Der Beklagte war früher Rechtsanwalt; der Kaufmann Josef E war sein Mandant» B unterhielt bei der Klägerin ein Konto, auf dem er im Debet stand» Er befand sich in finanziellen Schwierigkeiten» Die Klägerin war nicht bereit, ihm weiteren Kredit zu -gewähren» B besaß Forderungen gegen die Firma Pi in Y/< in Höhe von Ferner belastete sie das Konto des Beklagten mit 10.448,50 DM für vier Wechsel (Ri: ), die sie nach ihren Angaben dem Beklagten kreditweise zur Verwertung überlassen hat. Mit den entstandenen Unkosten von 1.533,06 DM hat sie das Konto des Beklagten belastet und die eingegangenen Beträge ihm gutgebracht. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, er habe das Konto nur im Interesse seines Mandanten B errichtet, damit der diesem zu gewährende neue Kredit der Klägerin nicht von den Gläubigern 3< gegen dessen Konto bereits Pfändungen erfolgt gewesen seien, in Anspruch genommen werden konnte. Er habe für diesen Kredit nicht haften sollen, wie sich aus Ziff.9 des Vertrages zwischen der Klägerin und Bf ergebe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin bis auf den Zinsanspruch zurückgewiesen. Da B ■ nicht mehr kreditwürdig gewesen sei, habe der Beklagte an dessen Stelle den.Kredit zugunsten B aufnehmen und daraus auch selbst haften sollen. Mai 1957 betreffe die Haftung aus den Wechseln der Firma P' in welche der Beklagte als Anwalt nicht einbezogen werden sollte. Es ist .zutreffend, daß das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus den Wechseln der Firma P< nicht aus- Hatte er die Wechsel indossiert (was s.B, für die Diskontfähigkeit von Bedeutung sein konnte)., so sollte gegen ihn von der Klägerin nicht wechselmäßig vor-^gegangen werden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht aus dieser Regelung bezüglich der Wechsel keine Schlüsse für die Haftung des Beklagten für den Kredit gezogen. Die Revision verweist sodann darauf, der Gegenwert der Wechsel habe dem Beklagten gutgebracht und die Wechsel ausdrücklich zur Gutschrift eingeroicht v/erdt sollen,Daraus kann aber nichts zugunsten des Beklagten entnommen werden. Sie hat dies deutlich dadurch getan, daß sie die Gutschrift nicht vornahm, so daß es auf ihre Behauptung, sie habe das dem Beklagten und B auch ausdrücklich mitgeteilt, nicht ankommt. Biese Gestaltung der Rechtslage ist nicht widerspruchsvoll, wie die Revision meint, sondern entspricht gerade der Sachlage, nach der ein neuer Kredit für den nicht mehr kreditwürdigen B alsbald beschafft werden sollte. rin nicht ausreichend, insbesondere war die Güte der Wechselunterschriften nicht zu übersehen* ■ Es wäre gerade auffällig gewesen, wenn die Klägerin den neuen Kredit unter Verzicht auf eine Haftung des Beklagten aus dem für ihn eröffneten Konto gewährt hätte. Der Beklagte•sollte jedenfalls nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vereinbarungsgemäß für die in Höhe von etwa 25.000 DM über sein Konto zu gewährenden, für B be- Mit einer Haftung des Beklagten für die gewährten Kredite steht auch nicht» wie die Revision dartun will, in Widerspruch, daß die Klägerin das Konto mit den Kosten der Einziehung der Wechsel, insbesondere den Vcllstrek-kungskosten, belastet hat. Die Klägerin ist der Meinung gewesen, daß der Beklagte auch für die Aufwendungen bei der Einziehung der von ihm eingereichten Wechsel, etwa nach § 670 BGB, zu haften habe. Das Berufungsgericht hat aus Ziff.9 des Vertrages vom 9» Juli 1957 auch einen Ausschluß der Haftung des Beklagten für die Kosten der Wechseleinziehung entnommen. Jedenfalls folgt aus der Buchung dieser Posten zu lasten des Beklagten nichts gegen seine ausdrücklich vereinbarte Haftung für die gewährten Kredite, zu deren Rückzahlung (unter Abzug der eingegangenen Beträge) er auch allein verurteilt worden ist.
II ZR 150/61 Verkündet am 4. Februar 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Voltkes In dem Rechtsstreit des Walter G in D' , W .str. Beklagten und Revisionsklägero, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die V N eGmbH in Me- Nea str. ' vertreten durch ihren Vorstand Direktor Karl-Heinz Ni- und Schreinermeister Karl Do :• in M , Klägerin.und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat deä Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke«, Dr. Reinicke und Dr. Bukow für.Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27« April 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war früher Rechtsanwalt; der Kaufmann Josef E war sein Mandant» B unterhielt bei der Klägerin ein Konto, auf dem er im Debet stand» Er befand sich in finanziellen Schwierigkeiten» Die Klägerin war nicht bereit, ihm weiteren Kredit zu -gewähren» B besaß Forderungen gegen die Firma Pi in Y/< in Höhe von 28oQ00 DM, für die von der Firma ? 6 Akzepte an B “gegeben worden waren» Diese Akzepte wollte B zur Unterlage eines neuen Kredits bei der Klägerin unter Einschaltung des Beklagten verwenden» Am 9» Mai 1957 vereinbarte die Klägerin mit B , die sechs Akzepte, die mit dessen Blankoindossament versehen waren, sollten über den Beklagten der Klägerin zur Gutschrift auf einem für den Beklagten zu eröffnenden Konto eingereicht und hiergegen Kredit gewährt wez’den. B sollte ferner seine Forderungen gegen die Firma P l und seine Rechte aus den hier- für bestehenden Sicherungsübereignungen der Klägerin abtreten sowie ihr weitere Sicherheiten gewähren. In Ziff. 9 des Vertrages heißt es, daß die Klägerin im Falle der Nichteinlösung der Wechsel ihre Befriedigung zunächst aus bestimmten Sicherheiten suchen solle und erst dann B' im Wege des Y/echselregresses bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 DM in Anspruch nehmen dürfe» Der Vertrag fährt in Ziff» 9 fort: "Auf eine Inanspruchnahme von RA G r (~ Beklagter) wird verzichtet." Am 10. Mai 1957 ließ der Beklagte für sich bei der Klägerin ein Konto Nr. 5 eröffnen. Die Klägerin löste einen von.ihm ausgestellten Scheck über 15.000 DM zu lasten seines Kontos ein. Ferner belastete sie das Konto des Beklagten mit 10.448,50 DM für vier Wechsel (Ri: ), die sie nach ihren Angaben dem Beklagten kreditweise zur Verwertung überlassen hat. Die von der Firma ? ckzep- tierten Wechsel hat die Klägerin dem Konto nicht gutgebracht, sondern zu dem Einzug in ihr Portefeuille genommen, nachdem nach ihrer Angabe eine über die Firma P eingeholte Auskunft ungünstig ausgefallen v/ar. Die Wechsel wurden nicht eingelöst und gingen zu Protest. Die Klägerin hat gegen die Firma P vollstreckt. Mit den entstandenen Unkosten von 1.533,06 DM hat sie das Konto des Beklagten belastet und die eingegangenen Beträge ihm gutgebracht. Der Beklagte erhielt jeweils Pagesauszüge des Kontos. Der letzte Debetsaldo beträgt 22.458 DM, Die Klägerin hat vom Beklagten die Zahlung dieses Betrages verlangt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, er habe das Konto nur im Interesse seines Mandanten B errichtet, damit der diesem zu gewährende neue Kredit der Klägerin nicht von den Gläubigern 3< gegen dessen Konto bereits Pfändungen erfolgt gewesen seien, in Anspruch genommen werden konnte. Er habe für diesen Kredit nicht haften sollen, wie sich aus Ziff. 9 des Vertrages zwischen der Klägerin und Bf ergebe. Der Gegenwert des Schecks urid der vier \Yechsel, die B- er- halten habe, sei diesem zugeflossen. Die Klägerin habe ihm entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht die Akzepte der Firma P< . gutgebracht. Das Landgericht hat der Klage in Hohe von 20.924,94 ^ stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin bis auf den Zinsanspruch zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. -4- Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe dem Beklagten durch Ein!ö s üng. e in e s Schecks= :dn=. Höhe' von 15.000 DM und durch Überlassung von Wechseln (Ri: ) über 10.448,50 DM, Kredit gewährt. Da B ■ nicht mehr kreditwürdig gewesen sei, habe der Beklagte an dessen Stelle den.Kredit zugunsten B aufnehmen und daraus auch selbst haften sollen. Er sei von der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß er als Schuldner einsprin-gen und haften müsse, soweit B neuen Kredit erhalte. Die Abrede in Ziff. 9 des Vertrages vom 9. Mai 1957 betreffe die Haftung aus den Wechseln der Firma P' in welche der Beklagte als Anwalt nicht einbezogen werden sollte. Die Revision meint, diese Auslegung von Ziff. 9 des Vertrages vom 9. Mai 1957 könne nicht zutreffen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten lediglich B und die Firma P aus den Wechseln gehaftet. Der Beklagte habe keine wechselmäßige Haftung übernommen. Ihm habe der Gegenwert der Wechsel gutgebracht werden sollen, doch sei auf.seine Haftung im Palle der Nichteinlösung der Wechsel verzichtet worden. Diese Ausführungen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Es ist .zutreffend, daß das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus den Wechseln der Firma P< nicht aus- drücklich feststellt. Die Beiakten 5 P 23/57 IG Düsseldorf, auf die sich der Beklagte (Bi. 19) bezogen hatte, enthal-.-ten aber die. Abschrift ■ eines dieser V/echsel über 4.000 DM ..(Hülle Bl. 19), auf dem sich auch ein Indossament des Beklagten befindet. Auf diese Akten hatte das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, auf das vom Berufungsgericht verwiesen, wird. Für die Auslegung der Ziff. 9 des Vertrages vom 9. Mai 1957 kann es im übrigen nicht entschei- -5- dend darauf ankommen, ob der Beklagte tatsächlich auf sänt liehen Wechseln der Firma P die von ihm der Klügerin auf Veranlassung von eingereicht wurden, als Wechselsehuldner erscheint. Ziffer 9 des Vertrages betrifft deutlich die Regelung des Rückgriffs aus den P Wechseln. Für eine solche sollte der Beklagte im Hinblick auf seine damalige Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht in Betracht kommen. Hatte er die Wechsel indossiert (was s. B, für die Diskontfähigkeit von Bedeutung sein konnte)., so sollte gegen ihn von der Klägerin nicht wechselmäßig vor-^gegangen werden. Falls er sie nicht indossiert hatte, ergab sich aus Ziff. 9» daß eine Mitunterschrift nicht von ihm verlangt werden sollte. Ferner durfte er damit auch nicht wegen etwaiger Wechselunkosten in Anspruch genommen werden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht aus dieser Regelung bezüglich der Wechsel keine Schlüsse für die Haftung des Beklagten für den Kredit gezogen. II. Die Revision verweist sodann darauf, der Gegenwert der Wechsel habe dem Beklagten gutgebracht und die Wechsel ausdrücklich zur Gutschrift eingeroicht v/erdt sollen,Daraus kann aber nichts zugunsten des Beklagten entnommen werden. Bei der Einreichung zur Gutschrift handelte es sich lediglich um ein Angebot zu dem/Piskont, das die Klägerin ablehnen konnte. Sie hat dies deutlich dadurch getan, daß sie die Gutschrift nicht vornahm, so daß es auf ihre Behauptung, sie habe das dem Beklagten und B auch ausdrücklich mitgeteilt, nicht ankommt. Die Klägerin konnte im übrigen den Betrag der Wechsel, selbst wenn sie diese zu dem Diskont entgegengenommen hatte, im Konto zurückbelasten, sobald sie protestiert wurden (Nr. 42 AGB der Banken). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ausdrücklich eine Haftung des Beklagten für den Kredit vereinbart, der B zugute kommen sollte und für den B in Form der F -Wechsel und andere Sicherheiten eine Rückzahlungsmöglichkeit bot. Biese Gestaltung der Rechtslage ist nicht widerspruchsvoll, wie die Revision meint, sondern entspricht gerade der Sachlage, nach der ein neuer Kredit für den nicht mehr kreditwürdigen B alsbald beschafft werden sollte. Die von B' gegebenen Sicherheiten erschienen der Kläge- rin nicht ausreichend, insbesondere war die Güte der Wechselunterschriften nicht zu übersehen* ■ Es wäre gerade auffällig gewesen, wenn die Klägerin den neuen Kredit unter Verzicht auf eine Haftung des Beklagten aus dem für ihn eröffneten Konto gewährt hätte. Der.Revision ist also nicht zu folgen, wenn sie meint, der Beklagte habe keinen Schaden aus der Nichteinlösung der Wechsel haben sollen. Ziffer 9 des Vertrages erklärt sich daraus, daß der Beklagte von der strengen wechselmäßigen Haftung verschont bleiben sollte; davon abgesehen mußte er aber als Schuldner des Kredits für B eintreten* III. Ob die Kredite an den Beklagten ausgezahit worden sind oder ob B sie unmittelbar von der Klägerin er- halten hat, ist unerheblich. Der Beklagte•sollte jedenfalls nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vereinbarungsgemäß für die in Höhe von etwa 25.000 DM über sein Konto zu gewährenden, für B be- stimmten Kredite haften. Die Darlehnshingabe gemäß § 607 BGB kann auch durch abredegemäße Leistung an einen Dritten erfolgen (BGB-RGRK § 607 Anm. 4). Es kommt hiernach nicht darauf an, ob die vier Y/echsel (Ri ), deren Gegenwert als Teil der Darlehensvaluta gelten sollte, an den Beklagten oder an B ausgehändigt worden sind. Der Beklagte hat jedenfalls durch seine Ifitunter-schrift unter der Quittung bestätigt, daß es sich um diejenige Leistung handelte, die über sein Konto unter sei- ner Haftung verbucht werden sollte. Die Rüge der Revision, die Beweise über die Auszahlung der Kredite seien nicht vollständig erhoben, ist hiernach unbegründet, IV. Mit einer Haftung des Beklagten für die gewährten Kredite steht auch nicht» wie die Revision dartun will, in Widerspruch, daß die Klägerin das Konto mit den Kosten der Einziehung der Wechsel, insbesondere den Vcllstrek-kungskosten, belastet hat. Die Klägerin ist der Meinung gewesen, daß der Beklagte auch für die Aufwendungen bei der Einziehung der von ihm eingereichten Wechsel, etwa nach § 670 BGB, zu haften habe. Das Berufungsgericht hat aus Ziff. 9 des Vertrages vom 9» Juli 1957 auch einen Ausschluß der Haftung des Beklagten für die Kosten der Wechseleinziehung entnommen. Jedenfalls folgt aus der Buchung dieser Posten zu lasten des Beklagten nichts gegen seine ausdrücklich vereinbarte Haftung für die gewährten Kredite, zu deren Rückzahlung (unter Abzug der eingegangenen Beträge) er auch allein verurteilt worden ist. V. Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 .ZPO■zurückzuweisen. ■ ; Dr.Fischer Dr.llörr liesecke Dr.Reinicke Dr.Bukow