Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3« April 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin nimmt den Beklagten u.a. auf Zahlung von 19 652,06 EM nebst Zinsen in Anspruch. Sie behauptet - auf ihr übriges früheres Vorbringen ist sie in der Re-Visionsinstanz nicht zurückgekommen -, ihr stehe diese Forderung gegen den G^H~ Verlag zu, und der Beklagte sei, wie sich aus zahlreichen Hilfstatsachen ergebe, neben der Kauffrau Gesellschafter dieses Unternehmens ge- Das Berufungsgericht hat Überdies ausgeführt, es fehle jeder Anhalt dafür, daß die Klägerin jemals bezweifelt habe, Krau G^^ sei Alleininhaberin des 3^JP-Verlages. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, welche Geschäftsführungs-, Vertretungs - und Üöerwachungsrechte Krau G^f^P dem Beklagten eingeräumt hatte und welche Rechte er beispielsweise gegenüber dem Personal und den Vermietern des Gf "Verlages für sich in Anspruch genommen hat. Schon damit erweist sich die Revision als unbegründet; denn ein anderer Haftungsgrund als der des § 128 HGB ist nach den Feststellungen ces Berufungsgerichts nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht mehr geltend gemacht.
II Zk 149/62 Verkündet am Ho Dezember 1964 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle * 014 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Paul I, Druckerei und Verlag, H( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäfchtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr, und Dr. gegen den Kaufmann ürich H^|^, - Prozeßbevollmächtigter; G^B^^str. Nr. Beklagten und Kevisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H. Dezember 1964 unter Mitwirkung des '/enatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr« Nörr, Liesecke und Dr. Schulze für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3« April 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand i Die Klägerin nimmt den Beklagten u.a. auf Zahlung von 19 652,06 EM nebst Zinsen in Anspruch. Sie behauptet - auf ihr übriges früheres Vorbringen ist sie in der Re-Visionsinstanz nicht zurückgekommen -, ihr stehe diese Forderung gegen den G^H~ Verlag zu, und der Beklagte sei, wie sich aus zahlreichen Hilfstatsachen ergebe, neben der Kauffrau Gesellschafter dieses Unternehmens ge- wesen. Der Beklagte behauptet, nur Barlehnsgläubiger des von Frau G^|^ allein betriebenen Verlages gewesen zu sein. Das Bandg:richt hat durch Teilurteil die Klage auf Zahlung der 19 652,06 DM nebst Zins- n abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr-, t Zahlungsantrag weiter. Entseheidungsgründe^ Die Entscheidung hängt davon ab, ob Frau Groot und der Beklagte den G^®-Verlag n der Form einer offenen Handelsgesellschaft betrieben naben, ob also der Beklagte für die Verpflichtung des G^^-Verlages gemäß § 128 H9B p ersön-j ch haftet. Das ist indes zu verneinen. Die offene Handelsgesellschaft ist eine Außengesellschaft# Das Berufungsgericht hat jedoch keine Tatsachen festgestellt, die dafür sprechen - ;> - ■'i könnten, daß zwischen Frau G^^P und dem Beklagten eine Außengesellsch&ft bestanden habe. Auch die Revision behauptet solche Tatsachen nicht. Das Berufungsgericht hat Überdies ausgeführt, es fehle jeder Anhalt dafür, daß die Klägerin jemals bezweifelt habe, Krau G^^ sei Alleininhaberin des 3^JP-Verlages. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, welche Geschäftsführungs-, Vertretungs - und Üöerwachungsrechte Krau G^f^P dem Beklagten eingeräumt hatte und welche Rechte er beispielsweise gegenüber dem Personal und den Vermietern des Gf "Verlages für sich in Anspruch genommen hat. Selbst wenn der Beklagte im Innenverhältnis Gesellschafter der Frau G^^P beim Betrieb des Verlages gewesen sein sollte, könnte das der Revision nicht zu dem Siege verhelfen. Schon damit erweist sich die Revision als unbegründet; denn ein anderer Haftungsgrund als der des § 128 HGB ist nach den Feststellungen ces Berufungsgerichts nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht mehr geltend gemacht. Die Kosten ent Scheidung beruht auf § 97 Abs., 1 ZPO. I)ro iischer Dro Kuhn jDr«, Nörr Liesecke Dr» Schulze