Die Sache wird zur anderweiten Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 60 Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, Von Rechts wegen In Höhe des restlichen Betrages gewährte die Klägerin dem Kunden ein Darlehen, das dem Einzelhändler ausgezahlt wurde und den Kaufpreisanspruch tilgte. Die Klägerin schloß wegen des hohen Risikos, das mit dieser Finanzierung verbunden war, in Mai 1956 einen Versicherungsvertrag mit den Beklagten. Die Haftung beginnt nach § 2 AVB mit der (Sicherungs-) Übereignung der verkauften Ware an den Kreditgeber» Vom Versicherungsschutz sind gemäß § 4 AVB die Schäden ausgeschlossen, die der Abzahlungsverkäufer oder Versicherungsnehmer auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen selbst zu tragen hat. Sie sahen vor, daß der Kunde nur 10 # des Kaufpreises anzuzehlen und nicht, wie § 3 III b AVB bestimmt, eine Anzahlung in Höhe von 20 # zu leisten brauchte. Sie vereinbarten, daß die (gutgläubige) Klägerin trotz des § 4 AVB Versicherungsschutz genießen sollte, wenn der Einzelhändler den Parteien v/ahrheitswidrig vorspiegelte, er habe eine derartige Anzahlung vom Kunden erhalten. "Pirna (Einzelhändler) versichert, daß die in der Rechnung aufgeführte Baranzahlung von ihr vereinnahmt worden ist und legt das Duplikat der Quittung als Beleg vor. Die Klägerin nahm daraufhin in Nr. 4 des Rahmenfinanzierungs-vertrages einen entsprechenden zweiten Absatz auf.Die Finanzierung wurde wie folgt durchgeführts Der Einzelhändler schloß mit den Kunden den Kaufvertrag, stellte ihm eine Rechnung aus., nahm die Anzahlung entgegen und quittierte hierüber. Alsdrnn erhielt die Klägerin die Unterlagen und zahlte das Darlehen in der vorgesehenen Höhe an den Einzelhändler aus. Sie sind der Ansicht, sie hätten lediglich für die Fälle Versicherungsschutz zu 'gewähren, in denen ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ctem Kunden des Einzelhändlers wirk-srn sustanöegekomnen sei. Hr. 4 Abs. 2 des Rahmenfinanzie-rungsvertrages besiehe sich, ebenso wio dessen erster Absatz, ausschließlich auf den Pall, daß (der Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei, aber) der Kunde nicht die vorgesehene /nzehlung geleistet habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Nr. 4 Abs. 2 des Eahnenfinanzierungsvertrages erstrecke sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht nur auf den Pall, daß die eingereichten Unterlagen unrichtige Angaben über die geleistete Anzahlung enthielten. Die Klägerin genieße demnach auch dann Versicherungsschutz, wenn diese Unterlagen, ohne daß insoweit eine Beziehung zu der Anzahlung des Kunden zu bestehen brauche, infolge betrügerischer Handlungen de3 Einzelhändlers unrichtig seien. Das Berufungsgericht beschränkt die Verpflichtung der Beklagten aber auf die Fälle, in denen der Einzelhändler im Rahmen eines tatsächlich zustande gekommenen Abzahlungsgeschäfts mit einem (existenten) Käufer Manipulationen vorgenommen, also z.B. überhöhte Rechnungen oder unzutreffende Lieferscheine einge- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist daher die Klägerin nicht geschützt, wenn ein Abzahlungsgeschäft nicht abgeschlossen, sein Abschluß vielmehr nur vorgetäuscht worden ist. Nach Nr. 4 Abs. 2 des Rahmenfinan-zierungsvertreges besteht eine Ersatzpflicht des Einzelhändlers gegenüber den Beklagten, wenn sich herausstellt, daß die gemäß Nr. 6 des Finanzierungsvertrages eingereichten Unterlagen durch Verschulden -.des Verkäufers nicht der Richtigkeit entsprechen. Der Wortlaut dieser Bestimmung umfaßt also auch den Fall, daß der Einzelhändler die Unterschrift auf dem Darlehcnsvertrag gefälscht und den Abschluß eines derartigen Vertrages nur vorgespiegelt hat. Die Ersatzpflicht des Verkäufers gegenüber den Beklagten hat aber zur Voraussetzung, daß diese der Klägerin zur Versicherungsloistung verpflichtet sind. Mai 1956, es bestehe selbstverständlich eine Ersatzpflicht für sie, wenn der Einzelhändler derartige (sich auf die Unterlagen in Nr. 6 des Rahmenfinanzierungsvertrages beziehenden) betrüge- (Prozeßbevollmächtigter der Beklagten), was der Pall wäre, wenn ein Abzahlungs-Verkäufer Unterlagen brächte, die sämtlich gefälscht waren, ohne daß der Klägerin dies bekannt sei oder bekannt sein konnte, und sie einen solchen Vertrag finanziert hätte, erwidert der Zeuge: Das Berufungsgericht wirft zunächst die Frage auf, ob der Vorhalt auch den Pall betrügerischer Machenschaften des Einzelhändlers in Rahmen fingierter Verträge treffen sollte und ob der Zeuge den Vorhalt so verstanden habe. a) Das Berufungsgericht meint - und dies ist sein Hauptargument der ganze Sachverhalt und dessen Würdigung sprächen gegen die Darstellung von Dr. Hierbei nimmt das Berufungsgericht vor allem auf seine Ausführungen Bezug, es sei versicherungsüblich, eine Erweiterung des an sich durch § 4 AVB eingeschränkten Versicherungsschutzes in einem Brief außerhalb des noch nicht abgeschlossenen Versicherungsvertrages vorzunehmen, ohne dies klar zu dem Ausdruck zu bringen. Die Vereinbarungen der Parteien seien zwar nicht klar formuliert'; es fehle aber an jeder berechtigten Mutmaßung, daß die-Beklagte in einem Schreiben (vom 15» Mai 1956), das sich über die zweckmäßige Formulierung des Rahmenfinanzierungsvertrages verhalte, entscheidende Eingriffe in öao beabsichtigte Versicherungsverhältnis habe zu dem Ausdruck bringen wollen. Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß die Parteien ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung die Anwendbarkeit des § 4 AVB jedenfalls für die Fälle ausgeschlossen haben, in denen der Einzelhändler dadurch einen Betrug begeht, daß er falsche Angaben über die Anzahlung des Kunden macht und unrichtige (nicht die Anzahlung betreffende) Unterlagen Mai 1956 schriftlich zu dem Ausdruck zu bringen; es handelt sich also nicht um die Frage, ob, sondern in welchem Umfang die Parteien auf diese V/eise den § 4 AVB eingeschränkt haben. b) Das Berufungsgericht führt weiter aus, gegen die Darstellung von Dr. spreche auch, daß keiner der an- CppBfc, ein anderer Angestellter der Beklagten, hat an der letzten Verhandlung, in der die streitige Frage geregelt worden sein soll, nicht teilgenommen; er konnte also nichts über den Inhalt dieser Verhandlung aussa-gcn. chung zwischen Dr. MfBfe dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, und Dr. zugegen gewesen; in dieser Verhandlung habe Dr. auch für betrügerische Mani pulationen des Verkäufers Versicherungsschutz haben wollen. hate versichert sein wollen, und er glaube, es sei auch darüber gesprochen worden, daß Unredlichkeiten des Abzahlungsverkäufers versichert sein sollten; als Dr. MfH das Schreiben der Beklagten von 15o Mai 1956 erhalten habe, habe er ihn gesagt, jetzt sei er befriedigt, jetzt unterschreibe er den Versicherungsvertrag. c) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, gegen die Darstellung von Dr. CflHHl spreche schließlich, daß sich der Tag nicht feststellen lasse, an dem die von der Klägerin behauptete Regelung getroffen worden sei. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe in der ersten Instanz folgende Tatsache in das Wissen des Zeugen gestellt: dieser habe gefragt, welche Rechte die Klägerin habe, wenn H^UHfesich Unredlichkeiten bei dem Abschluß der Verträge mit den Kunden zuschulden kommen lasse. Darauf habe ihm erklärt, die Klägerin sei die einzige Firma, die .mit der Beklagten einen Vertrag habe, der ihr auch für solche Unredlichkeiten Versicherungsschutz gewähre,, Das Berufungsgericht meint, es komme auf diese Tatsache nicht an; es handle sich im vorliegenden Pull nicht um Unredlich-lichkeiten "hei Abschluß der Verträge mit den Kunden", sondern um Verträge, bei denen das Abzahlungsgeschäft nur fingiert worden, bei denen also kein Kunde vorhanden gewesen sei» Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht Dr. nicht vernommen habe. Die Klägerin hat im übrigen in der Berufungsbegründung den Beweisantritt wiederholt und dort in das Wissen von Dr. gestellt, habe ihm rnläßlich einer Erörterung über Unredlichkeiten von Abzahlungoverkäufern erklärt, daß die Klägerin auch "für diesen Fall" Versicherungsschutz genieße. Die Klägerin hat also die Frage des Zeugen nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Einzelhändler im Rahmen eines zustandegekommenen Abzahlungsgeschäfts Betrügereien begangen hat. Haben die Parteien vereinbart, daß die Beklagten der Klägerin Versicherungsschutz gewähren müssen,wenn der Einzelhändler Blanko-Unterschriften der Kunden mißbraucht und Verträge mit den Kunden durch Verfälschungen erweitert, dann kann die Haftung der Beklagten nicht Wegfällen, weil die Kunden keine Waren bekommen haben, die sie der Klägerin hätten übereignen können. Dadurch, daß die Parteien von der Regelung der AVB abgev/ichen sind, die den tatsächlich zustandegekommenen Abschluß eines Abzahlungsgeschäfts erfordern, haben sie, ohne daß die3 für die einzelnen Bestimmungen der AVG jeweils ausdrücklich hätte zu geschehen brauchen, alle Vorschriften abgeändert, die einen derartigen Abschluß voraussetzen. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, und zwar, da es sich im wesentlichen um eine neue Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und eine neue Beweiswürdigung handelt, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
XI ZR 148/61 Verkündet an 20o Juni 1963 Schorn, Juctizangestclltor als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gesellschaft für Handelsund Industriekredit Dr. & Co. KG., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Dr. Johann M( Am El Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. den Versicherungs-Actien-Gesell- schaft, vertreten durch den Vorstand Generaldirektor Dipl.-Ing. NgflHBi, MÜBB, B( TMHMstr. ■, 3. die A^p^|B See-, Fluß- und Landtransport-Versicherung-AG, & RflHBI, vertreten durch den Vorstand Direktor Dr. jur._Carl Edmund und Direktor Hans R( __|str. A die ^d Ver- sicherungs-GcsellGchaft AG, vertreten durchden Vorstand Generaldirektor Rutger GrafJWf Str Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Schulze für Recht erkannt: - la - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23 - Juni 1961 aufgehoben.» Die Sache wird zur anderweiten Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 60 Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, Von Rechts wegen * ) Tatbestand; Die Klägerin, eine Berliner Bank, finanzierte u.a. Abzahlungsgeschäfte. Sie schloß mit Einzelhändlern aus der Möbelbranche RahmenfinanzierungsVerträge. Der Kunde dieser Händler mußte 10 c/q des Kaufpreises bar zahlen. In Höhe des restlichen Betrages gewährte die Klägerin dem Kunden ein Darlehen, das dem Einzelhändler ausgezahlt wurde und den Kaufpreisanspruch tilgte. Der Kunde verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, ihr das Darlehen in Raten zurückzu-zahlen; der Einzelhändler haftete hierfür. In Nr. 6 des Rah-menfinenzierungsvertrages wurde bestimmt, daß die Klägerin das Darlehen nur zahlte, wenn ihr folgende Unterlagen überreicht wurden; ua) der von Käufer unterschriebene Darlehensvertrag, b) Rechnung des Einzelhändlers über die gelieferten Waren, c) der von Darlehensnehmer unterschriebene Lieferschein, d) Auskunft der Schufu (Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditversicherung), e) Quittung über die, geleistete Anzahlung, f) Arbeitsbescheinigung des Darlehensnehmers ...” Die Klägerin schloß wegen des hohen Risikos, das mit dieser Finanzierung verbunden war, in Mai 1956 einen Versicherungsvertrag mit den Beklagten. Die Beklagte zu 1, die im folgenden Beklagte genannt wird, war hierbei für die Beklagten federführend. Dem Versicherungsvertrag lagen u.a. die Allgemeinen Veroicherungsbedingungen für die Versicherung von Abzahlungsverkäufen in Berlin (West) zugrunde. In diesen Bedingungen (AVB) ist (auch) der Fall geregelt, daß der Kreditgeber und der Abzahlungsverkäufer nicht identisch sind. Nach § 1 AVB ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den L'chaden, der dadurch entstanden ist, daß der Abzahlungskäufer seinen Verpflichtungen aus dein Ahzahlungsvertrag nicht nachkommt. Die Haftung beginnt nach § 2 AVB mit der (Sicherungs-) Übereignung der verkauften Ware an den Kreditgeber» Vom Versicherungsschutz sind gemäß § 4 AVB die Schäden ausgeschlossen, die der Abzahlungsverkäufer oder Versicherungsnehmer auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen selbst zu tragen hat. Die Parteien wichen von den AVB in einzelnen Punkten ab. Sie sahen vor, daß der Kunde nur 10 # des Kaufpreises anzuzehlen und nicht, wie § 3 III b AVB bestimmt, eine Anzahlung in Höhe von 20 # zu leisten brauchte. Sie vereinbarten, daß die (gutgläubige) Klägerin trotz des § 4 AVB Versicherungsschutz genießen sollte, wenn der Einzelhändler den Parteien v/ahrheitswidrig vorspiegelte, er habe eine derartige Anzahlung vom Kunden erhalten. In Nr. 4 Abs. 1 des Rahmenfinanzierungsvertr$ges, der gemäß Nr. 8 der Versicherungspolice Bestandteil des ..Versicherungsvertrages geworden ist, heißt es (entsprechend Nr. 6.der Police) weiters "Pirna (Einzelhändler) versichert, daß die in der Rechnung aufgeführte Baranzahlung von ihr vereinnahmt worden ist und legt das Duplikat der Quittung als Beleg vor. Firma haftet der Versicherungsgesellschaft für die Richtigkeit. Stellt sich im Schadensfall heraus, daß entgegen den Angaben der Firma ohne Barenzahlung verkauft wurde, ist Firma dem Versicherer gegenüber in vollen Umfange ersatzpflichtig, da Versicherungsschutz im Vertrauen auf die Richtigkeit in Bezug auf die Höhe der Anzahlung gewährt wurde. Wechsel und Verrechnungsschecks sowie vordatierte Barschecks gelten nicht als Anzahlung. Die Übernahme der Baranzohlung durch Firma ist nicht statthaft." Am 15» Mai 1956 schrieb die Beklagte der Klägerin? "Unter Bezugnahme auf den Ihnen eingereichten Vertrags entwurf und den uns vorgelegten Entwurf des Vertrages zwischen Ihnen und den Einzelhändlern bemerken wir folgendes? Ziffer 4,. Wir halten es für notwendig, und in Ihren und unserem Interesse auch für zweckmäßig, daß § 4 folgenden . Absatz 2 erhält; 'Die Ersatzpflicht des Verkäufers gegenüber dem Versicherer gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, daß die vom Verkäufer der Firma Dr. & Co. (Klägerin) gemäß § 6 einzurei- chenden Unterlagen durch Verschulden des Verkäufers nicht der Richtigkeit entsprechen« * Wir bemerken ausdrücklich, daß dieser Zusatz nicht das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns berühren soll, daß aber auf Grund unserer Erfahrungen in den Abzahlungsgeschäft der Händler ausdrücklich gewarnt werden muß, irgendwelche betrügerischen Manipulationen vorzunehmen. Liegen solche betrügerischen Manipulationen, die Sie nicht kennen, Ihnen also nicht zur Last zu legen sind, vor, besteht selbstverständlich Ihnen gegenüber von uns aus die Ersatzpflicht. Wir haben aber den Regreß gegen den Händler..." Die Klägerin nahm daraufhin in Nr. 4 des Rahmenfinanzierungs-vertrages einen entsprechenden zweiten Absatz auf. Die Finanzierung wurde wie folgt durchgeführts Der Einzelhändler schloß mit den Kunden den Kaufvertrag, stellte ihm eine Rechnung aus., nahm die Anzahlung entgegen und quittierte hierüber. Er sorgte dafür, daß der Kunde den Darlehensvertrag .untoi’achrieb und die anderen Unterlagen ausgestellt wurden, die in Nr. 6 des Rahmenfinanzierungsvertrages aufgeführt sind. Diese Unterlagen wurden der Beklagten übersandt. Diese versah.den Darlehensvertrag mit dem - von ihr unterschriebenen - Vermerk "Zur Versicherung aberkannt". Alsdrnn erhielt die Klägerin die Unterlagen und zahlte das Darlehen in der vorgesehenen Höhe an den Einzelhändler aus. Die Klägerin erlitt dadurch Schaden, daß der Einzelhändler Habakuck von ihr in einer Reihe von Fällen Darlehen luegezehlt erhielt, obwohl er keine Kaufverträge mit Kunden abgeschlossen hatte. hatte die Unterschrift frühe- rer Kunden gefälscht oder mit Hamen von Personen unterschrieben, die nicht existierten; in anderen Pallen hatte er Unterlagen, die von Kunden (blanco) unterzeichnet waren, abredewidrig ausgefüllt oder dadurch verfälscht, daß er in ihnen weitere Möbel aufführte und die DarlehensVerträge erhöhte. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen dieser und einiger weiterer Schäden aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 55.011,40 DU abzüglich gezahlter 1.571,70 DM zu zahlen. Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, sie hätten lediglich für die Fälle Versicherungsschutz zu 'gewähren, in denen ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ctem Kunden des Einzelhändlers wirk-srn sustanöegekomnen sei. Hr. 4 Abs. 2 des Rahmenfinanzie-rungsvertrages besiehe sich, ebenso wio dessen erster Absatz, ausschließlich auf den Pall, daß (der Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei, aber) der Kunde nicht die vorgesehene /nzehlung geleistet habe. Die Beklagten haben hilfsv/eise vorgetragen, sie seien von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil die Klägerin HdBfe vertragswidrig gestattet habe, die Darlehensraten einzuziehen, und sie hierdurch v/ill-kürlich eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen und den Eintritt des Vcrsicherungsfalles grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das Landgericht hat zwei Teilurteile erlassen; in dem ersten hat es die Klage in Höhe von 27.260,90 DM, in dem zweiten in Höhe von weiteren 23.483,40 DM abgewiesen. Das Icrufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Ic 1. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit dem Sachverhalt, der dem ersten Teilurteil das Landgerichts zugrund egelegcn hat. Es prüft, ob die Klägerin in den Fällen Yersicherungsschütz genießt, in denen den Abschluß von Abzahlungsgeschäften dadurch fingiert hat, daß er die Unterlagen mit den Namen früherer Kunden oder nicht existierender Personen unterschrieben hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Nr. 4 Abs. 2 des Eahnenfinanzierungsvertrages erstrecke sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht nur auf den Pall, daß die eingereichten Unterlagen unrichtige Angaben über die geleistete Anzahlung enthielten. Nr. 4 Abs. 2 des Rahmenfinanzie-rungsvertragos habe vielmehr alle Unterlagen zu dem Gegenstand, die in Nr. 6 des Rahmenfinanzierungsvertrages aufgeführt seien, also vor allem den Darlehensvertrag, die Rechnung, den Lieferschein und die Arbeitsbescheinigung. Die Klägerin genieße demnach auch dann Versicherungsschutz, wenn diese Unterlagen, ohne daß insoweit eine Beziehung zu der Anzahlung des Kunden zu bestehen brauche, infolge betrügerischer Handlungen de3 Einzelhändlers unrichtig seien. Das Berufungsgericht beschränkt die Verpflichtung der Beklagten aber auf die Fälle, in denen der Einzelhändler im Rahmen eines tatsächlich zustande gekommenen Abzahlungsgeschäfts mit einem (existenten) Käufer Manipulationen vorgenommen, also z.B. überhöhte Rechnungen oder unzutreffende Lieferscheine einge- reicht habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist daher die Klägerin nicht geschützt, wenn ein Abzahlungsgeschäft nicht abgeschlossen, sein Abschluß vielmehr nur vorgetäuscht worden ist. Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung, die es den Vereinbarungen der Parteien habe zukommen lassen, in mehrfacher Hinsicht gegen § 286 ZPO verstoßen. Die Angriffe der Revision sind berechtigt. 2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Wortlaut der Vereinbarungen decke nicht die von der Klägerin vertretene Auffassung. Der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht zugestimnt werden. Nach Nr. 4 Abs. 2 des Rahmenfinan-zierungsvertreges besteht eine Ersatzpflicht des Einzelhändlers gegenüber den Beklagten, wenn sich herausstellt, daß die gemäß Nr. 6 des Finanzierungsvertrages eingereichten Unterlagen durch Verschulden -.des Verkäufers nicht der Richtigkeit entsprechen. Zu diesen Unterlagen gehört der Darle-hensvertrag. Er ’’entspricht nicht der Richtigkeit”, wenn die Unterschrift auf ihm gefälscht worden ist; die Fälschung ist der krasseste Fall der Unrichtigkeit. Der Wortlaut dieser Bestimmung umfaßt also auch den Fall, daß der Einzelhändler die Unterschrift auf dem Darlehcnsvertrag gefälscht und den Abschluß eines derartigen Vertrages nur vorgespiegelt hat. Die Ersatzpflicht des Verkäufers gegenüber den Beklagten hat aber zur Voraussetzung, daß diese der Klägerin zur Versicherungsloistung verpflichtet sind. Dementsprechend heißt es in dem Brief der Beklagten vom 15. Mai 1956, es bestehe selbstverständlich eine Ersatzpflicht für sie, wenn der Einzelhändler derartige (sich auf die Unterlagen in Nr. 6 des Rahmenfinanzierungsvertrages beziehenden) betrüge- rischen Manipulationen vorgenommen habe. 3. Das Berufungsgericht befaßt sich alsdann mit der Aussage des Dr. der 1956 Prokurist der Beklagten war, zur Zeit seiner Vernehmung aber bereits im Ruhestand lebte. Dr. hat ausgesagt: "Gegenstand der ersten Besprechung, an der ich teilnahm, waren allgemeine Bedingungen, die dem Versicherungsvertrag mit der Klägerin zugrunde gelegt werden sollten. Gegenstand der zweiten Besprechung war vor allem folgendes Bedenken, das Herr Dr. (persönlich haftender Gesellschafttei* der Klägerin) hatte: Er fürchtete, daß er von einen der Absahlungsverkäufer betrogen werden könne, indem die von den Käufer u. dem Verkäufer nach Ziff. 6 des Darlchensvertrageo (RahmenfinanzierungsVertrages) einzurcichcnden Unterlagen in irgendeiner Hinsicht unrichtig wären. Er wollte auch für diesen Pall versichert sein. Dies wurde an 15.5.56 besprochen. Ich sagte Herrn Dr. deshalb für solche Betrügereien, d.h. für Verstöße gegen Ziff. 6 der Darlehensverträge, Versicherungsschutz zu. Dies bedeutete auch der Inhalt des Schreibens vom 15.5.56." Auf Vorh. v. RA Dr. (Prozeßbevollmächtigter der Beklagten), was der Pall wäre, wenn ein Abzahlungs-Verkäufer Unterlagen brächte, die sämtlich gefälscht waren, ohne daß der Klägerin dies bekannt sei oder bekannt sein konnte, und sie einen solchen Vertrag finanziert hätte, erwidert der Zeuge: "Für einen solchen Pall würde Versicherungsschutz bestehen." Das Berufungsgericht wirft zunächst die Frage auf, ob der Vorhalt auch den Pall betrügerischer Machenschaften des Einzelhändlers in Rahmen fingierter Verträge treffen sollte und ob der Zeuge den Vorhalt so verstanden habe. Es läßt diese Frage aber offen. Es ist daher in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß diese Frage zu bejahen ist. Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils ergeben auch, daß das Berufungsgericht dies ebenfalls unterstellt. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, die Darstellung von Dr. sei nicht, richtig. Die Er- wägungen, die es hierbei anstellt, sind aber nicht frei von Rechtsirrtum. a) Das Berufungsgericht meint - und dies ist sein Hauptargument der ganze Sachverhalt und dessen Würdigung sprächen gegen die Darstellung von Dr. Hierbei nimmt das Berufungsgericht vor allem auf seine Ausführungen Bezug, es sei versicherungsüblich, eine Erweiterung des an sich durch § 4 AVB eingeschränkten Versicherungsschutzes in einem Brief außerhalb des noch nicht abgeschlossenen Versicherungsvertrages vorzunehmen, ohne dies klar zu dem Ausdruck zu bringen. Die Vereinbarungen der Parteien seien zwar nicht klar formuliert'; es fehle aber an jeder berechtigten Mutmaßung, daß die-Beklagte in einem Schreiben (vom 15» Mai 1956), das sich über die zweckmäßige Formulierung des Rahmenfinanzierungsvertrages verhalte, entscheidende Eingriffe in öao beabsichtigte Versicherungsverhältnis habe zu dem Ausdruck bringen wollen. Das Berufungsgericht meint damit folgendes; § 4 AVB schließe die Schäden vom Versicherungsschutz aus, die der Versicherungsnehmer oder der Abzahlungsverkaufer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen selbst zu tragen hätte. Hierzu gehöre ein Schaden, der durch Betrug des Abzahlungsverkäufers entstanden sei. Wenn die Parteien diese Bestimmung in der Weise, wie die Klägerin es meint, hätten ausschließen wollen, dann hätten sie dies klar zu dem Ausdruck gebracht. Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß die Parteien ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung die Anwendbarkeit des § 4 AVB jedenfalls für die Fälle ausgeschlossen haben, in denen der Einzelhändler dadurch einen Betrug begeht, daß er falsche Angaben über die Anzahlung des Kunden macht und unrichtige (nicht die Anzahlung betreffende) Unterlagen einreicht. In der Versicherungspolice ist aber nur der Fall der Anzahlung ausdrücklich geregelt. Die Parteien haben also, ruch nach der Auffassung des Berufungsgerichts, bezüglich der nach l?r. 6 des Rahmenfinanzierungsvertrages einzureichenden Unterlagen das getan, was das Berufungsgericht als versicherungsunüblich bezeichnet; sie haben § 4 AVB eingeschränkt, ohne dies in anderer Y/eise als durch Nr. 4 A.bs. 2 des Hahnenfinanzierungsvertrages und durch das Schreiben der Beklagten von 15. Mai 1956 schriftlich zu dem Ausdruck zu bringen; es handelt sich also nicht um die Frage, ob, sondern in welchem Umfang die Parteien auf diese V/eise den § 4 AVB eingeschränkt haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts es fehle an jeder berechtigten Maßnahme dafür, daß die Parteien so vorgegangen seien, i3t daher nicht haltbar. b) Das Berufungsgericht führt weiter aus, gegen die Darstellung von Dr. spreche auch, daß keiner der an- deren Zeugen die Behauptung der Klägerin habe bestätigen können. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Dr. OpHBB war der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten. Auf seine Aussage kommt es daher in erster Linie an. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt. CppBfc, ein anderer Angestellter der Beklagten, hat an der letzten Verhandlung, in der die streitige Frage geregelt worden sein soll, nicht teilgenommen; er konnte also nichts über den Inhalt dieser Verhandlung aussa-gcn. hat bekundet, er sei bei der ersten Bespre- chung zwischen Dr. MfBfe dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, und Dr. zugegen gewesen; in dieser Verhandlung habe Dr. auch für betrügerische Mani pulationen des Verkäufers Versicherungsschutz haben wollen. Yiidera hat aus gesagt, er wisse, daß Dr. "gegen alles" hate versichert sein wollen, und er glaube, es sei auch darüber gesprochen worden, daß Unredlichkeiten des Abzahlungsverkäufers versichert sein sollten; als Dr. MfH das Schreiben der Beklagten von 15o Mai 1956 erhalten habe, habe er ihn gesagt, jetzt sei er befriedigt, jetzt unterschreibe er den Versicherungsvertrag. c) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, gegen die Darstellung von Dr. CflHHl spreche schließlich, daß sich der Tag nicht feststellen lasse, an dem die von der Klägerin behauptete Regelung getroffen worden sei. Dr. (HHBl habe zwar den 15. Mai 1956 angegeben, dies könne aber schwerlich stimmen. Die Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt rechtlichen Bedenken. Dr. ist 3X11 11 • Juli I960 ver- ronnen worden. Die Vorfälle, Uber die er aussagte, lagen also Uber vier Jahre zurück. Bei dieser Sachlage kann aus der Tater che, daß Dr. 04HHB sich möglicherweise über den Tag der Vereinbarung geirrt haben sollte, nichts gegen seine Darstellung Uber den Inhalt der Vereinbarung geschlossen werden. In übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Vereinbarung könne schwerlich am 15. Mai 1956 getroffen worden sein, auch nicht zwingend. 4. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, Rechtsanwalt Dr. SW* als Zeugen zu vernehmen. Es hält das Beweisthema für unerheblich. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe in der ersten Instanz folgende Tatsache in das Wissen des Zeugen gestellt: dieser habe gefragt, welche Rechte die Klägerin habe, wenn H^UHfesich Unredlichkeiten bei dem Abschluß der Verträge mit den Kunden zuschulden kommen lasse. Darauf habe ihm erklärt, die Klägerin sei die einzige Firma, die .mit der Beklagten einen Vertrag habe, der ihr auch für solche Unredlichkeiten Versicherungsschutz gewähre,, Das Berufungsgericht meint, es komme auf diese Tatsache nicht an; es handle sich im vorliegenden Pull nicht um Unredlich-lichkeiten "hei Abschluß der Verträge mit den Kunden", sondern um Verträge, bei denen das Abzahlungsgeschäft nur fingiert worden, bei denen also kein Kunde vorhanden gewesen sei» Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht Dr. nicht vernommen habe. Das Berufungsgericht hat das Beweisthena zu eng aufgefaßt. Die Klägerin hat im übrigen in der Berufungsbegründung den Beweisantritt wiederholt und dort in das Wissen von Dr. gestellt, habe ihm rnläßlich einer Erörterung über Unredlichkeiten von Abzahlungoverkäufern erklärt, daß die Klägerin auch "für diesen Fall" Versicherungsschutz genieße. Die Klägerin hat also die Frage des Zeugen nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Einzelhändler im Rahmen eines zustandegekommenen Abzahlungsgeschäfts Betrügereien begangen hat. In dieser Weise haben auch die Beklagten den Vortrag der Klägerin verstanden. Sie haben in der Berufungsbeantwortung das Beweisthema der Klägerin wörtlich wiedergegeben und die Worte "für diesen Fall" in Parenthese wie folgt erläutert "also für Betrug schlechthin, ohne daß überhaupt ein Kaufvertrag über die betreffenden Gegenstände getätigt wurde". II. Das Berufungsgericht hat sich alsdann mit dem zweiten leilurteil des Landgerichts befaßt. Es handelt sich hier um die Fälle, in denen KBHHI Blanko-Unterschriften von Kunden abredewidrig verwendet und Verträge mit Kunden durch Verfälschungen erweitert hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne unerörtort bleiben, ob diese Fälle im Rahmen des (geschützten) Versicherungsinteresses lägen. Jedenfalls sei § 2 AVB anzuv/enden. Nach dieser Bestimmung' beginne die Haftung der Beklagten erst mit der Übereignung der verkauften Ware an die Klägerin. Eine derartige Übereignung habe nicht stattgefunden. Die Kunden hätten keine Waren erhalten, die sie der Klägerin hätten übereignen können. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagten das Wagnis, das die Klägerin insoweit eingegangen ist, versichert haben. Es ist also in der Revisionsinstanz zugunsten- der Klägerin davon auszugehen, daß . diese Frage zu bejahen ist. Dann kann die Haftung der Beklagten aber nicht an der Vorschrift des § 2 AVB‘scheitern. Die Parteien haben vielmehr für diesen Pall § 2 AVB ebenso ausgeschlossen, wie sie dies mit § 4 AVB getan haben. Haben die Parteien vereinbart, daß die Beklagten der Klägerin Versicherungsschutz gewähren müssen,wenn der Einzelhändler Blanko-Unterschriften der Kunden mißbraucht und Verträge mit den Kunden durch Verfälschungen erweitert, dann kann die Haftung der Beklagten nicht Wegfällen, weil die Kunden keine Waren bekommen haben, die sie der Klägerin hätten übereignen können. Die Klägerin erhielte sonst entgegen den Vereinbarungen, die sie mit den Beklagten getroffen hat, keinen Versicherungsschutz. Das Berufungsgericht geht offenbar auch davon aus, daß der Versicherungsschutz in den unter I. behandelten Fällen nicht auf Grund des § 2 AVB entfällt; es hätte sonst die Klage, ohne weitere Erwägungen anzustellen, unter Hinweis auf § 2 AVB abweisen können. Ist § 2 A.VB aber nicht anwendbar,. wenn der Versicherungsschutz auch die Tulle deckt, in denen der Einzelhändler die Abzahlungsge- schäfte dadurch fingiert hat, daß er die Unterschriften früherer Kunden oder nicht vorhandener Personen gefälscht hat, dann kann nichts anderes gelten, wenn der Einzelhändler die echten Unterschriften der Kunden mißbraucht oder Verträge mit echten Unterschriften der Kunden durch Verfälschungen erweitert hat. Dadurch, daß die Parteien von der Regelung der AVB abgev/ichen sind, die den tatsächlich zustandegekommenen Abschluß eines Abzahlungsgeschäfts erfordern, haben sie, ohne daß die3 für die einzelnen Bestimmungen der AVG jeweils ausdrücklich hätte zu geschehen brauchen, alle Vorschriften abgeändert, die einen derartigen Abschluß voraussetzen. III. Nach alldem mußte das Berufungsurteil in vollem Umfang aufgehoben werden. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, und zwar, da es sich im wesentlichen um eine neue Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und eine neue Beweiswürdigung handelt, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Dr.Fischer Dr.Nörr Liesecke Dr.Reinicke Dr.Schulze