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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger verlangt von der Beklagten - nur insoweit befindet sich der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz -auch die Hälfte der ihr vom Finanzamt gezahlten Ausfuhrvergütung und Ausfuhrhändlervergütung, nachfolgend als Rückvergütung bezeichnet. Die Beklagte bestreitet das und wendet vorsorglich ein - nur insoweit interessiert ihr Vorbringen in der Revisionsinstanz-, sie habe die Rückvergütung zu dem grö/Dcen Teil an ihre Lieferanten weiterleiten müssen und auch weitergeleitet . Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf eine in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung durch Vorbehaltsurteil die Beklagte zur Zahlung von 45.218,64 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat für bewiesen gehalten, daß die Parteien auch die Rückvergütung teilen wollten, die der Beklagten aus den gemeinsamen Geschäften zugeflossen ist. 1. Das Berufungsgericht hat - was die Revision übersieht - in seinem ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil vom 9* April 1959 im einzelnen dargelegt, inwiefern auch die Aussage der Zeugin für die Vereinbarung der Par- Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte das Verhalten der Beklagten im Falle nicht verallgemeinern dürfen, weil es sich dabei um das erste und überdies um das unbedeutendste Geschäft gehandelt habe, ist mithin gegenstandslos. 3. Schließlich hat das Berufungsgericht auch in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, die Beklagte habe mit ihrer Zahlung von 16.000 DM an die Firma dem Kläger einen Abschlag auf seinen Anteil an der Rückvergütung gewähren wollen, habe dadurch also im Februar 1957 den Anspruch des Klägers auf einen solchen Anteil erneut anerkannt. Diese Behauptung betraf nämlich nur das Verhältnis des Klägers zur Firma R^PH)> der die Beklagte selbst nichts schuldete. Sie schließttaber nicht aus, daß die Beklagte damit zugleich die Hälfte der erhaltenen Rückvergütung an den Kläger hat weiterleiten wollen. Die Vorlieferanten haben von der Beklagten in den meisten Fällen neben dem Ljsferpreis auch den Betrag verlangt und bekommen, den die Beklagte vom Finanzamt später als Rückvergütung zu erhalten hoffte. Der Kläger hatte behauptet, die Beklagte habe den ausländischen Abnehmern neben einer Gewinnquote den Gesamtpreis in Rechnung gestellt, den sie an ihre Lieferanten habe zahlen müssen, also auch den Betrag, den die Lieferanten dem Preis als sogenannte Um-satzsteuerrückvergütung hinzugeschlagen hätten (vgl. Vielmehr ergibt sich aus ihr nur- ?/as der Kläger nie bestritten hatte daß die Beklagte in ihren eigenen Rechnungen den auf die erwartete i Rückvergütung an ihre Lieferanten gezahlten Betrag, anders als ihre Lieferanten, nicht mehr gesondert ausgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtParteiRückvergütungLieferantKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20. Dezember 1965 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IOSJLiQ/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Karl str. 0,
Sohn L
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Kaufmann Dr. Eugen RflB, Pt
 Ave. de Ml
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevol'lmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukow, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Vorbehaltsurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien exportierten von 1955 bis 1957 Eisen- und Stahlwaren, die die Beklagte im eigenen Kamen einkaufte.
Den Reingewinn teilten die Parteien sich.
Der Kläger verlangt von der Beklagten - nur insoweit befindet sich der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz -auch die Hälfte der ihr vom Finanzamt gezahlten Ausfuhrvergütung und Ausfuhrhändlervergütung, nachfolgend als Rückvergütung bezeichnet. Er behauptet, die Vereinbarung, den Reingewinn zu teilen, habe sich auch darauf bezogen.
Die Beklagte bestreitet das und wendet vorsorglich ein - nur insoweit interessiert ihr Vorbringen in der Revisionsinstanz-, sie habe die Rückvergütung zu dem grö/Dcen Teil an ihre Lieferanten weiterleiten müssen und auch weitergeleitet .
 
Das Landgericht hat insoweit die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf eine in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung durch Vorbehaltsurteil die Beklagte zur Zahlung von 45.218,64 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat für bewiesen gehalten, daß die Parteien auch die Rückvergütung teilen wollten, die der Beklagten aus den gemeinsamen Geschäften zugeflossen ist.
Es hat dies dem Verhalten der Parteien und den Aussagen der Zeuginnen	und	entnommen.
Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat - was die Revision übersieht - in seinem ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil vom 9* April 1959 im einzelnen dargelegt, inwiefern auch die Aussage der Zeugin	für	die	Vereinbarung	der	Par-
teien spricht, die Rückvergütung zu teilen. Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, sondern stehen mit der Aussage der Zeugin in allen Punkten in Einklang.
2.	Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung entgegen der Ansicht der Revision nicht nur aus der Abrechnung sondern auch aus der Behandlung der Geschäftsvorfälle	und	MflMgewonnen.	Die	Rüge	der Revision,
 das Berufungsgericht hätte das Verhalten der Beklagten im Falle	nicht	verallgemeinern	dürfen,	weil es sich
 dabei um das erste und überdies um das unbedeutendste Geschäft gehandelt habe, ist mithin gegenstandslos.
3.	Schließlich hat das Berufungsgericht auch in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, die Beklagte habe mit ihrer Zahlung von 16.000 DM an die Firma	dem
 Kläger einen Abschlag auf seinen Anteil an der Rückvergütung gewähren wollen, habe dadurch also im Februar 1957 den Anspruch des Klägers auf einen solchen Anteil erneut anerkannt.
Dabei brauchte das Berufungsgericht nicht dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen, sie habe mit der Zahlung Fracht- und Speditionsrechnungen der Firma R^f^ begleichen wollen. Diese Behauptung betraf nämlich nur das Verhältnis des Klägers zur Firma R^PH)> der die Beklagte selbst nichts schuldete. Sie erklärt deshalb nur, v/eshalb die Beklagte den Betrag nicht an den Kläger, sondern - unstreitig für dessen Rechnung - an die Firma Rfl|0 gezahlt hat. Sie schließttaber nicht aus, daß die Beklagte damit zugleich die Hälfte der erhaltenen Rückvergütung an den Kläger hat weiterleiten wollen. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt und in seinem ersten Urteil eingehend dargelegt. Wie die Beklagte die Zahlen verbucht hat, ist unerheblich.
 
II.	Die Vorlieferanten haben von der Beklagten in den meisten Fällen neben dem Ljsferpreis auch den Betrag verlangt und bekommen, den die Beklagte vom Finanzamt später als Rückvergütung zu erhalten hoffte.
Daraus leitet die Beklagte her, sie würde zu einer Doppelzahlung verurteilt, wenn sie auch an den Kläger die Hälfte der Rückvergütung zahlen müßte.
Das ist indes nicht der Fall. Der Kläger hatte behauptet, die Beklagte habe den ausländischen Abnehmern neben einer Gewinnquote den Gesamtpreis in Rechnung gestellt, den sie an ihre Lieferanten habe zahlen müssen, also auch den Betrag, den die Lieferanten dem Preis als sogenannte Um-satzsteuerrückvergütung hinzugeschlagen hätten (vgl. u.a. die Schriftsätze des Klägers vom 28. April und 24. Mai I960, 24. Mai, 25. und 30. Juni 1962 und 9- April 1963). Das Berufungsgericht durfte dieser Behauptung folgen, weil sie durch die Abrechnungsunterlagen bestätigt wurde und weil die Beklagte ihr nie widersprochen, sondern im Schriftsatz vom 9. September I960 - vgl. dazu noch die Schriftsätze des Klägers vom 25. August und 13. Oktober I960- sogar ihre Richtigkeit zugestanden hatte. Auch die von der Revision in Bezug genommene Schriftsatzstelle enthält kein Bestreiten. Vielmehr ergibt sich aus ihr nur- ?/as der Kläger nie bestritten hatte daß die Beklagte in ihren eigenen Rechnungen den auf die erwartete i Rückvergütung an ihre Lieferanten gezahlten Betrag, anders als ihre Lieferanten, nicht mehr gesondert ausgewiesen hat.
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, die Beklagte habe die an ihre Lieferanten
 gezahlten Beträge in vollem Umfange auf die Käufer abgewälzt, habe also vom Finanzamt Beträge erhalten, die sie nicht auf frühere eigene Auslagen habe verrechnen können, sondern noch mit dem Kläger teilen müsse.
III.	Auch sonst läßt das Berufungsurteil keinen Hechtsfehler erkennen.
Die Revision ist deshalb unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Bukow	Dr.	Schulze
 Dr. Fischer
 Fleck
St impel