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BGH

Gericht: BGH

1«) Bie Einwendungen, «die die Beklagte gegen den Xlageanspruch auf Grund von § 16 YVG daraus herleitet, daß die Klägerin ihr bei Vertragsabschluß den ihr bekannten gefahrerheblichen Umstand der Lagerung feuergefährlicher Stoffe nicht angezeigt habe-9 hat das Berufungsgericht mit Recht schon deshalb als unbegründet zurückgewiesen, weil die Beklagte nicht gemäß den §§ 16,Abs, 2,' 20 WO innerhalb eines Monats seit ihrer Kenntnis, von der Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückgetreten ist«. 2«} Bas Berufungsgericht hält auch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11« September 1953 gemäß § 22 WG, § 123 BGB erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung schon deshalb für unwirksam, weil die Anfechtung erst nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 BGB erfolgt sei.; 3«) Bas Berufungsgericht hält aber auch die materiellen Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und damit auch einer Einrede der Arglist nicht für gegeben, weil die Beklagte nicht einmal bewiesen habe, daß die Klägerin vor Vertragsabschluß die Anfrage vom 28» Dezember 1946 nach der wArt der zu lagernden Ware" in dem Schreiben vom 14. Keinesfalls aber habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß die Klägerin «sie in unlauterer Weise durch unrichtige Angaben zur Annahme des Versicherungsvertrages habe bestimmen wollen« Die Anfrage der Beklagten nach der MArt der zu lagernden Ware* habe gewisse Unklarheiten über den Umfang der gewünschten Auskunft offengelassen« Wie die Antwort der'Klägerin ergebe, darunter habe diese/nur die zur fabrication verwendeten Rohmaterialien, also die Produktionselemente, nicht aber die in der Reparaturwerkstatt benutzten Hilfsstoffe, insbesondere Benzin, Petroleum, Schmieröl, Spiritus und Karbid, verstanden und verstehen können. Das habe sie aber nicht getan«» Auch die Angabe der Klägerin in ihrem Schreiben vom 14« februar 1947, daß zur Fabrikation keine leicht entzündlichen und explosiven Stoffe verwendet würden, sei ungeachtet der Richterwähnung bei: der Würdigung des Verhalt ens der Klägerin auch deren Sehreiben vom 2* Juli 1947 habe berücksichtigt werden müssen, in dem sie ,die von der Beklagten auf Grund von § 2 der Besonderen Vertragsbedingungen gehaltene erneute Rückfrage nach der Art des in den Hallen gelagerten Gutes wiederum mit denselben unvollständigen Angaben wie in dem Schreiben vom 14« Februar 1947 beantwortet habe* Die Wiederholung derselben Angaben läßt jedoch keinen Schluß, auf einen Vorsatz oder gar eine Arglist der Klägerin zu, Zudem läßt das Schreiben der. • Ferner, sind die zur Aufrechterhaltung unseres Betriebes erforderlichen Materialien eingelagert* wie Maschinenersatzteile und Reparaturmaterial Uoaoip* Hach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts läßt auch schon das Schreiben vom 14o Februar 1947 deutlich erkennen* daß mit ihm nur Angaben über die zur Fabrikation verwendeten leicht entzündlichen Stoffe gemacht werden sollten* Entgegen der Auffassung der Revision hätten diese Auskünfte bei der Klägerin in der Tat Zweifel über die Vollständigkeit der Angaben erwecken und ihr Anlaß zu-einer Rückfrage, geben müssen* aber nur darauf an«, ob die Klägerin das auch erkannt, gleichwohl aber bewußt und arglistig die Lagerung der feuergefährlichen Hilfsstoffe verschwiegen hat* Das hat das Berufungsgericht schon im Hinblick darauf verneint, daß nicht einmal die Anfrage nach der "Art der eingelagerten Ware« den Umfang der gewünschten Auskunft hinreichend klar habe erkennen lassen«, . Der von der Revision angeführte interne Schriftwechsel der Beklagten mit ihrem Generalagenten unterstreicht nur die Tatsache, daß sich die Beklagte bei diesen Anfragen nur einer ungenauen Ausdrucksweise zu bedienen pflegte; demf dort verlangt sie in den Schreiben vom 17«* März, 25* März und 27o März 1947 sogar nur Angaben über'die «gelagerten Erzeugnisse"o Aber selbst wenn der Sinn der Anfrage der Beklagten bei der Klägerin dieser erkennbar gewesen wäre, so ist doch jedenfalls .die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin dann mit ihrer ersichtlich unvollständigen Beantwortung höchstens fahrlässig, nicht aber vorsätzlich gehandelt habe, rechtlich nicht zu beanstanden« Anfrage durch die Klägerin noch nicht zu einer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und damit auch noch nicht für die Einrede der Arglist ausreichen, vielmehr müßte die Beklagte dann darüber-hinaus auch noch beweisen, daß die Klägerin sie in unlauterer Weise durch die•unrichtigen An- gaben zur Annahme des Versicherungsvertrages habe bestimmen wollen* wobei sie sich zur Führung eines solchen Beweises nicht etwa auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stutzen kann, daß ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewußt unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers handelt (BGH VersR 1957, 351,- Haidinger in Festgabe für Brölss S« 123 ff)* Biesen Beweis hat das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier tatrichterlicher Würdigung als keinesfalls geführt angesehen« Beshalb. 4«) Aus der Verletzung der der Klägerin in § 2 der Besonderen Vertragsbedingungen auferlegten Verpflichtung, unverzüglich anzugeben, welcher Art das in den Hallen ein-gelagerte Gut ist, kann die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb keine Bei-stungsfreiheit herleiten, weil sie den Vertrag nicht innerhalb eines Monats seit Kenntnis dieser Öbliegenheitsver-letcung gekündigt hat (BGHZ 4, 369; 19, 31H Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen« 5«) Ber weitere Einwand der Beklagten, in der Lagerung der feuergefährlichen Stoffe liege eine nachträgliche, ihr nicht angezeigte ßefahrerhöhung, die sie nach den §§ 23, 25 WG von ihrer Leistungspflicht befreie, greift schon deshalb nicht dureh, weil die von der Beklagten angeführten feuergefährlichen Stoffe auch nach dem Vertrag der Klägerin in gleicher Weise schon bei Vertragsabschluß in den Hallen lagerten« Selbst wenn aber der Umfang dieser gelagerten Stoffe nachträglich erhöht worden wäre, so läge hierin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur eine nach § 1 Ziff« 2 b AHB ohne weiteres in die Versicherung eingeschlossene, nicht anzeigepflichtige Erhöhung des versicherten Risikos; dingungen nicht eingreife« Nach dieser Bestimmung ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schäden, welche durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstanden sind, die nicht gemäß behördlicher Vorschrift behandelt worden waren* Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Schadenursache auf eine Explosion oder einen Brand solcher Stoffe zurückzuführen ist* Es hält die Ausschlußklausel hier schon deshalb nicht für anwendbar, weil der Schaden jedenfalls nicht durch die Behandlung solcher Stoffe, sondern höchstens durch ihre Lagerung entstanden sein könne« Beides seien völlig verschiedene Begriffe, die nicht gleichgesetzt werden könnten* Diese Auffassung greift die Revision mit Recht als unhaltbar an« Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann der Begriff des trBehandelnsn feuergefährlicher oder explosiver Stoffe keineswegs nur auf die Einwirkung auf diese Stoffe selbst beschränkt werden (BGH Versß 1953, 336)* Vielmehr ergibt sich bei Erforschung des Sinngehalts jener Ausschlußklausel unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Zwecks, daß der Ausschluß der Eälle einer nicht den behördlichen SicherheitsvorSchriften entsprechenden Behandlung feuergefährlicher und explosiver Stoffe wegen der darin liegenden erhöhten Gefahrenquellen erfolgt ist« Hierbei ist es aber unerheblich, ob die erhöhte Gefährdung durch die Einwirkung auf solche Stoffe selbst oder durch ihre nicht den behördlichen Sicherheitsvorschriften entsprechende Lagerung herbeigeführt wird* Hieran ändert auch der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit der Ausschlußklausel der Ziff* B 4 der Ergänzungsbedingungen nichts* ln ihr wird der allgemeine Begriff des vorschriftswidrigen Behändeins überhaupt nicht verwendet und statt-dessen dieser Ausschluß an jede Lagerung, Verwendung oder Beförderung von Sprengstoffen geknüpft ohne Rücksicht darauf, ob diese entsprechend den behördlichen Vorschriften erfolgt oder nicht* Aus dieser ganz andersartigen Abgrenzung kann daher nichts für die Auslegung der hier interessieren- den Klausel der Ziff* C 1 der Ergänzrungsbedingungen gewonnen werden« Dasselbe gilt für die in der Revisionsbeantwortung angeführte Ausschlußklausel des § 2 Ziff• 3 c AHBo Das Berufungsgericht .wird hiernach noch zu prüfen haben, ob die Schäden, für die die Klägerin haftpflichtig gemacht wird, durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstanden sind, die nicht gemäß den behördlichen Vorschriften gelagert worden waren, wie dies die Beklagte

Zitierte Normen: § 22 WG § 123 BGB § 2 AHB
HalleBerufungsgerichtLagerungBrStoffKlägerinangebenRevision

Volltext der Entscheidung

II 2R 149/57

2508 023
Im ÜT a men des Volkes
 In dem Hecht set reit.
des	Allgemeine Versicherungs-AG
in	Ü - '• if,
 vertreten durch den Vorstand, Br* Hans Gerling,
•Br* Brich Gr*®, Bdgard	und	Walter	SchflBf?
Beklagten und Bevisionsklägcrin
-Pro^bevollmächtigter? Rechtsanwalt Br
 gegeai:' '	\
Verkündet
 am 20« November 1953
Zug, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 die Po{| Adolf C
-Werke
 in
r,-' B
Inhaber
•Str,

Klägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmäehtigterg Rechtsanwalt Prof«
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Bastelski und der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Kuhn, Br» Iförr und Br« Reinicke für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle
 vom 20« Juni 1957 aufgehoben und die Sache zur an-
*
derweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch über die Kosten derx Revision;, an das Berufungsgericht. zurück-verwiesen* •*	'
•Von RSchts wegen

Tatbestands
 Die Klägerin hatte von der (xesellschaft fUr reichseigene hagereihetriebe mbH zwei Hallen zur Herstellung von Verpackungsmitteln gemietet* Im Hinblick auf die im Miet-vertrag übernommene Haftung für die Beschädigung der Hallen nahm sie bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 200*000. DM für jeden Schadensfall <. In der Hacht zu dem 22* Januar 1949 brannte die eine Lagerhalle? in der ein Kübel-Volkswägen abgestellt war? völlig ab* Auf die Klage der Vermieterin wurde die jetzige Klägerin verurteilt, an die Vermieterin 160*154,36 DM Schadenersatz nebst Sinsen zu zahlen mit der Begründung, daß der Brand entweder durch den in der Halle abgestellten Volkswagen oder durch die Ofenheizung in der Halle in Verbindung mit der Lagerung von Vorräten verursacht worden sei und daß die jeteige Klägerin als Mieterin beide Ursachen zu vertreten habe*
Die jetzige Beklagte hatte der Klägerin zunächst Rechtsschutz gewährt., 'dann aber einen weiteren Versicherungsschutz mit der Begründung’ abgelehnt, daß der Brand durch den abgesfellten Pkw entstanden und dieses Risiko von der Versicherung ausgeschlossen sei* Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Befreiung von der ihr rechtskräftig auferlegten Haftpflichtverbindlichkeit sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten? ihr bis zur Versicherungssumme von 200*000 DM Versicherungsschutz auch für etwaige weitere Haftpflichtansprüche der Vermieterin zu gewähren* Die Beklagte hält die Klage schon deshalb für unbegründet,' weil die Klägerin jedenfalls nicht beweisen könne? daß der Pkw.als Brandursache ausscheide* Außerdem hat sie im zweiten Rechtszug behauptet? daß die Klägerin schon bei Vertragsabschluß und auch bei Ausbruch
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des.Brandes in der abgebrannten Halle in nächster Nähe* der Öfen leicht brennbare und explosive Stoffe wie Schmieröl> Petroleum, Karbid, Paraffin, Spiritus und Benzin verbotswidrig gelagert habe» Sie beruft sich hierzu auf die §§ 16, 23, 25 VVG, ferner auf § 2 Ziff* 3 c der dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten AHB, sowie auf folgende weitere zu dem Inhalt des Vertrages gemachte Bedingungsklauseins
 Ziffo 4 der Besonderen Bedingungens
»Ausgeschlossen von der Versicherung sind voraussehbare und unvermeidliche Beschädigungen der Halle so-wi e Abnut zung s s chäd en all er Art <> *
§ 2 der Besonderen Vertragsbindungens
»Dem Versicherer ist unverzüglich anzugeben, welcher Art das in den Hallen eingelagerte Gut ist*"
Ziffo C 1 der Brgänzungsbedingungens
»Nicht versichert wird die Haftpflicht wegen Schäden, welche durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstanden sind, die-nicht gemäß behördlicher Vorschrift behandelt worden sind«»
Schließlich hat die Beklagte den Versicherungsvertrag im Schriftsatz vom 11p September 1953 gemäß § 22 WG,
§123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten*
%
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben;- das Ober landesgericht hat sie zunächst abgewiesen, weil die Klägerin nicht beweisen könne, daß der in der Halle abgestellte Pkw als Brandursache ausscheide* Der erkennende Senat hat dieses Urteil durch Urteil vom 21. Februar 1957 (BGHZ 23, 355) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit der Begründung, der Beweis dafür, daß der Pkw die Brand
—ft
 Ursache war«, obliege der Beklagten, und da sie diesen Beweis nicht führen könne, müsse die Berechtigung.der übrigen, auf die Lagerung leicht brennbarer Stoffe gegründeten Einwendungen der Beklagten geprüft werden• Bas Berufungsgericht hat nunmehr nach erneuter Verhandlung die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie die angeführte Peststellung begehrt, stattgegeben«, Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter 4is Abweisung der Klageo
 es.
1«) Bie Einwendungen, «die die Beklagte gegen den Xlageanspruch auf Grund von § 16 YVG daraus herleitet, daß die Klägerin ihr bei Vertragsabschluß den ihr bekannten gefahrerheblichen Umstand der Lagerung feuergefährlicher Stoffe nicht angezeigt habe-9 hat das Berufungsgericht mit Recht schon deshalb als unbegründet zurückgewiesen, weil die Beklagte nicht gemäß den §§ 16,Abs, 2,' 20 WO innerhalb eines Monats seit ihrer Kenntnis, von der Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückgetreten ist«. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen«
2«} Bas Berufungsgericht hält auch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11« September 1953 gemäß § 22 WG, § 123 BGB erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung schon deshalb für unwirksam, weil die Anfechtung erst nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 BGB erfolgt sei.; denn die Beklagte habe schon im Jahre 1951 bei Einsicht der Staatsanwalt schaftliehen Ermittlungsakten durch den von ihr damit beauftragten Anwalt von den Vorgängen, auf die sie. ihre Anfechtung stutzt, Kenntnis erlangt« Es bedarf keiner Prüfung, ob die von der Revision hiergegen erhobenen Einwen-
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düngen begründet sind; dehn die Versäumung der Anfechtungsfrist ist hier aiach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ohnehin deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte den der Anfechtung zugrunde liegenden Tatbestand auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist -unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Einrede der Arglist gegenüber dem Klageanspruch geltend machen kann (RGZ 79? 197; 130; 215; Prölsa VVG 10. Aufl. § 22 Anm. 2).
3«) Bas Berufungsgericht hält aber auch die materiellen Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und damit auch einer Einrede der Arglist nicht für gegeben, weil die Beklagte nicht einmal bewiesen habe, daß die Klägerin vor Vertragsabschluß die Anfrage vom 28» Dezember 1946 nach der wArt der zu lagernden Ware" in dem Schreiben vom 14. Februar 1947 bewußt unrichtig beantwortet habe. Keinesfalls aber habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß die Klägerin «sie in unlauterer Weise durch unrichtige Angaben zur Annahme des Versicherungsvertrages habe bestimmen wollen« Die Anfrage der Beklagten nach der MArt der zu lagernden Ware* habe gewisse Unklarheiten über den Umfang der gewünschten Auskunft offengelassen« Wie die Antwort der'Klägerin ergebe,
 darunter
habe diese/nur die zur fabrication verwendeten Rohmaterialien, also die Produktionselemente, nicht aber die in der Reparaturwerkstatt benutzten Hilfsstoffe, insbesondere Benzin, Petroleum, Schmieröl, Spiritus und Karbid, verstanden und verstehen können. Wenn die Beklagte über die Auslegung der Antwort der Klägerin Zweifel gehabt habe, habe es an ihr gelegen, sich durch Rückfrage Klarheit zu verschaffen. Das habe sie aber nicht getan«» Auch die Angabe der Klägerin in ihrem Schreiben vom 14« februar 1947, daß zur Fabrikation keine leicht entzündlichen und explosiven Stoffe verwendet würden, sei ungeachtet der Richterwähnung
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des Produktionselements Paraffin nicht falsch gewesen, weil dieser Stoff nicht leicht entzündlich sei«, Den glaubwürdigen eidlichen Bekundungen der Zeugen Rottner und Keller, die für die Klägerin an den Vorverhandlungen beteiligt waren, sei mindestens zu entnehmen, daß sie der Meinung gewesen seien, der Beklagten seien die gelagerten Produktionselemente vor Vertragsabschluß in irgendeiner Po rm, sei es anläßlich einer Besprechung oder bei einer Betriebsbesichtigung durch einen Vertreter der Beklagten, bekannt geworden* Die Klägerin könnte bei der Beantwortung der Anfrage höchstens fahrlässig gehandelt ha-beiic Es fehle aber jeder Anhaltspunkt für die Annahme, daß sie bewußt oder gar arglistig falsche Angaben gemacht habe, weil die in den Hallen lagernden Materialien der Be-klagten bei einer jederzeit möglichen Betriebsbesichtigung nicht hätten verborgen bleiben* können, und weil auch keine verständlichen Gründe erkenntlich, seien, die die Klägerin zu wissentlich falschen Angaben hätten veranlassen können* Daß sie etwa durch ein Verschweigen der Lagerung feuergefährlicher Stoffe eine Erhöhung der Prämie' habe vermeiden wollen, liege außer jeder Wahrscheinlichkeit*
Hiergegen erhebt die Revision eine Heihe von Einwendungen*. Sie meint zunächst, daß. bei: der Würdigung des Verhalt ens der Klägerin auch deren Sehreiben vom 2* Juli 1947 habe berücksichtigt werden müssen, in dem sie ,die von der Beklagten auf Grund von § 2 der Besonderen Vertragsbedingungen gehaltene erneute Rückfrage nach der Art des in den Hallen gelagerten Gutes wiederum mit denselben unvollständigen Angaben wie in dem Schreiben vom 14« Februar 1947 beantwortet habe* Die Wiederholung derselben Angaben läßt jedoch keinen Schluß, auf einen Vorsatz oder gar eine Arglist der Klägerin zu, Zudem läßt das Schreiben der. Klägerin vom 2« Juli 1947 noch deutlicher als ihr
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Schreiben vom 14 • Februar 1947 erkennen* daß ihre Angaben über die gelagerten Rohstoffe keineswegs eine erschöpfende Aufzählung aller in den Hallen gelagerten Materialien enthalten; denn in ihm heißt es« "Die in den von uns gemieteten Hallen lagernden Gegenstände umfassen neben dem umfangreichen Maschinenpark im wesentlichen die Rohstoffe* die zur Herstellung unserer Erzeugnisse benötigt werden. Es sind dies *,. o o Hierzu treten folgende Bestände in Halb- und Fertigfabrikaten ««•. • Ferner, sind die zur Aufrechterhaltung unseres Betriebes erforderlichen Materialien eingelagert* wie Maschinenersatzteile und Reparaturmaterial Uoaoip* Hach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts läßt auch schon das Schreiben vom 14o Februar 1947 deutlich erkennen* daß mit ihm nur Angaben über die zur Fabrikation verwendeten leicht entzündlichen Stoffe gemacht werden sollten* Entgegen der Auffassung der Revision hätten diese Auskünfte bei der Klägerin in der Tat Zweifel über die Vollständigkeit der Angaben erwecken und ihr Anlaß zu-einer Rückfrage, geben müssen*
Die Aussagen der Zeugen RfHHP und £0^01 verwertet das Berufungsgericht nur insoweit* als es ihnen entnimmt*, daß diese jedenfalls der Meinung waren* der Beklagten seien alle in den Hallen lagernden Froduktionselemente mitgeteilt worden* Bas Berufungsgericht konnte sie entgegen der Auffassung der Revision als glaubwürdig ansehen* auch ohne auf die Einwendungen der Beklagten gegen den übrigen Teil ihrer Aussagen und den insoweit teilweise vorhandenen Widerspruch zu den Aussagen anderer Zeugen eingehen zu müssen*
Der Revision ist allerdings zuzugeben* daß sich die Anfrage der Beklagten vom 28* Bezember 1946 nicht auf die zur Fabrikation verwendeten "Froduktionselemente’* be-
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schränkt hatte, daß es der Beklagten vielmehr nur darauf ankam, die Gefahrerheblichkeit der eingelagerten Stoffe beurteilen zu können, und daß es hierfür unerheblich war, ob diese Stoffe zur Fabrikation selbst verwendet wurden oder das Ergebnis der Produktion oder nur Hilfsstoffe waren* Für die Frage der Anfechtung nach § 123 BGB und der Einrede der Arglist kommt es. aber nur darauf an«, ob die Klägerin das auch erkannt, gleichwohl aber bewußt und arglistig die Lagerung der feuergefährlichen Hilfsstoffe verschwiegen hat* Das hat das Berufungsgericht schon im Hinblick darauf verneint, daß nicht einmal die Anfrage nach der "Art der eingelagerten Ware« den Umfang der gewünschten Auskunft hinreichend klar habe erkennen lassen«, . Der von der Revision angeführte interne Schriftwechsel der Beklagten mit ihrem Generalagenten unterstreicht nur die Tatsache, daß sich die Beklagte bei diesen Anfragen nur einer ungenauen Ausdrucksweise zu bedienen pflegte; demf dort verlangt sie in den Schreiben vom 17«* März, 25* März und 27o März 1947 sogar nur Angaben über'die «gelagerten Erzeugnisse"o Aber selbst wenn der Sinn der Anfrage der Beklagten bei der Klägerin dieser erkennbar gewesen wäre, so ist doch jedenfalls .die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin dann mit ihrer ersichtlich unvollständigen Beantwortung höchstens fahrlässig, nicht aber vorsätzlich gehandelt habe, rechtlich nicht zu beanstanden«
Überdies würde nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts selbst die Annahme einer bewußt unrichtigen Beantwortung der. Anfrage durch die Klägerin noch nicht zu einer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und damit auch noch nicht für die Einrede der Arglist ausreichen, vielmehr müßte die Beklagte dann darüber-hinaus auch noch beweisen, daß die Klägerin sie in unlauterer Weise durch die•unrichtigen An-
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gaben zur Annahme des Versicherungsvertrages habe bestimmen wollen* wobei sie sich zur Führung eines solchen Beweises nicht etwa auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stutzen kann, daß ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewußt unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers handelt (BGH VersR 1957, 351,- Haidinger in Festgabe für Brölss S« 123 ff)* Biesen Beweis hat das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier tatrichterlicher Würdigung als keinesfalls geführt angesehen« Beshalb. hat es mit Recht der Einrede der Arglist nicht stattgegeben»
4«) Aus der Verletzung der der Klägerin in § 2 der Besonderen Vertragsbedingungen auferlegten Verpflichtung, unverzüglich anzugeben, welcher Art das in den Hallen ein-gelagerte Gut ist, kann die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb keine Bei-stungsfreiheit herleiten, weil sie den Vertrag nicht innerhalb eines Monats seit Kenntnis dieser Öbliegenheitsver-letcung gekündigt hat (BGHZ 4, 369; 19, 31H Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen«
5«) Ber weitere Einwand der Beklagten, in der Lagerung der feuergefährlichen Stoffe liege eine nachträgliche, ihr nicht angezeigte ßefahrerhöhung, die sie nach den §§ 23, 25 WG von ihrer Leistungspflicht befreie, greift schon deshalb nicht dureh, weil die von der Beklagten angeführten feuergefährlichen Stoffe auch nach dem Vertrag der Klägerin in gleicher Weise schon bei Vertragsabschluß in den Hallen lagerten« Selbst wenn aber der Umfang dieser gelagerten Stoffe nachträglich erhöht worden wäre, so läge hierin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur eine nach § 1 Ziff« 2 b AHB ohne weiteres in die Versicherung eingeschlossene, nicht anzeigepflichtige Erhöhung des versicherten Risikos;
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6«) Aus den gleichen Gründen kann sich die Beklagte auch nicht auf § 2 Ziff» 3 c AHB berufen; denn diese Klausel besieht sich nur auf die in § 2 AHB geregelte Vorsorgeversicherung gemäß § 1 Ziffp 2 c AHB, also nur auf Risiken, die für den Versicherer hach Abschluß der Versicherung neu entstehen, nicht hingegen auch auf Risiken, die bereits bei Vertragsabschluß, wenn auch nur in geringem Umfang, vorhanden waren (Wussow AHB § 2 Anm» 28) » Deshalb braucht auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß die von ihr angeführten Stoffe die Voraussetzungen des § 2 Ziff» 3 c AHB erfüllten .und im Zusammenhang mit dem Brand gestanden hätten, nicht eingegangen zu werden»
7c) Die Berufung auf Ziff» 4 der Besonderen Bedingungen hat das*Berufungsgericht der Beklagten deshalb versagt, weil die eingetretenen Schäden, wenn auch vielleicht im Hinblick auf die Ofenheizung und den abgestellten Pkw, voraussehbar, so doch jedenfalls nicht unvermeidlich gewesen seien« Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde treffen« Wenn die Revision hierzu weiter einwendet, daß. bei der Lagerung feuergefährlicher Stoffe in der Nähe der Öfen eine Beschädigung der Hallen unvermeidbar gewesen sei,.so wird dabei übersehen, daß diese Schäden durchaus hätten vermieden werden können, wenn geeignete Sicherungsvorkehrungen getroffen worden wären»
8c) Schließlich meint das Berufungsgericht, daß
 auch .die Ausschlußklausei der Ziff« C 1 der Ergänzung she-.
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dingungen nicht eingreife« Nach dieser Bestimmung ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schäden, welche durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstanden sind,
 die nicht gemäß behördlicher Vorschrift behandelt worden waren* Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Schadenursache auf eine Explosion oder einen Brand solcher Stoffe zurückzuführen ist* Es hält die Ausschlußklausel hier schon deshalb nicht für anwendbar, weil der Schaden jedenfalls nicht durch die Behandlung solcher Stoffe, sondern höchstens durch ihre Lagerung entstanden sein könne« Beides seien völlig verschiedene Begriffe, die nicht gleichgesetzt werden könnten*
Diese Auffassung greift die Revision mit Recht als unhaltbar an« Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann der Begriff des trBehandelnsn feuergefährlicher oder explosiver Stoffe keineswegs nur auf die Einwirkung auf diese Stoffe selbst beschränkt werden (BGH Versß 1953, 336)* Vielmehr ergibt sich bei Erforschung des Sinngehalts jener Ausschlußklausel unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Zwecks, daß der Ausschluß der Eälle einer nicht den behördlichen SicherheitsvorSchriften entsprechenden Behandlung feuergefährlicher und explosiver Stoffe wegen der darin liegenden erhöhten Gefahrenquellen erfolgt ist« Hierbei ist es aber unerheblich, ob die erhöhte Gefährdung durch die Einwirkung auf solche Stoffe selbst oder durch ihre nicht den behördlichen Sicherheitsvorschriften entsprechende Lagerung herbeigeführt wird* Hieran ändert auch der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit der Ausschlußklausel der Ziff* B 4 der Ergänzungsbedingungen nichts* ln ihr wird der allgemeine Begriff des vorschriftswidrigen Behändeins überhaupt nicht verwendet und statt-dessen dieser Ausschluß an jede Lagerung, Verwendung oder Beförderung von Sprengstoffen geknüpft ohne Rücksicht darauf, ob diese entsprechend den behördlichen Vorschriften erfolgt oder nicht* Aus dieser ganz andersartigen Abgrenzung kann daher nichts für die Auslegung der hier interessieren-
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den Klausel der Ziff* C 1 der Ergänzrungsbedingungen gewonnen werden« Dasselbe gilt für die in der Revisionsbeantwortung angeführte Ausschlußklausel des § 2 Ziff• 3 c AHBo
 Das Berufungsgericht .wird hiernach noch zu prüfen haben, ob die Schäden, für die die Klägerin haftpflichtig gemacht wird, durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstanden sind, die nicht gemäß den behördlichen Vorschriften gelagert worden waren, wie dies die Beklagte
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unter Beweis gestellt hat» :
Da die Sache noch nicht sür Endentscheidung reif ist, war dem Berufungsgericht auch die.Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen*
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