An der Rechtsprechung, daß sich ein Dritter auf den zwingenden Umfang einer handelsrechtlichen Vertretungsmacht (hier: eines GmbH-Geschäftsführers) nicht berufen kann, wird jedenfalls insoweit festgehalten, als der Vertreter vorsätzlich zu dem Nachteil des Vertretenen gehandelt hat und das dem Dritten entweder bekannt war oder sich ihm geradezu aufdrängen mußte* BGH, Urt. v. a) Am 7» November 1963 erschienen He^ppp und Ber^^ bei dem Bankdirektor Schp^^p^p, dem Leiter der Filiale Lapppp^ der Klägerin, und stellten den Antrag, der RoPI KG einen Warenwechsel-Diskontkredit (WWD) in Höhe von 500.000 DM mit einer Laufzeit bis zunächst 10. Die in der Folgezeit zu dem Diskont eingereichten Wechsel dieser Art waren von He^®® allein und ohne Wissen seines Mitgeschäftsführers namens der We®^® GmbH als Indossantin unterzeichnet; eingelöst wurden sie ausschließlich von der Ro® KG. Juni 1964 stellten Berfld und Kl(d bei der Filiale der Klägerin in LadddP für die Rod KG den Antrag, von dem genehmigten Wechselkredit von Juni 1964, nach der die Weddd GmbH für alle Ansprüche der klagenden Bank "aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus der Gewährung von Krediten in irgendeiner Form oder Art” gegenüber der Rod KG die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Kapitalbetrag von 500.000 DM zuzüglich Zinsen und Kosten jeder Art übernahm, wurde wiederum von He(dd aUe^n und ohne Wissen seines Mitgeschäftsführers namens der Wed^B GmbH unterzeichnet. Auf Wunsch He^dHB übergab damals die Filiale der Klägerin in Ladld eine Abschrift der Bürgschaftsurkunde und ihr Bürgschaftsbestätigungsschreiben an die Weddd GmbH dem Geschäftsführer Ber^d üer Komplementär in der Rod KG zur Weiterleitung an HediBl’ dabei wich sie von ihrer sonstigen Übung ab, die Bürgschaftsbestätigung mit einer Abschrift der Bürgschaftserklärung dem Bürgen durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. September 1967, über insgesamt 477.110,60 DM, die von dem Kaufmann Egon KlMi an die eigene Order ausgestellt, von der Ro® KG angenommen und nach einem Blankoindossament des Ausstellers von der WeSHM GmbH durch Unterschriften ihrer Bevollmächtigten Kli^BHB und Hö^P blanko indossiert waren. Im Nachverfahren greift die Beklagte ihre Verurteilung damit an, daß die Klagewechsel unter dem Gesichtspunkt der Prolongation der Wechsel gesehen werden müßten, die HefMHp bewußt und für die Klägerin erkennbar unter Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als es um die von der Klägerin aus der Bürgschaft geltend gemachten Ansprüche geht. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den Anspruch aus der Bürgschaft weiter, die Beklagte erstrebt Klagabweisung, auch soweit sie in der Berufungsinstanz verurteilt worden ist. Die Revision der Klägerin Das Berufungsgericht hat die Klage aus der Bürgschaft als unbegründet abgewiesen. Im übrigen falle die Eingehung der Bürgschaft unter den Begriff "Finanzwirtschaft" und damit in das Ressort des anderen Geschäftsführers. Dies gelte jedoch nicht, wenn He^^p als Vertreter der WeflBBB GmbH bewußt zu deren Nachteil gehandelt und von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht habe, so daß bei der Klägerin begründete Zweifel entstehen mußten, ob He^l^l seine Vertretungsmacht nicht mißbrauche. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, HeflHIB habe zu demindest billigend in Kauf genommen, daß die WeflHA GmbH eines Tages aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werde und dadurch einen entsprechenden Schaden erleide (BU 44 f). Der Klägerin habe sich nach den Umständen des Falles die Notwendigkeit einer Rückfrage bei der anderen Gesellschaftergruppe geradezu aufgedrängt, die Rückfrage sei aber grundlos unterlassen worden. Gegen dieses Ergebnis, für das sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Mißbrauch der Vertretungsmacht gestützt hat (vgl. Es kommt für die Entscheidung des vorliegenden Falles nur darauf an, ob der Meinung der Revision zu folgen ist, daß der Mißbrauch einer gesetzlichen Vertretungsmacht des Handelsrechts dem anderen Teile immer nur dann zu dem Nachteil gereichen soll, wenn er den Mißbrauch erkennt. Nach Ansicht des Senats ginge Jedoch eine solche Einschränkung Jedenfalls in den Fällen zu weit, in denen der Vertreter - wie hier - vorsätzlich zu dem Nachteil des Vertretenen gehandelt hat und ihm nicht etwa nur eine Weisungswidrigkeit zur Last fällt, soweit sie in diesem Zusammenhang überhaupt von Belang sein kann. Die gesetzlich vorausgesetzte Schutzbedürftigkeit des Geschäftspartners fällt aber nicht nur ohne weiteres weg, wenn er den Mißbrauch und den Schädigungsvorsatz des Vertreters erkennt, sie kann auch dann nicht mehr anerkannt werden, wenn sich nach den Umständen geradezu aufdrängt, daß der Vertreter bei Geschäftsabschluß in dieser Weise zu dem Nachteil des Vertretenen handelt. a) Das Berufungsgericht hält es in Übereinstimmung mit dem Landgericht für erwiesen, daß durch die Übernahme der Bürgschaft von seiner Vertretungsmacht bewußt zu dem Nachteil der WeflBBi GmbH Gebrauch gemacht hat. Wenn die Revision meinen sollte, daß nur bei Schädigungsabsicht ein bewußtes Handeln zu dem Nachteil der WeflHM GmbH anzunehmen sei, könnte ihr nicht gefolgt werden; es genügt schon der bedingte Vorsatz von He^HP» der Übernahme der Bürgschaft die WeflHBP GmbH zu schädigen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen, daß - für die Klägerin erkennbar - ein starkes Interesse der Weidd GmbH an der Rod KG bestand' (BU 49). Es kommt aber unter sorgfältiger Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte zu dem nicht angegriffenen Ergebnis, das auch der Klägerin bekannte außerordentlich hohe Risiko der We^Hd GmbH, aus der von HefldB in ihrem Namen eingegangenen Wechsel- und Bürgschaftsverbindlichkeit in der ungewöhnlichen Höhe von insgesamt 800.000 DM eines Tages voll in Anspruch genommen zu werden, habe in keinem Verhältnis mehr zu dem besonderen Interesse der WedBd GmbH an der Ro®P KG gestanden. Ebenso unbegründet ist die Revisionsrüge, daß das vom Berufungsgericht als verdächtig gewürdigte Ansinnen der Zeugen Hed^d unü Berdd (BU 53) bei der vorangegangenen Handhabung des Wechselkredits, nämlich die Wechsel nicht der Weddp GmbH zu avisieren, keineswegs den Vorwurf rechtfertige, die Klägerin habe den Mißbrauch der Vertretungsmacht schuldhaft verkannt. Das übersieht die Revision auch, soweit sie geltend macht, es sei ohne Belang, daß die Bürgschaftsbestätigung (mit Kopie der Bürgschaftserklärung) dem Zeugen BerdP, also dem Geschäftsführer der bürgschaftsbegünstigten Rod KG, ausgehändigt und nicht wie im Normalfall mit Einschreiben an den Bürgen (WeddP GmbH) geschickt Selbst wenn die Bestätigung nur der eigenen Sicherung der Bank gedient haben sollte, schließt das nicht aus, die durch He®|® veranlaßte Abweichung von der sonstigen Übung der Klägerin zusammen mit anderen Verdachtsmomenten als Indiz für die Ungewöhnlichkeit der Vorgänge bei der Bürgschaftsübemahme zu berücksichtigen. Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie die Ablehnung eines Mitverschuldens der Beklagten durch das Berufungsgericht angreift. Es bezeichnet es als in keiner Weise ersichtlich, inwiefern He®®i gehindert gewesen wäre, seine Vertretungsmacht zu mißbrauchen, wenn regelmäßige Sitzungen der beiden Geschäftsführer und des Beirats der We®B® GmbH zur Erörterung aller die Geschäftsverbindung mit der Ro® KG betreffenden Fragen stattgefunden hätten, zu demal He^^|p seine Taten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den beiden Geschäftsführern Ben®p und KlMP der Komplementär-GmbH der Ro® KG begangen habe, so daß von diesen keine Aufdeckung seiner Manipulationen zu erwarten gewesen wäre (BU 67). Damit hat es deren Ansicht verworfen, daß sie auf Einwendungen zurückgreifen könne, die ihr zuvor gegen die Ansprüche aus den von HeflPI unter Mißbrauch seiner Vertretungsmacht gezeichneten Wechseln zugestanden hätten. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß sich der Fortbestand früherer Einwendungen nicht damit begründen läßt, insoweit habe es sich lediglich um Prolongationswechsel zu den HePBBB-Wechseln gehandelt, und dem Schuldner solcher Wechsel stünden grundsätzlich alle sachlichen Einwendungen zu, die ihm schon gegen die Erstwechsel zugestanden hätten. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil nach den auf den Aussagen der Zeugen und ZflBHV beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin lediglich innerhalb der der RoiP KG eingeräumten Kreditlinie immer wieder neue Wechsel zu dem Ankauf hereingenommen hat. Juni 1967 darüber informiert worden sei, daß die Klägerin von HeBHIB Handeln zu ihrem, der WeBBP GmbH, Nachteil Kenntnis gehabt habe, habe sie die Konsequenzen gezogen und es abgelehnt, weitere WTechsel zu prolongieren oder zu girieren, die nicht aus Warenlieferungen stammten. Treffen diese Behauptungen zu und hätte die Beklagte, was das Berufungsgericht bisher offengelassen hat und daher in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, auch gegenüber den von He^BB zu ihren Lasten eingegangenen Wechselverbindlichkeiten den Einwand erheben können, daß HefBB seine Vertretungsmacht vorsätzlich mißbraucht und die Klägerin das gewußt habe oder es sich ihr jedenfalls hätte aufdrängen müssen, dann läßt sich mit Treu und Glauben nicht vereinbaren, daß sie Rechte aus den Oi^eweöhseln geltend macht. Denn ob sie aus den HeBBB" Wechseln vorgegangen wäre oder nun aus Wechseln vorgeht, die die WeBBPGmbH in einer gewissen Bedrängnis zur Ablösung der HeBHP~ Wechsel hingeben zu müssen glaubte, kann keinen wesentlichen Unterschied machen; auch im zweiten Falle beruht ihre vermögensrechtliche Position letzten Endes auf dem Vertretungsmißbrauch durch HePBB* ^en sich die Klägerin nicht zunutze machen darf.Die Beklagte könnte allerdings aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nichts für sich herleiten, wenn die WeBBB GmbH im Zeitpunkt der Zeichnung der Klagewechsel bereits volle Kenntnis von dem Sachverhalt besaß, den ihr Aus dem Akteninhalt und den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber, daß nach der Darstellung der Beklagten an der ,,Offenbarung,, Ber^Bi vom 20. Juni 1967 ihr Jedenfalls soviel neu war, als danach der Filialleiter der Klägerin positive Kenntnis davon gehabt haben soll, daß HeflHB hinter dem Rücken seines Mitgeschfiftsführers und im Widerspruch zu dem Geschäftsverteilungsplan der WeMIM GmbH gehandelt habe. Auch wenn der Beweis für eine solche positive Kenntnis im vorliegenden Prozeß nicht geführt worden ist, so liegt es doch Jedenfalls innerhalb einer vertretbaren kaufmännischen Beurteilung, daß sich die GmbH erst aufgrund einer derart handfesten Information dazu entschließen konnte, Wechselproteste in Kauf zu nehmen und sich gegen eine Inanspruchnahme zu wehren. Das Berufungsgericht hat zwar in einer Hilfserwägung ein Schuldanerkenntnis für den Fall angenommen, daß es sich bei den Klagewechseln entgegen seiner Beurteilung doch um Prolongationspapiere gehandelt haben sollte. Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen, damit die hier noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Dabei werden die Parteien auch Gelegenheit zur Erörterung der weiteren rechtlichen Gesichtspunkte haben, unter denen die Beklagte sich mit ihrer Revision gegen die Inanspruchnahme aus den Wechseln gewendet hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein GmbHG § 37 An der Rechtsprechung, daß sich ein Dritter auf den zwingenden Umfang einer handelsrechtlichen Vertretungsmacht (hier: eines GmbH-Geschäftsführers) nicht berufen kann, wird jedenfalls insoweit festgehalten, als der Vertreter vorsätzlich zu dem Nachteil des Vertretenen gehandelt hat und das dem Dritten entweder bekannt war oder sich ihm geradezu aufdrängen mußte* BGH, Urt. v. 15. Dezember 1975 - II ZR 148/74 - OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES IX ZR 148/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15. Dezember 1975 Spengler, Justizangestellte als Urkundabeamter der Geech&ftaatelle __ __ und W^HMbank lieh vertreten durch die Vorstandsmitglieder und Andreas Ul gesetz-• Wolfgang traße V, Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die iMHIMwerke LeS & Co* GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Hellmuth Lefll und Björn LeA» TÜBI» KflP-BeBI-Straße 0 - •, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 26. März 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz hat die Klägerin zu 1/3 zu tragen; die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betrieb früher unter der Firma August WeflIHP Schuhfabrik GmbH (WeflHI GmbH) eine Schuhfabrik in A|BI||IHP* Von ihrem Stammkapital mit 2 Mio. DM (ab 1966 3 Mio. DM) hielten die Erben des 1952 verstorbenen August We^BB in ungeteilter Erbengemeinschaft und der Kaufmann Valter HeBHB je die Hälfte. In dem hier interessierenden Zeitraum 1963 bis 1967 waren er und Dr. HflB alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der WeBIB GmbH, nach deren Satzung (§ 11) die Geschäftsführer ihre Funktionen "nach Maßgabe der im Geschäftsverteilungsplan . . • aufgestellten Referatsverteilung" auszuüben hatten. In dem Geschäftsverteilungsplan war geregelt, daß dem von der Gesellschaftergruppe WeflPPP bestimmten Geschäftsführer unter anderem "die innere Verwaltung, bestehend aus Finanzwirtschaft ,dem von der Seite Hep^p bestimmten Geschäftsführer unter anderem der gesamte Einkauf und Verkauf zustanden; zu dem gemeinsamen Referat gehörte unter anderem die "Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften”, so mit der Lederfabrik RoPI CmbH & Co. KG in Ro0 bei LaPPP^p/LPB (RoB KG). Diese war eine Lieferantin der Wepppp GmbH und setzte bei ihr den größten Teil ihrer Produktion ab. An der RoM KG war HeP^H als Mehrheitsgesellschafter der Komplementärin (GmbH) und als Kommanditist zu 74 % beteiligt; Geschäftsführer der Komplementärin war der Diplom-Kauf mann Ber^i. Weiterer Kommanditist und Geschäftsführer war Egon KIMI» der daneben einen Großhandel in Häuten und Fellen betrieb, mit denen er die Rop| KG belieferte. Die Klägerin stand über ihre Filiale LapHIHP seit 1961 in Geschäftsverbindung mit der RoS KG. Nach kleineren Wechseldiskonten Ende 1962/63 entwickelte sich das Kreditverhältnis wie folgt: a) Am 7» November 1963 erschienen He^ppp und Ber^^ bei dem Bankdirektor Schp^^p^p, dem Leiter der Filiale Lapppp^ der Klägerin, und stellten den Antrag, der RoPI KG einen Warenwechsel-Diskontkredit (WWD) in Höhe von 500.000 DM mit einer Laufzeit bis zunächst 10. Mai 1964 einzuräumen; als Verwendungszweck wurde die Finanzierung von Warenlieferungen der RcJB KG an die WeflPP GmbH angegeben. Man einigte sich auf einen Diskont von Eigenakzepten der Ro® KG (oder von Wechseln mit K1PBI als Aussteller und der Ro® KG als Akzeptant in) jeweils mit dem Indossament der We®BB GmbH. Dieser Kredit wurde von der Zentrale der Klägerin am 5. Dezember 1963 genehmigt. Die in der Folgezeit zu dem Diskont eingereichten Wechsel dieser Art waren von He^®® allein und ohne Wissen seines Mitgeschäftsführers namens der We®^® GmbH als Indossantin unterzeichnet; eingelöst wurden sie ausschließlich von der Ro® KG. Anfang 1964 stellte Berf^P bei Sch^®®||^^p für die Ro® KG den Antrag, die WWD-Linie um 300.000 DM auf 800.000 DM zu erhöhen, die Laufzeit bis zunächst 10. Juli 1964 zu verlängern und anstelle der Akzepte der Ro® KG Wechsel hereinzunehmen, die von der Ro® KG ausgestellt und von der We®^® GmbH akzeptiert sein würden. Die Zentrale der Klägerin genehmigte diesen Kredit alsbald. Die Annahmeerklärung der aufgrund dieser Vereinbarung eingereichten Wechsel Unterzeichnete namens der We®®® GmbH ebenfalls jeweils Hefl®| allein und ohne Wissen seines Mitgeschäftsführers; die Einlösung erfolgte durch die Ro® KG. In der Folgezeit bat He®®^p den Filialleiter 3°*®®®®) telefonisch, die Wechselavise direkt an seine Privatanschrift in A®|®|® zu senden. Auf Veranlassung der Filiale der Klägerin in La®|®|® bestätigte He®®p diese Anweisung mit Schreiben vom 24. März 1964. Die Wechselavise wurden dann entsprechend dieser Anweisung an die Privatadresse He®®® geschickt. Mit Schreiben vom 27. April 1964 ersuchte He®^® die Filiale der Klägerin in La®|®|®, die Wechselavise nicht mehr an ihn zu senden, sondern sie Bez|^® bei dessen jeweiligem Besuch in der Bank mitzugeben. Diesem Verlangen kam die Klägerin in der Folgezeit nach. b) Am 5. Juni 1964 stellten Berfld und Kl(d bei der Filiale der Klägerin in LadddP für die Rod KG den Antrag, von dem genehmigten Wechselkredit von 800.000 DM einen Teilbetrag von 500.000 DM in einen Buchkredit gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Weddd GmbH umzuwandeln. Dieser Antrag wurde von der Zentrale der Klägerin am 12. Juni 1964 genehmigt. Mit Schreiben vom 29. Juni 1964 teilte die Filiale der Klägerin in LaBdddk der Rod KG die neuen Kreditlinien mit, die vorerst bis Mitte Juni 1965 gelten sollten, dann aber bis Mitte Juni 1966 und nochmals bis Ende Dezember 1967 prolongiert wurden. Die Bürgschaftserklärung vom 29. Juni 1964, nach der die Weddd GmbH für alle Ansprüche der klagenden Bank "aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus der Gewährung von Krediten in irgendeiner Form oder Art” gegenüber der Rod KG die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Kapitalbetrag von 500.000 DM zuzüglich Zinsen und Kosten jeder Art übernahm, wurde wiederum von He(dd aUe^n und ohne Wissen seines Mitgeschäftsführers namens der Wed^B GmbH unterzeichnet. Auf Wunsch He^dHB übergab damals die Filiale der Klägerin in Ladld eine Abschrift der Bürgschaftsurkunde und ihr Bürgschaftsbestätigungsschreiben an die Weddd GmbH dem Geschäftsführer Ber^d üer Komplementär in der Rod KG zur Weiterleitung an HediBl’ dabei wich sie von ihrer sonstigen Übung ab, die Bürgschaftsbestätigung mit einer Abschrift der Bürgschaftserklärung dem Bürgen durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. c) Neben der Geschäftsverbindung mit der Rod KG unterhielt die Klägerin auch eine KontoVerbindung mit der Zulieferfirma Egon Kldd» der bis Ende 1963 ein WWD-Kredit in Höhe von 200.000 DM zur Verfügung stand; dieser war durch Diskontierung von Privatakzepten Heukings beansprucht. Am 15. Januar 1964 wurde die bisher vorgemerkte WWD-Kreditlinie um 300.000 DM auf 500.000 DM erhöht. Die zunächst vereinbarte Laufzeit bis zu dem 10. Juli 1964 wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende Dezember 1967. Die Inanspruchnahme erfolgte durch Diskontierung von Akzepten der Ro® KG mit Indossamenten der WeflBI GmbH, die wiederum in deren Namen von He®^® allein und ohne Wissen seines Mitgeschäftsführers unterschrieben wurden; die He®B®-Privatakzepte kamen von nun an in Wegfall. Ende Februar 1967 wurde He®®^ die Zeichnungsbefugnis für die We®^D GmbH entzogen, nachdem die andere Gesellschaftergruppe von seinen eigenmächtigen Kreditgeschäften erfahren hatte. Die We®Hl GmbH ließ jedoch auch noch in der Folgezeit bis zu dem 26. Juni 1967 durch ihre Bevollmächtigten Klifl®|® und Hö« weitere Akzepte und Indossierungen in der oben geschilderten Art vornehmen. Erst mit Schreiben vom 23. Juni 1967 teilte sie der Ro® KG mit, daß sie keine weiteren Wechsel unterzeichnen werde. Im Oktober 1967 fielen die Ro® KG und He®®® P©**-sönlich in (Anschluß-)Konkurs, Uber das Vermögen des Kaufmanns Egon Kl(®| wurde das Vergleichsverfahren eröffnet. Die Klägerin macht Wechsel- und Bürgschaftsansprüche gegen die Beklagte geltend, und zwar - zuzüglich Zinsen, Vergütung und Protestkosten - 1. aus zehn Wechseln, ausgestellt im Zeitraum vom 28. März 1967 bis 26. Juni 1967, fällig im Zeitraum vom 28. Juni 1967 bis 26. September 1967, über insgesamt 504.745,35 DM, die von der Ro® KG an die eigene Order ausgestellt und von der We®®^ GmbH durch die Unterschriften ihrer Bevollmächtigten KlipBHB und HöMI angenommen waren. Diese Akzepte wurden von der Klägerin diskontiert, nach Verfall vorgelegt, aber nicht eingelöst; 2. aus elf Wechseln, ausgestellt im Zeitraum vom 13* März 1967 bis 15. Juni 1967, fällig im Zeitraum vom 27. Juni 1967 bis 21. September 1967, über insgesamt 477.110,60 DM, die von dem Kaufmann Egon KlMi an die eigene Order ausgestellt, von der Ro® KG angenommen und nach einem Blankoindossament des Ausstellers von der WeSHM GmbH durch Unterschriften ihrer Bevollmächtigten Kli^BHB und Hö^P blanko indossiert waren. Diese Akzepte wurden ebenfalls von der Klägerin diskontiert, sie gingen Jeweils zu Protest; 3. in Höhe von 500.000 DM nebst Zinsen aus der Bürgschaft vom 29. Juni 1964 in bezug auf einen Schuldsaldo der Rd^B KG zugunsten der Klägerin aus dem Kontokorrentkonto Nr. flB von 528.759,53 QM per 31. Dezember 1966 bzw. von 548.067,84 DM per 28. Oktober 1967. Die drei Anspruchskomplexe sind ursprünglich in drei verschiedenen. Jetzt verbundenen Prozessen geltend gemacht worden. Die Beklagte ist - unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren - im Wechsel- bzw. Urkundenverfahren antragsgemäß verurteilt worden. Die Vorbehaltsurteile sind rechtskräftig. Im Nachverfahren greift die Beklagte ihre Verurteilung damit an, daß die Klagewechsel unter dem Gesichtspunkt der Prolongation der Wechsel gesehen werden müßten, die HefMHp bewußt und für die Klägerin erkennbar unter 8 Mißbrauch seiner Vertretungsmacht zu dem Schaden der WeflBB GmbH akzeptiert bzw. giriert habe. Auch die Bürgschaftsverpflichtung zu Lasten der VeflHB GmbH sei He(^|0 unter Mißbrauch seiner Vertretungsmacht eingegangen. Die Klägerin bestreitet, daß die Klagewechsel Prolongationswechsel gewesen seien. Einen Mißbrauch der Vertretungsmacht durch " wenn er tatsächlich Vorgelegen haben sollte - habe sie weder gekannt noch hätte sie ihn bei Anwendung der banküblichen Sorgfalt erkennen müssen. Hilfsweise macht sie ein Mitverschulden der Beklagten geltend. Das Landgericht hat die drei Vorbehaltsurteile unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als es um die von der Klägerin aus der Bürgschaft geltend gemachten Ansprüche geht. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien selbständig Revision eingelegt, der sie wechselseitig entgegentreten. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den Anspruch aus der Bürgschaft weiter, die Beklagte erstrebt Klagabweisung, auch soweit sie in der Berufungsinstanz verurteilt worden ist. Entscheidungsgründe: I. Die Revision der Klägerin Das Berufungsgericht hat die Klage aus der Bürgschaft als unbegründet abgewiesen. Dabei legt es zugrunde, daß HeflHB Innenverhältnis zur Übernahme der Bürgschaft nicht befugt gewesen sei. Nach dem Geschäftsverteilungsplan der We^^P GmbH seien hierfür die beiden Geschäftsführer zusammen berufen gewesen, da es sich um eine die RoW KG betreffende Frage handelte. Im übrigen falle die Eingehung der Bürgschaft unter den Begriff "Finanzwirtschaft" und damit in das Ressort des anderen Geschäftsführers. Zwar sei die interne Beschränkung der Vertretungsmacht Hefl^lgemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG der Klägerin gegenüber grundsätzlich unwirksam gewesen. Dies gelte jedoch nicht, wenn He^^p als Vertreter der WeflBBB GmbH bewußt zu deren Nachteil gehandelt und von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht habe, so daß bei der Klägerin begründete Zweifel entstehen mußten, ob He^l^l seine Vertretungsmacht nicht mißbrauche. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, HeflHIB habe zu demindest billigend in Kauf genommen, daß die WeflHA GmbH eines Tages aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werde und dadurch einen entsprechenden Schaden erleide (BU 44 f). Der Klägerin habe sich nach den Umständen des Falles die Notwendigkeit einer Rückfrage bei der anderen Gesellschaftergruppe geradezu aufgedrängt, die Rückfrage sei aber grundlos unterlassen worden. Bei so vielen und schwerwiegenden Auffälligkeiten habe die Klägerin die Augen vor den handgreiflichen Verdacht sgründen nicht verschließen dürfen. Gegen dieses Ergebnis, für das sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Mißbrauch der Vertretungsmacht gestützt hat (vgl. BGH, Urt. v. 28. 2. 66 - VII ZR 125/65 = WM 1966, 491; BGHZ 50, 112 und v. 17. 10. 73 - VIII ZR 67/72, LM GmbHG § 37 Nr. 2), ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. 1. Die Revision meint allerdings unter Hinweis auf Äußerungen im neueren Schrifttum (vgl. insbesondere Robert Fischer, Festschrift für Schilling S. 3 ff» Hübner, Festschrift für Klingmüller S. 173 ff - beide m. w. N.), diese Rechtsprechung bedürfe einer Überprüfung und Einschränkung. Darauf ist hier nicht in aller Breite einzugehen. 10 Es kommt für die Entscheidung des vorliegenden Falles nur darauf an, ob der Meinung der Revision zu folgen ist, daß der Mißbrauch einer gesetzlichen Vertretungsmacht des Handelsrechts dem anderen Teile immer nur dann zu dem Nachteil gereichen soll, wenn er den Mißbrauch erkennt. Nach Ansicht des Senats ginge Jedoch eine solche Einschränkung Jedenfalls in den Fällen zu weit, in denen der Vertreter - wie hier - vorsätzlich zu dem Nachteil des Vertretenen gehandelt hat und ihm nicht etwa nur eine Weisungswidrigkeit zur Last fällt, soweit sie in diesem Zusammenhang überhaupt von Belang sein kann. Zwar ist der Umfang der Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäfts-führers gesetzlich fest Umrissen, und Dritten gegenüber ist diese Vertretungsmacht unbeschränkbar. Zweifellos ist es auch der Sinn einer solchen Regelung, im Interesse der Zügigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs klare Verhältnisse zu schaffen und dem Geschäftspartner die Nachprüfung des Umfangs der Vertretungsmacht im Einzelfall zu ersparen. Deshalb sind die Bedenken der Revision gegen eine Rechtsprechung, die für die handelsrechtliche Vertretungsmacht auf dem Wege über § 242 BGB allzu leicht eine Prüfungspflicht wieder einführen und damit die Gefahr des Mißbrauchs der Vertretungsmacht in zu weitgehendem Maße dem Vertretenen abnehmen und stattdessen dem Geschäftspartner anlasten würde, nicht von der Hand zu weisen. Die gesetzlich vorausgesetzte Schutzbedürftigkeit des Geschäftspartners fällt aber nicht nur ohne weiteres weg, wenn er den Mißbrauch und den Schädigungsvorsatz des Vertreters erkennt, sie kann auch dann nicht mehr anerkannt werden, wenn sich nach den Umständen geradezu aufdrängt, daß der Vertreter bei Geschäftsabschluß in dieser Weise zu dem Nachteil des Vertretenen handelt. Denn beide Fälle unterscheiden sich in der Praxis nicht wesentlich; und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Maßstäbe eines redlichen Rechtsverkehrs verlagert 11 sich hier wie da die Schutzbedürftigkeit deutlich zu dem Vertretenen hin, der sonst grundsätzlich die Risiken dafür tragen muß, daß er und wem er Vertretungsmacht erteilt, 2. Die tatsächlichen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, sind ebenfalls imangreifbar. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision laufen im wesentlichen in rechtlich unzulässiger Weise darauf hinaus, an die Stelle der Ausführungen des Berufungsgerichts eine der Klägerin günstige, jedoch nicht zwingende Beurteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu setzen. a) Das Berufungsgericht hält es in Übereinstimmung mit dem Landgericht für erwiesen, daß durch die Übernahme der Bürgschaft von seiner Vertretungsmacht bewußt zu dem Nachteil der WeflBBi GmbH Gebrauch gemacht hat. Diese Feststellung ist ausreichend. Wenn die Revision meinen sollte, daß nur bei Schädigungsabsicht ein bewußtes Handeln zu dem Nachteil der WeflHM GmbH anzunehmen sei, könnte ihr nicht gefolgt werden; es genügt schon der bedingte Vorsatz von He^HP» der Übernahme der Bürgschaft die WeflHBP GmbH zu schädigen. Das Berufungsgericht begründet klar, warum es für völlig unwahrscheinlich hält, daß HeMBB bei Abgabe der Bürgschaftserklärung davon ausgegangen sei, die ROfli KG werde ihren Kreditverpflichtungen aus den Erlösen der Geschäfte mit der WeflHBft GmbH nachkommen können; er müsse daher die Schädigung zu demindest billigend in Kauf genommen haben. Die Würdigung der vom Berufungsgericht herangezogenen Indizien ist weder von Rechtsirrtum beeinflußt noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. 12 b) Ohne Verfahrensverstoß ist auch die Feststellung zustande gekommen, die Klägerin habe trotz schwerwiegender Verdachtsgründe davor die Augen verschlossen, daß HedHI durch die Übernahme der Bürgschaft zu Lasten der WedHd GmbH deren Interessen bewußt schädigte. Die Revision greift nur wiederum in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht an. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen, daß - für die Klägerin erkennbar - ein starkes Interesse der Weidd GmbH an der Rod KG bestand' (BU 49). Es kommt aber unter sorgfältiger Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte zu dem nicht angegriffenen Ergebnis, das auch der Klägerin bekannte außerordentlich hohe Risiko der We^Hd GmbH, aus der von HefldB in ihrem Namen eingegangenen Wechsel- und Bürgschaftsverbindlichkeit in der ungewöhnlichen Höhe von insgesamt 800.000 DM eines Tages voll in Anspruch genommen zu werden, habe in keinem Verhältnis mehr zu dem besonderen Interesse der WedBd GmbH an der Ro®P KG gestanden. Ebenso unbegründet ist die Revisionsrüge, daß das vom Berufungsgericht als verdächtig gewürdigte Ansinnen der Zeugen Hed^d unü Berdd (BU 53) bei der vorangegangenen Handhabung des Wechselkredits, nämlich die Wechsel nicht der Weddp GmbH zu avisieren, keineswegs den Vorwurf rechtfertige, die Klägerin habe den Mißbrauch der Vertretungsmacht schuldhaft verkannt. Der Vorgang der Bürgschaft sübemahme kann nicht isoliert betrachtet werden, soweit es um die Frage geht, ob der Mißbrauch der Vertretungsmacht für die Klägerin - in dem zuvor bezeichneten Sinne - erkennbar war. Das übersieht die Revision auch, soweit sie geltend macht, es sei ohne Belang, daß die Bürgschaftsbestätigung (mit Kopie der Bürgschaftserklärung) dem Zeugen BerdP, also dem Geschäftsführer der bürgschaftsbegünstigten Rod KG, ausgehändigt und nicht wie im Normalfall mit Einschreiben an den Bürgen (WeddP GmbH) geschickt 13 - wurde. Selbst wenn die Bestätigung nur der eigenen Sicherung der Bank gedient haben sollte, schließt das nicht aus, die durch He®|® veranlaßte Abweichung von der sonstigen Übung der Klägerin zusammen mit anderen Verdachtsmomenten als Indiz für die Ungewöhnlichkeit der Vorgänge bei der Bürgschaftsübemahme zu berücksichtigen. Die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen ebenfalls nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat gemäß § 565 a ZPO ab. 3. Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie die Ablehnung eines Mitverschuldens der Beklagten durch das Berufungsgericht angreift. Es bezeichnet es als in keiner Weise ersichtlich, inwiefern He®®i gehindert gewesen wäre, seine Vertretungsmacht zu mißbrauchen, wenn regelmäßige Sitzungen der beiden Geschäftsführer und des Beirats der We®B® GmbH zur Erörterung aller die Geschäftsverbindung mit der Ro® KG betreffenden Fragen stattgefunden hätten, zu demal He^^|p seine Taten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den beiden Geschäftsführern Ben®p und KlMP der Komplementär-GmbH der Ro® KG begangen habe, so daß von diesen keine Aufdeckung seiner Manipulationen zu erwarten gewesen wäre (BU 67). Damit wird verneint, daß das Unterbleiben der vorgesehenen gemeinsamen Besprechungen für den Vollmacht smißbrauch ursächlich gewesen ist. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und beruhen auch nicht auf Verfahrensverstoß. II. Die Revision der Beklagten Aus den Klagewechseln, die von zwei vertretunga- berechtigten und auch intern befugten Angestellten der We®|® GmbH für diese akzeptiert oder giriert worden 14 - sind, nachdem dort die Eigenmächtigkeiten He^U^P aufgedeckt worden waren, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Damit hat es deren Ansicht verworfen, daß sie auf Einwendungen zurückgreifen könne, die ihr zuvor gegen die Ansprüche aus den von HeflPI unter Mißbrauch seiner Vertretungsmacht gezeichneten Wechseln zugestanden hätten. In diesem Punkte bedarf jedoch der Streitstoff noch weiterer Prüfung. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß sich der Fortbestand früherer Einwendungen nicht damit begründen läßt, insoweit habe es sich lediglich um Prolongationswechsel zu den HePBBB-Wechseln gehandelt, und dem Schuldner solcher Wechsel stünden grundsätzlich alle sachlichen Einwendungen zu, die ihm schon gegen die Erstwechsel zugestanden hätten. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil nach den auf den Aussagen der Zeugen und ZflBHV beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin lediglich innerhalb der der RoiP KG eingeräumten Kreditlinie immer wieder neue Wechsel zu dem Ankauf hereingenommen hat. Diese fortlaufende Hereinnahme von Wechseln im Rahmen eines Diskontkredits macht die später diskontierten Wechsel nicht zu Prolongationspapieren der früher hereingenommenen Wechsel. Auf Prolongation gerichtete Verträge zwischen der WeflHP GmbH als einer von mehreren WechselSchuldnern und der Klägerin als Wechselgläubigerin TSentJrt. v. 1. 3. 71 - II ZR 13/70 = WM 1971, 744) sind von den Parteien auch gar nicht behauptet worden. Auch wenn es sich nicht um eigentliche Prolongationswechsel handelt, kann doch aus einem ähnlichen Grunde der Klägerin verwehrt sein, ihre Ansprüche aus den Klag wechseln durchzusetzen. Die Beklagte hatte nämlich unter Bezugnahme auf die Aussage vorgetragen (Schrift- 15 - satz vom 5. Mai 1969, S. 28 f in Verbindung mit S. 3 der als Anlage zu dem Protokoll vom 20. März 1969 genommenen schriftlichen Aussage des Zeugen), die WeSBI GmbH habe die Klagewechsel hingegeben, um einen drohenden Wechselprotest hinsichtlich der HeBBB-Wechsel zu vermeiden und so einen nicht wiedergutzu demachenden Schaden abzuwenden. Erst nachdem ihre Geschäftsführung durch die Unterredung mit Ber0P am 20. Juni 1967 darüber informiert worden sei, daß die Klägerin von HeBHIB Handeln zu ihrem, der WeBBP GmbH, Nachteil Kenntnis gehabt habe, habe sie die Konsequenzen gezogen und es abgelehnt, weitere WTechsel zu prolongieren oder zu girieren, die nicht aus Warenlieferungen stammten. Treffen diese Behauptungen zu und hätte die Beklagte, was das Berufungsgericht bisher offengelassen hat und daher in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, auch gegenüber den von He^BB zu ihren Lasten eingegangenen Wechselverbindlichkeiten den Einwand erheben können, daß HefBB seine Vertretungsmacht vorsätzlich mißbraucht und die Klägerin das gewußt habe oder es sich ihr jedenfalls hätte aufdrängen müssen, dann läßt sich mit Treu und Glauben nicht vereinbaren, daß sie Rechte aus den Oi^eweöhseln geltend macht. Denn ob sie aus den HeBBB" Wechseln vorgegangen wäre oder nun aus Wechseln vorgeht, die die WeBBPGmbH in einer gewissen Bedrängnis zur Ablösung der HeBHP~ Wechsel hingeben zu müssen glaubte, kann keinen wesentlichen Unterschied machen; auch im zweiten Falle beruht ihre vermögensrechtliche Position letzten Endes auf dem Vertretungsmißbrauch durch HePBB* ^en sich die Klägerin nicht zunutze machen darf. Die Beklagte könnte allerdings aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nichts für sich herleiten, wenn die WeBBB GmbH im Zeitpunkt der Zeichnung der Klagewechsel bereits volle Kenntnis von dem Sachverhalt besaß, den ihr 16 - Bei*P laut Aktennotiz vom 20. Juni 1967 "offenbart” hat, und wenn der Grund, Jene Wechsel zu begeben, nur darin bestand, die Sache HefBH^ intern zu regeln und zu versuchen, die RoW KG über Wasser zu halten. Ein solcher Tatbestand kann aber den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht führt zwar aus (BU S. 39), es sehe als erwiesen an, daß die WeMBHi GmbH alle wesentlichen Informationen bereits Ende Februar 196? durch und BerflHi erhalten habe. Aus dem Akteninhalt und den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber, daß nach der Darstellung der Beklagten an der ,,Offenbarung,, Ber^Bi vom 20. Juni 1967 ihr Jedenfalls soviel neu war, als danach der Filialleiter der Klägerin positive Kenntnis davon gehabt haben soll, daß HeflHB hinter dem Rücken seines Mitgeschfiftsführers und im Widerspruch zu dem Geschäftsverteilungsplan der WeMIM GmbH gehandelt habe. Auch wenn der Beweis für eine solche positive Kenntnis im vorliegenden Prozeß nicht geführt worden ist, so liegt es doch Jedenfalls innerhalb einer vertretbaren kaufmännischen Beurteilung, daß sich die GmbH erst aufgrund einer derart handfesten Information dazu entschließen konnte, Wechselproteste in Kauf zu nehmen und sich gegen eine Inanspruchnahme zu wehren. Unter solchen Umständen könnte daher, entsprechende tatrichterliche Feststellungen vorausgesetzt, der Beklagten der Einwand aus § 242 BGB nicht abgeschnitten werden. Ein Anerkenntnis der Schuld aus den HeBBB"^ec^se^-n durch die WeflH^ GmbH kann in der Hingabe der Klagewechsel nicht gesehen werden. Das Berufungsgericht hat zwar in einer Hilfserwägung ein Schuldanerkenntnis für den Fall angenommen, daß es sich bei den Klagewechseln entgegen seiner Beurteilung doch um Prolongationspapiere gehandelt haben sollte. Dem mag vielleicht zu folgen sein, wenn zwischen der Klägerin und der WeflHP GmbH dementsprechend verhandelt worden wäre. Nach den Feststellungen des V .O’* 17 - Berufungsgerichts ist jedoch gerade davon auszugehen, daß zwischen der Klägerin und der WeflBjM GmbH damals weder vertragliche Abreden hinsichtlich der Klagewechsel getroffen worden sind noch der Vertretungsmißbrauch zwischen ihnen erörtert worden ist. Dann aber kann den bloß einseitigen Wechselerklärungen der WefllM GmbH nicht der objektive Erklärungswert beigemessen werden, sie wolle aus den Vorgängen um die Hei^HB-Wechsel keine Einwendungen mehr herleiten und jene Wechselverbindlichkeiten anerkennen, III. Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen, damit die hier noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Dabei werden die Parteien auch Gelegenheit zur Erörterung der weiteren rechtlichen Gesichtspunkte haben, unter denen die Beklagte sich mit ihrer Revision gegen die Inanspruchnahme aus den Wechseln gewendet hat. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe