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BGH

Gericht: BGH

-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr- Canter und der Bundesrichter Pr- Selowsky, Pr- Fischer, Pr. Kuhn und Pr- Haager für Recht erkannt s Schon im Jahre 1950 traten Differenzen zwischen den Streitteilen auf.Der Kläger vertrat den Standpunkt, daß ihm Provision für die Erzielung des Jahresabschlusses und nicht bloß, soweit die Jahresabschlüsse ausgeführt würden, gutgebracht werden müsse. Die Beklagte sprach die Vermutung aus, daß der Kläger die Kunden entgegen den erteilten Biohtlinien auf größere Jahresabschluß-mengen testlege, als sie benötigten, und kündigte dem Kläger das Vertragsverhältnis zur Beseitigung der Differenzen. Hach dessen § 5 sollte der Kläger von Aufträgen, die von der Beklagten "aus irgend einem Grunde nicht ausgeführt-werden könnten", keine Provision erhalten* Außerdem wurde vereinbart, daß der Kläger keine Ansprüche aus dem bisherigen Vertragsverhältnis habe und keine stellen werde; der Kläger erkannte zugleich an, daß die Erfüllung des bisherigen Vertrages ordnungsgemäß er- In der Berufungsinstanz hat der Kläger nur noch 6*654,16 IM für 294 nicht völlig zur Ausführung gelangte Jahresabschlüsse verlangt* Seine Berufung hatte keinen Brfolg. 2») Bas Berufungsgericht legt den § 5 dieses Vertrages dahin aus, daß ein Provisionsanspruch nicht für Jahresabschlüsse entstehen sollte, deren Ausführung aus Gründen unterblieb, die die Beklagte nicht zu vertreten hat. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß eine Vereinbarung dieses Inhalts nicht sittenwidrig ist, da sie den Kläger so stellte, als wäre der erst durch das Handelsvertretergesetz geschaffene § 87 a Abs 3 HGB bereits Gesetz gewesen. Ijeii, daß für bereits getätigte Jahresabschlüsse keine Provision gezahlt werden sollte, soweit diese Abschlüsse unausgeführt blieben* Pas Berufungsgericht meint, daß, soweit in dieser Klarstellung ein Anspruchsver-zicht liegen sollte, dieser Verzicht rechtswirksam sei und den Bestand des Vertrages auch im übrigen nicht gefährde«* Bas ist richtig. 4») Bach den getroffenen Vereinbarungen kann der Kläger für nicht ausgeführte Jahresabschlüsse Provision nur verlangen, wenn die Ausführung des Geschäfts infolge eines von der Beklagten zu vertretenden Umstandes unterblieben ist« Bas Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß die Präge, ob die Ausführung eines Geschäfts dem Geschäftsherrn zu demutbar ist, unter Berücksichtigung der Handelssitte vom Standpunkt eines verständigen Geschäftsmannes zu beurteilen sei» Die Eevision meint, daß die Belange des Klägers hierdurch nicht genügend gewahrt würden, da der Kläger keinen Spesenersatz und keine Vergütung für den benötigten Kraftwagen erhalten habe, sondern vielmehr auf die Provisionen angewiesen.gewesen sei. Sie wendet sich insbesondere dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht für verpflichtet gehalten hat, die Kunden der Jahresabschlüsse zu dem weiteren Abruf zu mahnen .oder im Klagewege anzuhalten. Das Berufungsgericht hat sich auf die von ihm eingeholte Auskunft der Industrie- und Handelskammer in gestützt, daß keine der befragten Herstellerfirmen einen unter Jahresabschluß stehenden Kunden zur Abnahme im Klagewege zwingen würde, weil sie dadurch nur die Kunden verärgere und diese an die Konkurrenz verliefe, und daß es Aufgabe der Vertreter sei, bei den Kunden, mit denen sie die persönliche Fühlungnahme hätten, auf Abnahme hinzuwirken* Es ist nicht erfindlich, wieso das im Falle des Klägers deshalb anders zu beurteilen sein soll, weil er ausschließlich auf Provision stand. Der Kläger hat übrigens der Beklagten, die ihm unter dem 28« September 1930 eine Liste der säumigen Kunden übersandt und ihn angefragt hatte, ob vom Werk wnachgefaßtw werden sollte, unter dem 26« Februar 1951 geschrieben, die meisten der in der Liste auf geführten Kunden hätten inzwischen wieder Ware abgerufen, er habe bereits geschrieben, daß man bei der. Was die Mahnung der Jahresabschlußkunden anbetrifft, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte in weitgehendem Maße Mahnungen hat herausgehen lassen, und im übrigen den Standpunkt vertreten, es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte es bei den Mahnungen an dem erforderlichen Nachdruck habe fehlen lassen« Denn es könne nicht festgestellt werden, daß weitere Mahnungen Erfolg gehabt hätten,. 5.) Soweit der Kläger, geltend gemacht hat, Jahresabschlußkunden seien abgesprungen, weil die Beklagte Ware von mangelnder Konkurrenzfähigkeit geliefert, unzureichende Heklame gemacht und zu hohe Preise gefordert habe, hat das Berufungsgericht die Berechtigung

Zitierte Normen: § 87a HGB § 97 ZPO
BrJahresabschlüsseBerufungsgerichtKundeAusführungKlägerWareProvision

Volltext der Entscheidung

II ZH 149 '55
2380 087
# I
Verkündet
 am 29- Oktober 1956
Holl, Justizangestellter»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Kurt
>, BflHBBweg 4P,
in K
Klägers) Berufungs- und Hevisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof- Pr.
*
gegen
 die Firma npH^-Werke Carl	in
 Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr- Canter und der Bundesrichter Pr- Selowsky, Pr- Fischer, Pr. Kuhn und Pr- Haager
 für Recht erkannt s
Pie Revision gegen das am 24* März 1955 verkündete Urteil des 5« Zivilsenats des Obei'landesgerichts in Stuttgart wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
-2
Tatbestand? .
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zu dem 29. Februar 1952 als Handlungsagent für die Beklagte tätig* Das Vertragsverhältnis richtete sich zunächst nach dem Vertrage vom 26. September 1949. Auf Veranlassung der Beklagten führte der Kläger zahlreiche "Jahresabschlüsse” zwischen seinen Kunden und der Beklagten herbei. Durch derartige Verträge verpflichtete sich der Kunde, innerhalb eines Jahres seit Vertragsschluß in Höhe der Abschlußsumme beliebige Waren der Beklagten zu beziehen; der jeweilige Mindestbezug sollte etwa 1/5 der Gesamtabschlußmenge betragen* Die Beklagte räumte den Kunden von Jahresabschlüssen einen Vorzugspreis ein und versprach für den Fall vereinbarungsgemäßer Erledigung noch einen Extrarabatt. Soweit der Kunde den Jahresabschluß erfüllte, erhielt der Kläger Provision gutgeschrieben. Schon im Jahre 1950 traten Differenzen zwischen den Streitteilen auf. Der Kläger vertrat den Standpunkt, daß ihm Provision für die Erzielung des Jahresabschlusses und nicht bloß, soweit die Jahresabschlüsse ausgeführt würden, gutgebracht werden müsse. Die Beklagte sprach die Vermutung aus, daß der Kläger die Kunden entgegen den erteilten Biohtlinien auf größere Jahresabschluß-mengen testlege, als sie benötigten, und kündigte dem Kläger das Vertragsverhältnis zur Beseitigung der Differenzen. Unter dem 2. Juli 1951 Kam es zu einem neuen Vertrage. Hach dessen § 5 sollte der Kläger von Aufträgen, die von der Beklagten "aus irgend einem Grunde nicht ausgeführt-werden könnten", keine Provision erhalten* Außerdem wurde vereinbart, daß der Kläger keine Ansprüche aus dem bisherigen Vertragsverhältnis habe und keine stellen werde; der Kläger erkannte zugleich an, daß die Erfüllung des bisherigen Vertrages ordnungsgemäß er-
folgte und abgerechnet wurde. Br kündigte das Vertrags-Verhältnis am 1. Januar 1952*
Hit der Klage verlangte er Zahlung von 7*494,05 Bf für noch nicht völlig ausgeführte Jahresabschlüsse.
Br macht.geltend* Es liege ausschließlich an der Be-‘klagten, daß die Jahresabschlüsse nicht vollständig erfüllt worden seien« Die Beklagte habe sum Teil überhaupt nicht, zu dem Teil unzureichend gemahnt. Sie habe es auch unterlassen, gegen die Kunden gerichtlich vorzugehen. Vielfach sei die gelieferte .Ware mangelhaft gewesen:
Die Ausstattung der Ware habe zu wünschen Übrig gelassen', und die Preise seien verhältnismäßig hoch gewesen. Aus diesen Gründen hätten die Kunden die Waren der Konkurrenz vorgezogen. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, schon für das Zustandekommen der Jahresabschlüsse Provision zu bezahlen. Eine solche Verpflichtung leitet der Kläger auch mit der Begründung ab, die Beklagte habe ihre stärkere Position ihm gegenüber yon Anfang an in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ausge-. nutzt und ihre ihm gegenüber obliegende Treupflicht dadurch verletzt,.daß sie ihn seine Spesen habe selbst tragen lassen. Die Vereinbarung vom 2, Juli 1951 sei unter Ausnutzung seiner wirtschaftlichen Notlage zustande -gekommen und darum samt dem in ihr ausgesprochenen Verzicht nichtig.
Der Kläger hat den Klageanspruch zur Sicherung eines Darlehens an die Firma I|^ Mühlenwerk Franz abgetreten und Zahlung des Klagebetrages an die Zessio-narin verlangt.
Das Landgericht hat*die Beklagte zur Zahlung von 64 DM an die Zessionarin verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.*
-4-
In der Berufungsinstanz hat der Kläger nur noch 6*654,16 IM für 294 nicht völlig zur Ausführung gelangte Jahresabschlüsse verlangt* Seine Berufung hatte keinen Brfolg.
Mit der Bevision verfolgt er seinen Berufungsantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Bevision gebeten hat.
Bit scheidungsgründe s
1.) Bas Berufungsgericht hält für nicht bewiesen, daß der Vertrag vom 2. Juli 1951 und der darin ausgesprochene Verzicht unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Notlage des Klägers oder unter wirtschaftlichem Bruck' zustande gekommen sei. Ein Hechtsverstoß ist insoweit nicht zu erkennen und von der.Revision auch nicht geltend gemacht.
2») Bas Berufungsgericht legt den § 5 dieses Vertrages dahin aus, daß ein Provisionsanspruch nicht für Jahresabschlüsse entstehen sollte, deren Ausführung aus Gründen unterblieb, die die Beklagte nicht zu vertreten hat. Biese Auslegung bindet das Bevisionsgericht und wird von der Bevision auch nicht angegriffen.
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß eine Vereinbarung dieses Inhalts nicht sittenwidrig ist, da sie den Kläger so stellte, als wäre der erst durch das Handelsvertretergesetz geschaffene § 87 a Abs 3 HGB bereits Gesetz gewesen.
3.) In Übereinstimmung mit dem beiderseitigen Parteivortrag stellt das Berufungsgericht fest, daß die in der Urkunde vom 2. Juli 1951 über das bisherige Vertrageverhältnis abgegebenen Erklärungen den Inhalt ha-

Ijeii, daß für bereits getätigte Jahresabschlüsse keine Provision gezahlt werden sollte, soweit diese Abschlüsse unausgeführt blieben* Pas Berufungsgericht meint, daß, soweit in dieser Klarstellung ein Anspruchsver-zicht liegen sollte, dieser Verzicht rechtswirksam sei und den Bestand des Vertrages auch im übrigen nicht gefährde«* Bas ist richtig.
4») Bach den getroffenen Vereinbarungen kann der Kläger für nicht ausgeführte Jahresabschlüsse Provision nur verlangen, wenn die Ausführung des Geschäfts infolge eines von der Beklagten zu vertretenden Umstandes unterblieben ist« Bas Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß die Präge, ob die Ausführung eines Geschäfts dem Geschäftsherrn zu demutbar ist, unter Berücksichtigung der Handelssitte vom Standpunkt eines verständigen Geschäftsmannes zu beurteilen sei» Die Eevision meint, daß die Belange des Klägers hierdurch nicht genügend gewahrt würden, da der Kläger keinen Spesenersatz und keine Vergütung für den benötigten Kraftwagen erhalten habe, sondern vielmehr auf die Provisionen angewiesen.gewesen sei. Sie wendet sich insbesondere dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht für verpflichtet gehalten hat, die Kunden der Jahresabschlüsse zu dem weiteren Abruf zu mahnen .oder im Klagewege anzuhalten. Diese Angriffe sind nicht be-rechtigt«
Das Berufungsgericht hat sich auf die von ihm eingeholte Auskunft der Industrie- und Handelskammer in
 gestützt, daß keine der befragten Herstellerfirmen einen unter Jahresabschluß stehenden Kunden zur Abnahme im Klagewege zwingen würde, weil sie dadurch nur die Kunden verärgere und diese an die Konkurrenz verliefe, und daß es Aufgabe der Vertreter sei, bei den Kunden,
 mit denen sie die persönliche Fühlungnahme hätten, auf Abnahme hinzuwirken* Es ist nicht erfindlich, wieso das im Falle des Klägers deshalb anders zu beurteilen sein soll, weil er ausschließlich auf Provision stand. Der Kläger hat übrigens der Beklagten, die ihm unter dem 28« September 1930 eine Liste der säumigen Kunden übersandt und ihn angefragt hatte, ob vom Werk wnachgefaßtw werden sollte, unter dem 26« Februar 1951 geschrieben, die meisten der in der Liste auf geführten Kunden hätten inzwischen wieder Ware abgerufen, er habe bereits geschrieben, daß man bei der. "Ermahnung vorsichtig verfahren müsse, um diese Abschlußkunden nicht zu verprellen", und darum gebeten, vorläufig nichts zu unternehmen, er möchte diese Kunden besonders individuell betreuen, wo eine Unterstützung und Mahnung durch die Beklagte nötig werde, wolle er ihr das von Fall zu Fall mitteilen«
Was die Mahnung der Jahresabschlußkunden anbetrifft, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte in weitgehendem Maße Mahnungen hat herausgehen lassen, und im übrigen den Standpunkt vertreten, es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte es bei den Mahnungen an dem erforderlichen Nachdruck habe fehlen lassen« Denn es könne nicht festgestellt werden, daß weitere Mahnungen Erfolg gehabt hätten,. zu demal der Kläger selbst eingeräumt habe, bei manchen Abschlußkunden bis zu achtmal vorgesprochen zu haben, ohne einen Abruf erreichen zu können. Auch gegen diese Beurteilung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben«
5.) Soweit der Kläger, geltend gemacht hat, Jahresabschlußkunden seien abgesprungen, weil die Beklagte Ware von mangelnder Konkurrenzfähigkeit geliefert, unzureichende Heklame gemacht und zu hohe Preise gefordert habe, hat das Berufungsgericht die Berechtigung
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eines auf dieser Grundlage hergeleiteten Provisionsanspruchs mit Recht verneinte Denn mit derartigen Gesichtspunkten kann eine von der Ausführung des vermittelten Geschäfts abhängige Provision nicht von dieser Voraussetzung befreit werden«
Soweit der Kläger aber im einzelnen Anstände gegen das Verhalten der Beklagten erhoben hat. hat sie das Berufungsgericht teils für nicht bewiesen, teils für unberechtigt gehalten. Diese auf rein tatsächlichen Erwägungen beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Die Revision will insoweit die tatsächliche Beurteilung der Dinge durch das Berufungsgericht durch eine andere Wertung ersetzt haben. Das ist im Revisionsverfahren jedoch ausgeschlossen.
6,) Auch eine Verletzung der Pur Sorgepflicht hat das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Würdigung verneint. Auch insoweit ist das Berufungsurteil rechtlich einwandfrei.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Canter * Br.Selowsky. Br.Bischer Dr.Kuhn Dr.Haager
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