BGH · II ZR 148/87 vom 25.01.1988
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BGHZ:_____________nein AktG 1965 §§ 250, 241, BGB § 139 Wird bei der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds unter Verstoß gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse gegeben sind, zugleich beschlossen, unter welchen Voraussetzungen es sein Amt wieder verliert, so ist nur dieser Teil des Beschlusses nichtig, falls feststeht, daß auch ohne ihn das Aufsichtsratsmitglied von den Gesellschaftern bestellt worden wäre. In demselben Umfange werden auf die Berufung des Klägers Versäumnisurteil und Urteil der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 7. Die Amtszeit eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds soll mit dem Schluß der Hauptversammlung enden, in der die Neuwahl eines Vertreters der Anteilseigner für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied erfolgt. Juni 1985 für die restliche Amtszeit des mit dem Ende der Versammlung ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds SflUHHI Dr. Bfln zu dem ordentlichen Mitglied des Aufsichtsrats und zwei weitere Herren, die bereits Ersatzmitglieder für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder waren, auch zu dessen Ersatzmitgliedern. Diese sollen in der genannten Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn das jetzt zur Wahl vorgeschlagene Mitglied aus dem Aufsichtsrat ausscheidet und die Hauptversammlung nicht vor dem Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds soll mit dem Schluß der Hauptversammlung enden, in der die Neuwahl eines Vertreters der Anteilseigner für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied erfolgt, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des wegfallenden Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre. Der Senat hat die Revision des Klägers nur angenommen, soweit dieser sich dagegen wendet, daß die Amtszeit eines nachgerückten Ersatzmitglieds mit der Neuwahl eines ordentlichen Mitglieds endet. Zwar hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Dezember 1986 fünf Aktien veräußert und sei seitdem im Aktienbuch'nicht mehr verzeichnet. Da die Beklagte diesen Widerspruch nicht aufgeklärt hat, geht der Senat davon aus, daß die an Hand des Aktienbuchs erfolgte Einladung der wahren Sachlage entspricht, der Kläger also mit zwei Aktien nach wie vor Aktionär ist. - wie in diesem Falle - vorsieht, daß ein in den Aufsichtsrat nachgerücktes Ersatzmitglied wieder ausscheidet, falls für das Aufsichtsratsmitglied, dem es nachgefolgt ist, ein Nachfolger gewählt wird, verstößt nach der Rechtsprechung des Senats gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse gegeben sind, falls die Satzung nicht abweichend von der gesetzlichen Regelung für die Bestellung und die Abberufung aller (und nicht nur der aus der Ersatzmitgliedschaft nachgefolgten) Aufsichtsratsmitglieder dieselbe Stimmenmehrheit vorschreibt. Darin läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der individuell gleichen Berechtigung und Verantwortung aller Aufsichtsratsmitglieder, der es erfordert, daß alle von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder die gleiche sichere Rechtsstellung haben, also nicht mit unterschiedlichen Mehrheiten abberufen werden können (vgl. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, faßt die Hauptversammlung der Beklagten ihre Beschlüsse gemäß § 11 Abs.3 der Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Das Berufungsgericht geht zwar auch von diesen rechtlichen Überlegungen aus; es hat aber gleichwohl nicht auf Nichtigkeit erkannt, weil nach seiner Meinung der Wahlbeschluß nicht in der Weise zerlegt werden kann, daß zwar die Wahl der Ersatzmitglieder möglich, ihre Abberufung durch Neuwahl eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds aber ausgeschlossen sei; wegen dieser Einheit und weil es alle Nichtigkeitsgründe des § 250 AktG ausgeschlossen hat, hat das Berufungsgericht der Berufung des Klägers insgesamt nicht stattgegeben. Dieser Zweck schließt es aus, daß die Gesellschafter allein deshalb von der Bestellung eines Ersatzmitglieds abgesehen hätten, weil sie es aus rechtlichen Gründen nicht in der Weise abberufen können, daß sie für das Mitglied, dem es nachgefolgt ist, einen Nachfolger wählen. Das gilt um so mehr, als das Ersatzmitglied nur gleichzeitig mit dem Mitglied bestellt werden kann, an dessen Stelle es einmal treten soll (§ 101 Abs.3 Satz 3 AktG), so daß die Bestellung zu keinem späteren Zeitpunkt hätte nachgeholt werden können. Auf der anderen Seite können die Gesellschafter die mit dem nichtigen Teil bezweckten Ziele ohne weiteres in der Weise erreichen, daß sie das nachgefolgte Ersatzmitglied mit qualifizierter Mehrheit abberufen und an seiner Stelle ein anderes ordentliches Mitglied bestellen. Selbst wenn wegen zementierter Mehrheitsverhältnisse die für eine Abberufung erforderliche 3/4-Mehrheit regelmäßig nicht zu erlangen wäre und deshalb das Ersatzmitglied bis zu dem Ende der Amtszeit des Mitglieds im Aufsichtsrat bliebe, dem es nachgefolgt ist, würde dieser