Der Kläger ist Alleinerbe seiner während des Rechts Streits verstorbenen Mutter» Sie war Gesellschafterin der l^m~Werk OHHIHP GmbH» Das Vermögen der Mutter darunter die Geschäftsanteile an der GmbH, wurde 1941 durch Verfügung der Staatspolizeistelle in Koblenz beschlagnahmt und 1942 durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln eingezogen, nachdem der Reichsminister des Innern die Einziehung angeordnet hatte» Die Mutter klagte zunächst im Restitutionsprozeß auf Rückerstattung der ihr entzogenen Vermögenswerte» Ihre Klage war-* de rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, sie habe den Beweis nicht erbracht, daß ihr das Vermögen aus diskriminierenden politischen Gesichtspunkten oder wegen ihrer französischen Staatsangehörigkeit entzogen worden ist» Die Mutter des Klägers hat von dem beklagten Band die Wiedereinräumung ihrer Gesellschafterstellung verlangt mit der Begründung, Beschlagnahme und Einziehung ihres Vermögens seien als reine Willkürmaßnahmen nichtig. Mit ihrer zunächst beim Verwaltungsgericht erhobenen und von dort an das Landgericht verv/iesenen Klage hat sie beantragt festzustellen, daß die Anordnung des Reichsministers des Innern vom 6, Juni 1941 betreffend Einziehung ihres Vermögens, die staatspolizeiliche Verfügung der Staatspolizeistelle in Koblenz vom 16, Juni 1941 über die Beschlagnahme ihres Vermögens und die Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 24, August 1942 über die Einziehung ihres Vermögens nichtig seien, sowie das beklagte Land zu verurteilen, die Geschäftsanteile an der KÜBP-V/erk an sie zurückzuübertragen, Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, Auf die Berufung dos inzwischen in den Rechtsstreit eingetretenen Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Bitscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Io Sov/eit der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die Geschäftsanteile an der KBB®-Werk OflHBVGmbH auf ihn zu übertragen, liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkoit im Sinne von § 13 GVG vor, wie auch die Revision nicht bezweifelt« 2, Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann nicht in Zweifel gezogen werden, soweit der Kläger um Peststellung -bittet, daß die Anordnung des Reichsministers des Innern vom 6» Juni 1941, die Verfügung der Staatspolizeistelle in Koblenz vom 16« Juni 1941 und die Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 24« August 1942 nichtig seien» Die Rechtsvorgängerin des Klägers hatte die Klage mit diesen Anträgen vor dem Verwaltungsgericht erhoben« Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 3« April 1962 den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaitungsgerichten für unzulässig erklärt, den Rechtsstreit nach § 41 Abs« 3 VwGO an das Landgericht verwiesen und ausgeführt, auch die Richtigkeitsfeststellungs-klage sei bürgerlich-rechtlicher Natur, obwohl sie den Bestand von Verwaltungsakten betreffe« Die Klägerin wolle damit keineswegs das Bestehen oder Nichtbestehen eines Öffentlichen Rechtsverhältnisses zur gerichtlichen Entscheidung stellen, sondern lediglich einem etwaigen derivativen Erwerb der GmbH-Anteile durch das beklagte Land den Boden entziehen und daran weitere zivilrechtliche Polgen knüpfen, etwa den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, auf Herausgabe von Nutzungen oder Erstattung entgangenen Gewinns• Die zu diesem Zweck be- II» Der Klage kann nicht entgegengehalten werden, daß die Sache bereits rechtskräftig entschieden sei« Die Hutter des Klägers hat allerdings die von ihm vre it er verfolgten Anträge bereits in dem Rückerstattungsprozeß gegen das beklagte Land gestellt. Die Revision wendet sich ferner gegen die Zulässigkeit der Peststellungsanträge mit der Begründung, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis für die erbetene Pest-Stellung der Nichtigkeit, Das eigentliche Ziel der Klage sei die Einräumung der Gesellschafterstellung, Dem Anliegen des Klägers wäre daher entsprochen, wenn nur seinem Deistungsantrag stattgegoben werden würde, Das Rechtsschutzbedürfnis könne mit dem Berufungsgericht auch nicht damit begründet werden, daß bei festgestellter Nichtigkeit der Verwaltungsakte noch weitere Ansprüche für den Kläger bestehen könnten, wie zu dem Bei-spiel ein Anspruch auf Auskunftserteilung oder auf Rechnungslegung, Denn auch bei Geltendmachung eines Aus-kunfts- oder Recbnungslegungsanspruchs wäre die Rechts-Wirksamkeit der Verwa11ungoakte als Vorfrage zu prüfen, sind jedenfalls nach § 280 ZPO zulässig. IV* Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Klage, wenn es sie für zulässig hielt, als unbegründet abweisen müssen, statt die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuver-weisen* Das ist nicht richtig* wie die Einverständniserklärung der Hechtsvorgängerin des Klägers, die diese am 25 o Juni 1941 zu Protokoll der Gestapo-Stelle in Koblenz erklärt habe, zu werten und unter v/elchen Umständen die Erklärung zustande gekommen sei» Erheblich sei ferner, welchen Inhalt die von dem beklagten land behaupteten Abtretungen hätten und ob diese sich überhaupt auf den in diesem Rechtsstreit verfolgten Leistungsanspruch bezögen« Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung des Rechtsstreits für beide Teile sei es nicht sachdienlich, wenn den Parteien eine Tatsacheninstanz verloren ginge« b) Der Anspruch des Klägers ist nicht nach dem Allge meinen Kriegsfolgengesetz (AKG) vom 5o November 1957 (BGBl I So 1747) erloschene Das Berufungsgericht hat hier zu unter Berufung auf das Urteil des VIIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18» September 1961 (BGHZ 35? 350 = WM 1961, 1217) ausgeführt, der Geschäftsanteil einer GmbH sei ein dem Eigentum vergleichbares Recht» Sofern die Vermögensentziehung gegenüber der Rechtsvorgängerin des Klägers nichtig sei, habe das beklagte Band etwa die Stellung des nichtrechtmäßigen Besitzers einer beweglichen Sache» Bei dem Anspruch des Klägers handele es sich somit um einen dem Herausgabeanspruch des Eigentümers gleichstehenden Anspruch, der durch das AKG nicht ausgeschlossen werde» Derartige Ansprüche seien vielmehr nach § 19 Abs» 1 und 3 AKG zu erfüllen» An einem Geschäftsanteil, der keine Sache sei, könne kein Eigentum bestehen; er könne nicht in einer Urkunde verkörpert werden« Von dem Erlöschen der Ansprüche nach §§ 1, 2 AKG seien nur bestimmte, in dem Katalog der §§ 4 ff AKG bezeichnete Ansprüche ausgenommen, darunter “Ansprüche aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache“ und “sonstige Ansprüche aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht“ (§ 19 Abs« 1 und 3 AKG)« Biese AusnahmeVorschrift beziehe sich aber nur auf die im “Sachenrecht“ des BGB geregelten Rechte und sei einer erweiternden Auslegung nicht zugängliche Auf die Bedenken der Revision zu § 19 AKG kommt es nicht an, denn das AKG ist auf den vom Kläger verfolgten Anspruch nicht anwendbare Auf Herausgabeansprüche des Eigentümers gegen den nicht rechtmäßigen Besitzer bezieht sich dieses Gesetz grundsätzlich nichto Es trifft in § 2 Hr« 2 lediglich für Grundstücke eine besondere Regelung« Dingliche Ansprüche auf Herausgabe beweglicher Sachen fallen nicht unter das Gesetz (BGH aaO)o Solche Ansprüche richten sich gegen den jeweiligen Besitzer, der selbst den Eigentumsanspruch solange verletzt, wie er dem Eigentümer den Besitz vorenthält« Der sich aus dem jetzigen Verhalten des Besitzers ergebende Anspruch kann nicht unter Hinweis auf das AKG abgewehrt werden« Allerdings handelt es sich, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht um Eigentum im Sinne des Sachenrechts«, Auch kann der Geschäftsanteil nicht in einer Urkunde verkörpert werden, etwa ausgegebene Anteilscheine sind nur Beweisurkunden0 Das alles ist aber für die hier zu beurteilende Interessenlage nicht entscheidende Es kommt nicht darauf an, daß der Inhaber des Geschäftsanteils daran oder an einem ihn verkörpernden Wertpapier sachenrechtliches Eigentum haben müßte» Vielmehr ist der Eigentumsbegriff des Enteignungsrechts heranzuziehen, unter den der GmbH-Geschäftsanteil zweifelsfrei fällto Die Zugrundelegung dieses Eigentumsbegriffs führt zu einer sachgemäßen Abgrenzung zwischen Ansprüchen, die vom AKG betroffen werden, und solchen, die davon nicht betroffen werden» Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß zwar der Eigentümer die ihm gehörende bewegliche Sache herausverlangen kann, aber der Inhaber eines GmbH-Geschäftsanteils, dem der Anteil vorenthalten wird, rechtlos sein sollte» So kann das AKG nicht ausgelegt werden«, Vielmehr ist die Inhaberschaft an einem Geschäftsanteil insofern dem Eigentum an einer beweglichen Sache gleichzuachten» Da insoweit keine Vorschriften des AKG den Anspruch ausschließen, ist der rechtmäßige Gesellschafter nicht gehindert, die Einräumung der Gesellschafterstellung von demjenigen zu verlangen, der sie ihm vorenthälto d) Die Revision meint, wenn auch das Gesetz vom 14o Juli 1933, auf das sich die Einziehung stützte, nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr gelte, so habe es doch zuvor als Rechtsnorm bestanden. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob ein rechts fehlerhafter Gebrauch des dem Berufungsgericht nach § 540 ZPO eingeräumten Ermessens überhaupt in Betracht kommen kann, wenn nur nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts entschieden werden kann und das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat» Jedenfalls tragen die vom Berufungsgericht angegebenen Gründe die von ihm insoweit getroffene Entscheidung»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZR_U9/67 URTEIL Verkünde« .m 25o April 1968 Kaufmann ? Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau i n MI 9 Beklagten und Revisionsklägers9 - Brozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Frhr<> von gegen Joseph M in PI Kläger und Revisionsbeklagter9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br» ho Co w o Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» April 1968 un ter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Dr» Nörr, Liesecke, Br. Schulze und ?leck für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblens vom 6» Dezember 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Alleinerbe seiner während des Rechts Streits verstorbenen Mutter» Sie war Gesellschafterin der l^m~Werk OHHIHP GmbH» Das Vermögen der Mutter darunter die Geschäftsanteile an der GmbH, wurde 1941 durch Verfügung der Staatspolizeistelle in Koblenz beschlagnahmt und 1942 durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln eingezogen, nachdem der Reichsminister des Innern die Einziehung angeordnet hatte» Die Mutter klagte zunächst im Restitutionsprozeß auf Rückerstattung der ihr entzogenen Vermögenswerte» Ihre Klage war-* de rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, sie habe den Beweis nicht erbracht, daß ihr das Vermögen aus diskriminierenden politischen Gesichtspunkten oder wegen ihrer französischen Staatsangehörigkeit entzogen worden ist» Durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) vom 16, Mai 1961 (BGBl I S, 597) übertrug der Bund die Geschäftsanteile an der KflH^Werk GmbH auf das beklagte land«, Die Mutter des Klägers hat von dem beklagten Band die Wiedereinräumung ihrer Gesellschafterstellung verlangt mit der Begründung, Beschlagnahme und Einziehung ihres Vermögens seien als reine Willkürmaßnahmen nichtig. Mit ihrer zunächst beim Verwaltungsgericht erhobenen und von dort an das Landgericht verv/iesenen Klage hat sie beantragt festzustellen, daß die Anordnung des Reichsministers des Innern vom 6, Juni 1941 betreffend Einziehung ihres Vermögens, die staatspolizeiliche Verfügung der Staatspolizeistelle in Koblenz vom 16, Juni 1941 über die Beschlagnahme ihres Vermögens und die Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 24, August 1942 über die Einziehung ihres Vermögens nichtig seien, sowie das beklagte Land zu verurteilen, die Geschäftsanteile an der KÜBP-V/erk an sie zurückzuübertragen, Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, Auf die Berufung dos inzwischen in den Rechtsstreit eingetretenen Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Bitscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht. Das beklagte Land strebt die Wiederherstellung des landgeriohtlichen Urteils an. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: I» Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig« Io Sov/eit der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die Geschäftsanteile an der KBB®-Werk OflHBVGmbH auf ihn zu übertragen, liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkoit im Sinne von § 13 GVG vor, wie auch die Revision nicht bezweifelt« 2, Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann nicht in Zweifel gezogen werden, soweit der Kläger um Peststellung -bittet, daß die Anordnung des Reichsministers des Innern vom 6» Juni 1941, die Verfügung der Staatspolizeistelle in Koblenz vom 16« Juni 1941 und die Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 24« August 1942 nichtig seien» Die Rechtsvorgängerin des Klägers hatte die Klage mit diesen Anträgen vor dem Verwaltungsgericht erhoben« Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 3« April 1962 den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaitungsgerichten für unzulässig erklärt, den Rechtsstreit nach § 41 Abs« 3 VwGO an das Landgericht verwiesen und ausgeführt, auch die Richtigkeitsfeststellungs-klage sei bürgerlich-rechtlicher Natur, obwohl sie den Bestand von Verwaltungsakten betreffe« Die Klägerin wolle damit keineswegs das Bestehen oder Nichtbestehen eines Öffentlichen Rechtsverhältnisses zur gerichtlichen Entscheidung stellen, sondern lediglich einem etwaigen derivativen Erwerb der GmbH-Anteile durch das beklagte Land den Boden entziehen und daran weitere zivilrechtliche Polgen knüpfen, etwa den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, auf Herausgabe von Nutzungen oder Erstattung entgangenen Gewinns• Die zu diesem Zweck be- gehrte Nichtigkeitsfeststellung könne das Zivilgericht selbständig treffen« Dieses Urteil ist rechtskräftig„ Die ordentlichen Gerichte sind an die Entscheidung, daß der Rechtsweg zu den allgemeinen Verv/altungsgerichten unzulässig ist, gebunden (§17 Abs« 2 GVG), Da ein dritter Rechtsweg nicht in Erage kommt, haben die ordentlichen Gerichte auch über die Peststellungsanträge des Klägers zu entscheiden« II» Der Klage kann nicht entgegengehalten werden, daß die Sache bereits rechtskräftig entschieden sei« Die Hutter des Klägers hat allerdings die von ihm vre it er verfolgten Anträge bereits in dem Rückerstattungsprozeß gegen das beklagte Land gestellt. Gleichwohl ging es aber um etwas anderes. In dem Rückerstattungsprozeß wurde darüber gestritten, ob der Hutter des Klägers ein Anspruch auf Grund der Verordnung Hr, 120 der französischen Militärregierung vom 10, November 1947 zustehe. Dazu gehörte eine gegen die Mutter des Klägers gerichtete Maßnahme, die auf einer Benachteiligung mit Rücksicht auf die Staats- oder Volkszugehörigkeit, die Rasse, Religion oder Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus beruhte. Das Qberlsn-desgericht Koblenz nahm an, daß die Einziehung des Vermögens der Mutter des Klägers diese Voraussetzung nicht erfülle, sondern deshalb vorgenommen worden sei, weil die damals Handelnden angenommen hätten, die Mutter des Klägers habe bei der Erlangung und Verwendung eines Sperrmarkbeträges' gegen Devisenbestimmungen verstoßen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um einen bürgerlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch wegen Nichtigkeit der Bntziohungsmaßnahmen, Darüber konnten und wollten die in dem Restitutionsprozeß angerufenen Gerichte nicht entscheiden„ Sie konnten es nicht, weil die auf Grund der Verordnung Nr, 120 errichteten Kammern nach Arto 12 Abs« 2 Satz 3 dieser Verordnung nur zur Entscheidung Uber Klagen von den Vorschriften dieser Verordnung unterfüllenden Opfern berufen waren. Zur Entscheidung der Präge, ob das Klagebegehren der Mutter des Klägers unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt war, blieben die ordentlichen Gerichte zuständig (ebenso für das Rück-erstattungsrecht der amerikanischen Zone BGH 18«9«61 VII ZR 88/60 = WM 1961, 1217, in BGHZ 35, 350 insoweit nicht vollständig abgedruckt). III. Die Revision wendet sich ferner gegen die Zulässigkeit der Peststellungsanträge mit der Begründung, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis für die erbetene Pest-Stellung der Nichtigkeit, Das eigentliche Ziel der Klage sei die Einräumung der Gesellschafterstellung, Dem Anliegen des Klägers wäre daher entsprochen, wenn nur seinem Deistungsantrag stattgegoben werden würde, Das Rechtsschutzbedürfnis könne mit dem Berufungsgericht auch nicht damit begründet werden, daß bei festgestellter Nichtigkeit der Verwaltungsakte noch weitere Ansprüche für den Kläger bestehen könnten, wie zu dem Bei-spiel ein Anspruch auf Auskunftserteilung oder auf Rechnungslegung, Denn auch bei Geltendmachung eines Aus-kunfts- oder Recbnungslegungsanspruchs wäre die Rechts-Wirksamkeit der Verwa11ungoakte als Vorfrage zu prüfen, sind jedenfalls nach § 280 ZPO zulässig. Die Revision führt selbst aus, daß die Präge der Recbtswirksamkeit der Verwaltungsakte bei der Geltendmachung eines Auskunftsoder Rechnungslegungsanspruchs erneut zu prüfen wäre* Damit ist die Zwischenfoststellungsklage im gegenwärtigen Rechtsstreit zulässig* Es kann darum dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Peststellungsklage nach § 256 ZPO vorliegen» IV* Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Klage, wenn es sie für zulässig hielt, als unbegründet abweisen müssen, statt die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuver-weisen* Das ist nicht richtig* Nach § 540 ZPO hatte das Berufungsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, ob es von der durch § 558 Abs* 1 Nr« 2 ZPO grundsätzlich angeordneten Zurückverweisung absehen und in der Sache selbst entscheiden wollte * Das Revisionsgericht kann die Entscheidung nur daraufhin prüfen, ob das Berufungsgericht die seinem Ermessen gezogenen Grenzen beachtet hat* Das Berufungsgericht hat die Zurückverweisung wie folgt begründet: Das Landgericht habe bisher nicht untersucht, ob und inwieweit das Einziehungsgesetz vom 14o Juli 1933, das die gesetzliche Grundlage der Vermögensentziehung bildete, rechtsgültig v/ar und ob nach der gegebenen Sachlage die unter Mitwirkung der Gestapo und unter Ausschaltung jeglicher gerichtlichen Kontrolle erfolgte Einziehung des gesamten Vermögens der Rechtsvorgängerin des Klägers einen unzulässigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte darstellt und daher als nichtig anzusehen ist* In diesem Zusammenhang könne weiterhin die Frage von Bedeutung sein. wie die Einverständniserklärung der Hechtsvorgängerin des Klägers, die diese am 25 o Juni 1941 zu Protokoll der Gestapo-Stelle in Koblenz erklärt habe, zu werten und unter v/elchen Umständen die Erklärung zustande gekommen sei» Erheblich sei ferner, welchen Inhalt die von dem beklagten land behaupteten Abtretungen hätten und ob diese sich überhaupt auf den in diesem Rechtsstreit verfolgten Leistungsanspruch bezögen« Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung des Rechtsstreits für beide Teile sei es nicht sachdienlich, wenn den Parteien eine Tatsacheninstanz verloren ginge« Biese Begründung läßt keinen Erraessensfehldr erkennen« 1« Bie Klage konnte entgegen der Ansicht der Revision nicht aus Rechtsgründen ohne v/eiteres als unbegründet abgewiesen werden« Baher kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht allgemein oder in gewissen Fällen einen Ermessensfehler begeht, wenn es zurückverweist, obwohl eine Klageabweisung aus Rechtsgründen möglich wäre« a) Ber Kläger hat beantragt, das beklagte“ Land zu verurteilen, die Geschäftsanteile an der K|BB-Werk GmbH in an ihn zurückzuübertragen« Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Zulässigkeit der leistungsklage sei es unerheblich, daß der auf "Rückübertragung der Geschäftsanteile" lautende Antrag möglicherweise nicht korrekt gefaßt sei; denn ersichtlich verlange der Kläger damit die Einräumung der ihm als rechtmäßigem Inhaber der Anteile gebührenden Rechtsstellung aus § 16 GmbHGo Die Revision meint, eine solche Umdeutung verletze § 139 ZPO» Das Berufungsgericht hätte auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken lüesen. Solange der Antrag nicht korrekt gefaßt v/ar, hätte er abgewiesen werden müssen» Die Revision übersieht, daß sich das Berufungsgericht nur mit der Zulässigkeit der Klage befaßt hato Die fehlerhafte Passung des Antrags kann allerdings zur Abweisung der Klage als unbegründet führen» Das durfte aber nicht geschehen, bevor dem Kläger Gelegenheit gegeben worden v/ar, seinen Antrag neu zu formulieren Q Den nach § 139 ZPO erforderlichen Hinweis brauchte das Berufungsgericht nicht vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage zu geben<> Es genügte der Hinweis in der Entscheidung, mit dem das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage feststellte» b) Der Anspruch des Klägers ist nicht nach dem Allge meinen Kriegsfolgengesetz (AKG) vom 5o November 1957 (BGBl I So 1747) erloschene Das Berufungsgericht hat hier zu unter Berufung auf das Urteil des VIIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18» September 1961 (BGHZ 35? 350 = WM 1961, 1217) ausgeführt, der Geschäftsanteil einer GmbH sei ein dem Eigentum vergleichbares Recht» Sofern die Vermögensentziehung gegenüber der Rechtsvorgängerin des Klägers nichtig sei, habe das beklagte Band etwa die Stellung des nichtrechtmäßigen Besitzers einer beweglichen Sache» Bei dem Anspruch des Klägers handele es sich somit um einen dem Herausgabeanspruch des Eigentümers gleichstehenden Anspruch, der durch das AKG nicht ausgeschlossen werde» Derartige Ansprüche seien vielmehr nach § 19 Abs» 1 und 3 AKG zu erfüllen» Die Revision bezweifelt, daß die Inhaberschaft an einem GmbH-Geschäftsanteil ein “dem Eigentum vergleichbares absolutes Recht“ sei und daß § 19 AKG den Anspruch auf Wiedereinräumung dieser Inhaberschaft bestehen lasse,. An einem Geschäftsanteil, der keine Sache sei, könne kein Eigentum bestehen; er könne nicht in einer Urkunde verkörpert werden« Von dem Erlöschen der Ansprüche nach §§ 1, 2 AKG seien nur bestimmte, in dem Katalog der §§ 4 ff AKG bezeichnete Ansprüche ausgenommen, darunter “Ansprüche aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache“ und “sonstige Ansprüche aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht“ (§ 19 Abs« 1 und 3 AKG)« Biese AusnahmeVorschrift beziehe sich aber nur auf die im “Sachenrecht“ des BGB geregelten Rechte und sei einer erweiternden Auslegung nicht zugängliche Auf die Bedenken der Revision zu § 19 AKG kommt es nicht an, denn das AKG ist auf den vom Kläger verfolgten Anspruch nicht anwendbare Auf Herausgabeansprüche des Eigentümers gegen den nicht rechtmäßigen Besitzer bezieht sich dieses Gesetz grundsätzlich nichto Es trifft in § 2 Hr« 2 lediglich für Grundstücke eine besondere Regelung« Dingliche Ansprüche auf Herausgabe beweglicher Sachen fallen nicht unter das Gesetz (BGH aaO)o Solche Ansprüche richten sich gegen den jeweiligen Besitzer, der selbst den Eigentumsanspruch solange verletzt, wie er dem Eigentümer den Besitz vorenthält« Der sich aus dem jetzigen Verhalten des Besitzers ergebende Anspruch kann nicht unter Hinweis auf das AKG abgewehrt werden« Die Inhaberschaft an einem GrabH-Geschäftsanteil ist ein dem Eigentum vergleichbares absolutes Recht« 11 Allerdings handelt es sich, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht um Eigentum im Sinne des Sachenrechts«, Auch kann der Geschäftsanteil nicht in einer Urkunde verkörpert werden, etwa ausgegebene Anteilscheine sind nur Beweisurkunden0 Das alles ist aber für die hier zu beurteilende Interessenlage nicht entscheidende Es kommt nicht darauf an, daß der Inhaber des Geschäftsanteils daran oder an einem ihn verkörpernden Wertpapier sachenrechtliches Eigentum haben müßte» Vielmehr ist der Eigentumsbegriff des Enteignungsrechts heranzuziehen, unter den der GmbH-Geschäftsanteil zweifelsfrei fällto Die Zugrundelegung dieses Eigentumsbegriffs führt zu einer sachgemäßen Abgrenzung zwischen Ansprüchen, die vom AKG betroffen werden, und solchen, die davon nicht betroffen werden» Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß zwar der Eigentümer die ihm gehörende bewegliche Sache herausverlangen kann, aber der Inhaber eines GmbH-Geschäftsanteils, dem der Anteil vorenthalten wird, rechtlos sein sollte» So kann das AKG nicht ausgelegt werden«, Vielmehr ist die Inhaberschaft an einem Geschäftsanteil insofern dem Eigentum an einer beweglichen Sache gleichzuachten» Da insoweit keine Vorschriften des AKG den Anspruch ausschließen, ist der rechtmäßige Gesellschafter nicht gehindert, die Einräumung der Gesellschafterstellung von demjenigen zu verlangen, der sie ihm vorenthälto c) Der Anspruch des Klägers wird nicht durch das Reichsvermögen-Gesetz vom 16» Mai 1961 (BGBl I 597) ausgeschlossen» Nach § 12 Abs» 1 dieses Gesetzes sind die Beteiligungen, die dem Deutschen Reich am 8» Mai 1945 an den in der Anlage zu dem Gesetz aufgeführten Unternehmen des privaten Rechts zustanden, auf die dort bezeichneten Länder übergegangen» Nach der Anlage 12 / ist die Beteiligung an der KflMHhWerk GmbH auf das beklagte Land übergegangen, Las Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das beklagte Land habe durch dieses Gesetz keine v/eitergehenden Hechte erlangt, als sie das Deutsche Reich hatte. Wenn das Deutsche Reich nicht rechtmäßiger Inhaber der Geschäftsanteile gewesen sei, so habe das beklagte Land nicht durch das Reichsvermögen-Gesetz die Stellung eines rechtmäßigen Inhabers erlangen können. Das ist richtig, d) Die Revision meint, wenn auch das Gesetz vom 14o Juli 1933, auf das sich die Einziehung stützte, nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr gelte, so habe es doch zuvor als Rechtsnorm bestanden. Es könne nicht schon deshalb als von vornherein unwirksam angesehen werden, weil es eine Vermögenseinziehung ohne gerichtliches Verfahren ermöglichte. Jedenfalls könne die Vermögenseinziehung nicht als ein ohne weiteres nichtiger Verwaltungsakt erachtet werden, der von vornherein ohne rechtliche Ausv/irkung geblieben sei. Ob das zutrifft, kann im Revisionszug dahinstehen. Jedenfalls kann die Einziehung nicht ohne nähere Prüfung als wirksam angesehen werden. Diese Prüfung will das Berufungsgericht mit seiner Zurückverweisung erreichen. Das ist nicht fehlerhaft, weil eine weitere Aufklärung ohnehin erforderlich ist, e) Die Präge, wie die Erklärung der Rechtsvorgängerin des Klägers vom 25«. Juni- 1941, sie sei mit der Einziehung einverstanden, zu v/erten ist und unter v/elchen Umständen die Erklärung zustande kam, hält die Revision für unerheblich, weil die Erklärung nicht für die Einziehungsverfügung ursächlich geworden sei. Be: der Abwägung aller Umstände«, die für oder gegen die Nichtigkeit der Einziehungsraaßnahmen sprechen, darf jedoch die Einverständniserklärung nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden» 2» Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Sache auch deshalb nicht an das Landgericht zurückverweisen dürfen, weil es die noch offenen Tatfragen leicht selbst hätte klären können» Es braucht nicht entschieden zu werden, ob ein rechts fehlerhafter Gebrauch des dem Berufungsgericht nach § 540 ZPO eingeräumten Ermessens überhaupt in Betracht kommen kann, wenn nur nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts entschieden werden kann und das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat» Jedenfalls tragen die vom Berufungsgericht angegebenen Gründe die von ihm insoweit getroffene Entscheidung» Br» Kuhn Br» Nörr Liesecke Br» Schulze Bleck