Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Dr. Rinne am 30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden. Soweit das Berufungsgericht die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO abgelehnt hat, weil sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten für den vorliegenden Rechtsstreit keine erheblichen Erkenntnisse ergäben, rügt die Revision mit Recht die Verletzung von Art. 103 GG. Die Ermittlungsakten wurden dem Berufungsgericht am Tage der mündlichen Verhandlung übergeben und während der Verhandlung wieder zurückgegeben (GA 224). Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 149/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ulrike Pl itraße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen den Pensionär Jakob Ni itraße 9 Kläger und Revisionsbeklagten, * Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dres. und f Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Dr. Rinne am 30. Januar 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 1985 wird nicht angenommen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden. Soweit das Berufungsgericht die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO abgelehnt hat, weil sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten für den vorliegenden Rechtsstreit keine erheblichen Erkenntnisse ergäben, rügt die Revision mit Recht die Verletzung von Art. 103 GG. Die Ermittlungsakten wurden dem Berufungsgericht am Tage der mündlichen Verhandlung übergeben und während der Verhandlung wieder zurückgegeben (GA 224). Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in II. Instanz hat nachher gerügt, er habe in der Verhandlung um Aushändigung der Akten gebeten, weil er sie nur ganz kurz habe einsehen dürfen, was ihm aber verweigert worden sei. Die Rüge hat dennoch keinen Erfolg. Das rechtliche Gehör ist inzwischen gewährt worden. Die Beklagte bzw. ihr ProzeBbevollmächtigter in der Revisionsinstanz hatte die Ermittlungsakten vom 18. September bis 16. Oktober 1983 zur Einsicht. Deshalb hätte in der Revisionsinstanz nunmehr vorgetragen werden müssen, was die Beklagte im zweiten Rechtszug vorgebracht hätte, wenn ihr ausreichend Akteneinsicht gewährt worden wäre. Dies ist aber nicht geschehen. Deshalb ist diese Rüge aussichtslos. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 DM Dr. Kellermann Dr. Bauer Bundschuh Dr. Hesselberger Dr. Rinne