* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/llain von 28. Kürz 1944 die Ansprüche des Vaters der Klägerin an und schrieb auf ein bei ihr für ihn unterhaltenes Darlehenskonto I den Betrag von 31.219»40 EU gut. Dezember 1945 erklärte sich der Vater der Klägerin bereit, die volle Eeratervergütung zur Verfügung zu stellen und wiederholte diese Erklärung in seinem Schreiben .von 27. Dezember 1945 die Ruhegehalts-bezüge in der Weise neu geordnet habe, daß dem Vater der Klägerin ein Ruhegehalt von monatlich 800 RLC zustehe, ferner teilte sie mit Schreiben vom 21, Februar 1946 mit, daß sie das auf den Kamen der Klägerin lautende Konto mit 31.219,40 RU, Wert 23. Dabei habe er an 4 eine Herabsetzung.entsprechend den sonstigen Pensionskür-zungen bei der Beklagten gedacht, die die übrigen Ruhegehälter nur um 7 V2 fo und diese auch, nur bis 1. Auch sei eine wirksame Einigung deshalb nicht zustandegekommen, weil der Vater sich bei Abgabe seiner Erklärungen im Zustande vorübergehender Störungen der Geistestiitigkeit im Sinne des § 105 Abs 2 BGB befunden habe. Jedenfalls sei die im Schreiben vom 27» Dezember 1945 gestellte Bedingung für'die Rückgewähr der Beraterbezüge nicht erfüllt worden,- da eine1 Herabsetzung des Ruhegehalts um 40 $ keinesfalls eine angemessene Regelung darsteile, Ihr Vater sei überdies davon ausgegsngen, daß die Regelung der Bensionsfrage einer besonderen vertraglichen Abmachung bedürfe, wovon die Rückgewähr der Beraterbezüge abhängig gemacht sei. Die Beklagte sei auch nicht ermächtigt gewesen, über das Darlehenskonto der Klägerin zu verfügen. I&t der Rückerstattung der Beraterbezüge habe sich auch die Klägerin einverstanden erklärt, nachdem der Treuhänder der Arbeit mit Verfügung vom 17» August 1942 dem Beratervertrag'widersprochen habe, habe der Vater der Klägerin auch deshalb eine dem Vertrag entsprechende Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Sie hat sich darauf beschränkt, zur Begründung die Revisionsbegründung in den Parallelprozeß des Vaters der Klägerin auch in dieser Sache schriftsätzlich vorzutragen. Bie Auffassung des 3ei*ufungsrichters, die Ettckge-wührung der Beraterbezüge sei als Vorleistung für die Portsetzung der Pensionszahlung zugestanden worden, steht nicht in Widerspruch zu einer möglichen Auslegung des Schriftwechsels,insbesondere des Schreibens von 27* Bezem- S^e 3st unabhängig davon möglich, ob die Einigung 'zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten die Herabsetzung der Pension auf einen bestimmten' Betrag von 800 EU zu dem Gegenstand hatte oder ob der Vater der Klägerin nur mit einer Herabsetzung in angemessener Höhe einverstanden war. Y.ie der Senat in dem Parallelprozeß entschieden hat, greifen die Rügen der Revision nicht durch, soweit sie sich gegen die Annahme einer Einigung auf einen Betrag von monatlich 800 EU richten. Zur Rüge, daß die 3chriftform nicht gewahrt sei, die von der Revision nur insov;eit erhoben wird, als eine Änderung des Pensionsvertrages der vereinbarten Schriftform bedürfe, ist zu bemerken, daß das Einverständnis mit der Rückgabe der Beratergebühr der Schriftform auch dann nicht bedarf, wenn diese flir die Abänderung des Pensions-Vertrages erforderlich war. Es kann in übrigen auch zu diesem Punkt auf das Urteil im Parallelpi’ozeß verwiesen werden, in welchem die Beanstandung der Revision, daß die Schriftform nicht erfüllt sei, als nicht berechtigt anerkannt worden ist. Völlig gleich liegt dagegen die Rechtslage in beiden Prozessen insoweit, als die Richtigkeit der von dem Vater der Klägerin abgegebenen Willenserklärungen wegen Störung seiner Geistestätigkeit geltend gemacht ist. Die Rüge der Revision zu diesem Punkt ist in den Parallelprozeß für durchgreifend erachtet worden aus Gründen, die in dem Urteil von heutigen Tage in II Zit 148/51 näher ausgeftihrt' Die Sache v;ar> da der Senat eine materielle DrtScheidung des Rechtsstreits nicht treffen konnte, an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und DntScheidung zurückzuverweisen, wobei den Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist.

Zitierte Normen: § 105 BGB
VaterRevisionBeraterbezügeSchreibenBrBerufungsgericht^

Volltext der Entscheidung

: • XIZRJ49/51	23(58	088	^
Verkündet
 am 12. Juli 1952 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeaüiter der Geschäftsstelle
 Im warnen des Vo.lkes
 der S
In dem Rechtsstreit
 isiotenzärztin Dr.med. Ilelga II _
Äindersanatoriun von V.
z.Zt. in
 Klägerin, Berufungsheklagten und Revi si onsklägerin,
- Prozeßbevollroächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die i'irna CflHBfc Werke Al vertreten durch ihren Vorstand,
AG in v;
9
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollri-chtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 5. Juli 1952 unter Uitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Eundesrichter Br. Brost, Br. Fischer, Br. Kuhn und Artl
. t
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/llain von 28. Hai 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurücJ.verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Vater der Klägerin war Vorstandsmitglied der Beklagten und schied als solcher an 30. August 1941 aus«
Br wurde zun Aufsichtsratsmitglied bestellt. Ia Zusammenhang daiait schloß die Beklagte mit ihn einen Beratervertrag von 6. September 1941 ab. An 31»Dezember 1942 schied der Vater der Klägerin aus den Aufsichtsrat aus, nachdem er bereits vorher als Berater der Beklagten zur Disposition gestellt worden war. Seine Ansprüche aus den Beratervertrag blieben zunächst in der Schwebe, soweit sie nicht im Laufe des Jahres 1942 beglichen wurden. Es kan hinzu, daß der Treuhänder der Arbeit in Souner 1942 den Beratervertrag beanstandete. Kachden diese Beanstandung in Jahre 1944 zurückgezogen war, erkannte die Beklagte in einem Schreiben von 19. Kürz 1944 die Ansprüche des Vaters der Klägerin an und schrieb auf ein bei ihr für ihn unterhaltenes Darlehenskonto I den Betrag von 31.219»40 EU gut. Später ließ der Vater der Klägerin das Darlehenskonto auf die Klägerin umschreiben. Ende 1945 wurde von der Beklag-ten die Trage der Berechtigung der Beraterbezüge erneut aufgegriffen, worauf es zwischen den Vater der Klägerin einerseits und den Aufsichtsrat und den Vorstand der Beklagten andererseits zu mündlichen und schriftlichen Erörterungen kam, die sich auch auf die Bensionsanspriiche des Vaters der Klägerin gegen die Beklagte erstreckten.
Die Beklagte* verlangte die Eückgewühr der durch obengenannte Gutschrift bezahlten Beraterbezüge. In einer Besprechung au 21. Dezember 1945 erklärte sich der Vater der Klägerin bereit, die volle Eeratervergütung zur Verfügung zu stellen und wiederholte diese Erklärung in seinem Schreiben .von 27. Dezember 1945 an die Eeklagte, in dem es heißt:
 
"Gleichzeitig stelle ich die volle Beratervergütuhg Wert 1.4. zu Ihrer Verfügung in der Voraussetzung, daß die Ruhegehaltszahlung demnächst in angemessener Höhe wieder auf genommen wird."
Die Beklagte bestätigte den Empfang dieses Schreibens mit Schreiben von 16. Februar 1946, worin sie erklärte, daß sie mit lirlcung vom 1. Dezember 1945 die Ruhegehalts-bezüge in der Weise neu geordnet habe, daß dem Vater der Klägerin ein Ruhegehalt von monatlich 800 RLC zustehe, ferner teilte sie mit Schreiben vom 21, Februar 1946 mit, daß sie das auf den Kamen der Klägerin lautende Konto mit 31.219,40 RU, Wert 23. ISirz 1945, wieder belastet habe. Der Vater der Klägerin widersprach der Rückbuchung mit Schreiben vom 24. Februar 1946 und erklärte, daß sein Ange'bot weder rechtzeitig noch entsprechend angenommen worden sei. Eine Buchung auf dem Konto der Klägerin erfordere deren Unterschrift*
* * s %
<
Die strittigen Pensionsansprüche sind Gegenstand eines Parallelprozesses. Im vorliegenden Rechtsstreit fordert die Klägerin die oben genannte Summe und den Betrag von 390,24 KU für gutgebrachte Zinsen, die ihrem Konto am 11. April 1946 belastet v/orden sind, und zwar im Iftastellungs-verhältnis 10 t 1.	,	;
♦ * ^
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Vater habe die RUok- v gäbe der Beraterbezüge nur unter der Bedingung der angemessenen Festsetzung der Pension angeboten. Dabei habe er an 4 eine Herabsetzung.entsprechend den sonstigen Pensionskür-zungen bei der Beklagten gedacht, die die übrigen Ruhegehälter nur um 7 V2 fo und diese auch, nur bis 1. Juli 1946 gekürzt habe. Sein Angebot sei weder rechtzeitig noch ent--sprechend angenommen worden. Der Verzicht auf die Beraterbezüge stelle eine »Schenkung dar. Das Angebot sei deshalb
V.

. v?|
H, ■
•va
S ^ J vjB
~ 4 -
wegen Pormmangels nichtig. Auch sei eine wirksame Einigung deshalb nicht zustandegekommen, weil der Vater sich bei Abgabe seiner Erklärungen im Zustande vorübergehender Störungen der Geistestiitigkeit im Sinne des § 105 Abs 2 BGB befunden habe. Jedenfalls sei die im Schreiben vom 27» Dezember 1945 gestellte Bedingung für'die Rückgewähr der Beraterbezüge nicht erfüllt worden,- da eine1 Herabsetzung des Ruhegehalts um 40 $ keinesfalls eine angemessene Regelung darsteile, Ihr Vater sei überdies davon ausgegsngen, daß die Regelung der Bensionsfrage einer besonderen vertraglichen Abmachung bedürfe, wovon die Rückgewähr der Beraterbezüge abhängig gemacht sei. Die Beklagte sei auch nicht ermächtigt gewesen, über das Darlehenskonto der Klägerin zu verfügen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Alage beantragt.
Sie hat in Abrede gestellt, daß die Rüclgewähr der Beraterbezüge. von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei. Sie sei ihrem Verlangen entsprechend als Vorausleistung für eine Regelung der Bensionsfrage zugestanden worden. I&t der Rückerstattung der Beraterbezüge habe sich auch die Klägerin einverstanden erklärt, nachdem der Treuhänder der Arbeit mit Verfügung vom 17» August 1942 dem Beratervertrag'widersprochen habe, habe der Vater der Klägerin auch deshalb eine dem Vertrag entsprechende Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Die Beklagte habe auch aus diesem Grunde die Beratergebühr nicht geschuldet und
 die Gutschrift in Verkennung dieser Rechtslage vorgenom-
»
men.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es bejaht die Ernstlichkeit der Abtretung der Forderung aus dem Darlehenskonto der Klägerin, stellt aber auf Grund ihrer Vernehmung fest, daß sie gegen die Rückübertragung keine Be-
w
t1
•'«
i,
v*
*
■x
£
denken geltend machen wollte, wenn ihr Vater zustirrmte.
Es verneint eine Einigung über die Rückzahlung der Bera-tervergittung.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.	‘	'
r
4
llüitscheidungsgründe:
I.	Rer Anspruch der Klägerin hängt davon ab, ob eine
 ihr gegenüber wirksame Vereinbarung über die RUckgewtihr der 3eraterbezüge und die von der BeJilagten vorgenomnene Rückbuchung zustande gekommen ist. Bas Berufungsgericht bejaht diese Präge und folgert aus der Vernehmung der Klägerin, daß sie, wenn auch vielleicht nicht ausdrücklich, so doch jedenfalls in nicht mißzuver st ehender reise zugestimmt habe«. L's verneint die Richtigkeit der Verfügung des Vaters der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Störung der Geistestätigkeit.	'	^
• , * % Bie Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und materiellen Rechts. Sie hat sich darauf beschränkt, zur Begründung die Revisionsbegründung in den Parallelprozeß des Vaters der Klägerin auch in dieser Sache schriftsätzlich vorzutragen.
II.	Bie Auffassung des 3ei*ufungsrichters, die Ettckge-wührung der Beraterbezüge sei als Vorleistung für die Portsetzung der Pensionszahlung zugestanden worden, steht nicht in Widerspruch zu einer möglichen Auslegung des Schriftwechsels,insbesondere des Schreibens von 27* Bezem-
ber 1945. S^e 3st unabhängig davon möglich, ob die Einigung 'zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten die Herabsetzung der Pension auf einen bestimmten' Betrag von 800 EU zu dem Gegenstand hatte oder ob der Vater der Klägerin nur mit einer Herabsetzung in angemessener Höhe einverstanden war. Y.ie der Senat in dem Parallelprozeß entschieden hat, greifen die Rügen der Revision nicht durch, soweit sie sich gegen die Annahme einer Einigung auf einen Betrag von monatlich 800 EU richten. Insoweit kann auf die Begründung des gleichzeitig verkündeten Urteils des Senats im Parallelprozeß II ZE 148/51 verwiesen werden.
III.	Zur Rüge, daß die 3chriftform nicht gewahrt sei, die von der Revision nur insov;eit erhoben wird, als eine Änderung des Pensionsvertrages der vereinbarten Schriftform bedürfe, ist zu bemerken, daß das Einverständnis mit der Rückgabe der Beratergebühr der Schriftform auch dann nicht bedarf, wenn diese flir die Abänderung des Pensions-Vertrages erforderlich war. Es kann in übrigen auch zu diesem Punkt auf das Urteil im Parallelpi’ozeß verwiesen werden, in welchem die Beanstandung der Revision, daß die Schriftform nicht erfüllt sei, als nicht berechtigt anerkannt worden ist.
IV.	Völlig gleich liegt dagegen die Rechtslage in beiden Prozessen insoweit, als die Richtigkeit der von dem Vater der Klägerin abgegebenen Willenserklärungen wegen Störung seiner Geistestätigkeit geltend gemacht ist. Die Rüge der Revision zu diesem Punkt ist in den Parallelprozeß für durchgreifend erachtet worden aus Gründen, die in dem Urteil von heutigen Tage in II Zit 148/51 näher ausgeftihrt'
sind, und auf die verwiesen wird. Aus gleichen Gründen
* *
mußte auch das Eerufungsurteil in der vorliegenden Sache der Aufhebung unterliegen.
~ 7 -
Die Sache v;ar> da der Senat eine materielle DrtScheidung des Rechtsstreits nicht treffen konnte, an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und DntScheidung zurückzuverweisen, wobei den Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist.
Dr. Canter	Dr.	Drost	Br, Kuhn
 zugleich für den beurlaubten Bundesrichter	Artl
 Dr. bischer