Die Klägerin hatte für einen zu dem Fahrzeugbestand ihres Gütertransportunternehmens gehörenden Sattelschlepper bei der Beklagten eine Kraftfahrzeugvollversicherung (Kaskoversicherung) abgeschlossen* Der Verwendungszweck des Fahrzeugs beschränkte sich nach dem Versicherungsantrag der Klägerin auf den gewerblichen Güternahverkehr» Am 24* llärz 1958 wurde der von dem Fahrer der Klägerin gesteuerte Sattelschlepper, der mit einem Sattelauflieger zusaramenge-koppelt war, während eines Öltransports infolge überhöhter Geschv/indigkeit von der Straße geschleudert und dadurch so schwer beschädigt, daß er die Fahrt nicht fortsetzen konnte» Die Beklagte lehnt es ab, der Klägerin hinsichtlich des ihr erwachsenen FahrzeugSchadens Versicherungsschutz zu gewähren* Sie hat geltend gemacht: Sie sei nach § 2 Nr. 2 a AKB leistungsfrei geworden, weil.die Klägerin den Sattelschlepper zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet habe. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Klägerin den Sattelschlepper auf der im Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Transportfahrt zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet und hierdurch ihren Versicherungsschutz nach § 2 Nr. 2a AKB verloren hat. Ein Versicherungsnehmer verstößt gegen die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 a AKB, wenn er ein Fahrzeug, dessen Verwendungszweck nach dem Versicherungsantrag auf den gewerblichen Güternahverkehr beschränkt ist, zu einer gewerblichen Güterfernverkehrsfahrt benutzt (vgl. v/erden die aus der Nahzone hinausfUhrenden Gütertransporte in ihrem vollen Umfang, do ho auch insoweit dem Güterfernverkehr zugeordnet, als sie durch das Gebiet der Nahzone verlaufen (vgl» Balfanz, GüKG § 3 Am. 4; Hein/Eichhoff/ Pukall/Krien, GüKG § 16 Am. l)» Angesichts dieser Regelung ist ein Gütertransport, dessen Bestimmungsziel außerhalb der Nahzone liegt, selbst dann dem Güterfernverkehr zuzurechnen, wenn er noch innerhalb der Nahzone durch ein unerwartetes Ereignis beendet wird; denn die vorzeitig abgebrochene Transportfahrt kann in einem solchen Pall keinen anderen rechtlichen Charakter haben, als wenn sie planmäßig zu Ende geführt worden wäre« Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß bei einem Gütertransport, der über die Grenzen der Nahzone hinausführen soll, die Beurteilung der Präge, ob es sich um Nah- oder Fernverkehr handelt, nicht möglich wäre, solange sich das Transportfahrzeug innerhalb der Nahzone bewegt« Die Entscheidung hinge vielmehr davon ab, ob dem Transport noch vor Überschreitung der Grenzen der=.»Nahzone durch ein künftiges ungewisses Ereignis ein Ende bereitet wird oder nicht» Hierdurch würde die Kontrolle des Gütertransportwesens mit einer untragbaren Unsicherheit belastet«. Es ist somit davon auszugehen, daß sich der nur für den gewerblichen Güternahverkehr versicherte Sattelschlepper der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls auf einer gewerblichen Güterfernverkehrsfahrt befand« Eine vom vereinbarten Verwendungszweck abweichende Benutzung des versicherten Kraftfahrzeugs erfüllt nicht den Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung, sofern die Art der Benutzung gegenüber dem im Versicherungsantrag angegebenen Verwendungszweck keine höher zu bewertende Gefahr darsteilt (vglo Fromm, Kraftfahrzeugpflichtversicherung 2» Auflo So 318)o Dieser Grundsatz kann jedoch selbst dann, wenn das Schadensereignis in der Nahzone eintritt, nicht dazu führen, eine Güterfernverkehrsfahrt einer Güternahverkehrefahrt gleichzustellen (abweichend Stiefel/Wussov/, AK3 5o Auflo § 2 An. 52 So 83; Wussow, Informationen zu dem Vcrcichcrungs- und Haftpflichtrecht 1957? 1«, Die Beklagte kann ihre Leistungsfreiheit nicht daraus herleiten, daß die Klägerin den Sattelschlepper schon in früheren Fällen im Güterfernverkehr eingesetzt habe« Die angeblichen früheren Verstöße der Klägerin gegen § 2 Hr. 2a AKB könnten im Hinblick auf § 6 Abs« 2 VVG nur dann von Bedeutung sein, wenn sie den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung der Beklagten beeinflußt hätten«, Das Berufungsgericht hält einen solchen ursächlichen Zusammenhang für ausgeschlossene Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben«. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den der Klägerin obliegenden Nachweis, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen derartigen Verstößen und dem Eintritt des Versicherungsfalls oder dem Umfang der Leistung der Beklagten ausgeschlossen sei, als geführt ansehen, ohne den von der Beklagten benannten Zeugen Weber zu hören (vgl. 2» Der von der Beklagten erhobene Vorwurf, die Klägerin habe die ihr durch § 7 I 2 AKB auferlegte Aufklärungspflicht verletzt, ist ungerechtfertigte Daß die Klägerin in ihrer Schadensanzeige die Präge nach dem Fahrtziel nicht beantwortet hat, bedeutet keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (vgl* BGH VersR 1962, 153, 154). Sie hat eine solche Obliegenheitsverletzung auch nicht dadurch begangen, daß sie auf die Anfrage der Beklagten vom 3» April 1958 die Angabe des Pahrtziels unterließe Diese Anfrage betraf lediglich die Einsatzzeiten des Fahrers in ’’den letzten drei Tagen vor dem Schadensfall” o Sie ließ nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Beklagte auch Wert darauf legte, das Ziel der ünfallfahrt zu erfahren» Der Hinweis der Revision auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2» September 1959 geht fehl, da sich diesem Schriftsatz entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen läßt, daß die Angabe der Klägerin, der mit der Ladung für Olpe versehene Tankauflieger habe die Zugmaschine in Gummersbach wechseln sollen, bewußt wahrheitswidrig gewesen sei» Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls kann zwar, wie der erkennende Senat bereits in seiner in VersR 1957, 353 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat und vom Berufungsgericht nicht verkannt wird, auch darin bestehen, daß der Versicherungsnehmer einen bei ihm angesteilten Kraftfahrer in seiner Leistungsfähigkeit erheblich überfordert» Ein solcher Pall liegt hier jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor» Die Sache mußte .jedoch aus den zu I dargelegten Gründen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur an-derwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision obliegt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2135 031 GüterkraftverkehrsG v. 17* Oktober 1952, BGBl I 697» §§ 2, 5 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB), § 2 Nr. 2 a Ein Gütertransport, dessen Bestimmungsziel außerhalb der Nahzone liegt, ist auch dann dem Güterfernverkehr zuzurechnen, wenn er innerhalb der Nahzone vorzeitig beendet wird. Hat der Transportunternehmer in diesem Pall für den Tranapor ein nur für den Güternahverkehr versichertes Kraftfahrzeug benutzt, so liegt ein Verstoß gegen die Verwendungsl.lausel vor. BGH, Urt. v. 21. März 1963 - II ZR 148/60 OLG Koblenz LG Koblenz II ZR 148/60 Verkündet am 21o März 1963 Heil, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der "AHHHHi11 See-, Fluß- und Landtransportver-s icherungs akt i enge seil s chaft^vertr et endurch ihren Vorstand in StraßeJJfc -Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br. gegen die Firma K. A^ohoT- Kraftwagen-Spedition und Lagerei in KflHHV Straße, -Prozeßbevollraächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Br. Reinicke, Br. Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13- Juli I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Die Klägerin hatte für einen zu dem Fahrzeugbestand ihres Gütertransportunternehmens gehörenden Sattelschlepper bei der Beklagten eine Kraftfahrzeugvollversicherung (Kaskoversicherung) abgeschlossen* Der Verwendungszweck des Fahrzeugs beschränkte sich nach dem Versicherungsantrag der Klägerin auf den gewerblichen Güternahverkehr» Am 24* llärz 1958 wurde der von dem Fahrer der Klägerin gesteuerte Sattelschlepper, der mit einem Sattelauflieger zusaramenge-koppelt war, während eines Öltransports infolge überhöhter Geschv/indigkeit von der Straße geschleudert und dadurch so schwer beschädigt, daß er die Fahrt nicht fortsetzen konnte» Die Beklagte lehnt es ab, der Klägerin hinsichtlich des ihr erwachsenen FahrzeugSchadens Versicherungsschutz zu gewähren* Sie hat geltend gemacht: Sie sei nach § 2 Nr. 2 a AKB leistungsfrei geworden, weil.die Klägerin den Sattelschlepper zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet habe. Zwar habe die Un-fallstelle unstreitig innerhalb der Nahzone des Standorts des versicherten Fahrzeugs gelegen, jedoch sei das Fahrt-ziel ein außerhalb dieser Zone gelegener Betrieb in Olpe' gewesen. Die ünfallfahrt sei deshalb dem gewerblichen Güterfernverkehr zuzürechnen, Die Klägerin habe ihren Versicherungsanspruch auch dadurch verwirkt, daß sie das Fahrzeug schon früher mehrfach im gewerblichen Güterfernverkehr eingesetzt habe. Im übrigen habe sie nach Eintritt d.es Versicherungsfalls durch unwahre Angaben über das Fahrtziel ihre Aufklärungspflicht verletzt. Eine Leistungspflicht der Beklagten sei außerdem im Hinblick auf § 61 VVG zu verneinen, weil die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Sie habe ihrem Fahrer den Auftrag zu der Unfallfahrt unter Verstoß gegen die Arbeitszeit beStimmungen erteilt» Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, den durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschaden im Rahmen des Versicherungsvertrages zu decken« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Klägerin den Sattelschlepper auf der im Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Transportfahrt zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet und hierdurch ihren Versicherungsschutz nach § 2 Nr. 2a AKB verloren hat. 1. Ein Versicherungsnehmer verstößt gegen die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 a AKB, wenn er ein Fahrzeug, dessen Verwendungszweck nach dem Versicherungsantrag auf den gewerblichen Güternahverkehr beschränkt ist, zu einer gewerblichen Güterfernverkehrsfahrt benutzt (vgl. BGH VersR 1962, 153)« Das Berufungsgericht hält die letztgenannte Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht für gegeben. Es hat ausgeführt, der Öltransport könne, obwohl die Klägerin die Ölladung über die Grenzen der Nahzone hinaus befördern wollte, nicht dem Güterfernverkehr zugerechnet werden, weil die Transportfahrt durch den Unfall noch innerhalb der Nahzone beendet worden sei« Diese Auffassung ist rechtlich unzutreffend. Der Güterfernverkehr umfaßt nach § 5 GüKG "jede Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere über die Grenzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen". Hiernach -4- v/erden die aus der Nahzone hinausfUhrenden Gütertransporte in ihrem vollen Umfang, do ho auch insoweit dem Güterfernverkehr zugeordnet, als sie durch das Gebiet der Nahzone verlaufen (vgl» Balfanz, GüKG § 3 Am. 4; Hein/Eichhoff/ Pukall/Krien, GüKG § 16 Am. l)» Angesichts dieser Regelung ist ein Gütertransport, dessen Bestimmungsziel außerhalb der Nahzone liegt, selbst dann dem Güterfernverkehr zuzurechnen, wenn er noch innerhalb der Nahzone durch ein unerwartetes Ereignis beendet wird; denn die vorzeitig abgebrochene Transportfahrt kann in einem solchen Pall keinen anderen rechtlichen Charakter haben, als wenn sie planmäßig zu Ende geführt worden wäre« Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß bei einem Gütertransport, der über die Grenzen der Nahzone hinausführen soll, die Beurteilung der Präge, ob es sich um Nah- oder Fernverkehr handelt, nicht möglich wäre, solange sich das Transportfahrzeug innerhalb der Nahzone bewegt« Die Entscheidung hinge vielmehr davon ab, ob dem Transport noch vor Überschreitung der Grenzen der=.»Nahzone durch ein künftiges ungewisses Ereignis ein Ende bereitet wird oder nicht» Hierdurch würde die Kontrolle des Gütertransportwesens mit einer untragbaren Unsicherheit belastet«. Unter diesen Umständen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Gesetzgeber durch §.;3 GüKG die Gütertransporte, deren Bestimmungsziel außerhalb der Nahzone liegt, auch in den Fällen erfassen will, in denen die Transportfahrt noch im Bereich der Nahzone vorzeitig beendet wird. Es ist somit davon auszugehen, daß sich der nur für den gewerblichen Güternahverkehr versicherte Sattelschlepper der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls auf einer gewerblichen Güterfernverkehrsfahrt befand« 2. Eine vom vereinbarten Verwendungszweck abweichende Benutzung des versicherten Kraftfahrzeugs erfüllt nicht den Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung, sofern die Art der Benutzung gegenüber dem im Versicherungsantrag angegebenen Verwendungszweck keine höher zu bewertende Gefahr darsteilt (vglo Fromm, Kraftfahrzeugpflichtversicherung 2» Auflo So 318)o Dieser Grundsatz kann jedoch selbst dann, wenn das Schadensereignis in der Nahzone eintritt, nicht dazu führen, eine Güterfernverkehrsfahrt einer Güternahverkehrefahrt gleichzustellen (abweichend Stiefel/Wussov/, AK3 5o Auflo § 2 Anm. 52 So 83; Wussow, Informationen zu dem Vcrcichcrungs- und Haftpflichtrecht 1957? 190)« Güterfern-verkchrsfährten bedeuten auch insoweit, als sie sich im Bereich der Nahzone abspielen, für den Kraftfahrzeugver-cicherer schon deshalb generell ein höheres Risiko als j Güternahverkehrsfahrten, weil mit der Möglichkeit zu rech- 1 nen ist, daß ein im Güterfernverkehr eingesetzter Kraftfahrer im Hinblick auf die Länge der Beförderungswege schnei- j ler und damit gefährlicher fährt als im Güternahverkehr0 Die Klägerin hat somit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch den Öltransport gegen.die Verwen-dungsklausel des § 2 Nr. 2 a AKB verstoßen«, 3o Diese Obliegenheitsverletzung würde allerdings nach § 6 Abs« 1 und 2 VVG den Klageanspruch nicht berühren, falls sie unverschuldet oder weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung der Beklagten ursächlich geworden wäre» Ob die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich» Die Klägerin hatte bisher keinen Anlaß, hierzu Stellung zu nehmen, da nach der Ansicht des Berufungsgerichts der Tatbestand einer Oblie-genheitcverletzung nicht erfüllt war«, Ihr muß deshalb Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern» IIo Soweit die Revision das angefochtene Urteil auch in seinen übrigen Teilen angreift, sind ihre Rügen unbegründete 1«, Die Beklagte kann ihre Leistungsfreiheit nicht daraus herleiten, daß die Klägerin den Sattelschlepper schon in früheren Fällen im Güterfernverkehr eingesetzt habe« Die angeblichen früheren Verstöße der Klägerin gegen § 2 Hr. 2a AKB könnten im Hinblick auf § 6 Abs« 2 VVG nur dann von Bedeutung sein, wenn sie den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung der Beklagten beeinflußt hätten«, Das Berufungsgericht hält einen solchen ursächlichen Zusammenhang für ausgeschlossene Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben«. Die Beklagte hatte in den Tatsacheninstanzen zwar frühere:* Pflichtwidrigkeiten der Klägerin behauptet, sich dabei aber auf die unsubstantiierte Behauptung beschränkt, die Klägerin habe mit dem versicherten Fahrzeug bereits vor dem Unfall Fahrten in die Fernverkehrs zone ausgeführt. Hieraus ergaben sich ebenso wie aus dem übrigen Vortrag der Parteien keine Anhaltspunkte dafür, daß die behaupteten früheren Verstöße gegen die Verv/endungsklausel einen Einfluß auf das Unfallgeschehen gehabt haben könnten. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den der Klägerin obliegenden Nachweis, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen derartigen Verstößen und dem Eintritt des Versicherungsfalls oder dem Umfang der Leistung der Beklagten ausgeschlossen sei, als geführt ansehen, ohne den von der Beklagten benannten Zeugen Weber zu hören (vgl. hierzu BGH VersR I960, 1033, 1034). Die Erwägungen, mit denen die Beklagte in der Revisionsinstanz darzutun versucht, daß sich die angeblichen früheren Obliegenheitsverletzungen der Klägerin auf den Eintritt des Versicherungsfalls ausgewirkt haben könnten, bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet. Sie sind daher nach § 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. -7- 2» Der von der Beklagten erhobene Vorwurf, die Klägerin habe die ihr durch § 7 I 2 AKB auferlegte Aufklärungspflicht verletzt, ist ungerechtfertigte Daß die Klägerin in ihrer Schadensanzeige die Präge nach dem Fahrtziel nicht beantwortet hat, bedeutet keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (vgl* BGH VersR 1962, 153, 154). Sie hat eine solche Obliegenheitsverletzung auch nicht dadurch begangen, daß sie auf die Anfrage der Beklagten vom 3» April 1958 die Angabe des Pahrtziels unterließe Diese Anfrage betraf lediglich die Einsatzzeiten des Fahrers in ’’den letzten drei Tagen vor dem Schadensfall” o Sie ließ nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Beklagte auch Wert darauf legte, das Ziel der ünfallfahrt zu erfahren» Der Hinweis der Revision auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2» September 1959 geht fehl, da sich diesem Schriftsatz entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen läßt, daß die Angabe der Klägerin, der mit der Ladung für Olpe versehene Tankauflieger habe die Zugmaschine in Gummersbach wechseln sollen, bewußt wahrheitswidrig gewesen sei» 3» Auch der Einwand der Beklagten, dafd die Klägerin den Versicherungsfall durch'grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe, ist unbegründet» Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls kann zwar, wie der erkennende Senat bereits in seiner in VersR 1957, 353 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat und vom Berufungsgericht nicht verkannt wird, auch darin bestehen, daß der Versicherungsnehmer einen bei ihm angesteilten Kraftfahrer in seiner Leistungsfähigkeit erheblich überfordert» Ein solcher Pall liegt hier jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor» Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der Fahrer vor seinem Dienstantritt am Unfalltage 40 Stunden Frei- -8- zeit gehabt habe«, Er habe am ünfalltage nach der Behauptung der Beklagten bis zu dem Unfall 9 Stunden Fahrdienst geleistet und möglicherweise noch mindestens 3 weitere Fahrtstunden bewältigen müssen, falls sich der Unfall nicht ereignet hätte. Hierin sei auch bei Berücksichtigung der in § 15 a StVZO getroffenen Dienstzeitregelung im Hinblick auf die voraufgegangene lange Ruhezeit keine so schwerwiegende Überbelastung des Fahrers zu erblicken, daß gegenüber der Klägerin der Vorwurf gerechtfertigt sei, sie habe durch Erteilung des Fahrtauftrags an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt. Diese Ausführungen lassen weder eine falsche Beurteilung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit noch einen sonstigen Rechtsfehler erkennen. Sie sind daher mit der Revision nicht angreifbar. Die Sache mußte .jedoch aus den zu I dargelegten Gründen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur an-derwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision obliegt. Dr.Fiseher Dr.Nörr Dr.Reinicke Dr.Bukow Dr.Schulze