Die drei Gesellschafter haben daher gegen den Jeklag-ten die vorliegende Kla^e erhoben, und zwar uit dem Antrag, festzustellen, daß der Beklagte auf Grund ues Beschlusses vom 2- September 1952 aus der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Duo ei haben sie sich als Grundlage für ihren Aus-scfcließungsbeSchluß auf elf Vorfälle gestützt; bei denen der Beklagte nach ihrer Ansicht durch gesellschafbsvidrige Sigenmächbigkeiten sowie durch tätliche und beleidigende Übergriffe gegenüber den anderen Gesellschaftern sciue Pflichten als Gesellschafter grob verletzt habe- 1 •) Bei einer offenen Handelsgesellschaft geht die gesetzliche Regelung ln Abweichung zu den entsprechenden Vorschriften für das Recht der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft dahin, daß die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund, der Ausschluß eines Gesellschafters sowie die 'übernähme des Unternehmens bei einer zweigliedrigen Gesellschaft durch einen der beiden Gesellschafter grundsätzlich durch rechtsgestaltendes Urteil herbeigeführt werden muß (§§ 13?, 140,14? daß es im allgemeinen im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten ist, über den meist sehr zweifelhaften Tatbestand des Auflösungs- oder Ausscblußgrimdes durch eine gerichtliche Entscheidung zwischen den Gesellschaftern eindeutige Rechtsverhältnisse zu schaffen und bei der weittragenden wirtschaftlichen Bedeutung dieser Fragen die Auflösung der Gesellschaft oder die Ausschließung eines Gesellschafters erst mit dem Zeitpunkt des TJrtcilsausepruclis eintreten zu lassen (vgle BGEZ 5, 289/90). Dieser entscheidende Gesichtspunkt für die Regelung der §§ 133, HO, 142 HGB schließt es nicht aus, daß die Gesellschafter durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, wie sie hier in § 16 des OeseilSchafteverträges getroffen worden sind, in dieser Hinsicht eine abweichende Regelung treffen, da den Gesellschaftern einer offenen Handel sge sells cliaft für die Ausgestaltung ihrer internen RechtsheZiehungen grundsätzlich Vertragsfreiheit eingeräumt ist und da sie hierbei nur die allgemeinen Schranken einer jeden Vertragsfreilieit (vgl* etwa §§ 1 *54 > 158 KGS) einzuhalten haben* Diner geSeilschaftevertraglichen Regelung; nach der der Ausschluß eines Gesellschafters nicht durch ein rechtsgestaltendes Ausschließungsurteil; sondern durch einen entsprechenden Beschluß der Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen soll; stehen keine allgemeinen rechtlichen Erwägungen zwingender Art entgegen, insbesondere lassen sich gegen eine solche Regelung keine zwingenden Erwägungen unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Berücksichtigung schutzwerter Belange einzelner Gesellschafter herleiten» woil eine entsprechende gerichtliche Rechprttfung über die Berechtigung eines so gefaßten Ausschließungsbeschlusses auch bei dieser Regelung nicht ausgeschlossen ist* Venn es die Gesellschafter in ihrer Gesellschaft ftir richtig halten., Bonn mit Rücksicht darauf, daß der Ausschließungsbeschluß im Pall seiner rechtlichen Uirk-semkeib das sofortige Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft zur Folge hatte, ist eine gerichtliche Klärung dieser Frage für die Berechnung des Abfindungsgut-habens des Beklagten von unmittelbarer Bedeutungr Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die GesellIsckaffc inzwischen durch Kündigung mit Wirkung zu dem 31. II« In seinen weiteren Ausführungen wendet sich das Berufungsgericht dem eigentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien zu; nämlich der Frage, ob in der Person des Beklagten ein wichtiger Grund für seine Ausschließung aus der Gesellschaft Vorgelegen hat« Dabei legt das Berufungsgericht dar, daß es sich mit den Vorfällen nicht mehr zu beschäftigen habe, die schon das Landgericht nicht als einen ausreichenden wichtigen Grund für den Ausschluß angesehen hat. Sodann befaßt sich das Berufungsgericht mit den weiteren Vorfällen, in denen das Landgericht einen wichtigen Grund für den Ausschluß des Beklagten erblickt hat* Hierbei kommt das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung dieser Vorfälle zu. den abschließenden Ergebnis, daß auch sie - unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen und sonstigen Verhältnisse der Gesellschafter -für die Ausschließung des Beklagten keine ausreichende Rechtfertigung abgeben. 3ei diesem Angriff ist der Revision ohne weiteres zuzugeben, daß das 3erufnngDgerichfc nicht der Pflicht enthoben war, Etile vom Kläger angeführten Gründe für die Ausschließung des Beklagten auf ihre sachliche Berechtigung einer, eigenen Prüfung zu unterziehen« Der Umstand, daß das Landgericht in seinen der Klage stattgebenden Urteil eine Reihe dieser Gründe nicht als ausreichende Grundlage für die Ausschließung des Beklagten angesehen . des Beklagten und Jerufungsklägers zu erblicken v.äre, wenn nunmehr das Jerufungsgericht einen oder einige der vom Landgericht nicht als durchgreifend erachteten Gründe seinerseits für berechtigt halten würde* 3ine unzulässige Beblecht erst ellung des Be?.:lagten liegt darin nicht, da es für die Präge nach einer verbotenen Schl echt ers-cel lung des Rechtsnittclklägero lediglich auf den Urtsilstenor, Aus diesen Gründen nilßte der ingriff der Revision Tür begründet erachtet -./erden, v/enn das Berufungsgericht etwa mit Rücksicht auf uns Vorbob einer Schlechterstcllung des Berufungshliigers oder aus einen sonstigen - und J\var fehls&ion - rechtlichen Grund von einer eigenen .Prüfung der vo.ti Landgericht nicht als begründet angesehenen Ausschi ießungsgründe abgesehen haben würde. Leixer der Sparkasse anlangt; so geht auch hier die Revision einfach an der Aussage des Spark&8scnleiter3 und der sich darauf stützenden Vest Stellung des Landgerichts vorbei 5 deß das Verhalten des Beklagten und seine Stellungnahne ohne ‘üiufluß auf den von der Sparkasse eingerünnten Kredit gewesen sind. Außerdem berücksichtigt die Revision auch nicht die weitere Reststellung, daß sich der Beklagte bei seinem Vorgehen von der Sorge vor einem übermäßigen Kredit leiten ließ und daß diese 3orge des Beklagten auch nicht unbegründet gewesen ist. c) Bei dem gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf wegen der Veräußerung von Rundholz an den väterlichen Betrieb des Beklagten geht die Revision ohne nähere Erläuterung einfach von der einseitigen Parteibehauptung des Klägers aus und berücksichtigt in keiner Weise, daß diese Behauptung in ihrem entscheidenden Kern durch die Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt worden ist, sondern daß sich danach der Vorfall völlig anders abgespielt hat* *Vuf einem solchen 'Wege kenn die Revision einen begründeten ingriff gegen die hierbei in 3etrackt komnanden Ausführungen des Landgerichts nicht führen. Hierbei v/end et sich die Revision gegen die entscheidende, übrigens durch mehrere Zeugenaussagen gestützte Feststellung des Landgerichts; der Beklagte habe den Lastkraftwagen zu diesem Zeitpunkt für einen dringenden Holz transport für das 3äge\verk benötigt, und zwar mit dem Hinweis, daß der Beklagte den Kehltronsport dadurch e) Ferner verkennt die Revision bei ihren Angriffen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen diese im Gegensatz zu dem Landgericht gewisse Rigenmüchtig-kditen des Beklagten nicht als einen wichtigen Grund für seine Ausschließung gewertet hat, die ihr insoweit gezogenen Grenzen« 3s ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung einen durchgreifenden Rechtsfehler begangen hat. Es hat vielmehr in völlig zutreffender Weise das insoweit in Betracht kommende Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit den sonstigen persönlichen und geschäftlichen Verhältnissen der Gesellschafter gewürdigt und gerade aus der Berücksichtigung dieses Zusammenhangs die entscheidenden Schlußfolgerungen gezogen- Daß dabei das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten zwar als geselle cJiaftswidrig gekennzeichnet, nicht aber als ausreichende Grundlage für seine Ausschließung gewertet hat, ist rechtlich ebenfalls haltbar. sich im Jab re 1933 abgespielt haben sollen und in denen der Kläger ebenfalls einen wichtigen Grund für die Ausschließung des Beklagten erblickt. Zu diesen Vorfällen brauchte das Jerufunj.;sL:cricht jedoch nicht noch besonders Stellung zu nehmen* da diese Vorfälle als Grundlage für den im Jahre 1932 gefaßten Ausschließungsbeschluß von vornherein nicht in betracht komicen können und weil sie auch nicht zur Begründung eines neuen Ausschließungsbeschlusses herangezogen worden sind»
ü'ur aas uacnscniagewerfc ! • Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2395 q.Q 1* Gesetz« HGB § 140 Rechtssatzi i Einer gesellschaftsvertraglichen RegelungP nach der der Ausschluß eines Gesellschafters nicht ; durch ein rechtsgestaltendes Ausschließungsui''-teily sondern durch einen entsprechenden Beschluß der Gesellschafter bei Vorliogen eines j wichtigen Grundes erfolgen soll, stehen keine allgemeinen rechtlichen Erwägungen swingender Art entgegen• 2. Gesetz« ZPÖ § 62 Hechtssatz« Im Unterschied zu der Ausschiießungoklage des § 140 IIGB liegt eine notwendige Streitgenossenschaft nicht vor, wenn nnch einem vorausgegangenen Ausschließungsheschluß der Gesellschafter im Wege der Klage die Feststellung der Wirksam- i keit dieses Ausschließuugsheschlusses begehrt «. wird» ,■ Aktenzeichen» II 2E 150/56 arteil des 39H vom 5. Oktober 1957 - “«ggSurg ( ; ■ Vf Verkündet laut Protokoll am 3u Oktober 1957 Braun.- Justizobersekretär, als Urkundsbearatei* der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kauf manna Emmeram F J^j^-F^^-ßtraße, in Mi Klägers und Revisionsklägers -Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Pr. gegen den Kaufmann Max ? BÜBit Beklagten und Revipjonsbeklagten, -Pro z eiBbevo 1 lmächt i gt er s Recht sanwalt Freiherr von in m hat der LI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr« Haidinger* Pr« Fischer, Pr, tförr, Pr, Haager und Pr« Reinicke für Recht erkanntt * » Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem 3itz in Augsburg vom 28, Februar 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- rfat bestand; Vi e Witwe J’rau Ilaria hatte von i3irem am Ende des Krieges verstorbenen Ehemann ein landwirtschaftliches Anv/eeen sowie eine Ulihle mit Mehlgroßhandlung und ein Sägewerk geerbt. Das landwirtschaftliche Anwesen und die Iftfhle, die gegen 2nde des Krieges schwere Beschädigungen erlitten hatten, wurden nach dem Kriege wieder auf gebaut. Im Jahre 1950 schloß die Witwe wit ihrem Sohn Josef sowie ihren beiden Schwiegersöhnen - diese sind der Kläger und der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits - einen Gesell-scliaftsvertrag sum Swfeck eines gemeinsamen Betriebes der Uühle mit uehlgroßliandlung sowie des Sägewerks«. An dieser Gesellschaft sind die vier Gesellschafter mit gleichen Anteilen beteiligt. Der 3ohn Josef und die beiden Schwiegersöhne sind zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, und zwar in der weise, daß die Ver-fcretimgsbefugnis jeweils nur zwei Gesellschaftern zusammen zustcht und im Rahmen der Geschäftsführung bei bestimmten Geschäften die Zustimmung aller Gesellschafter vorgeschrie-bea ist« Weiter int in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, bei wichtigem Grund ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, und daß für einen solchen GesellschafterbeSchluß eine Dreiviertelmehrheit notwendig ist. Im Laufe der Zeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Cesellschaf tem, die schließlich dazu führten, üau die Witwe ihr Sohn Josef und der Kläger in einer Gesellschaf terversammlimg am 2. September 1952 einstimmig beschlossen, den Beklagten mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuschließen. Der Beklagte hat diesen Ausschließungsbeschluß nicht anerkannt; er ist der *ici:iir.'£, daß ein wichtiger Grund für seine Ausschließung fehle. Die drei Gesellschafter haben daher gegen den Jeklag-ten die vorliegende Kla^e erhoben, und zwar uit dem Antrag, festzustellen, daß der Beklagte auf Grund ues Beschlusses vom 2- September 1952 aus der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Duo ei haben sie sich als Grundlage für ihren Aus-scfcließungsbeSchluß auf elf Vorfälle gestützt; bei denen der Beklagte nach ihrer Ansicht durch gesellschafbsvidrige Sigenmächbigkeiten sowie durch tätliche und beleidigende Übergriffe gegenüber den anderen Gesellschaftern sciue Pflichten als Gesellschafter grob verletzt habe- Das Landgericht hat der Singe stattgegeben. Während der Berufungsinstanz haben die Witwe S^|^^und ihr Sohn Josef sich mit dem Beklagten auogesühnt und ihrerseits mit Zustimmung des Beklagten ihre Poststellungsklage zurück-genommen. Sie haben darüber hinaus gemeinsam gegenüber dem KllU*er das Gesell schaf te Verhältnis nach Haß gäbe einer dahingehenden Bestimmung des Gesellecliaft«Vertrages zu dem 51 -Dezember 1955 gekündigt. Der Tlüger hat daraufhin in der Berufungsinstanz seine I'estatellungsklnge gegen den Beklagten allein weitergeführt. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten gegen das ersbinsxansliche Urteil stattgegeben und die Klage abgewiesen- lib der Revision erstrebt der IClägxSr die '.7ieäerheretel3.ung des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet- Ent soheidunpsfiründ es Io Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der Zulässigkeit der Peststellungsklage (Hechtsechutzinteresse)• der Sachlegitimation des Klägers, nachdem die beiden anderen Gesellschafber die Fe&bStellungsklage zurückgenommen haben, des weiteren mit der Jrage, welchen Einfluß die Auflösung der Gesellschaft zu dem 51• Dezember 1955 auf die Pest- stellungsklage hat; und endlich damit, oh angesichts der Regelung des § HO IIGB für den Ausschluß des Beklagten durch Gesellscliafterbeschluß und für eine entsprechende Fest stellungslrlage überhaupt Baum ist«. Alle diese Fragen beantwortet das Berufungsgericht im Sinne des Klägers«. Die in der Hevisionsinstanz gebotene Nachprüfung dieser sach-• liehreclitlichen Fragen erweist, daß dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht zuzustimmen ist« 1 •) Bei einer offenen Handelsgesellschaft geht die gesetzliche Regelung ln Abweichung zu den entsprechenden Vorschriften für das Recht der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft dahin, daß die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund, der Ausschluß eines Gesellschafters sowie die 'übernähme des Unternehmens bei einer zweigliedrigen Gesellschaft durch einen der beiden Gesellschafter grundsätzlich durch rechtsgestaltendes Urteil herbeigeführt werden muß (§§ 13?, 140,14? ITGB)« Dieser gesetzlichen Regelung liegt der Gesichtspunkt zugrunde., daß es im allgemeinen im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten ist, über den meist sehr zweifelhaften Tatbestand des Auflösungs- oder Ausscblußgrimdes durch eine gerichtliche Entscheidung zwischen den Gesellschaftern eindeutige Rechtsverhältnisse zu schaffen und bei der weittragenden wirtschaftlichen Bedeutung dieser Fragen die Auflösung der Gesellschaft oder die Ausschließung eines Gesellschafters erst mit dem Zeitpunkt des TJrtcilsausepruclis eintreten zu lassen (vgle BGEZ 5, 289/90). Dieser entscheidende Gesichtspunkt für die Regelung der §§ 133, HO, 142 HGB schließt es nicht aus, daß die Gesellschafter durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, wie sie hier in § 16 des OeseilSchafteverträges getroffen worden sind, in dieser Hinsicht eine abweichende Regelung treffen, da den Gesellschaftern einer offenen Handel sge sells cliaft für die Ausgestaltung ihrer internen RechtsheZiehungen grundsätzlich Vertragsfreiheit eingeräumt ist und da sie hierbei nur die allgemeinen Schranken einer jeden Vertragsfreilieit (vgl* etwa §§ 1 *54 > 158 KGS) einzuhalten haben* Diner geSeilschaftevertraglichen Regelung; nach der der Ausschluß eines Gesellschafters nicht durch ein rechtsgestaltendes Ausschließungsurteil; sondern durch einen entsprechenden Beschluß der Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen soll; stehen keine allgemeinen rechtlichen Erwägungen zwingender Art entgegen, insbesondere lassen sich gegen eine solche Regelung keine zwingenden Erwägungen unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Berücksichtigung schutzwerter Belange einzelner Gesellschafter herleiten» woil eine entsprechende gerichtliche Rechprttfung über die Berechtigung eines so gefaßten Ausschließungsbeschlusses auch bei dieser Regelung nicht ausgeschlossen ist* Venn es die Gesellschafter in ihrer Gesellschaft ftir richtig halten., den Ausschluß eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluß auszusprechen, und insofern also die all gemeinen Erwägungen für die gesetzliche Regelung in § 140 HG 13 für die Gestaltung ihrer Rechtebeziehungen nicht über nehmen wollen, bo stehen einer Berücksichtigung .dieses Parteiwillens keine durchschlagenden G-ründe entgegen (RG ZAkER 1953, 818; BR 19<l", S09). Das bedeutet; daß beim Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen (Vorliegen eines Ausschließungsgrundes) die 'irksam-keit eines Ausschließungsbeschlusses nicht in Zweifel gezogen werden kann, und daß demgemäß dann für eine rechts- gestaltende Ausschließung gemäß § 140 HOB kein Raum iet, vielmehr die Erhebung der Peststellungsklage der zutreffende R-cht3belielf für die gerichtliche Nachprüfung der Uirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses ist. 2*) Im Unterschied zu der Regelung des § 140 HOB ist es bei der hier in Betracht kommenden Peststellungs-klage nicht geboten, daß an einem solchen Rechtsstreit grundsätzlich alle Gesellschafber beteiligt sind. Tür die AusscLließungsklage des § 140 HOB ist eine Beteiligung aller Oeseilschufter an dem Rechtsstreit geboten, weil diese Klage auf den Ausspruch eines rechtsgestaltenden Urteils gerichtet ist und diese Rechtsgestaltung nur mit Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern vorgenommen werden kann. Bei der Reststellungsklage nach einem vorausgegangenen Ausschließungsbeschluß der Gesellschafter ist das anders. Hier besteht eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO nicht, weil es sich insoweit nicht um ein rechtsgestaltendes, sondern um ein feststellendes Urteil handelt, das nicht zugleich auch in die Rechtsverhältnisse der übrigen Gesellschafter unmittelbar eingreift. Daraus folgt, daß der Umstand, daß die Witwe und ihr Sohn Josef im Berufungsverfahren durch Zurücknahme der ICLage aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind, der Peststellungsklage des Klägers nicht entgegensteht. 3.) Bas Berufungsgericht hat auch mit Recht das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung bejaht. Bonn mit Rücksicht darauf, daß der Ausschließungsbeschluß im Pall seiner rechtlichen Uirk-semkeib das sofortige Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft zur Folge hatte, ist eine gerichtliche Klärung dieser Frage für die Berechnung des Abfindungsgut-habens des Beklagten von unmittelbarer Bedeutungr Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die GesellIsckaffc inzwischen durch Kündigung mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1955 aufgelöst worden ist. Denn nur mit der vom Kläger begehrten Feststellung kann dieser gegenüber dem Beklagten Klarheit darüber gewinnen; welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Abfindungs- oder Auseinandersetsungsanspruchs des Beklagten, nämlich der Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses oder der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft (bzw. der Auseinandersetzung), maßgeblich ist. II« In seinen weiteren Ausführungen wendet sich das Berufungsgericht dem eigentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien zu; nämlich der Frage, ob in der Person des Beklagten ein wichtiger Grund für seine Ausschließung aus der Gesellschaft Vorgelegen hat« Dabei legt das Berufungsgericht dar, daß es sich mit den Vorfällen nicht mehr zu beschäftigen habe, die schon das Landgericht nicht als einen ausreichenden wichtigen Grund für den Ausschluß angesehen hat. Sodann befaßt sich das Berufungsgericht mit den weiteren Vorfällen, in denen das Landgericht einen wichtigen Grund für den Ausschluß des Beklagten erblickt hat* Hierbei kommt das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung dieser Vorfälle zu. den abschließenden Ergebnis, daß auch sie - unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen und sonstigen Verhältnisse der Gesellschafter -für die Ausschließung des Beklagten keine ausreichende Rechtfertigung abgeben. Diese Ausführungen greift die Revision 031. I -3- V Ir) Zunächst bemängelt oie Jovision, dal sich das 3erufungsg3richt ?iicht In eigener tatrichuorlicher Würdigung Tit den Vorfällen befaßt hat. in denen das Landgericht keinen wichtigen Grund für die Ausschließung des Jeklagten erblickt hat. Labei hebr die Ile vision hervor, daß es die Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen sei, in umfassender Yfiirdigung alle Gründe zu prüfen, die seinerzeit für die Ausschließung des Beklagten maßgeblich gewesen seien. 3ei diesem Angriff ist der Revision ohne weiteres zuzugeben, daß das 3erufnngDgerichfc nicht der Pflicht enthoben war, Etile vom Kläger angeführten Gründe für die Ausschließung des Beklagten auf ihre sachliche Berechtigung einer, eigenen Prüfung zu unterziehen« Der Umstand, daß das Landgericht in seinen der Klage stattgebenden Urteil eine Reihe dieser Gründe nicht als ausreichende Grundlage für die Ausschließung des Beklagten angesehen . hatte, ist dabei ohne Bedeutung. Insbesondere kann diese Pflicht des Jerufungsgerichts nicht mit der Brwägung verneint werden, daß darin eine unzulässige Schlechterste! lun.7 des Beklagten und Jerufungsklägers zu erblicken v.äre, wenn nunmehr das Jerufungsgericht einen oder einige der vom Landgericht nicht als durchgreifend erachteten Gründe seinerseits für berechtigt halten würde* 3ine unzulässige Beblecht erst ellung des Be?.:lagten liegt darin nicht, da es für die Präge nach einer verbotenen Schl echt ers-cel lung des Rechtsnittclklägero lediglich auf den Urtsilstenor, ■ nicht aber auf die Intscheidungsgründe ankonut. Demzu- folge steht deu Verbot einer Scblechterstelüung des Rochtsnittelklägers nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen, durch die das angegriffene Urteil bestätigt wii’d, die aber als Begründung hierfür auf Gesicht spur kt e tatsächlicher oder rechtlicher Art zurück-greift, die von dem angefochtenen Urteil nicht als durchgreifend erachtet worden wai’en. -9- Aus diesen Gründen nilßte der ingriff der Revision Tür begründet erachtet -./erden, v/enn das Berufungsgericht etwa mit Rücksicht auf uns Vorbob einer Schlechterstcllung des Berufungshliigers oder aus einen sonstigen - und J\var fehls&ion - rechtlichen Grund von einer eigenen .Prüfung der vo.ti Landgericht nicht als begründet angesehenen Ausschi ießungsgründe abgesehen haben würde. Bas läßt sich aber aus den angegriffenen Ausführungen des '.Berufungsgerichts nicht entnehmen* Berücksichtigt man nämlich, daß die hier dargelegten Grundsätze über die Tragweite des Verbots einer Schlechtestellung des Rechtsmittelklägers nicht nur in Rechtsprechung und Schrifttum völlig unbestritten sind, sondern daß sie darüber hinaus einem jeden Berufungsgericht erfahrungsgemäß völlig geläufig sind; darui henn mangels irgendeines besonderen Anhaltspunkts aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß dieses der entscheidende Grund für die Stellungnahme des Berufungsgerichte gewesen sei- Hach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt vielmehr die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht mit seinen angegriffenen Ausführungen sagen wollte und nach allgemeinen Aunlegungs-gnuidsätzen auch gesagt hat, daß es die schon von Landgericht nicht für ausreichend erachteten Ausschließungs-griindc nicht noch einual mit eigenen -.‘.'orten einer neuen Beurteilung zvl untorziehen brauche, condom daß es sich insoweit die Beurteilung des Landgerichts su eigen machen könne, da in der ßerafungsinslans zu diesen Gründen koine neuen Angaben tatsächlicher Art gemacht worden cind* Bei einer solchen Auslegung der angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich gegen sie der Einwand der Revision nicht erheben, weil dann das .Berufung curt eil durch die Bezugnahme auf die Gründe £er erstinstanzlichen Entscheidung insoweit eine ausreichende, v/enn auch knappe Begrün lung enthält« V 10- 2o') Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die abschließende Bewertung der Ausschließungsgründe durch das Berufungsgericht, wobei die Revision im einzelnen noch einmal auch.! die Gründe zurückkommt, die be- reits das Landgericht r durchgreifend gehalten hat.- Diese Angriffe der Revision bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und richten sich gegen die dem Berufungsgericht obliegende tatrichterliche Würdigung der hier in Betracht kommenden Verhältnisse. Im einzelnen ist zu diesen Angriffen noch folgendes zu sagen? a) Was den Vorwurf anlangt, der Beklagte habe in einem Pall die BntnaMe von-Holz aus dem Sägewerk für den MÜhlenbau vereitelt, so berücksichtigt die Revision hierbei nicht die besonderen 'Einzelheiten dieses Vorfalls, wie sie vom Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt worden sind und die gerade für die Beurteilung des Landgerichts, daß darin 3<ieiu wichtiger Grund für die Ausschließung des Beklagten zu erblicken sei, maßgeblich waren* In gleicher Weise gehen die Ausführungen der Revision zu dem Vorv/urf, der Beklagte habe unbefugt holz aus dem Sägewerk für den Bau seines 7/ohnhauses entnommen, an den besonderen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts su diesen Punkt vorbeiDie Revision versucht, diesen Vorfall au3 den besonderen Verhältnissen der Parteien zu lösen und berücksichtigt dabei insbesondere nicht die Aussage ier Schwiegermutter der Parteien, die diese But-naJrne für selbstverständlich gehalten hat-. Außerdem beachtet die Revision dabei nicht die unstreitige Tatsache, daß auch der Kläger für den Bau seines w’ohnhauses verlier unentgeltlich das notwendige Bauholz erhalten hatte. Mit einer solchen Argumentation läßt sich die tatrichterliche Tv'ürdigung dieses Vorfalls nicht erschüttern. ni b) 'Was das Vorhalten des Beklagten gegenüber dem -11- Leixer der Sparkasse anlangt; so geht auch hier die Revision einfach an der Aussage des Spark&8scnleiter3 und der sich darauf stützenden Vest Stellung des Landgerichts vorbei 5 deß das Verhalten des Beklagten und seine Stellungnahne ohne ‘üiufluß auf den von der Sparkasse eingerünnten Kredit gewesen sind. Außerdem berücksichtigt die Revision auch nicht die weitere Reststellung, daß sich der Beklagte bei seinem Vorgehen von der Sorge vor einem übermäßigen Kredit leiten ließ und daß diese 3orge des Beklagten auch nicht unbegründet gewesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ist die Beurteilung des Landgerichts rechtlich vertretbar, ja naheliegend, und es entfällt damit zugleich all das, was die Revision ohne Berücksichtigung dieser Feststellungen aus diesem Vorfall entnehmen zu können glaubt. c) Bei dem gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf wegen der Veräußerung von Rundholz an den väterlichen Betrieb des Beklagten geht die Revision ohne nähere Erläuterung einfach von der einseitigen Parteibehauptung des Klägers aus und berücksichtigt in keiner Weise, daß diese Behauptung in ihrem entscheidenden Kern durch die Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt worden ist, sondern daß sich danach der Vorfall völlig anders abgespielt hat* *Vuf einem solchen 'Wege kenn die Revision einen begründeten ingriff gegen die hierbei in 3etrackt komnanden Ausführungen des Landgerichts nicht führen. - Ähnliches gilt für den Vorfall; oei dem der Beklagte den Lastkraftwagen nebst Anhänger xiiclit für einen Hehltransport der ülühle zur Verfügung stellen wollte. Hierbei v/end et sich die Revision gegen die entscheidende, übrigens durch mehrere Zeugenaussagen gestützte Feststellung des Landgerichts; der Beklagte habe den Lastkraftwagen zu diesem Zeitpunkt für einen dringenden Holz transport für das 3äge\verk benötigt, und zwar mit dem Hinweis, daß der Beklagte den Kehltronsport dadurch • 12 • verhindert habe, daß er einige Radraut tem des Anhängers entfernte* 33s ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Hinweis der Revision die Feststellung des Landgerichts ausschließen sollte, daß der Beklagte den Lastkraftwagen an dem im Rrage kommenden Tag selbst dringend benötigte und ihn deshalb nicht für die Mühle freigeben wollte.. d) Auch bei der tätlichen Auseinandersetzung, die zwischen dem Beklagten und Josef in So-muer 1932 stattgefunden hat, läßt die Revision bei ihren Ausführungen einfach die für das Landgericht entscheidenden Gesichtspunkte seiner Beurteilung außer acht« Damit kann die Revision die tatricht erliche Würdigung des Landgerichts nicht erschüttern« e) Ferner verkennt die Revision bei ihren Angriffen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen diese im Gegensatz zu dem Landgericht gewisse Rigenmüchtig-kditen des Beklagten nicht als einen wichtigen Grund für seine Ausschließung gewertet hat, die ihr insoweit gezogenen Grenzen« 3s ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung einen durchgreifenden Rechtsfehler begangen hat. Es hat vielmehr in völlig zutreffender Weise das insoweit in Betracht kommende Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit den sonstigen persönlichen und geschäftlichen Verhältnissen der Gesellschafter gewürdigt und gerade aus der Berücksichtigung dieses Zusammenhangs die entscheidenden Schlußfolgerungen gezogen- Daß dabei das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten zwar als geselle cJiaftswidrig gekennzeichnet, nicht aber als ausreichende Grundlage für seine Ausschließung gewertet hat, ist rechtlich ebenfalls haltbar. f) Schließlich vermißt die Revision noch eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zu zwei Vorfällen« die -13- sich im Jab re 1933 abgespielt haben sollen und in denen der Kläger ebenfalls einen wichtigen Grund für die Ausschließung des Beklagten erblickt. Zu diesen Vorfällen brauchte das Jerufunj.;sL:cricht jedoch nicht noch besonders Stellung zu nehmen* da diese Vorfälle als Grundlage für den im Jahre 1932 gefaßten Ausschließungsbeschluß von vornherein nicht in betracht komicen können und weil sie auch nicht zur Begründung eines neuen Ausschließungsbeschlusses herangezogen worden sind» 5ach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist» Dr» ilaidinger Dr. Rischer Dr, Iforr Dr» llaager Dr. Rein icke «