* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Mai 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. April 1976 bestätigte die RHW KG, vertreten durch WeflHB und der Klägerin, daß sie WeflHHP wegen einer von diesem persönlich vorgenommenen Zwischenfinanzierung ihre Forderungen gegen abgetreten habe, und erklärte gleichzeitig ihr Einverständnis mit der Abtretung an die Klägerin. April 1978 vollstreckte das Finanzamt NeMHHi-Süd als Gläubiger der RHW KG in die Forderung gegen CMHB Diese hinterlegten im Dezember 1979 500.000 DM unter Verzicht auf Rücknahme zugunsten der Parteien und der RHW KG. Das Berufungsgericht hat die Freigabe der 500.000 DM mit der Begründung abgelehnt, das Finanzamt sei durch die Hinterlegung nicht auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert; denn die RHW KG habe die Forderungen gegen die Kommanditisten nach § 399 BGB nicht wirksam abtreten, die Klägerin jene infolgedessen auch nicht erwerben können. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die von den Kommanditisten aufzubringende Haftsumme aus der Pflichteinlage und dem Darlehen bestand und somit beide Forderungen nur abgetreten werden konnten, wenn entweder in deren Höhe VeflHHP bereits Gesellschaftsgläubiger war oder ihr Gegenwert in das Vermögen der Kommanditgesellschaft floß, da anderenfalls die Gefahr der Doppelzahlung bestand, was die Abtretung nach § 399 BGB ausschloß (BGHZ 63, 338, 340 ff; Sen.Urt. v. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend angenommen, daß die von den Kommanditisten am 24. 3. Entscheidend kommt es deshalb auf die Behauptung der Klägerin an, die RHW KG habe den Gegenwert erhalten. Sie rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin insoweit nicht für ausreichend gehalten hat. Die Klägerin hatte Vorgänge darzulegen, über die sie eine genaue Kenntnis nicht haben konnte, weil sie sich zwischen WeflB^P und der RHW KG abgespielt hatten und deshalb von ihr nicht wahrzunehmen waren. Die RHW KG hat im Schreiben vom 27* April 1976, unterzeichnet von WeSHB und HflBBI, der Klägerin mitgeteilt, die Forderung sei wegen einer Zwischenfinanzierung abgetreten worden. September 1979, unterzeichnet von HflBfc bezogen, in dem die RHW KG dem Finanzamt mitteilt, WeMBIP habe Maschinenkäufe der Kommanditgesellschaft mit persönlich akzeptierten Wechseln finanziert, so daß sein Verrechnungskonto am 31. Ergänzend soll - nach Darstellung der Klägerin - HBBB ihrem Prokuristen HeBHP erklärt haben, Weflü^Bt habe die Wechsel zu dem größten Teil - also doch wohl zu mehr als der Hälfte des Saldos und damit in einer für die Klage ausreichenden Höhe - eingelöst.

Zitierte Normen: § 399 BGB
RechtKGForderungBerufungsgerichtRHWVerzichtKlägerinpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES	
ii zr i4?/82 URTEIL	Verkündet am
	2. Mai 1983 Spengler, Justizangestellte
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. mmmm -
und
 gegen
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Juli 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 30. Dezember 1975 traten die Kaufleute der am 20. Mai 1975 ins Handelsregister eingetragenen RHW RflHB und HflBIÜ KG (RHW KG) mit Haftsummen von zusammen 500.000 DM bei, die sie als Pflichteinlage von 100.000 DM und als Darlehen von 400.000 DM zu erbringen hatten. Neben RflHB und HdHI war damals der Kaufmann WeSHB persönlich haftender Gesellschafter. Diesem soll - so behauptet die Klägerin - die RHW KG ihre Ansprüche
 
gegen	gegen	ein entsprechend hohes Entgelt
 oder zu dem Ausgleich entsprechend hoher Forderungen abgetreten haben. WeW wiederum trat die Ansprüche am 22. April 1976 zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen gegen ihn und die RHW KG an die Klägerin ab. Am 24. April 1976 Unterzeichnete auf der Rückseite der Abtretungserklärung einen ihm formularmäßig von der Klägerin vorgelegten Text folgenden Wortlauts:
"Von umseitiger Forderungsabtretung habe ich Kenntnis genommen. Rechte Dritter an den abge tretenen Forderungen sind mir nicht bekannt; auch bestehen keine eigenen Gegenansprüche und sonstigen Rechte (Minderungs-, Zurückbehaltüngsrechte usw.). Die der abgetretenen Forderung zugrundeliegenden Lieferungen bzw. Leistungen habe ich sämtlich ordnungsgemäß erhalten. Die Zahlungen werde ich bei Fälligkeit nur an Sie auf das von Ihnen angegebene Konto entrichten."
Am 27. April 1976 bestätigte die RHW KG, vertreten durch WeflHB und	der	Klägerin, daß sie WeflHHP
wegen einer von diesem persönlich vorgenommenen Zwischenfinanzierung ihre Forderungen gegen	abgetreten
 habe, und erklärte gleichzeitig ihr Einverständnis mit der Abtretung an die Klägerin.
Mit Pfändungsund Einziehungsverfügung vom 21. April 1978 vollstreckte das Finanzamt NeMHHi-Süd als Gläubiger der RHW KG in die Forderung gegen CMHB Diese hinterlegten im Dezember 1979 500.000 DM unter Verzicht auf Rücknahme zugunsten der Parteien und der RHW KG.
/
 
Die Klägerin verlangt vom verklagten Land die Freigabe des hinterlegten Betrages und der Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Freigabe der 500.000 DM mit der Begründung abgelehnt, das Finanzamt sei durch die Hinterlegung nicht auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert; denn die RHW KG habe die Forderungen gegen die Kommanditisten nach § 399 BGB nicht wirksam abtreten, die Klägerin jene infolgedessen auch nicht erwerben können. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die von den Kommanditisten aufzubringende Haftsumme aus der Pflichteinlage und dem Darlehen bestand und somit beide Forderungen nur abgetreten werden konnten, wenn entweder in deren Höhe VeflHHP bereits Gesellschaftsgläubiger war oder ihr Gegenwert in das Vermögen der Kommanditgesellschaft floß, da anderenfalls die Gefahr der Doppelzahlung bestand, was die Abtretung nach § 399 BGB ausschloß (BGHZ 63, 338, 340 ff; Sen.Urt. v. 28.9.1981 - II ZR 109/80, LM HGB § 171 Nr. 19).
1.	Die Kommanditisten konnten zwar auf den Schutz des § 399 BGB verzichten. Das Berufungsgericht hat aber
 zutreffend angenommen, daß die von den Kommanditisten am 24. April 1976 auf einem vorgedruckten Formular der Klägerin abgegebene, die Abtretung bestätigende Erklärung einen dahingehenden Verzicht nicht enthält. Die Formularerklärung wird von allen Genossenschaftsbanken verwandt und unterliegt deshalb der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Auszulegen ist sie losgelöst von der Gestaltung des Einzelfalls und dem Willen sowie den Belangen der konkreten Vertragspartner; maßgebend ist allein der objektive Erklärungsinhalt. Dieser gibt für einen Verzicht auf den Einwand, die Klägerin habe die Forderung nicht wirksam erlangt, nichts her. Erklärt wird nur, daß keine Rechte Dritter und keine eigenen Gegenrechte bekannt sind, nicht aber wird, was unbekannt ist, zu dem Gegenstand eines Verzichts gemacht. Kam es der Klägerin auf einen solchen an, hätte sie ihn in der Formularerklärung in einer allgemein für Schuldner verständlichen Weise zu dem Ausdruck bringen müssen.
2.	Auch war die Klägerin - abweichend vom Wortlaut der Abtretungserklärung - nicht Gläubigerin der RHW KG,
so daß diese durch Abtretung der Ansprüche an die Klägerin von keiner Schuld befreit wurde.
3.	Entscheidend kommt es deshalb auf die Behauptung der Klägerin an, die RHW KG habe den Gegenwert erhalten.
In diesem Punkt hat die Revision Erfolg. Sie rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin insoweit nicht für ausreichend gehalten hat. Wenn die Klägerin verschiedene Möglichkeiten aufzeigt, wie WeflHIP Gläubiger der RHW KG geworden sein könnte, so folgt daraus nicht,
 wie das Berufungsgericht annimmt, daß die Klägerin selbst
i
 
nicht von der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugt ist, diese vielmehr ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt hat. Die Klägerin hatte Vorgänge darzulegen, über die sie eine genaue Kenntnis nicht haben konnte, weil sie sich zwischen WeflB^P und der RHW KG abgespielt hatten und deshalb von ihr nicht wahrzunehmen waren. Sie mußte also ihren Vortrag auf Informationen stützen, die ihr WeBHB und die RHW KG erteilt hatten. Aus diesen hat die Klägerin soviel Anhaltspunkte für eine Gläubigerstellung WefHBBi aufgezeigt, daß von willkürlich ausgesprochenen Vermutungen keine Rede sein kann. Die RHW KG hat im Schreiben vom 27* April 1976, unterzeichnet von WeSHB und HflBBI, der Klägerin mitgeteilt, die Forderung sei wegen einer Zwischenfinanzierung abgetreten worden. WeSHBI und HBBB sollen das bezeugen können. Die Klägerin hat sich ferner auf ein Schreiben vom 26. September 1979, unterzeichnet von HflBfc bezogen, in dem die RHW KG dem Finanzamt mitteilt, WeMBIP habe Maschinenkäufe der Kommanditgesellschaft mit persönlich akzeptierten Wechseln finanziert, so daß sein Verrechnungskonto am 31. Dezember 1975 ein Guthaben von rund 1,14 Mio Ml ausgewiesen habe. Ergänzend soll - nach Darstellung der Klägerin - HBBB ihrem Prokuristen HeBHP erklärt haben, Weflü^Bt habe die Wechsel zu dem größten Teil - also doch wohl zu mehr als der Hälfte des Saldos und damit in einer für die Klage ausreichenden Höhe - eingelöst. Für die Richtigkeit hat die Klägerin sich auf HBBBI und HeflHB Zeugnis bezogen. Daß HSB und RBHHB den Anwälten der Kommanditisten am 24. Oktober 1977 mitgeteilt haben, deren Einlage sei nicht vorfinanziert worden, ist, falls dabei an eine auf die konkrete Einlageverpflichtung zielende Zahlung gedacht worden ist, mit dem Inhalt der beiden anderen
 Schreiben nicht schlechthin unvereinbar. Denn eine Zahlung in diesem Sinne war die Finanzierung der Maschinenkäufe durch persönliche Wechselakzepte nicht. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht einem möglicherweise bestehenden Widerspruch nachgehen und versuchen müssen, ihn durch die zu diesem Zweck ausdrücklich beantragte Vernehmung Holstes auszuräumen. Bestätigt die Beweisaufnahme den Inhalt der genannten Schreiben und die ergänzenden Behauptungen der Klägerin, so war Wefl||B Gesellschaftsgläubiger, womit das Hindernis des § 399 BGB entfiele. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe der Klägerin die Substantiierung ihres Vortrages erst ermöglichen sollen, ist deshalb kein Platz.
8
Damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, die Vernehmung der benannten Zeugen nachzuholen, wird das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Stimpel	Dr. Schulze Dr.	Kellermann
 Bundschuh
Brandes