BGBl I 697, § 16 Abs. 1 Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf Güter für andere auch dann nicht auf- Entfernungen von weniger als 50 Kilometern befördern, wenn nur ein Teil der Strecke außerhalb der Nahzone verläuft. Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf nach § 16 Abs. 1 GüKG "außerhalb der Nahzone des Standorts Güter für andere auf Entfernungen von weniger als 50 Kilometern- nicht befördern". Ein Transport, der außerhalb der nach § 2 GüKG zu ermittelnden Grenzen der Nahzone durchgeführt wird, fällt zwar in jedem Pall unter den Begriff des Güterfernverkehrs, § 5 GüKG, ist aber dennoch unter den in § 16 auj. liegenden Art; denn der Umstand, daß eine Teilstrecke des Transports in den Bereich der Nahzone fiel, ändert nichts daran, daß die Klägerin außerhalb der Nahzone Güter auf eine Entfernung von weniger als 50 1cm beförderte. Mit dem Wortlaut der Vorschrift stimmt ihr in den folgenden Ausführungen näher erörterter Sinn jedenfalls für die Fälle überein, in denen nicht nur die außerhalb der Nahzone verlaufende Teilstrecke, sondern auch die Gesamtstrecke weniger als 50 km beträgt. Denn das Verbot des § 16 GüKG greift nicht ein, wenn der Transport entweder innerhalb der Nahzone des Standorts (§6 GüKG) bleibt oder zv/ar außerhalb dieser Zone durchgeführt wird, jedoch über eine Strecke von mindestens 50 km führt. Im Hinblick auf diese Überschneidung läßt sich für die Grenzen des dem Güternahverkehr gewährten Schutzes nichts daraus herleiten, daß es einen solchen Schutz überhaupt gibt, wie der Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zuzugeben ist. dieser Gleichstellung können sie für Transporte, die über die Grenze der Nahzone hinausführen, nichts herleiten, da auch Unternehmer des Güternahverkehrs diese Grenzen einhalten müssen (§ 8 in Verb, mit § 3 GüKG). Der Unternehmer des Güterfernverkehrs kann daher keine Rechte daraus herleiten, daß ein über die Grenzen der Nahzone hinausführender Transport zu dem Teil auch in den Bereich der Nahzone fällt. Die Revision beruft sich auch darauf, daß § 3 GüKG neben der Beförderung von Gütern außerhalb der Grenzen der Nahzone die Beförderung über diese Grenzen hinaus besonders erwähnt. Sie meint, da § 16 GüKG nur von der Beförderung außerhalb der Nahzone spreche, könne damit im Hinblick auf die Gegenüberstellung in § 3 nicht auch eine Beförderung über die Grenzen der Nahzone hinaus gemeint sein. Daß der von ihr gezogene Umkehrschluß nicht gerechtfertigt ist, wird insbesondere dann klar, wenn man durch § 104 Abs. 2 GüKG aufgehobene Vorschriften des früheren Rechts zu dem Vergleich heranzieht. Juni 1935 (RGBl I 788, im folgenden GFG) war "Unternehmer von Güterfernverkehr", v/er "mit Fahrzeugen über die Grenzen eines Gemeindebezirks hinaus außerhalb eines Im-kreises von 50 Kilometern, gerechnet vom Standort des Kraftfahrzeugs aus, Güter für andere befördern will . GFG, der - dem oben erörterten jetzt geltenden § 16 Abs. 1 GüKG entsprechend - Unternehmern von Güterfernverkehr verbot, "außerhalb der Nahzone" - dieser Begriff war in § 3 DVO z. - Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber in der Erfassung der über die bezeichneten Grenzen führenden Transporte zwischen § 3 und § 16 GüKG jetzt einen Unterschied hätte machen wollen, der zwischen den erörterten Vorschriften des aufgehobenen Rechts nicht bestanden hat. GPG auch für die Transporte, die nicht auf der - v/eniger als 50 km betragenden - Gesamtstrecke, sondern nur auf einer Teilstrecke außerhalb der Nahzone durchgeführt werden.
Nachschlagewerk: j a Amtliche Sammlung: nein 2142 043 Güterkraftverkehrs^ (GüKG) v. 17. Oktober 1952, BGBl I 697, § 16 Abs. 1 Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf Güter für andere auch dann nicht auf- Entfernungen von weniger als 50 Kilometern befördern, wenn nur ein Teil der Strecke außerhalb der Nahzone verläuft. BGH, Urt. v. 16. Februar 1961 - II ZR 149/59 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf • ■ J II ZR 149/59 Verkündet am 16o Februar 1961 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Hubert G 9 RdPv/eg V, Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r. gegen die Allgemeine Versicherungs AG in gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus Generaldirektor Edgar Scbfl^fe und Direktor Fritz beide in Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.DrJ hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Hill für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Mai .1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die ein Güterfernverkehrsunternehmen betreibt, hat im Dezember 1955 einen Transport von Kflfc-nach D^^^ ausgeführt« Für einen dabei durch Verwechslung verursachten sog. Auslieferungsschaden in Hohe von 98,60 DI.I hat sie dem Geschädigten Ersatz geleistet und nimmt dafür die Beklagte als Versicherer in Anspruch. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Anspruch besteht, wenn es sich bei dem Transport um erlaubten Güterfernverkehr (§16 GüKG) gehandelt hat. Der Ansicht der Klägerin, wonach diese Voraussetzung Vorgelegen hat, tritt die Beklagte entgegen. Standort des für den Transport verwendeten Lastkraftwagens war Aachen. Der Beladeort - K^B - liegt außerhalb, der Zielort - Dfl^ - innerhalb der Nahzone von A0||^ (§2 GüKG). Die Transportstrecke betrug weniger als 50 km. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: I. Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf nach § 16 Abs. 1 GüKG "außerhalb der Nahzone des Standorts Güter für andere auf Entfernungen von weniger als 50 Kilometern- nicht befördern". Ein Transport, der außerhalb der nach § 2 GüKG zu ermittelnden Grenzen der Nahzone durchgeführt wird, fällt zwar in jedem Pall unter den Begriff des Güterfernverkehrs, § 5 GüKG, ist aber dennoch unter den in § 16 auj. 1 GüKG bezeichneten Voraussetzungen dem Unternehmer des Güterfernverkehrs nicht gestattet. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfaßt auch einen Pall der hier vor- -In- liegenden Art; denn der Umstand, daß eine Teilstrecke des Transports in den Bereich der Nahzone fiel, ändert nichts daran, daß die Klägerin außerhalb der Nahzone Güter auf eine Entfernung von weniger als 50 1cm beförderte. Mit dem Wortlaut der Vorschrift stimmt ihr in den folgenden Ausführungen näher erörterter Sinn jedenfalls für die Fälle überein, in denen nicht nur die außerhalb der Nahzone verlaufende Teilstrecke, sondern auch die Gesamtstrecke weniger als 50 km beträgt. II. Die durch § 16 GüKG dem Unternehmer des Güterfernverkehrs untersagten Transporte sollen dem Unternehmer des Güternahverkehrs Vorbehalten bleiben. Die Trennung der Tätigkeitsbereiche von Güterfernverkehr und Güternahverkehr geht aber nicht so weit, daß Unternehmen des Güternahverkehi vor der Konkurrenz von Unternehmen des Güterfernverkehrs generell geschützt sind. Denn das Verbot des § 16 GüKG greift nicht ein, wenn der Transport entweder innerhalb der Nahzone des Standorts (§6 GüKG) bleibt oder zv/ar außerhalb dieser Zone durchgeführt wird, jedoch über eine Strecke von mindestens 50 km führt. Im Hinblick auf diese Überschneidung läßt sich für die Grenzen des dem Güternahverkehr gewährten Schutzes nichts daraus herleiten, daß es einen solchen Schutz überhaupt gibt, wie der Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zuzugeben ist. III. Im Ergebnis ist jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, wonach das Verbot des § 16 GüKG auch Fälle der hier vorliegenden Art erfaßt. Soweit Unternehmer des Güterfernverkehrs innerhalb der Nahzone des Standorts Transporte durchführen, sind sie ohne Rücksicht auf die Länge der Gesamtstrecke den Unternehmern des Güternahverkehrs hinsichtlich der Fahrzeuge, die denselben Standort haben, gleichgestellt. Aus -4- t. dieser Gleichstellung können sie für Transporte, die über die Grenze der Nahzone hinausführen, nichts herleiten, da auch Unternehmer des Güternahverkehrs diese Grenzen einhalten müssen (§ 8 in Verb, mit § 3 GüKG). Das Gesetz ergibt keinerlei Anhalt dafür, daß dem Unternehmer des Güterfernverkehrs aus der Lage des Standorts-' innerhalb einer bestimmten Nahzone weiterreichende Rechte als dem Unternehmer des Güternahverkehrs erwachsen sollten. Der Unternehmer des Güterfernverkehrs kann daher keine Rechte daraus herleiten, daß ein über die Grenzen der Nahzone hinausführender Transport zu dem Teil auch in den Bereich der Nahzone fällt. Ein solcher Transport ist vielmehr bei der Anwendung des § 16 Abs. 1 GüKG wie ein völlig außerhalb der Nahzone ausgeführter Transport zu beurteilen. Es kommt deshalb in solchen Fällen allein darauf an, ob die Gesamtstrecke mindestens 50 km beträgt. Ist dies, wie hier, nicht der Fall, so findet das Verbot des § 16 GüKG Anwendung (so auch Balfanz, GüKG § 16 Anm. 1 unter Hinweis auf einen Erlaß des BMV StV 3 - 6100 Fv vom 2. Juli 1956, wohl auch Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, GüKG § 16 Anm. 1; dagegen ergeben die weiterhin in dem Berufungsurteil für diese Auffassung zitierten Literaturangaben - Lehmann/Voß § 16 Anm. 1 und Ruv/e § 16 Anm. 1 - keine klare Stellungnahme). Der Sinn des § 16 Abs. 1 GüKG steht deshalb für derartige Transporte mit seinem Wortlaut in Einklang. IV. Die Revision beruft sich auch darauf, daß § 3 GüKG neben der Beförderung von Gütern außerhalb der Grenzen der Nahzone die Beförderung über diese Grenzen hinaus besonders erwähnt. Sie meint, da § 16 GüKG nur von der Beförderung außerhalb der Nahzone spreche, könne damit im Hinblick auf die Gegenüberstellung in § 3 nicht auch eine Beförderung über die Grenzen der Nahzone hinaus gemeint sein. Auch mit diesem Angriff kann die Revision keinen Erfolg haben. Daß der von ihr gezogene Umkehrschluß nicht gerechtfertigt ist, wird insbesondere dann klar, wenn man durch § 104 Abs. 2 GüKG aufgehobene Vorschriften des früheren Rechts zu dem Vergleich heranzieht. 1. Nach § 1 Abs. 1 des Güterfernverkehrsgesetzes von 26. Juni 1935 (RGBl I 788, im folgenden GFG) war "Unternehmer von Güterfernverkehr", v/er "mit Fahrzeugen über die Grenzen eines Gemeindebezirks hinaus außerhalb eines Im-kreises von 50 Kilometern, gerechnet vom Standort des Kraftfahrzeugs aus, Güter für andere befördern will . tlit den Worten "über die Grenzen ... hinaus" war nicht gemeint, daß die einzelnen Transporte über die Grenze führen müßten, sondern es sollte eine Betätigung außerhalb eines umgrenzten Bereichs ohne Rücksicht darauf erfaßt werden, ob die Transporte völlig außerhalb dieses Bereichs blieben oder auch in ihn hinein- oder aus ihm hinausführten (vgl, dazu auch die bei Hein, Güterfernverkehrsgesetz, wiedergegebene Amtliche Begründung unter II 1). Der auf diese Vorschrift verweisende § 2 der Verordnung zur Durchführung des Güterfernverkehrsgesetzes vom 27. März 1936 (RGBl I 320, im folgenden DVO z. GFG), wonach "jede Beförderung von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen außerhalb des im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Umkreises" « Güterfernverkehr ist, stand trotz der abweichenden Ausdrucksweise dazu nicht im Gegensatz, sondern beruhte auf derselben Vorstellung. Dies gilt auch für § 28 Abs. 1 DVO z. GFG, der - dem oben erörterten jetzt geltenden § 16 Abs. 1 GüKG entsprechend - Unternehmern von Güterfernverkehr verbot, "außerhalb der Nahzone" - dieser Begriff war in § 3 DVO z. GFG in enger Anlehnung an § 1 Abs. 1 GFG -definiert - Güter für andere auf Entfernungen von weniger als 50 km zu befördern, 2. § 3 GüKG, dessen Fassung auf einem Beschluß des Verkenrsausschus.ses des Bundestages beruht (BRDrucks 1. Wahlperiode Nr. 3515), geht bei der Definition des Güter fernverkehrs wie § 1 Abs. 1 GFG-von der Beziehung auf bestimmte Grenzen aus. Jedoch werden jetzt - in der Ausdrucks ynü. -, I IJUP'WT -6- weise genauer, insoweit aber ohne sachliche Änderung gegenüber § 1 Abs. 1 GPG, § 2 Abs. 1 des Regierungsentwurfs eines Güterfernverkehrsgesetzes - BRDrucks 1. Wahlperiode Ur. 1343 - und § 3 des Bundesratsentwurfs eines Güterkraftverkehrsgesetzes - BTDrucks 1. 'Wahlperiode Nr. 1344 -die Beförderung über diese Grenzen hinaus und der Verkehr außerhalb dieser Grenzen nebeneinander aufgeführt. Dagegen spricht § 16 Abs. 1 GüKG wie der aufgehobene § 28 Abs. 1 DVO z. GPG weiter von der Beförderung außerhalb der Nahzone. - Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber in der Erfassung der über die bezeichneten Grenzen führenden Transporte zwischen § 3 und § 16 GüKG jetzt einen Unterschied hätte machen wollen, der zwischen den erörterten Vorschriften des aufgehobenen Rechts nicht bestanden hat. Das Verbot des § 16 gilt vielmehr ebenso wie vorher schon das des § 28 DVO z. GPG auch für die Transporte, die nicht auf der - v/eniger als 50 km betragenden - Gesamtstrecke, sondern nur auf einer Teilstrecke außerhalb der Nahzone durchgeführt werden. Der von der Revision hervorgehobene Unterschied in der Passung der §§ 3 und 16 GüKG findet seine Erklärung in der Ableitung aus den entsprechenden aufgehobenen Vorschriften, nicht aber darin, daß der Gesetzgeber damit einen sachlichen Unterschied hätte zu dem Ausdruck bringen wollen. V/ie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn die Strecke nicht auf ihrem gesamten Verlauf in den Bereich der Nahzone irgendeines Güterkraftverkehrsunternehmens fiele, braucht nicht erörtert zu werden, da ein derartiger - im übrigen schwer vorstellbarer - Pall hier nicht vorliegt. Die Revision war nach alledem als unbegründet zu rückzuweisen. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kost ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Pr. Haidinger Pr. Fischer Pr. NÖrr Liesecke Hill