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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Brost, Br* Selowsky, Br. Beibrück, Br.Haiding er und Artl für Recht erkannt % Der Kläger, der Bauunternehmer ist, verpflichtete sich , dieses zu dem Teil zerstörte Haus sobald wie möglich, spätestens innerhalb eines Jahres nach Bewilligung einer Hypothek von DM 120 000, wieder aufzubauen,, Die Valuta dieser Hypothek sollte zu dem größten Teil für den Wiederaufbau verwendet werden« Beide Parteien verpflichteten sich, die zur Durchführung des Vergleichs notwendigen Erklärungen abzugeben. Bis zur schlüsselfertigen Übergabe des wieder aufzubauenden Hauses sollte der Kläger an die Beklagte monatlich DM 200 als Unterhalt für sie und ihren gemeinschaftlichen Sohn während seines Aufenthalts in ihrer Wohnung zahlen« Am 16. Er meint, daß er die Rente nicht mehr zu zahlen brauche, vie die Beklagte unberechtigt die Zustimmung zu der Aufnahme des Zwischenkredits verweigert und dadurch den Wiederaufbau des Hauses vereitelt habe., Beide Vor ins tanzen haben die Kl; abgewiesen. Bas Berufungsgericht führt zur Begründung der Klageabwei sung aus, die Weigerung der Beklagten, der Aufnahme des vom Kläger beschafften Zwischenkredits zuzustimmen, könne nicht dahin gewertet werden, daß sie damit wider Treu und Glauben den Eintritt der an den Wiederaufbau des Hauses geknüpften Bedingungen vereitelt habe» Ba es sich bei dem angebotenen Zwischenkredit um einen mit 10 zu verzinsenden, täglich zurückforderbaren Kontokorrentkredit gehandelt habe, der nki nur dinglich durch eine Briefgrundschuld auf dem Grundstück AflHIM Str, gesichert werden sollte, sondern für de: Dieser Angriff de Revision ist deshalb gegenstandslos, weil auch das Berufun gericht die vertragliche Verpflichtung der Beklagten keine wegs auf ihre Zustimmung zu der Aufnahme einer endgültigen festen Hypothek beschränkt und nicht etwa annimmt, daß sie vornherein überhaupt nicht zu einer Mitwirkung bei der Auf nähme eines Zwischenkredits verpflichtet gewesen sei. Es 1 nur die Abrede der Parteien dahin aus, daß mit ihr der Bek tennicht schlechthin die Verpflichtung auferlegt worden se jedem Zwischenkredit, unabhängig von den Bedingungen seine: Gewährung, zuzustimmen, daß sie vielmehr auf Grund der Ver barung nach Treu und Glauben berechtigt gewesen sei, ihre Mitwirkung bei der Aufnahme eines Zwischenkredits der vom Kläger angebotenen Art wegen der damit für sie verbundenen erheblichen Risiken davon abhängig zu machen, daß die AblÖ sung des Zwischenkredits schon durch eine endgültige Hypot sichergestellt ist. Da hiernach die Beklagte angesic des Unvermögens des Klägers, die von ihr zu Recht geforder Voraussetzungen für die Aufnahme des Zwischenkredits zu sc rieht habe den Sinn der von den Parteien in dem Vergleich

Zitierte Normen: § 162 BGB
ZwischenkreditsAufnahmeParteiHypothekZustimmungBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II 2R 150/52
2374 036 IH
Verkündet laut Protokoll am 30. Mai 1953 > Braun Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle c
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Karl M
AflIBstr.
in Kl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 Br.
Frau Aenne
BHHHBMstr
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte-,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„Dr,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Brost, Br* Selowsky, Br. Beibrück, Br.Haiding er und Artl
 für Recht erkannt %
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4p Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. April 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2.V
— 2 • *
Tatbestands
 Die seit 1944 geschiedenen Parteien schlossen am 15«.September 1948 zur Erledigung eines Rechtsstreits Uber die Rechnungslegung für die Verwaltung ihrer gemeinschaftlichen Grundstücke sowie eines Unterhaltsprozesses einen am 7* März 1949 ergänzten gerichtlichen Vergleich, nach dem u.av die Beklagte das gemeinschaftliche Rausgrundstück AflHB Str. ^l^^als alleinige Eigentümerin erhalten sollte. Der Kläger, der Bauunternehmer ist, verpflichtete sich , dieses zu dem Teil zerstörte Haus sobald wie möglich, spätestens innerhalb eines Jahres nach Bewilligung einer Hypothek von DM 120 000, wieder aufzubauen,, Die Valuta dieser Hypothek sollte zu dem größten Teil für den Wiederaufbau verwendet werden« Beide Parteien verpflichteten sich, die zur Durchführung des Vergleichs notwendigen Erklärungen abzugeben. Bis zur schlüsselfertigen Übergabe des wieder aufzubauenden Hauses sollte der Kläger an die Beklagte monatlich DM 200 als Unterhalt für sie und ihren gemeinschaftlichen Sohn während seines Aufenthalts in ihrer Wohnung zahlen« Am 16. Januar 1950 erklärte sich die Sparkasse der Stadt KflU dem Kläger gegenüber bereit, den Parteien als Zwischenkredit einen Kontokorrentkredit von DM 120 000 einzuräumen. Die Beklagte machte ihre Zustimmung zu dieser Kreditaufnahme mit Schreiben vom 6. Februar 1950-davon abhängig daß ihr der Kläger die Bewilligung eines endgültigen Hypothekenkredits von DM 120 000 nachwies und daß die Verfügung über die Mittel des Zwischenkredits ihrer Mitbestimmung unterliege. Daraufhin stellte* der Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 1950 die Zahlung der monatlichen Unterhaltsrente von BM 200 ein.
Er hat dann Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 15. September 1948 wegen der Forderung von monatlich DM 200 für unzulässig zu erklären«
Er meint, daß er die Rente nicht mehr zu zahlen brauche, vie die Beklagte unberechtigt die Zustimmung zu der Aufnahme des Zwischenkredits verweigert und dadurch den Wiederaufbau des Hauses vereitelt habe., Beide Vor ins tanzen haben die Kl; abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die B klagte bittet, beantragt der Kläger, die Zwangsvollstrec aus dem Vergleich wegen der seit dem 1. September 1950 fäll} gen Rentenbeträge für unzulässig zu erklären»
Entscheidung s.qründe %
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Bas Berufungsgericht führt zur Begründung der Klageabwei sung aus, die Weigerung der Beklagten, der Aufnahme des vom Kläger beschafften Zwischenkredits zuzustimmen, könne nicht dahin gewertet werden, daß sie damit wider Treu und Glauben den Eintritt der an den Wiederaufbau des Hauses geknüpften Bedingungen vereitelt habe» Ba es sich bei dem angebotenen Zwischenkredit um einen mit 10 zu verzinsenden, täglich zurückforderbaren Kontokorrentkredit gehandelt habe, der nki nur dinglich durch eine Briefgrundschuld auf dem Grundstück AflHIM Str,	gesichert	werden sollte, sondern für de:
auch die Beklagte persönlich haften sollte, habe von ihr eii?C§ vorbehaltlose Zustimmung nicht verlangt werden können» Bie Beklagte sei.unter diesen Umständen vielmehr berechtigt gewesen, ihre Einwilligung in die Aufnahme dieses Zwischenkre-] dits jedenfalls davon abhängig zu machen, daß eine Zusage fui die Gewährung einer endgültigen Hypothek von BM 120 000 vor liege und daß Vorkehrungen für die Ablösung des Zwischenkredits mit der Valuta der Hypothek getroffen würden» Bern Kläger sei es jedoch auch während des Schwebens des Rechtsstreits nicht gelungen die zur Ablösung des Zwischenkredits erf order liehe endgültige Hypothek von BM 120 000 zu beschaffen»
Die Revision räumt ein, daß die Voraussetzungen des § 162 BGB nicht vorliegen. Sie meint aber, das Berufungsge-
vom 15v September 1948 getroffenen Abrede Uber die Aufnahm einer Hypothek zu dem Zwecke des Aufbaus des Hauses verkannt. Da. die Finanzierung eines Bauvorhabens in aller Regel nich schon gleich mit der Aufnahme einer endgültigen Hypothek erfolgen könne, sondern die Einschaltung eines Zwischenkre dits notwendig mache, habe die Vereinbarung der Parteien den im Baugewerbe allgemein üblichen Sinn gehabt, daß die Beklagte auch zur Mitwirkung bei, der Aufnahme eines Zwisch kredits habe verpflichtet werden sollen. Dieser Angriff de Revision ist deshalb gegenstandslos, weil auch das Berufun gericht die vertragliche Verpflichtung der Beklagten keine wegs auf ihre Zustimmung zu der Aufnahme einer endgültigen festen Hypothek beschränkt und nicht etwa annimmt, daß sie vornherein überhaupt nicht zu einer Mitwirkung bei der Auf nähme eines Zwischenkredits verpflichtet gewesen sei. Es 1 nur die Abrede der Parteien dahin aus, daß mit ihr der Bek tennicht schlechthin die Verpflichtung auferlegt worden se jedem Zwischenkredit, unabhängig von den Bedingungen seine: Gewährung, zuzustimmen, daß sie vielmehr auf Grund der Ver barung nach Treu und Glauben berechtigt gewesen sei, ihre Mitwirkung bei der Aufnahme eines Zwischenkredits der vom Kläger angebotenen Art wegen der damit für sie verbundenen erheblichen Risiken davon abhängig zu machen, daß die AblÖ sung des Zwischenkredits schon durch eine endgültige Hypot sichergestellt ist. Diese denkgesetzlich durchaus mögliche tatrichterliche Auslegung des Vergleichs ist in der Revisi instanz nicht angreifbar. Da hiernach die Beklagte angesic des Unvermögens des Klägers, die von ihr zu Recht geforder Voraussetzungen für die Aufnahme des Zwischenkredits zu sc
 rieht habe den Sinn der von den Parteien in dem Vergleich

fen, nicht verpflichtet war, ihre Zustimmung hierzu zu ert kann der Kläger auch aus der Verweigerung der Zustimmung k Leistungsverweigerungsrecht für die ihm obliegenden Renten Zahlungen herleiten, gleichviel, ob dieses nun auf § 162 oder die §§ 273, 320 BGB oder auf § 323 ZPO gestützt wird,
 Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Z zurückzuweisen o
Dr.Drost	Dr.Selowsky Dr.Delbrück
 Dr.Haidinger	Artl