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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» April 19^6 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Ascher und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Bleck und Stimpel für Hecht erkannt: Unter Hinweis auf dieses Urteil verweigerte ihm die Beklagte den Versicherungsschutzo Bor Kläger ist dem Vorwurf der Unfallflucht mit der Behauptung entgegengetreten, er habe bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung und einen Nervenschock davongetragen und sei deshalb nicht mehr zurechnungsfähig gewesen. I Nr. 2 Satz 2, Abs« V AKB eine Leistungspflicht der Beklagten, weil der Kläger gegen seine Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestand dienlich sein kann, verstoßen und nicht bewiesen habe, daß dieser Verstoß nicht auf Vorsatz beruhe; Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgericht war der Kläger nach § 7 Abs.I Nr,' 2 Satz 2 AKB gehalten, an der Unfallstolle zu bleiben, bis alles, was an Ort und Stelle aufgeklärt werden konnte, fostgestellt war| dazu gehört auch, daß er sich > für eine Blutentnahme zur Verfügung hielt. Zur Frage, ob dieser Verstoß des Klägers gegen seine Aufklärungspflicht auf Vorsatz beruhe, stellt das Berufungsgericht fest, es möge sein, daß der Kläger in dem Augenblick, Wagen stieg, noch unter dem unmittelbaren Eindruck des Unfalls gestanden habe und deshalb nicht bei völlig klarem Bewußtsein gewesen sei. Anstatt einen Arzt aufzusuchen und dann auf dem schnellsten Weg an die Unfallstelle zurückzukehren, habe der Kläger sich von seiner Kusine zu seiner Ehefrau bringen lassen. Er habe also jedenfalls von diesem Augenblick an allem Anschein nach bewußt die Entwicklung der Binge selbst in die Hand genommen, v/ie auch sein weiteres, auf eine bewußte Verzögerung hindeutendes Verhalten zeige» Baß er zeitweise unzurechnungsfähig gewesen sei, lasse sich aus seinen unter Beweis gestellten Behauptungen über sein damaliges Befinden nicht sicher entnehmen und könne jetzt auch nicht mehr durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werdenQ gründe legt, folgende Behauptungen: Nach den Unfall, hei dem sich sein Fahrzeug zweimal überschlagen habe, sei er kreideweiß gewesen, er habe ganz blaue Lippen gehabt, einen verstörten Eindruck gemacht und sei in seiner Benommenheit mit dem Zeugen von zunächst in falscher Richtung gefahren; der Zeuge und eine weitere Insassin hatten ihm in der Annahme, er habe eine Gehirnerschütterung erlitten, geraten, sich so schnell wie möglich in ärztliche Behandlung zu begeben; auch nach seiner Ankunft auf dem Gelände sei er völlig durcheinander gewesen; noch in seiner Wohnung habe er gewürgt, als ob er sich erbrechen müsse; schließlich habe auch die Polizei davon abgesehen, ihn noch am Unfallabend zu vernehmen. Nach dieser Schilderung sind beim Kläger nach dem Unfall Erscheinungen aufgetreten, wie sie sich erfahrungsgemäß sehr häufig bei Menschen zeigen, die soeben einen schwereren Ver-kchrsunfall durchgemacht habeno Solche üblichen Ünfallreaktionen lassen aber im allgemeinen noch nicht darauf schließen, der Betroffene sei bewußtlos oder befinde sich in einem die freie Willencbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit {§§ 276 Abs. 1 Satz 3, 827 BGB) und sei deshalb außerstande, verantwortlich zu handeln . BGH VersR 1966, 177), kann nach Lage des Falles die Annahme begründet sein, der Versicherte habe den Unfallort infolge einer elementaren, ein bewußtes und damit vorsätzliches Handeln vorübergehend ausschaltendcn Schreckreaktion verlassen. die Einholung eines Gutachtens sei nicht erforderlich, nachdem sich weder im unmittelbaren Anschluß an den Unfall noch im Strafverfahren ernste Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Klägers für die Unfallzeit ergeben hatten« Damit hat das Berufungsgericht nicht das Beweis erg ebnis vorweg gewürdigt, wie die Revision ihm verwirft« Es hat vielmehr den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt und ihn alsdann so beurteilt, wie es der Lebenserfahrung und Sachkunde eines mit VerkehrsSachen häufig "befaßten Richters entspricht« f Sonstige Gründe, die gegen ein vorsätzliches Handeln sprechen könnten, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgebracht« Hach seiner eigenen Darstellung hat er dem Zeugen von erklärt, er wolle sich von seinem Onkel wieder zur Unfall-steile zurückfahren lassen« Daraus hat das Berufungsgericht fehlerfrei gefolgert, daß der Kläger sich seiner Obliegenheit, zur Aufklärung des Tatbestands am Unfallort zu bleiben oder wenigstens so schnell wie möglich dorthin zurückzukehren, durchaus bewußt gewesen ist«

Zitierte Normen: § 276 BGB § 7 VVG
ZustandPolizeischnellenUnfallBerufungsgerichtZeugeUhrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
148/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25o April 1966 Ho 11
JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Obormonteurs Hoi
 Wolfgang Istraße
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die I	,	Intornationalo Unfall-
und SchadensYersicherungo-G-ooellochaft AG-,	0?
Hofpmctraße fl,
 vertreten durch ihren Hauptbcvollmächtigtcn für die Bundesrepublik, Direktor Josef Pflfl|0, Hfl00fl,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbovollmlichtigte:	Rechtsanwälte	Prof0	Dr
 und Dr. fllfl
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» April 19^6 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Ascher und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Bleck und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen 0
Von Hechts wegen Tatbestand:
Der Kläger v/ar als Halter eines Personen-. kraftwagens hei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 9. Mai 1961 um 19.50 Uhr stieß das von ihm gelenkte Fahrzeug auf einer Kreuzung in Hatingen mit einem anderen, auf einer Vorfahrtsstraße herannahenden Personenkraftwagen zusammen, dessen Insassen hierbei verletzt wurden. Der Kläger ließ sich in einem anderen Kraftfahrzeug von der Unfallstelle v*egbringenund meldete sich erst um 22.35 Uhr bei der Polizei. Die um.23o15 Uhr und um
0.15 Uhr bei ihm entnommenen Blutproben ergaben für die erste Entnahme 0,46 und für die zweite 0,21 tfoo reduzierende Substanzen. Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Unfallflucht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter Hinweis auf dieses Urteil verweigerte ihm die Beklagte den Versicherungsschutzo
 Bor Kläger ist dem Vorwurf der Unfallflucht mit der Behauptung entgegengetreten, er habe bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung und einen Nervenschock davongetragen und sei deshalb nicht mehr zurechnungsfähig gewesen. In diesem Zustand habe er sich von dem Zeugen von	zu	der nahe-
gelegenen -Toreinfahrt der Firma	mit-
nehmen lassen, um die dortige Sanitätsstelle aufzusuchen und sich anschließend von seinem Onkel wieder zur Unfallsteile zurückfahren zu lassen.
Von seinen Verwandten habe er erfahren, daß die Sanitätsstelle verlegt worden sei. Seine Kusine habe ihn daraufhin zu dem Krankenhaus fahren wollen0 Auf seine Bitte habe sie ihn jedoch in seine Wohnung zu seiner Ehefrau gebracht. Diese habe ihm Magenbitter eingeflößt und sei dann mit ihm in einer Taxe zur Unfallstellc und, als dort niemand mehr anzutreffen gev/osen sei, zur Polizei gefahren. Der Kläger hat beantragt, die BGklagte zu verurteilen, ihm für alle Schäden aus dem Verkehrcun-fall vom 9. Mai 1961 Versicherungsschutz zu gewähren.
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Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Klägez’ seinen Versicherungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint gemäß § 7 Abs«,
I Nr. 2 Satz 2, Abs« V AKB eine Leistungspflicht der Beklagten, weil der Kläger gegen seine Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestand dienlich sein kann, verstoßen und nicht bewiesen habe, daß dieser Verstoß nicht auf Vorsatz beruhe; Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgericht war der Kläger nach § 7 Abs. I Nr,' 2 Satz 2 AKB gehalten, an der Unfallstolle zu bleiben, bis alles, was an Ort und Stelle aufgeklärt werden konnte, fostgestellt war| dazu gehört auch, daß er sich > für eine Blutentnahme zur Verfügung hielt. Statt dessen hat sich der Kläger von der Unfallstolle entfernt und sich erst 2 3/4 Stunden später bei der Polizei gemeldet. Hierdurch hat er die einwandfreie Feststellung seines Blutalkoholgohalto zur Unfallzeit vereitelt oder zu demindest wesentlich erschwert, zu demal er noch nach dem Unfall Alkohol getrunken haben will.
Zur Frage, ob dieser Verstoß des Klägers
 gegen seine Aufklärungspflicht auf Vorsatz beruhe, stellt das Berufungsgericht fest, es möge sein, daß der Kläger in dem Augenblick,
 Wagen stieg, noch unter dem unmittelbaren Eindruck des Unfalls gestanden habe und deshalb nicht bei völlig klarem Bewußtsein gewesen sei. Baß dieser Zustand aber noch über den Zeit-
hinaus angedauert habe, sei unbeweisbar. Anstatt einen Arzt aufzusuchen und dann auf dem schnellsten Weg an die Unfallstelle zurückzukehren, habe der Kläger sich von seiner Kusine zu seiner Ehefrau bringen lassen.
Er habe also jedenfalls von diesem Augenblick an allem Anschein nach bewußt die Entwicklung der Binge selbst in die Hand genommen, v/ie auch sein weiteres, auf eine bewußte Verzögerung hindeutendes Verhalten zeige» Baß er zeitweise unzurechnungsfähig gewesen sei, lasse sich aus seinen unter Beweis gestellten Behauptungen über sein damaliges Befinden nicht sicher entnehmen und könne jetzt auch nicht mehr durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werdenQ
Gegenüber dieser Würdigung, die weitgehend von eigenen Vortrag des Klagers ausgeht, rügt die Revision erfolglos, der Beklagte habe wesentliches Beweis erbieten des Klägers übergangen <>
Bio Bev/eisanträge des Klägers betrafen, wenn man die letzte seiner verschiedenen Barstollungen zu-
als er zu dem Zeugen von B
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 punkt der Ankunft auf dom M
Gelände
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gründe legt, folgende Behauptungen: Nach den Unfall, hei dem sich sein Fahrzeug zweimal überschlagen habe, sei er kreideweiß gewesen, er habe ganz blaue Lippen gehabt, einen verstörten Eindruck gemacht und sei in seiner Benommenheit mit dem Zeugen von zunächst in falscher Richtung gefahren; der Zeuge und eine weitere Insassin hatten ihm in der Annahme, er habe eine Gehirnerschütterung erlitten, geraten, sich so schnell wie möglich in ärztliche Behandlung zu begeben; auch nach seiner Ankunft auf dem	Gelände	sei
 er völlig durcheinander gewesen; noch in seiner Wohnung habe er gewürgt, als ob er sich erbrechen müsse; schließlich habe auch die Polizei davon abgesehen, ihn noch am Unfallabend zu vernehmen.
Nach dieser Schilderung sind beim Kläger nach dem Unfall Erscheinungen aufgetreten, wie sie sich erfahrungsgemäß sehr häufig bei Menschen zeigen, die soeben einen schwereren Ver-kchrsunfall durchgemacht habeno Solche üblichen Ünfallreaktionen lassen aber im allgemeinen noch nicht darauf schließen, der Betroffene sei bewußtlos oder befinde sich in einem die freie Willencbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit {§§ 276 Abs. 1 Satz 3, 827 BGB) und sei deshalb außerstande, verantwortlich zu handeln . Eine bloße Minderung der Geistes- und Willenskraft oder die Unfähigkeit zu ruhiger und vernünftiger Überlegung
 
reichen hierfür nicht aus; selbst bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ist vorsätzliches Handeln im Sinne der §§ 7 Abs«, V AKB, 6 Abs«, 3 VVG möglich"(BGH VcroR 1965, 949; RGZ 108, 86, 90). Das gilt namentlich auch für den sogenannten Unfallschock, der meist schnell abklingt und nur selten eine solche Stärke erreicht, daß eine die Willensfreiheit ausschlicßende Bewußtseinsstörung cintritt (BGH VRS 20, 47; VersR 1966, 458). Nur wenn weitere außergewöhnliche Umstande hinzutreten (z.B. bei einem sehr labil veranlagten und in seiner geistig- wiliensmäßigen Entwicklung zurückgebliebenen jugendlichen Fahrer vgl. BGH VersR 1966, 177), kann nach Lage des Falles die Annahme begründet sein, der Versicherte habe den Unfallort infolge einer elementaren, ein bewußtes und damit vorsätzliches Handeln vorübergehend ausschaltendcn Schreckreaktion verlassen.
Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich, .Mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger entgogongehalton, daß der Polizeiarzt, der bei ihm 3 l/2 Stunden nach dem Unfall Blut entnommen hat,; im Untersuchungsprotokoll eine Gehirnerschütterung verneint und auch honst keine Ausfallerscheinungen fostgestollt hat«, Der Kläger ha t auch nicht b ehaupt on können, daß danach noch irgendwelche Anzeichen einer Gehirn er schütt ei*ung oder sonstige gesundheitliche Störungen bei ihm aufgetreten seien. Er ist vielmehr, ohne noch einen Arzt aufzusuchen, bereits am nächsten Lag wieder zur Arbeit gegangen.
 
Boi dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht nach pflichtgemäßer Prüfung des Parteivorbringens gemäß § 286 ZPO der Überzeugung sein? die Einholung eines Gutachtens sei nicht erforderlich, nachdem sich weder im unmittelbaren Anschluß an den Unfall noch im Strafverfahren ernste Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Klägers für die Unfallzeit ergeben hatten«
Damit hat das Berufungsgericht nicht das Beweis erg ebnis vorweg gewürdigt, wie die Revision ihm verwirft« Es hat vielmehr den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt und ihn alsdann so beurteilt, wie es der Lebenserfahrung und Sachkunde eines mit VerkehrsSachen häufig "befaßten Richters entspricht«
f Sonstige Gründe, die gegen ein vorsätzliches Handeln sprechen könnten, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgebracht« Hach seiner eigenen Darstellung hat er dem Zeugen von	erklärt,
 er wolle sich von seinem Onkel wieder zur Unfall-steile zurückfahren lassen« Daraus hat das Berufungsgericht fehlerfrei gefolgert, daß der Kläger sich seiner Obliegenheit, zur Aufklärung des Tatbestands am Unfallort zu bleiben oder wenigstens so schnell wie möglich dorthin zurückzukehren, durchaus bewußt gewesen ist«
Demnach tragen schon die Feststellungen des Bex’ufungsgerichts zur Unfallflucht des Klägers das angefochtene Urteil« Deshalb kann offen bleiben, ob dem Kläger noch weitere Verstöße gegen seine Aufklärungspflicht zur Last fallen, wie das Berufungsgericht angenommen hat«
 
Die Kosten seiner somit unbegründeten Revision hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen,
 Dr„ Fischer	Dr»	Kuhn	Br.	ITörr
 Fleck	Stimpel