innerhalb einer Frist von 6 Monaten Klage zu erheben» Diese Frist verlängerte sie im Laufe der folgenden Verhandlungen bis zu dem 6* Oktober 1953c Am 5o Oktober 1953 reichte der Kläger beim Landgericht die Klage ein» Am 16» Oktober 1953 forderte ihn das Landgericht auf, einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen« Nachdem er am.3* November 1953 nochmals erinnert worden war? Die .Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 3c350 DM nebst Zinsen zu zahlen, ferner festzustellen, daß der Kläger verpflichtet sei, der Beklagten alle künftigen Aufwendungen, die sie aus dem Schadensfall Dritten zu erbringen habe, zu ersetzen. Gründen zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag nicht für verpflichtete Einmal habe der Kläger die Klagefrist des § 12 Abs 3 VVG versäumt, da die Klage zwar noch vor Ablauf der Prist beim Landgericht eingereicht, aber erst am 25o Januar 1954 zugestellt worden sei und der Kläger diese Verzögerung infolge der verspäteten Zahlung der Prozeßgebühr zu vertreten habe. Zum anderen brauche sie nach § 2 Ziff o 2 b AKB aiich desv/egen nicht zu leisten, weil Bäcker bei Eintritt des Versicherungsfalles keinen gültigen Führerschein besessen habe- Schließlich habe der Kläger durch die wahrheitswidrige Angabe in der Schadenanzeige, daß den Wagen gesteuert habe, ihre Aus- Auch aus diesem Grund sei sie nach § 7 Ziff, V AKB von der Verpflichtung zur Leistung freie Der Kläger müsse ihr daher die gemäß § 158 c WG an die Unfallgeschädigten erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ersetzen, darunter einen Betrag von 3°550 DM, den sie an den Geschädigten bereits vergleichsweise gezahlt habe«. . i**1«» hh.ii« ir «■» #> * rnm mtm lo) Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach § 2 Ziff0 2 b AKB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei sei, weil der Fahrer des Lastkraftwagens bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte» Hiergegen erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrensund Saehrügen, die jedoch nur zu dem feil durchgreifens a) Bie in eingehender Würdigung des Beweisergebnisses getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei damit einverstanden gewesen, daß der, wie er wußte, keine gültige Fahrerlaubnis besaß, die Führung des Wagens übernahm, es habe sich also nicht um eine "Schwarzfahrt” im Sinne von § 2 Ziff, 2 b Satz 2 AKB gehandelt, ist rechtlich unangreifbar« Nachdem sich das Berufungsgericht schon auf Grund der Zeugenaussagen eine feste Überzeugung gebildet hatte, durfte es ohne Verstoß gegen § 448 ZPO die Anregung des Klägers, ihn "über seine eigene Sachdarstellung” als Partei zu vernehmen, unberücksichtigt lassen» Nach dieser Vorschrift könnte sich die Beklagte auf die vereinbarte Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Verletzung der Führerscheinklausel des § 2 Ziff.2 b AKB, die eine gefahrmindernde, vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegen- Danach kann sich der Versicherer bei Verletzung einer vor dem Eintritt des Versicherungsfaltes zu erfüllenden Obliegenheit auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn er nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von dem Verstoß erfahren hat, den Vertrag kündigt. Die Beklagte hätte daher ohne Rücksicht auf die Tatsache, daß der Versicherungsfall in äen Zeitpunkt, in dem sie von dem Verstoß erfuhr, bereits eingetreten war, binnen Monatsfrist seit Kenntnis kündigen müssen, wenn sie sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen wollte (BG-HZ 4, 369; 19, 31; BGH VersB 1956, 29, 471;'1957, 23), Vielmehr könnte schon der die Klagebegründung vom 21* September 1953 einleitende und von der J3e?clagten nicht bestrittene Satzs "her Kläger ist mit dem in Antrag be zeichneten Lkw bei* der Beklagten rorf Grund des Versicherungsvertrages Kr„ 250 133 haftpflichtversichert**, im Gegenteil darauf schließen lassen, daß der Versicherungsvertrag der Parteien noch besteht, also nicht durch eine Kündigung der Beklagten gemäß § 6 Abs«. Vielmehr ist es unter diesen Umständen 3&che des Versicherers, die Ausübung seines ICündi'jungsrechts darzutun, zu demal er Ja, v/enn er wirklich gekündigt hat, über diese von ihm selbst gesetzte iutsache ohne weiteres Aufschluß geben kann und bei verständiger Proaeßführung auch geben wird. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umstanden hätte die Beklagte, wenn eie sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen wollte, selbst*vortragen müssen, daß sie den Versicherungsvertrag rechtzeitig gekündigt habe, nachdem sie gemäß ihrem Abi ehnungs sehr eiben vom 21. Da aber die Sache aus den im folgenden zu erörternden Gründen noch nicht abschließend entschieden werden kann und deshalb ohnehin in die Tat Bacheninstanz zu-rückverv/iesen werden muß, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Frage der Kündigung auch in tatsächlicher Hinsicht endgültig zu klären. Oktober 1953 verlängerte Klagefrist versäumt hätte« Die in der Hevioionserwidorung vertretene Ansicht der Beklagten, die Frist sei hei KlageerJiobung auf jeden Fell verstrichen gewesen, weil es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist handle, die nicht durch eine recht age schält1i che Erklärung des Versicherers über den Zeitpunkt von 6 Monaten, hinaus verlängert werden könne, ist irrig» Die Vorschriften des § 12 VVG dürfen zwar nicht sum ilachteil ces Versicherungsnehmers, wohl aber zu seinem Vorteil vertraglich abgeändert werden (§ 15 a TO); nur eine Frißfcvorkürzune ist daher unzulässig und unwirksam. Sollte das Schreiben der Beklagten vom 21, Februar 1953 den Anforderungen des § 12 Abs.3 WG entsprochen haben, so käme oo.nach § 261 b Abs« 3 ZFO weiter darauf an, ob die am 5» Oktober 1953, b) Ein Versicherungsanspruch des Klägers könnte weiter deswegen entfallen, weil er in seiner Schadenanzeige vom 3» Januar 1953 der Uahrhcit zuwider als den Führer des «Jagens angegeben und damit seine Obliegenheiten aus § 7 Ziff.I 2 Satz 2 AKB verletzt hat.. Der Kläger muß daher nach §§ 7 Ziff.V AKB, 6 Abs.3 WG den Entlastungsbeweis dahin führen, daß dieser Verstoß weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, oder, falls sich eine grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen läßt, daß die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußthat. 3«) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung des Sachverhalts wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei sei, so wird es noch folgendes zu beachten haben? § 153 f TO stützt| iet der Kläger entzögen der Ansicht der Revision auch im Verhältnis zur Bolclagten an den Vergleich gebunden, den sie in seiner Vollmacht (•§ 10 Ziff.3 xtj\) mit öen- Oeschädigten abgeschlossen ha t.Kr kann daher gegenüber der nach § 138 f WO als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten rückgreifenden Beklagten nicht einwenden, er hafte den Geschädigten überhaupt nicht oder nicht in dem vergleichsweise festgestellten Umfang» Bur dann, wenn die Beklagte bei der öchadenregulicrung ihre Pflichten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Innen-verhältnis schuldhaft verletzt hätte, könnte der Kläger mit einem daraus begründeten Schadenersatzanspruch gegen die Rückgriffsforderung aus § 158 f VVG aufrechnen (BGH VersR 1957? Denn einmal ist zu berückoichtigen, da3 dem nach § 158 f WG in Anspruch genommenen Kläger Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis nur insoweit verschlossen sind, als der Haftpflichtan-spruch des Britten durch einen in Vollmacht des Klägers abgeschlossenen Vergleich, durch Urteil oder Anerkenntnis verbindlich feutgeetellt ist» Inwieweit diese Voraussetzung bei den noch zu erwartenden Rückgriffsansprüchen der Beklagten erfüllt sein wird, steht noch nicht fest. Zum anderen läßt sich auch die Möglichkeit, daß dem Kläger aufrechenbare Gegenansprüche aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte zustehen werden, nicht schon jetzt von vornherein ausschließen.
IX ZE 141/56 Ü4P5 07c /' ' Verkündet laut Protokoll am 26„ September 1957 Braun, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes in In dem Hechtsstreit des Bauunternehmers Paul £A Klägers, Widerbeklagten und Hevisionsklägers, -Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen Versicherun^s-AGi Filialdirektion in Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br, i i hat der II<, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26„ September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesriehter Br, Haidinger, Dr. Herr, Br. Haager und Liesecke . für Recht erkannt« Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westfo vom 8, März 1956 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zürückverwie sen-«, Von Rechts wegen f • -2- Tatbestanda Der Kläger hatte als Halter eines Lastkraftwagens bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlos-seno Am 20« Dezember 1952 stieß der Wagen mit zwei anderen Fahrzeugen zusammen? wodurch Personen- und Sachschaden entstand., Führer des Lastkraftwagens war der beim Kläger be- gültigen Führerschein? wie dem Kläger bekannt war» Am 3« Januar 1953 erstattete der Kläger bei der Beklagten eine Unfallanzeige? in der er als Wagenführer den Kraft- verweigerte die Beklagte dem Kläger gegenüber den Versicherungsschutz? weil der Fahrer des Wagens im Zeitpunkt des Unfalls nicht die vorgesehriebene Fahrerlaubnis gehabt habe c Sie stellte dem Kläger anheim? innerhalb einer Frist von 6 Monaten Klage zu erheben» Diese Frist verlängerte sie im Laufe der folgenden Verhandlungen bis zu dem 6* Oktober 1953c Am 5o Oktober 1953 reichte der Kläger beim Landgericht die Klage ein» Am 16» Oktober 1953 forderte ihn das Landgericht auf, einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen« Nachdem er am.3* November 1953 nochmals erinnert worden war? zahlte der Kläger den Vorschuß im Januar 1954« Daraufhin wurde die Klage am 25« Januar 1954 der Beklagten zugestellt, Der Kläger hat beantragt, festzustellen? daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den Schadensfall vom 20» Dezember 1952 Versicherungsschutz zu gewähren. Die .Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 3c350 DM nebst Zinsen zu zahlen, ferner festzustellen, daß der Kläger verpflichtet sei, der Beklagten alle künftigen Aufwendungen, die sie aus dem Schadensfall Dritten zu erbringen habe, zu ersetzen. Sie halt sich aus mehreren schäftigte Hilfsarbeiter Fritz » Dieser besaß keinen fahrer ahgab. Mit Schreiben vom 21* Februar 1953 Gründen zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag nicht für verpflichtete Einmal habe der Kläger die Klagefrist des § 12 Abs 3 VVG versäumt, da die Klage zwar noch vor Ablauf der Prist beim Landgericht eingereicht, aber erst am 25o Januar 1954 zugestellt worden sei und der Kläger diese Verzögerung infolge der verspäteten Zahlung der Prozeßgebühr zu vertreten habe. Zum anderen brauche sie nach § 2 Ziff o 2 b AKB aiich desv/egen nicht zu leisten, weil Bäcker bei Eintritt des Versicherungsfalles keinen gültigen Führerschein besessen habe- Schließlich habe der Kläger durch die wahrheitswidrige Angabe in der Schadenanzeige, daß den Wagen gesteuert habe, ihre Aus- kunftspflicht gemäß § 7 Ziff.I 2 Satz 2 AKB vorsätzlich verletzt. Auch aus diesem Grund sei sie nach § 7 Ziff, V AKB von der Verpflichtung zur Leistung freie Der Kläger müsse ihr daher die gemäß § 158 c WG an die Unfallgeschädigten erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ersetzen, darunter einen Betrag von 3°550 DM, den sie an den Geschädigten bereits vergleichsweise gezahlt habe«. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten«, Er hat behauptet, er sei nur infolge einer schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, den Prozeßkostenvorschuß rechtzeitig einzuzahlen. Am Unfalltage habe entgegen seinem Verbot und ohne sein Wissen und.-ifollen den Lastkraftwagen gefahren. Die Angabe, daß der Fah- rer des Wagens gewesen sei, habe er im guten Glauben gemachte Erst nach der Absendung der Schadenanzeige>habe er den wahren Sachverhalt von erfahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hiergegen durch Versäuranisurteil zurück-gewiesen und dieses Versäuranisurteil nach streitiger Ver- -4- handlung aufrechterhalten» Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, beantragt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgerichte Bntscheidungsgründe s . i**1«» hh.ii« ir «■» #> * rnm mtm lo) Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach § 2 Ziff0 2 b AKB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei sei, weil der Fahrer des Lastkraftwagens bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte» Hiergegen erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrensund Saehrügen, die jedoch nur zu dem feil durchgreifens a) Bie in eingehender Würdigung des Beweisergebnisses getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei damit einverstanden gewesen, daß der, wie er wußte, keine gültige Fahrerlaubnis besaß, die Führung des Wagens übernahm, es habe sich also nicht um eine "Schwarzfahrt” im Sinne von § 2 Ziff, 2 b Satz 2 AKB gehandelt, ist rechtlich unangreifbar« Nachdem sich das Berufungsgericht schon auf Grund der Zeugenaussagen eine feste Überzeugung gebildet hatte, durfte es ohne Verstoß gegen § 448 ZPO die Anregung des Klägers, ihn "über seine eigene Sachdarstellung” als Partei zu vernehmen, unberücksichtigt lassen» b) Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 6 Abs» 2 VVG übersehen. Nach dieser Vorschrift könnte sich die Beklagte auf die vereinbarte Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Verletzung der Führerscheinklausel des § 2 Ziff. 2 b AKB, die eine gefahrmindernde, vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegen- heit im Sinne von § 6 Abs* 1 und 2 VVG begründet (BGHZ 4, 369 u.a.ffl-)? auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung* keinen Einfluß gehabt hätteo Die Beweislast hierfür liegt nach der klaren Fassung des Gesetzes beim Versicherungsnehmer (BGHZ 1, 159> 170)c In diesem Zusammenhang beruft sich die Revision dar-auf, daß der Fahrer nach seiner eidesstattlichen Versicherung den früheren Yfehrmachtführerschein besaßo Dieser\Umstand ist jedoch belanglos-. Denn der Wehrraacht-führerschein ersetzt nicht die in den Straßenverkehrsbe-Stimmungen vorgeschriebene allgemeine Fahrerlaubnis. Hach § 14 StVZO galt er nur für die Dauer des Dienstverhältnisses o Sein Inhaber konnte zwar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst - einer Frist, die hier im Zeitpunkt des Unfalls offenbar verstrichen war ~ auf Antrag unter erleichterten Voraussetzungen eine.allgemeine Fahrerlaubnis erwerben. Solange ihm diese aber nicht erteilt war, durfte er im zivilen Verkehr kein Kraftfahrzeug führen und löste, wenn er es gleichwohl tat, die Rechtsfolgen des § 2 Ziff* 2 b AKB aus. Die Tatsache, daß f/fK) früher einmal als Wehrmachtfahrer zugela3sen war, ist für sich alleiif auch nicht geeignet, das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder dem Umfang der Versicherungslei-stung darzutun„ Die Klausel des § 2 Ziffc 2 b AKB stellt es eindeutig auf die formelle und urkundlich zweifelsfrei belegbare Erteilung der behördlichen Fahrerlaubnis und nicht etwa darauf ab, ob der Lenker des Fahrzeugs die für eine solche Erlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzto Es würde das Haftpflichtversicherungsverhältnis mit einer für den Versicherer unzu demutbaren Unsicherheit belasten, wenn der Versicherungsnehmer die Erfüllung seiner in § 2 Ziff«, 2 b AKB vorgeschriebenen Obliegenheiten -6- "/ nachträglich durch den Hachweis ersetzen könnte, daß der Fahrer, obschon er bei Eintritt des Versicherungsfalles keinen gültigen Führerschein hatte, fahrkundig war (RGZ 160, 220). Andere konkrete Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, daß das führerscheinlose Fahren we- der den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt habe, daß also der Schaden in diesem Umfang unter allen Umständen auch ohne den Verstoß eingetreteh wäre, hat der Kläger nicht vorge-trägen, geschweige denn bewiesen. Sin solcher Entlastungs-beweis wird ihm auch schwerlich gelingen, da ja die 'Binge auf Jeden Fall einen irgendwie anders gearteten Verlauf genommen' hätten, we.nn der vorschriftswidrige Einsatz des Lastkraftwagens unter einem nicht zugelassenen Fahrer an jenem Tage unterblieben wäre. Sei Obliegenheitsverletzungen nach § 2 Ziff. 2 b ASB ist der Gegenbeweis fehlender Kausalität praktisch kaum jemals zu führen (PrÖlss VVG-10. Auf 1. Anm. 3 D zu § 2 AIC3, JRFV 1938, 375), c) Hingegen beanstandet die Revision mit Hecht, daß das Berufungsgericht die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestiimaung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht beachtet hat. Danach kann sich der Versicherer bei Verletzung einer vor dem Eintritt des Versicherungsfaltes zu erfüllenden Obliegenheit auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn er nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von dem Verstoß erfahren hat, den Vertrag kündigt. Die Beklagte hätte daher ohne Rücksicht auf die Tatsache, daß der Versicherungsfall in äen Zeitpunkt, in dem sie von dem Verstoß erfuhr, bereits eingetreten war, binnen Monatsfrist seit Kenntnis kündigen müssen, wenn sie sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen wollte (BG-HZ 4, 369; 19, 31; BGH VersB 1956, 29, 471;'1957, 23), Daß die Beklagte eine solche Kündigung ausgesprochen habe, gehü aus dem gesagten, im Oatbestand des 3eru.fungsur-fceils angezogenen Akteninhalt nicht hervor. Vielmehr könnte schon der die Klagebegründung vom 21* September 1953 einleitende und von der J3e?clagten nicht bestrittene Satzs "her Kläger ist mit dem in Antrag be zeichneten Lkw bei* der Beklagten rorf Grund des Versicherungsvertrages Kr„ 250 133 haftpflichtversichert**, im Gegenteil darauf schließen lassen, daß der Versicherungsvertrag der Parteien noch besteht, also nicht durch eine Kündigung der Beklagten gemäß § 6 Abs«. 1 WG beendet worden ist. Zumindest in einem solchen Pall braucht der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich darzulegen, daß der Versicherer die Obliegenheit sverl et zung von einem bestimmten Zeitpunkt an gekannt, die fristgerechte Kündigung aber versäumt habe und deswegen zur Leistung-verpflichtet geblieben sei. Vielmehr ist es unter diesen Umständen 3&che des Versicherers, die Ausübung seines ICündi'jungsrechts darzutun, zu demal er Ja, v/enn er wirklich gekündigt hat, über diese von ihm selbst gesetzte iutsache ohne weiteres Aufschluß geben kann und bei verständiger Proaeßführung auch geben wird. Denn grundsätzlich ist das ISrloschen eines einmal begründeten Rechtsverhältnisses nicht zu vermuten, es sei denn, daß seine besondere Eigenart oder sonstige Umstände eine solche Annahme nahelegen.. Lies gilt gerade auch für die Pflichtversicherung, bei der ein gesetzlicher Abschlußzv/ang besteht. * Demnach bedarf es für den vorliegenden Pall keiner g3?undeätzlichen Stellungnahme zu der Präge, wie bei § 6 Abs. 1 WG die Larlegungs- und Beweislast im einzelnen zu verteilen ist, und ob hierfür hinsichtlich der Kündigung des Versicherers andere Kegeln gelten als für den Gegenbeweis mangelnder Kausalität.oder fehlenden Verschuldens (vgl, hierüber BGH VersR 1956, 471; HG JHPV 1926, 206; Hageaiann IlansRGZ 1940 A, 34; .Prölss aaO § 6 Anm. 14; Bruck/Höller WO 8. Auf 1. § 6 Aura, 52 m.w.llacliw.). Jedenfalls unter den hier gegebenen Umstanden hätte die Beklagte, wenn eie sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen wollte, selbst*vortragen müssen, daß sie den Versicherungsvertrag rechtzeitig gekündigt habe, nachdem sie gemäß ihrem Abi ehnungs sehr eiben vom 21. Februar 1953 spätest ens seit Anfang des Jahres 1953 von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis hatte. 3ine solche Behauptung hat sie aber erst in der Revisionserwiderung aufgestellt und sich dabei auf den faxt ihres Ablehnungsschreibens bezogen. . . Dieses Schreiben ist in den fatsacheninstan'zen nicht vorgelegt worden. In der Klageschrift ist es zwar erwähnt, jedoch geht aus dem Zusammenhang in keiner Y/eise hervor, daß es zugleich eine Kündigungserklärung enthielt. Mithin stellt das von der Revision bestrittene Vorbringen der Beklagten, sie habe gekündigt, einen neuen Tatsachenvortrag dar, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Da aber die Sache aus den im folgenden zu erörternden Gründen noch nicht abschließend entschieden werden kann und deshalb ohnehin in die Tat Bacheninstanz zu-rückverv/iesen werden muß, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Frage der Kündigung auch in tatsächlicher Hinsicht endgültig zu klären. 2.) Rach der gegenwärtigen Rrozeßlage und dean bisher festgestellten Sachverhalt besteht weder die Möglichkeit, schon jetzt der Klage stattzugeben, noch läßt sich das ,angefoohtene Urteil aus einem anderen rechtlichen Gesicht spunkt halten. . a) Rach § 8 .Ziff. 1 AKB, § 12 Abs. 3 VVG hätte der* • * s Kläger dann keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn er die gesetzlich auf 6 Llonate bemessene, von der 3eklag- . ten aber bis zu dem 6. Oktober 1953 verlängerte Klagefrist versäumt hätte« Die in der Hevioionserwidorung vertretene Ansicht der Beklagten, die Frist sei hei KlageerJiobung auf jeden Fell verstrichen gewesen, weil es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist handle, die nicht durch eine recht age schält1i che Erklärung des Versicherers über den Zeitpunkt von 6 Monaten, hinaus verlängert werden könne, ist irrig» Die Vorschriften des § 12 VVG dürfen zwar nicht sum ilachteil ces Versicherungsnehmers, wohl aber zu seinem Vorteil vertraglich abgeändert werden (§ 15 a TO); nur eine Frißfcvorkürzune ist daher unzulässig und unwirksam. ■MMW a^i W Ob der Versicherer durch eine den Anforderungen des § 12 Abs. 5 Satz 2 entsprechende formelle Srklärung die Klagefrißt überhaupt in Lauf setzen will, und wann er dies tun trill, bleibt ihm liberlassen. Sr muß es daher auch in der Hand haben, die Frist von vornherein oder nachträglich durch einseitige Erklärung zu verlängern (Bruck/Möller aaO § 12 Ansn. 32 au äaehv.)« Mithin hätte, der Kläger seinen Anspruch auf Versicherungsschutz spätestens bis zu dem 6. Oktober 1953 gerichtlich geltend machen müssen, wenn er ihn nicht endgültig einbüßen wollte. Voraussetzung hierfür v.räre allerdings, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21. Februar 1953, worin 3ie den vom Kläger mit der ochadenanzeige erhobenen Verniclierun^sanspruch ablebnte, den Kläger in klarer und allgemein verständlicher 7/oise auf den drohenden Verlust nicht nur seines Klagerechts, sondern auch des materiellen Vcrsicherungsanßpruchs hingewiesen hätte (BGH VersH 1957, 442). Ob dies hier der Fall war, läßt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem.darin angezogenen Akteninhalt nicht sicher entnehmen. Sollte das Schreiben der Beklagten vom 21, Februar 1953 den Anforderungen des § 12 Abs. 3 WG entsprochen haben, so käme oo.nach § 261 b Abs« 3 ZFO weiter darauf an, ob die am 5» Oktober 1953, also noch vor Ablauf der Frist, bei Gericht eingegangene, aber erst an 23. Januar 1954 zugestellte Klageschrift noch als "demnächst" augestcllt und sonit die Klage als rechtaeilig erhoben angesehen v/erden lcann. Das hängt entscheidend davon ab, ob die Verzögerung der Zustellung auf Umständen beruhte, die der Kläger^zu vertreten hatte (3GH VersH 1956, 471; i*JU 1953, 620, 1139). 35er Kläger hat sich darauf berufen, daß er seinerzeit durch eine schwere Erkrankung verhindert gewesen sei, geschäftliche Singe wie die Einzahlung des vom Landgericht angeforderten Prozeß-kostenvorschusses alsbald zu erledigen. Zu diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht bisher keine Stellung genommen. Es wird dies nunmehr gegebenenfalls nachzuholen haben o b) Ein Versicherungsanspruch des Klägers könnte weiter deswegen entfallen, weil er in seiner Schadenanzeige vom 3» Januar 1953 der Uahrhcit zuwider als den Führer des «Jagens angegeben und damit seine Obliegenheiten aus § 7 Ziff. I 2 Satz 2 AKB verletzt hat.. Der Kläger muß daher nach §§ 7 Ziff. V AKB, 6 Abs. 3 WG den Entlastungsbeweis dahin führen, daß dieser Verstoß weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, oder, falls sich eine grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen läßt, daß die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußthat. Auch hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.* 3«) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung des Sachverhalts wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei sei, so wird es noch folgendes zu beachten haben? a) Soweit die Beklagte iiiren mit der Widerklage geltend gemachten Erstattungsanspruch berechtigterweise auf -11- § 153 f TO stützt| iet der Kläger entzögen der Ansicht der Revision auch im Verhältnis zur Bolclagten an den Vergleich gebunden, den sie in seiner Vollmacht (•§ 10 Ziff. 3 xtj\) mit öen- Oeschädigten abgeschlossen ha t. Kr kann daher gegenüber der nach § 138 f WO als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten rückgreifenden Beklagten nicht einwenden, er hafte den Geschädigten überhaupt nicht oder nicht in dem vergleichsweise festgestellten Umfang» Bur dann, wenn die Beklagte bei der öchadenregulicrung ihre Pflichten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Innen-verhältnis schuldhaft verletzt hätte, könnte der Kläger mit einem daraus begründeten Schadenersatzanspruch gegen die Rückgriffsforderung aus § 158 f VVG aufrechnen (BGH VersR 1957? 442 u. 502). Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger aber ln den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet» b) Hingegen geht der feststellungsantrag der Beklagten, wonach der Kläger ihr auch alle künftigen Aufwendungen ersetzen soll, die sie nach § 1-58 c WG aus dem Schadenfall von 20. Dezember 1952 Britten zu erbringen habe, in seiner gegenwärtigen Passung zu weit. Denn einmal ist zu berückoichtigen, da3 dem nach § 158 f WG in Anspruch genommenen Kläger Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis nur insoweit verschlossen sind, als der Haftpflichtan-spruch des Britten durch einen in Vollmacht des Klägers abgeschlossenen Vergleich, durch Urteil oder Anerkenntnis verbindlich feutgeetellt ist» Inwieweit diese Voraussetzung bei den noch zu erwartenden Rückgriffsansprüchen der Beklagten erfüllt sein wird, steht noch nicht fest. Zum anderen läßt sich auch die Möglichkeit, daß dem Kläger aufrechenbare Gegenansprüche aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte zustehen werden, nicht schon jetzt von vornherein ausschließen. Der Beklagten wird daher nach -12- /‘I § 139 2B0 nahezulegen sein, ihren Feststellungsantrag entsprechend zu beschränken« Da der Hechts st reit somit unter mehreren Gesichtspunkten noch nicht entscheidungsreif ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war« Dr. Kaidiager Br. Hörr Br« Haager Li es ecke zugleich für den * beurlaubten Senats- ' : . • Präsidenten Dr.Canter ‘