Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Der Kläger hätte also, nachdem die Polizei benachrichtigt war, an der Unfallstelle bleiben müssen, bis die benachrichtigten Polizeibeamten eingetroffen waren und die Feststellungen getroffen hatten, die über die Art seiner Beteiligung an dem Unfall erforderlich waren. Hierbei ist unerheblich, ob der Kläger durch sein Verhalten die Aufklärung des Sachverhalts erschwert oder den.Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt hat. Es genügt, daß sein Verbleiben an der Unfal'lütelle die Aufklärung des Tatbestandes hätte fördern können und das Verlassen des Unfallortes an sich geeignet war, sie zu beeinträchtigen (BGH VersR 1958, 390). Diese Feststellungen konnten jedoch nicht an Ort und Stelle vorgenommen werden* da der Kläger das Krad mitgenommen hatte. Diese Frage war für die Aufklärung des Sachverhaltes von großer Bedeutung und beeinflußte die Verpflichtungen der Beklagten in entscheidender Weise. Von ihr hing möglicherweise ab, ob der Kläger schuldhaft gehandelt hatte; jedenfalls konnte sie den Grad seiner Schuld beeinflussen und damit für die Höhe des zu ersetzenden Schmerzensgeldes erheblich sein. Der Kläger durfte sich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht damit begnügen, nach Hause zu fahren und dort abzuwarten, ob ein Polizeibeamter kommen und von ihm die Entnahme einer Blutprobe verlangen werde. Der Kläger mußte nach alledem warten, bis die Polizei die erforderlichen Feststellungen getroffen hatte, die sich unter anderem auch auf den Zustand des Krades und auf die Prüfung der Fahrtauglichkeit des Klägers erstreckten (BGH VRS 16, 267; BGHSt 4, H4, 147; OLG Gelle NdsRpfl 1952, 75; Dadurch, daß der Kläger nach Hause fuhr und das Motorrad mitnahm, hat er objektiv die Voraussetzungen des § 142 StGB erfüllt und die Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt, wenn er nicht aus anderen Gründen berechtigt gewesen sein sollte, die Unfallstelle zu verlassen. Der Versicherungsnehmer hatte dort das Bewußtsein, die Schadensfeststellung zu erschweren, und es handelte sich lediglich um die Präge, ob ihm auch ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungspflicht zur Last fiel. Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht aber festgestellt, der Kläger habe das Bewußtsein, durch sein Verhalten die Schadensfeststellung zu erschweren, nicht gehabt. Diese Feststellung ist jedoch, wie die Revision mit Recht ausgeführt hat, auf Grund von Erwägungen getroffen worden, die nicht zutreffend sind. Es ist aher der Ansicht, nach der besonderen Lage des Palles müsse dem Kläger geglaubt werden, es habe ihm das Bewußtsein gefehlt, er erschwere durch sein Verhalten die Aufklärung des ünfallhergangso Die besonderen Umstände, die das Berufungsgericht aufführt, rechtfertigen jedoch keine Ausnahme von der Regel. Das Berufungsgericht hat einmal ausgfeführt, was die Aufklärung des äußeren Unfallgeschehens angehe, könne der Klager ein derartiges Bewußtsein aus den oben angegebenen Gründen nicht gehabt haben. Mit den oben angegebenen Gründen meint das Berufungsgericht, der Kläger habe insoweit objektiv nicht gegen die Verpflichtung zur Aufklärung verstoßen. Das Berufungsgericht wendet sich alsdann der Blutuntersuchung zu und führt aus, sov/eit eine Verpflichtung des Klägers in Betracht komme, eine baldige Blutentnahme zu ermöglichen, habe dieser annehmen können und dürfen, daß die Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet habe, die Polizei veranlassen werde, von sich aus die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Bas Berufungsgericht geht auf diesen Gesichtspunkt später ein und meint dort, es heiße dem Kläger die Vornahme nicht einfacher rechtlicher Erwägungen unterstellen, wenn man den Vorsatz des Klägers daraus herleiten wolle, daß die Feststellung der Alkoholbceinflussung ausnahmsweise, etwa wegen Handelns des Verletzten auf eigene Gefahr, ein für die Leistungspflicht der Beklagten günstiger Umstand sein könne. Der Kläger brauchte aber, um vorsätzlich gegen die Aufklärungspflicht verstoßen zu haben, nicht die genaue Vorstellung zu haben, in welcher Weise und unter v/elchem rechtlichen Gesichtspunkt der Grad seiner Trunkenheit auf die Verpflichtung der Beklagten eingewirkt hat; es genügt vielmehr das allgemeine Bewußtsein, daß der Grad seiner Trunkenheit für die Aufklärung des Sachverhaltes und die Entschließung der Beklagten über die Anerkennung oder Ablehnung der vom Geschädigten erhobenen Ansprüche von Bedeutung sein könne. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Kläger, der die Unfallsteile, v/enn überhaupt, lediglich wegen seiner Verletzungen verlassen durfte, die' Polizeibeamten, die ihm auf der Fahrt nach Stetten a.k.M. begegneten, erkannt hat und er.jedenfalls nunmehr verpflichtet v/ar, sich diesen zur Aufklärung des Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen, ohne daß in dem jetzigen Stadium des Rechtsstreites zu entscheiden wäre, ob der Kläger sich nach der Untersuchung bei dem Arzt bei der Polizei melden mußte und er dadurch, daß er dies nicht getan hat, vorsätzlich gegen die ihm oblie- *
II za 150/59 2135 08C Verkündet am 19* Oktober 1961 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der p Feuerversicherungs-Gesellschaft Hi __ Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Generaldirektor Gustav sov/ie die Direktoren Dr. Max Walter H^^^^Fund Rudolf S< sämtlich m Beklagten und Revisionsklägerin, - Erozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Helmut G LBBpstraße, Ausrüster, S1 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.9. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastefski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Sitz in Freiburg vom 14. Mai 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ « Von Rechts wegen 2 Tatbestand? Der Kläger, der bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, fuhr am 27* Juni 1957 gegen 2 Uhr nachts mit seinem Krad auf der Landstraße von Hein-stetten nach Schwenningen. In einer scharfen Linkskurve geriet er zu weit auf die rechte Straßenseite, streifte einen Baum und kam zu Pall. Während er selbst nur leichte Prellungen davontrug, erlitt der auf dem Soziussitz mitfahrende Berthold einen Bruch des rechten Oberschen- kels. Der Kläger hielt ein vorbeifahrendes Auto an und ver-anlaßte, daß G^H^^ abtransportiert wurde. Der Kläger wußte, daß die Polizei benachrichtigt worden war, wartete aber deren Eintreffen nicht ab. Er fuhr vielmehr mit dem V/agen, der weggebracht hatte und dann zurückge- kommen war, nach Stetten a.k.M., wo er wohnte; sein beschädigtes Krad wurde in dem Anhänger dieses Wagens mitgenommen. Der Kläger begegnete unterwegs der Polizei. Er gab sich jedoch nicht zu erkennen; er behauptet, er habe die Polizeibeamten nicht gesehen. Der Kläger begab sich in Stetten a.k.M. zu dem Arzt und alsdann in seine Wohnung. Um 5 Uhr morgens suchte ihn dort ein Polizeibeamter mit einem Arzt auf. Es wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,56 #o. Ds* seit dem Unfall 3 Stunden vergangen waren, wurde sie für die Unfallzeit auf 1,86 #o berechnet. Der Kläger ist wegen fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen Unfallflucht zu 5 Wochen Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 30 DM verurteilt worden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Ansicht, sie sei dem Kläger gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, da dieser vorsätzlich die Obliegenheit verletzt habe, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes habe dienlich sein können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, beantragt die Beklagte Abv/eisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidung gründe: I. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das Verhalten des Klägers rechtlich als Verkehrsunfallflucht im Sinne des § 142 StGB zu würdigen sei. Jedenfalls, so hat es ausgeführt, habe der Kläger keine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt. Das Verbleiben des Klägers an der Unfallstelle oder seine spätere Rückkehr sei entbehrlich gewesen. Da er der einzig mögliche Verantwortliche des Unfalls gewesen sei und keine Anhaltspunkte für eine Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG Vorgelegen hätten, hätte der Kläger an der Unfallstelle nur bekunden können, was sich auch durch seine und des Verletzten spätere Vernehmungen ohne weiteres und ohne Gefahr des Verlustes von Beweismitteln habe klären lassen. Der Kläger habe auch v/egen der Entnahme einer Blutprobe nicht an der Unfallstelle zu bleiben brauchen. Es könne von ihm nur verlangt werden, daß er eine alsbaldige Anordnung der Blutprobe durch die!’Polizei ermögliche. Dies sei geschehen. Der Kläger habe sich in seine Wohnung begeben, die die Polizei, der der Unfall gemeldet worden sei, gekannt habe. 2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. § 142 StGB, der sich mit der vertraglichen Aufklärungspflicht, des § 7 I Ahs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) weitgehend deckt (BGH VersR 1958, 390), begründet eine Warte- und Duldungspflicht, damit in öffentlichen Interesse die Feststellungen, die zur späteren Klärung der bürgerlichrechtlichen Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlich sind, im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglicht werden (BGH St 14, 89, 94). Er bindet die Verkehrsteilnehmer, die als Verursacher des Unfalls in Frage kommen, an die Unfallstelle, um so die bestmögliche alsbaldige Aufklärung des Unfallhergangs zu sichern (BGHSt 4, 144, 149). Der Kläger hätte also, nachdem die Polizei benachrichtigt war, an der Unfallstelle bleiben müssen, bis die benachrichtigten Polizeibeamten eingetroffen waren und die Feststellungen getroffen hatten, die über die Art seiner Beteiligung an dem Unfall erforderlich waren. Hierbei ist unerheblich, ob der Kläger durch sein Verhalten die Aufklärung des Sachverhalts erschwert oder den.Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt hat. Es genügt, daß sein Verbleiben an der Unfal'lütelle die Aufklärung des Tatbestandes hätte fördern können und das Verlassen des Unfallortes an sich geeignet war, sie zu beeinträchtigen (BGH VersR 1958, 390). Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Kläger haftete, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, auf Grund des § 8 Abs. 2 StVO nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG gegeben sind. Die Haftung des Klägers bestimmt sich vielmehr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Kläger kann also nur in Anspruch genommen werden, wenn er schuldhaft gehandelt hat. Es mußte demgemäß festgestellt werden, wie der Unfall sich ereignet hatte und worauf er zurückzuführen war. Hierbei war u.a. das Krad auf seine Verkehrssicherheit zu prüfen und zu untersuchen, welche Schäden es erlitten hatte. Diese Feststellungen konnten jedoch nicht an Ort und Stelle vorgenommen werden* da der Kläger das Krad mitgenommen hatte. Der Kläger mußte weiterhin vor allem an der Unfallstelle bleiben, damit geprüft werden konnte, ob der Unfall deshalb eingetreten war, weil der Kläger zu viel getrunken hatte und daher nicht mehr fahrtauglich war. Diese Frage war für die Aufklärung des Sachverhaltes von großer Bedeutung und beeinflußte die Verpflichtungen der Beklagten in entscheidender Weise. Von ihr hing möglicherweise ab, ob der Kläger schuldhaft gehandelt hatte; jedenfalls konnte sie den Grad seiner Schuld beeinflussen und damit für die Höhe des zu ersetzenden Schmerzensgeldes erheblich sein. Andererseits konnte ein mitwirkendes Verschulden G^H^B vorliegen, wenn dieser erkannt hatte oder hätte erkennen können, daß der Kläger zu viel getrunken hatte. Dieses mitwirkende Verschulden konnte einen Ersatzanspruch ganz oder teilweise ausschlie- ßen. Der Kläger durfte sich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht damit begnügen, nach Hause zu fahren und dort abzuwarten, ob ein Polizeibeamter kommen und von ihm die Entnahme einer Blutprobe verlangen werde. Er mußte vielmehr an Ort und Stelle bleiben und dort der Polizei oder einem von ihr heranzuziehenden Arzt zur Entnahme einer Blutprobe zur Verfügung stehen. Von dem persönlichen Eindruck, den ein Fahrer macht, wird es auch vielfach abhängen, ob der Polizeibeamte eine derartige Untersuchung für erforderlich halt. Der Kläger mußte nach alledem warten, bis die Polizei die erforderlichen Feststellungen getroffen hatte, die sich unter anderem auch auf den Zustand des Krades und auf die Prüfung der Fahrtauglichkeit des Klägers erstreckten (BGH VRS 16, 267; BGHSt 4, H4, 147; OLG Gelle NdsRpfl 1952, 75; OLG Hamburg DAR 1956., 16). Dadurch, daß der Kläger nach Hause fuhr und das Motorrad mitnahm, hat er objektiv die Voraussetzungen des § 142 StGB erfüllt und die Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt, wenn er nicht aus anderen Gründen berechtigt gewesen sein sollte, die Unfallstelle zu verlassen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang insbesondere vorgetragen, er habe auf Grund seiner Verletzungen den Arzt aufsuchen müssen und deshalb nicht länger an der Unfallstelle bleiben können. Das. Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen keine Stellung genommen. XI. 1. Das Berufungsgericht hat hilfsweise ausgeführt, dem Kläger habe jedenfalls das Bewußtsein gefehlt, die Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Es müsse dem Kläger geglaubt werden, daß er nicht gewußt habe, er erschwere dadurch, daß er die Unfallstelle verlasse, in irgendeiner Weise die Pflicht, den Unfallhergang aufzuklären. 2. Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an. Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe gegen die Grundsätze verstoßen, die der erkennende Senat in der Entscheidung vom 8. Mai 1958 (VersR 1958, 585) entwickelt habe. Die von der Revision herangezogene Entscheidung betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt. Der Senat hatte dort ausgeführt, es genüge, um eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht anzunehmen, das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers, daß er die Schadensfeststellung weder mittelbar noch unmittelbar erschweren dürfe; dieses Bewußtsein sei heute bei Versicherten in der Regel vorauszusetzen. Der Versicherungsnehmer hatte dort das Bewußtsein, die Schadensfeststellung zu erschweren, und es handelte sich lediglich um die Präge, ob ihm auch ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungspflicht zur Last fiel. Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht aber festgestellt, der Kläger habe das Bewußtsein, durch sein Verhalten die Schadensfeststellung zu erschweren, nicht gehabt. Diese Feststellung ist jedoch, wie die Revision mit Recht ausgeführt hat, auf Grund von Erwägungen getroffen worden, die nicht zutreffend sind. Ein Pahrer, der die Unfallstelle verläßt und das beschädigte Kraftfahrzeug wegschafft, weiß in der Regel, daß er hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert. ■9 Das Berufungsgericht geht auch von dieser Auffassung aus. Es ist aher der Ansicht, nach der besonderen Lage des Palles müsse dem Kläger geglaubt werden, es habe ihm das Bewußtsein gefehlt, er erschwere durch sein Verhalten die Aufklärung des ünfallhergangso Die besonderen Umstände, die das Berufungsgericht aufführt, rechtfertigen jedoch keine Ausnahme von der Regel. Das Berufungsgericht hat einmal ausgfeführt, was die Aufklärung des äußeren Unfallgeschehens angehe, könne der Klager ein derartiges Bewußtsein aus den oben angegebenen Gründen nicht gehabt haben. Mit den oben angegebenen Gründen meint das Berufungsgericht, der Kläger habe insoweit objektiv nicht gegen die Verpflichtung zur Aufklärung verstoßen. Diese Auffassung ist jedoch, wie unter I dargestellt, nicht zutreffend. Das Berufungsgericht wendet sich alsdann der Blutuntersuchung zu und führt aus, sov/eit eine Verpflichtung des Klägers in Betracht komme, eine baldige Blutentnahme zu ermöglichen, habe dieser annehmen können und dürfen, daß die Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet habe, die Polizei veranlassen werde, von sich aus die erforderlichen Schritte zu unternehmen. ..Der Kläger durfte dies jedoch, wie ebenfalls unter I dargetan, nicht annehmen. Er mußte vielmehr an der Unfallstelle bleiben, bis die Polizei, die benachrichtigt war, eintraf, und dort abwar-. ten, ob die Polizeibeamten von ihm die Entnahme einer Blutprobe verlangten. Schließlich meint das Berufungsgericht, die alleinige Verantwortung des Klägers habe außer Zweifel Dies spreche dafür, daß dieser die Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt habe. Die alleinige Verantwortung des Klägers stand jedoch nicht außer Zweifel. Denn wenn der Kläger zu viel getrunken hatte, um sicher fahren zu können, und Gerstner, der Sosiüsfahrer, dies erkannt hatte oder zu demindest hätte erkennen müssen, 'dann kam ein mitwirkendes Verschulden GflflHlfe in 8 Betracht. Bas Berufungsgericht geht auf diesen Gesichtspunkt später ein und meint dort, es heiße dem Kläger die Vornahme nicht einfacher rechtlicher Erwägungen unterstellen, wenn man den Vorsatz des Klägers daraus herleiten wolle, daß die Feststellung der Alkoholbceinflussung ausnahmsweise, etwa wegen Handelns des Verletzten auf eigene Gefahr, ein für die Leistungspflicht der Beklagten günstiger Umstand sein könne. Der Kläger brauchte aber, um vorsätzlich gegen die Aufklärungspflicht verstoßen zu haben, nicht die genaue Vorstellung zu haben, in welcher Weise und unter v/elchem rechtlichen Gesichtspunkt der Grad seiner Trunkenheit auf die Verpflichtung der Beklagten eingewirkt hat; es genügt vielmehr das allgemeine Bewußtsein, daß der Grad seiner Trunkenheit für die Aufklärung des Sachverhaltes und die Entschließung der Beklagten über die Anerkennung oder Ablehnung der vom Geschädigten erhobenen Ansprüche von Bedeutung sein könne. 3. Nach alledem tragen die Hilfserwägungen das angefoch-tene Urteil nicht. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben, werden. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht nicht auf das Vorbringen des Klägers eingegangen ist, er sei wegen seiner Verletzungen berechtigt gewesen, die Unfallstelle zu verlassen. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Kläger, der die Unfallsteile, v/enn überhaupt, lediglich wegen seiner Verletzungen verlassen durfte, die' Polizeibeamten, die ihm auf der Fahrt nach Stetten a.k.M. begegneten, erkannt hat und er.jedenfalls nunmehr verpflichtet v/ar, sich diesen zur Aufklärung des Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen, ohne daß in dem jetzigen Stadium des Rechtsstreites zu entscheiden wäre, ob der Kläger sich nach der Untersuchung bei dem Arzt bei der Polizei melden mußte und er dadurch, daß er dies nicht getan hat, vorsätzlich gegen die ihm oblie- * * gende Aufklärungspflicht verstoßen hat; für das Vorliegen eines derartigen Vorsatzes wegen dieser - etwaigen - Ver- * letzung der Aufklärungspflicht fehlt es bisher auch an den ~ erforderlichen Feststellungen. Dr.Nastelski Dr.Haidinger 3)r.Fischer Dr.Nörr Dr.Reinicke