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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr» Nörr, Dr<> Bukov;, Dr» Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die Klägerin ist die Witwe des 1959 verstorbenen Bäckermeisters Wilhelm Dieser hatte bei der Beklagten eine Jagdunfallversicherung für den Todesfall zugunsten der Erben über eine Versicherungsumme von XOoOOO DM abgeschlossen. Der Beweiserleichtorung liegt der Gedanke zugrunde, daß ohne besondere Anhaltspunkte im allgemeinen nicht anzunehmen ist, daß ein Mensch sich selbst freiwillig'körperliche Verletzungen oder den Tod zufügto Dieser auf dem menschlichen Selbsterhnltungs-trieb beleihende Erfahrungssatz ist dann nicht anwendbar, wenn begründeter Verdacht für einen Breitod besteht. Die gegen ihn erhobene Scheidungsklage habe FfllB bewegt, weil er sich nicht von seiner Familie habe trennen wollen» Sein nochmals am 29« Juni 1959 unternommener Versöhnungsversuch sei an der Klägerin gescheitort, die ihn aus dem Hause gewiesen habCo Für F^HP habe gloichv/ohl kein Anlaß bestanden, den auf den 6. Die dargelegten Umstände haben auch in ihrer Gesamtheit das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß FflIB seine Lage als verzweifelt und ausweglos angesehen und deshalb den Tod gesucht habe. Demgegenüber beanstandet die Revision das "laienhafte Unverständnis" des Berufungsgerichts, selbst beurteilen zu v/ollen, inwieweit äußere und innere Zwangslagen einen Entschluß zu dem Selbstmord erzeugen konntone Der von der Revision damit unternommene Versuch, dem Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der festgestellten Vorgänge abzusprechen, kann keinen Erfolg habeno Auf Grund einer umfangreichen Beweis-aufnahme war das Berufungsgericht ohne Anhörung eines Psychiaters durchaus in der Lage, sich ein ausreichendes Bild von PfllHP Persönlichkeit zu macheno Die Aussagen zahlreicher Zeugen, die durchweg dem Verstorbenen nahegestanden und ihn gut gekannt haben, tragen den im Berufungsurteil niedergelegten Eindruck, daß sei- ner Natur nach kein Sonderling, Einzelgänger oder schwer -mutiger Mensch, sondern als leidenschaftlicher Jäger naturverbunden und lebensbejahend gewesen sei und sich an dio.oer Grundhaltung bis zu seinem Tode nichts gelindert habCo Hiernach konnte das Gericht von einer zu dem Leben positiv eingestellten Persönlichkeit ausgehen, als es sich die Frage vorlegte, ob die hier gegebenen Verhältnisse und Umstände einen Menschen so erschüttern konnten, daß auf einen wahrscheinlichen Freitod des Verstorbenen zu schließen sei« Das alles hat das Berufungsgericht vollständig und fehlerfrei gewürdigt, ehe es die Bedenken und Zweifel der Beklagten hinsichtlich eines Unfalls nicht für ausreichend gehalten hat, um der Klägerin die erleichterte Beweisführung für einen unfreiwillig erlittenen Tod ihres Ehemannes zu versagen* IVc Das Berufungsgericht sieht den Beweis, der der Klägerin danach obliegt, als erbracht anc Es hat dazu ausgeführt: Nach der Art des Einund Ausschusses, den Verlauf des Schußkanals und der Lage des Toten seien Unfall-und Freitod in gleicher Weise mögliche Nach den Schießversuchen, die an einem ähnlichen Hochsitz unternommen worden Zu dem Unfall könne es dadurch gekommen sein, daß bei der Benutzung der Hochsitzleiter, beim Heraboder Aufsteigen, möglicherweise infolge eines unachtsamen Tritts, das umgehängte Gewehr sich festgehakt habe oder herabgeglitten sei» Sei das Gewehr in diesem Augenblick auf Stich gestellt und nicht gesichert gewesen, so habe es, wie die Schießversuche ergeben hätten, nur einer leichten Berührung des Abzughahns bedurft, um den tödlichen Schuß auszulösen» Auf eine solche Möglichkeit deute das seinerzeit frisch abgeopaltene Holzstück von einer morschen Leiterstrebe<> Eine gewisse Unachtsamkeit könne sich aus dem leichten Alkoholeinfluß (0,6^o Blutalkoholgehalt) erklären, unter dem gestanden hnbcc Über die Gleichwertigkeit beider Möglichkeiten hinaus hält das Berufungsgericht einen Unfalltod für wahrscheinlicher als einen Freitod, weil eine Reihe weiterer Umstände für die erste und gegen die zweite Möglichkeit sprächen» Hierzu rechnet das Berufungsgericht u.a« die frische Schürfwunde des Verstorbenen auf der linken Stirn-hälfte und die geordnete Kleidung des Toten, der in voller Jagdausrüstung mit dem Rucksack auf dem Rücken und umgehängtem Fernglas aufgefunden worden sei» Hiergegen macht die Revision geltend, die Beurteilung des Berufungsgerichts gründe sich nicht auf feststehende, sondern nur auf mögliche Tatsachen» So stehe nicht fest, daß das Gewehr als sich der Schuß gelöst habe, auf Stich gestellt gewesen soi. Y/eitor könne das Abspalten eines Holzotückes von der leiterstrebe dem tödlichen Schuß vorausgegangen, aber auch nachgefolgt sein, wenn sich auf der Leiter erschossen habe und dann herabgestürzt sei» Offen sei schließlich auch die Auswirkung des Alkoholgenusses; er könne die Aufmerksamkeit herabgesetzt und dadurch einen Unfall gefördert, aber ebensogut auch den Entschluß zu einem Freitod erleichtert haben» Dem Bemühen der Revision, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu erschüttern, ist kein Erfolg beschieden» Ist zweifelhaft, ob es sich um einen Unfalltod oder um einen Freitod handelt, so wird es selten Tatsachen geben, die eindeutig für die eine oder die andere Todesart sprechen» Die meisten Tatsachen werden, wenn auch mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit, für beide Möglichkeiten herangezogen werden können» Die Entscheidung bringt dann erst die notwendige Gesamtwürdigung; sie muß alle Tatsachen umfassen, auch diejenigen Tatsachen, die für sich allein genommen nicht nur für die eine, sondern auch für die andere Todesart bedeutsam sein können» Das soll aber die erleichterte Beweisführung dem Versicherungsnehmer ersparen» Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht bei seiner Gesamtwürdigung ohne Rechtsirrtum und ohne Verfahrensverstoß zu der Überzeugung gelangt, daß ein Unfalltod hier wahrscheinlicher als ein Freitod ist» Das Beru-rufungsgericht hat sich nicht mit der Möglichkeit eines Unfalltodes begnügt, so daß die Rüge der Revision, eine bloße Möglichkeit reiche nicht aus, ins Leere geht»

MöglichkeitUnfallBerufungsgerichtFreitodHochsitzLageKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
II ZR 150. 64	URTEIL	Verkündet am
 Här^ 196? Kaufmann ? Justo Angestellte
 als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	^er Geschäftsstelle
 der GflIHIP Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, Dr. Julius WfliHP und Rr« Werner	GflBP	Platz
 Beklagten und Revisionsklngerin?
«= Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Brc
 gegen
die Witwe Annemarie P Gülzovr Kreis Herzogtum Lai
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Klägerin und Revisionsbcklagteo
- Prozeßbovollmächtigter;
Rechtsanwalt

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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr» Nörr, Dr<> Bukov;, Dr» Schulze und Fleck für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinisehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22» Juni 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des 1959 verstorbenen Bäckermeisters Wilhelm	Dieser	hatte	bei	der	Beklagten eine
 Jagdunfallversicherung für den Todesfall zugunsten der Erben über eine Versicherungsumme von XOoOOO DM abgeschlossen. Der Versicherung lagen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen AUB' zugrunde«
F^^P war seit Jahren Pächter einer Gemeindejagd und besaß in seinem Revier einen verschließbaren Hochsitz»
Am 6o Juli 1959 fand die Klägerin die Leiche ihres Ehemannes neben der zu dem Hochsitz führenden Leiter» In unmittelbarer Nähe des Toten lag sein als Jagdgewehr unbearbeiteter Karabiner» In der Kammer des ungesicherten Gewehrs steckte eine leere Patronenhülse» Das tödliche Geschoß war in die linke Brusthälfte eingedrungen und unterhalb des linken Schulterblattes ausgetreten»
Die Klägerin begehrt die Zahlung der Versicherungssumme von 10.000 DM» Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Versicherungsnehmer keinen Unfall erlitten, sondern Selbstmord begangen habe.
 
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Hit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei auf Grund einer zwisehen den Erben vereinbarten Auseinandersetzung allein zur Geltendmachung des Versicherungs-anspruch3 berechtigt, unterliegt keinen Bedenken.
IIo Nach § 2 Abs. 1 AUB liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin zu beweisen.
Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und zur Beweisführung den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Bei einem Unfall sind danach an die Beweispflicht des Versicherungsnehmers für die Unfrei-Willigkeit des Hergangs in der Regel keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere dann nicht, wenn sich der Vorgang ohne Augenzeugen ereignot hat. Der Beweiserleichtorung liegt der Gedanke zugrunde, daß ohne besondere Anhaltspunkte im allgemeinen nicht anzunehmen ist, daß ein Mensch sich selbst freiwillig'körperliche Verletzungen oder den Tod zufügto Dieser auf dem menschlichen Selbsterhnltungs-trieb beleihende Erfahrungssatz ist dann nicht anwendbar, wenn begründeter Verdacht für einen Breitod besteht. In einem solchen Falle ist der Beweis für die Unfreiwilligkeit' des Hergangs nach den gewöhnlichen Bewcisregcln zu führen (BGH VersR 1965, 797, 946; 1966, 29 m.w.U.).
 
III. Dio Beklagte hatte ihre Annahme eines von begangenen Selbstmordes damit begründet, daß dieser sich vor seinem Tode familiär und v;irtschaftlich in einer ausweglosen Lage befunden habe. Das Berufungsgericht hat alle in dieser Hinsicht geäußerten Verdachtsgründe vorab darauf geprüft, ob sie in ihrer Gesamtheit Anlaß geben, von Beweiserleichterungen für die Klägerin abzuschen. Zs hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe sich von ihrem Ihe-mann scheiden lassen wollen, weil dieser seit Jahren mit der Buchhalterin	eng befreundet gewesen sei»
Die gegen ihn erhobene Scheidungsklage habe FfllB bewegt, weil er sich nicht von seiner Familie habe trennen wollen» Sein nochmals am 29« Juni 1959 unternommener Versöhnungsversuch sei an der Klägerin gescheitort, die ihn aus dem Hause gewiesen habCo Für F^HP habe gloichv/ohl kein Anlaß bestanden, den auf den 6. Juli 1959 angesetzten Schoidungstormin nicht abzuwarten, da dessen Ausgang für ihn nur zu einer Klärung in der einen oder anderen Richtung habe führen können. Hiermit habe	auch	schon
 gerechnet, als er am 4. und 5* Juli 1959 seine Bekannte besucht und mit ihr für den Fall seiner Scheidung gemeinsame Zukunftspläne besprochen habe.
Entgegen der Darstellung der Beklagten habe FfllB bei einer Scheidung nicht zu befürchten brauchen, daß seine Kinder sich von ihm lossagen würden. Seine beiden Söhne, die schon Mitte und Ende zwanzig gewesen seien, hätten in gutem Einvernehmen zu ihrem Vater gestanden und ihm noch zuletzt ihre Hilfsbereitschaft bewiesen. So habe der jüngste Sohn den Vater in seine Wohnung aufnehmen wollen, als dieser sich nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung auf seinem Hochsitz im Walde eingerichtet habe.
Das Leben auf dem Hochsitz habe F^|K in keiner Weise als unerträglich empfunden. Als leidenschaftlicher Jäger habe er früher schon tagelang im Walde gelebt und auf dem Hochsitz gewohnt»
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Die wirtschaftliche Lage Frisses 3d seinerzeit schlecht gewesen, weil er nicht mehr in der der Klägerin gehörenden Bäckerei gearbeitet habe« Er habe infolgedessen nur wenig Geld zur Verfügung gehabt und häufiger er legtes Wild verkaufen müssen. Die Lage sei für Prisse aber nicht bedrückend gewesen, v/oil langjährige Jagd-freunde ihn unterstützt hätten und dazu auch weiterhin bereit gev/esen seien«. Bei einer Scheidung hätte sich ohne Schwierigkeiten auch eine neue Existenz aufbauen können«, weil seine Jagd-freunde und seine Bekannte ihm Hilfe zugesagt und schon verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt hatten, um in einem seiner Berufe als Drogist oder Bäcker durch Pachtung eines Geschäfts wieder tätig v/erden zu können °
In seine Prüfung hat das Berufungsgericht schließlich noch das Strafverfahren einbezogen, in dem FflD im Mai 1959 wegen Trunkenheit am Steuer nach einer Sylvesterfeier zu vier Wochen Haft verurteilt worden war. Hiergegen hatte er wegen des Strafmaßes und der ihm versagten Strafaussetzung Berufung eingelegt, über die am 1. September 1959 verhandelt werden sollte» Auch insoweit sei, wie das Berufungsgericht ausführt, kein Grund ersichtlich, warum FflHP diesen Termin, der ihm am 6. Juli 1959 noch nicht bekannt gev/esen sei, nicht hätte abwarten sollen»
Die dargelegten Umstände haben auch in ihrer Gesamtheit das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß FflIB seine Lage als verzweifelt und ausweglos angesehen und deshalb den Tod gesucht habe.
Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts ein^ zuv/enden»
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Demgegenüber beanstandet die Revision das "laienhafte Unverständnis" des Berufungsgerichts, selbst beurteilen zu v/ollen, inwieweit äußere und innere Zwangslagen einen Entschluß zu dem Selbstmord erzeugen konntone Der von der Revision damit unternommene Versuch, dem Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der festgestellten Vorgänge abzusprechen, kann keinen Erfolg habeno Auf Grund einer umfangreichen Beweis-aufnahme war das Berufungsgericht ohne Anhörung eines Psychiaters durchaus in der Lage, sich ein ausreichendes Bild von PfllHP Persönlichkeit zu macheno Die Aussagen zahlreicher Zeugen, die durchweg dem Verstorbenen nahegestanden und ihn gut gekannt haben, tragen den im Berufungsurteil niedergelegten Eindruck, daß	sei-
ner Natur nach kein Sonderling, Einzelgänger oder schwer -mutiger Mensch, sondern als leidenschaftlicher Jäger naturverbunden und lebensbejahend gewesen sei und sich an dio.oer Grundhaltung bis zu seinem Tode nichts gelindert habCo Hiernach konnte das Gericht von einer zu dem Leben positiv eingestellten Persönlichkeit ausgehen, als es sich die Frage vorlegte, ob die hier gegebenen Verhältnisse und Umstände einen Menschen so erschüttern konnten, daß auf einen wahrscheinlichen Freitod des Verstorbenen zu schließen sei« Das alles hat das Berufungsgericht vollständig und fehlerfrei gewürdigt, ehe es die Bedenken und Zweifel der Beklagten hinsichtlich eines Unfalls nicht für ausreichend gehalten hat, um der Klägerin die erleichterte Beweisführung für einen unfreiwillig erlittenen Tod ihres Ehemannes zu versagen*
IVc Das Berufungsgericht sieht den Beweis, der der Klägerin danach obliegt, als erbracht anc Es hat dazu ausgeführt: Nach der Art des Einund Ausschusses, den Verlauf des Schußkanals und der Lage des Toten seien Unfall-und Freitod in gleicher Weise mögliche Nach den Schießversuchen, die an einem ähnlichen Hochsitz unternommen worden
 
seien, hätten sich beide Sachverständige, Professor Pr.	und	Landforstmeister	KldB,	übereinstim-
mend dahin geäußert, daß ein Unfalltod ebenso n^helicgc wie ein Freitod. Zu dem Unfall könne es dadurch gekommen sein, daß bei der Benutzung der Hochsitzleiter, beim Heraboder Aufsteigen, möglicherweise infolge eines unachtsamen Tritts, das umgehängte Gewehr sich festgehakt habe oder herabgeglitten sei» Sei das Gewehr in diesem Augenblick auf Stich gestellt und nicht gesichert gewesen, so habe es, wie die Schießversuche ergeben hätten, nur einer leichten Berührung des Abzughahns bedurft, um den tödlichen Schuß auszulösen» Auf eine solche Möglichkeit deute das seinerzeit frisch abgeopaltene Holzstück von einer morschen Leiterstrebe<> Eine gewisse Unachtsamkeit könne sich aus dem leichten Alkoholeinfluß (0,6^o Blutalkoholgehalt) erklären, unter dem	gestanden	hnbcc
 Über die Gleichwertigkeit beider Möglichkeiten hinaus hält das Berufungsgericht einen Unfalltod für wahrscheinlicher als einen Freitod, weil eine Reihe weiterer Umstände für die erste und gegen die zweite Möglichkeit sprächen» Hierzu rechnet das Berufungsgericht u.a« die frische Schürfwunde des Verstorbenen auf der linken Stirn-hälfte und die geordnete Kleidung des Toten, der in voller Jagdausrüstung mit dem Rucksack auf dem Rücken und umgehängtem Fernglas aufgefunden worden sei»
Hiergegen macht die Revision geltend, die Beurteilung des Berufungsgerichts gründe sich nicht auf feststehende, sondern nur auf mögliche Tatsachen» So stehe nicht fest, daß das Gewehr	als sich der Schuß
 gelöst habe, auf Stich gestellt gewesen soi. Y/eitor könne das Abspalten eines Holzotückes von der leiterstrebe dem tödlichen Schuß vorausgegangen, aber auch nachgefolgt sein, wenn	sich	auf der Leiter erschossen habe und
 dann herabgestürzt sei» Offen sei schließlich auch die
 Auswirkung des Alkoholgenusses; er könne die Aufmerksamkeit	herabgesetzt	und	dadurch	einen
 Unfall gefördert, aber ebensogut auch den Entschluß zu einem Freitod erleichtert haben»
Dem Bemühen der Revision, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu erschüttern, ist kein Erfolg beschieden» Ist zweifelhaft, ob es sich um einen Unfalltod oder um einen Freitod handelt, so wird es selten Tatsachen geben, die eindeutig für die eine oder die andere Todesart sprechen» Die meisten Tatsachen werden, wenn auch mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit, für beide Möglichkeiten herangezogen werden können» Die Entscheidung bringt dann erst die notwendige Gesamtwürdigung; sie muß alle Tatsachen umfassen, auch diejenigen Tatsachen, die für sich allein genommen nicht nur für die eine, sondern auch für die andere Todesart bedeutsam sein können»
Die Bedenken der Revision laufen auf einen vollen Beweis für den unfreiwillig erlittenen Tod des Versicherten hinaus. Das soll aber die erleichterte Beweisführung dem Versicherungsnehmer ersparen» Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht bei seiner Gesamtwürdigung ohne Rechtsirrtum und ohne Verfahrensverstoß zu der Überzeugung gelangt, daß ein Unfalltod hier wahrscheinlicher als ein Freitod ist» Das Beru-rufungsgericht hat sich nicht mit der Möglichkeit eines Unfalltodes begnügt, so daß die Rüge der Revision, eine bloße Möglichkeit reiche nicht aus, ins Leere geht»
 
Vo Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzüv/eiseno
 Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs» 1 ZPO der Klägerin zur Last«
Dr» Fischer	Dr0	Nörr	Dr°	Bukov/
Bundesrichter Dr0 Schulze ist beurlaubt und des« halb nicht in der Lage5 zu unterschreibenc
 Dr» Fischer	Fleck