daß sich die Ehegatten vertraglich zur Erreichung einen gemein- .... sauen:Zweckes verpflichtet haben. Dazu'genügt weder .die Vereinbarung, das Geld auf dem Bankkonto des Ehemannes anzulegen' (mit der Anlage wäre der 'Zweck bereits'erreicht}, .noch der Umstand, daß sic Erwägungen darüber anstellten, :daß der Anteil der Ehefrau später einmal zu ihren Gunsten (Bau eines Hauses) verwendet werden solltea Hiernach ist die Rüge der Revision nicht begründet, nach dem Tod des Erblassers hätte Unter den Beteiligten eine Auseinandersetzung und eine Abrechnung erfolgen müssen.
Die zwischen den Eheleuten bestehende Gemeinschaft ist dadurch aufgehoben worden, daß der Erlös vereinbarungsgemäß auf das Bankkonto des Ehemannes eingozahlt worden ist. Denn durch die Bankgutschrift hat . nur der Ehemann, nicht aber die Ehefrau eine Porderung gegen die Bank erlangt. Durch die etwaige Vereinbarung der Ehegatten untereinander, die Ehefrau solle zur Hälfte an der Porderung gegen die Bank beteiligt sein, soweit sie aus dem Erlös herrühre, konnte die ■ bis dahin bestehende Gemeinschaft zwischen den Eheleuten nicht beibehalten werden0 Denn eine Gemeinschaft im Sinne ueo § 741 BGB liegt nur vor, wenn'ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht. Ohne diese "dingliche*1, im Außenvorhält-
" nis beruhende Eigenschaft der Forderung ist cine.’'gemeinschaftliche Forderung" (vgl0 § 754 BGB) rechtlich- nicht möglich 0	-
•Infolge Aufhebung der Gemeinschaft hat'die Ehefrau gegen ihren Ehemann den Anspruch auf Vornahme der Teilung nach § 752 BGB erworbene Die Kundenoehecko, die die Bank oi'ngelöst hat, stehen praktisch dem Bargeld gleiche Infolge ihrer Einlösung ist daher der Anspruch-der Ehefrau auf Zahlung des Halfteerlöseo gegangene
 Die levisiah.will einen solchen Anspruch verneinen» : Sic meint, 'daraus p daß für die Ehefrau kein bcsoMeres Konto angelegt worden sei, aio vielmehr mit dem Erblasser gemeinsam die Schocks zwecks -Gutschrift auf dem Konto des Ehernanno s giriert habe, habe sie der Übertragung des Verkaufs-erlöCGs auf den Ehemann sugestirmnto Ziuii mindesten müsse sie beweisen, daß trotz voller Einzahlung des Kaufpreises; auf . das Konto des Erblassers sic nach wie ■•■vor mit der Hälfte an dem Kaufpreis beteiligt bleiben sollte„ Dem kann nicht gefolgt■werden0 Bio Ansicht der Revision bedeutet, daß die 'Ehefrau ihrem Mann die Schuld erlassen hätte (§ 397 BGB)o Wer sich auf einen Erlaßvertrag beruft, muß ihn beweisen«
Die Meinung der Revision führt dahin, daß die Ehefrau ihren Mann ihren Erlösantoil geschenkt hat« Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor« Der Ansicht der ‘Revision steht die Eeststellung im angefochtenen Urteil entgegen, 'daß mit den Gold für die Ehefrau ein Haue errichtet werden sollte, und der Beklagte selbst im Schriftsatz vom 21« September 1964 S o 4 vorgetragen Rat, der Grundstücksanteil der Ehefrau sei ihr (einziges) Vermögensstück gewesen« /.
Pilr die Behauptung des Beklagten '(deren liohtbertick-sichtigung die Revision rügt), der-Ehemann habe durch Verfügungen über das Konto zugunsten seiner Trau seine Schuld vor-mindert, fohlt jede .Substantiierung«
 
Die :■ Verpflichtung des Ehemannes auf Auszahlung'dos Bälftcerlöses ist mit seinem -Tode -üfachlaßvörhindllöhkelt
 geworden ■ (§ 1967 BGB), zu deren .Berichtigung der holclagte ,■ 'Testamentsvollstrecker verpflichtet"ist (§§ 2204, 2046;BGB), "me sich aus folgendem ergibt o t	b
IV „ Mar ein Erbe Gläubiger des Erblassers gewesen, /so vereinigen sich mit dem lode des Erblassers in der Person des Erben Forderung und Schuld (§ 1922 Abs« 1 BGB), Diese Vereinigung führt in der Regel zu dem Erlöschen der Porderimg, da niemand sein eigner Schuldner sein kamu Es ist aber nur dann gerechtfertigt, das Erlöschen der Borderung als Wirkung der Vereinigung von Forderung und Schuld eintreteh oder fortdauern zu lassen, v;enn der Erbe (endgültig) den Zugriff zu dem Nachlaß hat, wodurch er sich für seine Porderung befriedigen kamu Diese Zugriffsmöglichkeit fehlt ihm, wenn der Nachlaß Sonäervermögen ist oder zu einem Sondervermögen wird, über aas er nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verfügen kann, In diesen Bällen bedarf daher der Erbe zu seiner Befriedigung der Mitwirkung dessen, dem die Verfügung über den Nachlaß zusteht„ Die Interessenlage gebietet es,' daß der Erbe ln seiner Gläubigerstellung gegenüber dem Erblasser durch den Erbfall nicht benachteiligt und schlechter als die sonstigen'Haehlaßgläublger gestellt'wird 1 Dem hat das Gesetz Rechnung getragen, indem es u«a0 in den Bällen der Nachlaßverwaltung und des 'Nachlaßkohkursesibestimmt hat, daß die infolge der Vereinigung, von Redht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse als.nicht erloschen gelten (§ 1976 BGB)0 Die Trennung des Nachlasses von dem übrigen Vermögen des Erben tritt in diesen Pallen mit rückwirkender Kraft ein.(Palandt BGB § 1976 Äni« 1; Kipp-Coing, Erbrecht, 12 Auf1 „ § 97 IV 1) mit der Beige, daß der über den Nachlaß nicht mehr verfügungsberechtigte Erbe (§ 1984 Abso 1 BGB, § 6 KO) seine Nachlaßforderung gegen den zur Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verpflichteten
 Nachlaß verwalt er (§ 1985 Abs» 1 BGB; larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 7 „Auflo I J. 29 II .a«E<>) oder gegen den .Konkursverwalter (§ 225 AbSo 1 KO) geltend machen kanno. Ähnlich ist die Rechtslage hei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung o Auch hier bildet der Nachlaß ein Sondervermögen (Kipp-Coing aaO §. 72 I), über dessen Gegenstand nur dem Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB), nicht aber dem Erben (§ 2211 BGB) das Verfügungsrecht zusteht0 Über die Irbenfor-derung steht dem Testamentsvollstrecker kein Verfügungsrecht zu, da sie nicht Nachlaßgegenstand ist0 Über sie kann allein der Erbe verfügen, insbesondere sic einziehen oder abtreten„ An der Verwirklichung seines Anspruchs wird er aber dadurch gehindert, daß ihm die Verfügung über den Nachlaß, aus dem seine Befriedigung erfolgen soll, durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung entzogen ist« Deshalb muß ihm aus den gleichen Gründen wie bei Nachlaßverwaltung und Nachlaßkonkurs aas Recht sustehen, hier von dem Testamentsvollstrecker zu verlangen, daß dieser ihn aus'dem Nachlaß befriedigeo.Trotz der Vereinigung von"Forderung und Schuld bleibt sein gegen den Nachlaß gerichteter Anspruch bestehen„ Dem entspricht es, daß im umgekehrten falle der Testaments-„Vollstrecker eine Nachlaßforderung gegen den Erbonschuldner geltend machen kann (vgl. BGHZ 25r275, 283)»"Der Unterschied kür Nachlaßverv/altung und zu dem Nachlaßkonkurs besieht darin, daß es bei der Testamentsvollstreckung nicht der Rückgängigmachung der Wirkung der Vereinigung von Forderung und Schuld bedarf „ Denn eine solche Wirkung ist zu keinem Zeitpunkt eingetreten„ Im Gegensatz zur Nachlaßverv/altung und zu dem Naehlaßkonkurs ist bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung schon im Zeitpunkt des Erbfalls der Nachlaß von dem übrigen Vermögen des Erben kraft Gesetzes getrennt0 Denn in diesem Fall kann der Erbe von Anfang an, also schon vor der Ernennung des Testamentsvollstreckers (§§2197 ff BGB) und vor dessen Amtsannahme (§ 2202 BGB) über die Gegen-
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BGHZ ■'■■■:
artände".des Nachlasses-flicht verfügen ;'(■§ 2211 BGB;/ 25» 275» 282 Kipp-Going aaö §"70 I)„ Daraus folgt, : daß trotz Konfusion
 das "Erlöschen der lachlaßforderung des Erben als Konfusions-Wirkung ■ nicht elntritt«
Seine lachlaßforderung kann der Erbe (nur) gegen den zur Berichtigung der llachlaßverbindlichkeiten verpflichteten Testamentsvollstrecker (§§ 2204 Abs «, 1, 2046 Abs* IS«, 1 BGB) geltend machen; sie ist auf Leistung zwecks Befriedigung seiner Forderung gerichtet {§ 2213 Abs«, 1 So 1 BGB; vgl»
| 748 Abs, 1 ZPO),
To Die Verpflichtung des beklagten Testamentsvollstreckers auf Auszahlung des .Hälfteantoils des "Verkaufserlöses ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch gegenstandslos-geworden, daß die Ehefrau, wie unter I ausgeführt, Vorerbin ihres verstorbenen Mannes geworden ist 0
Unter Hinweis auf § 2143 BGB meint das Berufungsgericht, wegen der Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person der Vorerbin könne die Ehefrau und damit auch die Klägerin als Zessionarin zur Zeit die Forderung nicht geltend machen0 Diese Ansicht ist rechtsirrig«, Wie ausgeführt, hat die Ehefrau wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung ihre Stellung als lachlaßgläubigerin nicht verloren, sondern konnte wie jeder andere Hachlaßgläubiger ihre Forderung sofort gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen,
 Der Ehemann konnte seine Frau in ihrer Gläubigerstellung nicht dadurch beschränken, daß er sie in seinem Testament als (Vor-) Erbin einsetzte0 Er hätte dies unter Umständen (was dahingestellt bleiben kann) -entweder dadurch erreichen können, daß er ihr die Auflage gemacht hätte,; daß sie'- überhaupt oder zu ihren Lebzeiten von ihrem Gläubigerrecht keinen Gebrauch mache0 Darüber enthält aber das Testament nichts und-das Berufungsgericht hat auch nicht im :Wege der Äusle-
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gung des lestaments eine solche Folgerung gezogen,
 hie Frage, ob der Erbe, der Gläubiger des Erblassers war, Vollerbe oder Vorerbe ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 2143 BGB im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hie Vorschrift ist deshalb notwendig, weil bei Eintritt der Nacherbfolge das bisher einheitliche Vermögen des Vorerben nunmehr in den Nachlaß und das sonstige Vermögen des Vorerben getrennt wird (§ 2139 BGB; Staudingor, BGB 11, Aufl„ § 2143 Ann. 1) Sie ist gegenstandslos in den Fällen, in denen die Trennung bereits vor Eintritt der Nacherbfoige vollzogen ist. Dann sind die Rechtsverhältnisse (hier das Gläubigerrecht der Ehefrau) nicht "erloschen” im Sinne des § 2145 BGBC Denn wenn bereits auf Grund anderer Bestimmungen trotz der Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in der Person dos Vorerben die Wirkung des Erlöschens nicht eintritt (wie bei der Testamentsvollstreckung) oder rückgängig gemacht wird (wie bei Nachlaßverwaltung und Nachlaßkonkurs), dann sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 2143 BGB nicht gegeben,
 Hiernach hätte dem Hauptahtrag der Klägerin auf Leistung jedenfalls in Höhe des ermäßigten Betrages von 35 800 DM stattgegeben werden müssen. Demgegenüber' stellt der ürteilsaussprach des Berufungsgerichts ein Weniger dar, da in dem Antrag auf Verurteilung zur Leistung gleichzeitig der weniger weitgehende Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung enthalten ist; das gleiche gilt von .der Hinausschiebung des Fälligkeitstermins, Da nur der Beklagte Revision eingelegt hat, bleibt es bei dem Beru-fungourteil (§ 559 ZPO; vgl, §'536 ZPO),
VI, Nach alldem war die Revision mit der Kostenfolge
 aus § 37 Abs» Pr»Fischer
 
1 ZPO zurüclczuweisen»
ProKuhn	Pr dörr	Pr»Schulze
 Pieck.