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BGH

Gericht: BGH

ein Textileinzelhandelsgeschäft, Durch notariellen Vertrag vom 16Februar 1952 trat die Klägerin an Stelle des David KflBBB in das Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflich- Fach diesem Vertrag tritt die Klägerin als stille Gesellschafterin in die Firma ein: zur Vertretung der Gesellschaft ist der Beklagte allein berechtigt.; daB die offene Handelsgesellschaft zwischen den Parteien trotz des Vertrages vom 4» Dezember 1952 Weiterbeständen habe, jedoch mit der Maßgabe, daß nur der Beklagte zur Vertretung der Gesellschaft 'befugt seines weiteren begehrt sie die Feststellung,, daß sie berechtigt sei, das Geschäftslokal jederzeit au betreten, Ihr Klagebegehren hat sie damit begründet, daß nach dem. Willen der.Parteien das Gesellschaftsverhältnis durch Vertrag vom 4 c Dezember 1952 nicht in ein stilles Gesell schaltsver-hältnis umg©wandelt sei, sondern daß dieser Srgänzungsver-trag lediglich die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter Klägerin mindestens seit Februar 1953 g-ewußt habe, daß durch den Vertrag vom 4, Dezember 1952 ein stilles ' Gesellsehaftsve'rhältnis begründet word en sei. Dabei hat die Klägerin erklärt, sie sei nicht darüber aufgeklärt werden» was eine stille Gesellschaft bedeute- Sie habe lei Abschluß des Vertrages vom 4» Dezember 1952 geglaubt», der alte Vertrag würde rieben dem neuen Vertrag bestehenbleiben, sie solle nur nach süßen hin nicht als Gesellschafterin in!Erscheinung treten- Sie wolle, daß der erste Vertrag gelte, und deshalb den zweiten Vertrag anfechten. Februar 1952 eine offene Handelsgesellschaft zwischen den Parteien errichtet worden sei» Der Umstand- daß diese Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen worden war, sei auf ihren rechtlichen Bestand ohne Einfluß. In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungs gericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin den Vertrag vom 4, Dezember 1952 wegen Irrtums wirksam ahgefoeilten habe und daß demzufolge der alte Vertrag vom 16ä Februar 1952 nach wie vor zwischen den Parteien fortbestehe und daß somit die Klägerin alle Rechte aus diesem Vertrag geltend machen könne. 10) Zunächst meint die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe sich beim Abschluß des Vertrages vom 4» Dezember 1952 im Irrtum über die rechtliche Tragweite und Bedeutung der von ihr abgegebenen Erklärung befunden. Diese Worte sind gewissermaßen eine Erläuterung der vorausgegangenen Worte, nach denen sie beim Abschluß des Vertrages vom 4-, Dezember 1952 geglaubt habe, es solle bis auf die Änderung der Vertretungsmacht alles beim alten bleiben. In diesem Zusammenhang haben die von der Revision angeführten Worte der Klägerin einen anderen Sinn und lassen keineswegs den Willen der Klägerin erkennen, daß ihre Vorstellungen auf den Abschluß eines stillen Gesellschafts-Vertrages gerichtet waren, bei dem sie ihre, geamthänderi-sche Beteiligung am Gesellachaftsvermögen- verlor» Es läßt sich daher auch nicht sagen, daß das Berufungsgericht verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zu der Auffassung gelangi sei, die Klägerin habe sich über die rechtliche Tragweite und Bedeutung ihrer Erklärung beim Abschluß des Vertrages vom 4-o Dezember 1952 im Irrtum befunden» Auch dieser Angriff ist unbegründete Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Schreiben ausdrücklich auseinandergesetzt und ist dabei aus tatsächlichen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß dieses während des Rechtsstreits.an.den Vergleichsverwalter gerichtete Schreiben nicht die Auslegung zulasse, daß die Klägerin damit die Kündigung des Gesellschafisvertra-ges' durch den Beklagten habe anerkennen und ihren in diesem Rechtsstreit ■ vertretenen Standpunkt ha.be auf geben wollßüoBiese■Auslegung ist möglich und schließt damit zugleich auch für das- Revisionsgericht die Möglichkeit aus, in o.iesem Brief eine Bestätigung im Sinne des § 141 BGB zu s enen.-. as uetr ten aes Tip schuftslokals durch die Klägerin zu dulden, für unzulässig, weil damit eine unmögliche Leistung verlangt werde„ Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin,, daß der Beklagte inzwischen mit dem Kaufmann eine neue offene Handelsgesellschaft errichtet hahe und daß dieser Gesellschaft jetzt die Geschäftsräume gehörten, deren Betreten durch die Klägerin der Beklagte dulden - solle* Das könne der Beklagte aber nicht, da ihm insoweit die alleinige Verfügungsbefugnis nicht zustehe. In dem Zeitpunkt, als der Beklagte den neuen Gesellschaf'tsvertrag abschloß, war der Abänderungsvertrag vom 4« Dezember 1952 nach den Pest Stellungen des B e rufungs gerächt s bereits von der Klägerin angefechten» Das bedeutet, daß in diesem Zeitpunkt die offene Kandelsgesellschaf11 auf Grund des Ver- beweglichen Sachen dieses Vermögens ein - Gut glaub ens erwerb seitens der neuen offenen Handelsgesellschaft aus Rechts-gründen möglich wäre, so scheidet ein solcher Erwerb hier .jedenfalls deshalb aus, weil der Beklagte nicht gutgläubig war und es für einen Gutglaubenserwerb seitens der neuen offenen Handelsgesellschaft auch auf den guten Glauben des Beklagten als Gesellschafter dieser offenen Handelsgesellschaft ankoiamt (vgl,. Das hat zur Folge, daß der Beklagte das Geschäftsvermögen der zwischen ihm und der Klägerin bestehenden offenen Handelsgesellschaft nicht in die neu errichtete offene Handelsgesellschaft mit dem Kaufmann etnbringen konntet Das Geschäftsvermögen ist Das alles zeigt, daß auch unter Berücksichtigung der für die faktische Gesellschaft geltenden Grundsätze sich hinsichtlich des Geschäfts'Vermögens nichts, an der Rechtslage ändert =, wonach dieses allein der zwischen den Parteien bestehenden offenen Handelsgesellschaft gehörljr Mit dieser rechtlichen Beurteilung entfällt der Ausgangspunkt der Revision, wonach der Beklagte zu einer rechtlich unmöglichen Leistung verurteilt sei, soweit es sich um das Recht der Klägerin zu dem Betreten der Geschäftsräume handelt, Diese Raume stehen nach wie vor der zwischen den Parteien errichteten offenen Handelsgesellschaft zu: der Kaufmann Becker als Gesellschafter der neu errichteten Gesellschaft hat daran kein Rechte Dem Beklagten ist es somit rechtlich möglich, dem Verlangen der Klägerin nachzukommen,, ihr das Betreten der Geschäftsräume zu gestatten oder das Betreten der Geschäftsräume durch sie zu dulden<, Zu einem solchen Hinweis habe umsomehr Veranlassung bestanden, als sich die Klägerin ihrerseits schriftsätzlich seihst nicht auf die Anfechtung des Vertrages vom 4C Dezember 1952 berufen hätte. Wäre das Berufungsgericht seiner Pflicht nacfcg ekcmmen, so hätte der Beklagte, nie die Revision im einzelnen unter Beweisantritt verbringt, nähere Behauptungen darüber aufgestellt, daß die Klägerin den Vertrag vom 4. Diese Rüge der Revision ist im Ergebnis nicht begründete Zwar spricht bei den hier gegebenen Verhältnissen manches dafür, daß es Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen ist, den Beklagten vorher darauf hinzuweisen daß es den Klagvortrag entgegen dein von beiden Parteien in ihren Schriftsätzen eingenommenen Rechtsstandpunkt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Irrtumsanfech-tung beurteilen werde. Denn wie die Revision ausführt, hätte der Beklagte bei einem entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO lediglich vortragen können, daß die Klägerin etwa 14 Tage vor der von ihr ausgesprochenen Anfechtung Kenntnis von ihrem Irrtum erlangt habe. Mit diesem Vortragjhätte aber der Beklagte bei den liier gegebenen Verhältnissen nicht dartun können, daß die Klägerin von ihrem Anfechtungsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht habe. - Die Anfechtung braucht • nicht sofort ausgesprochen zu werden; vielmehr ist dem Auf eohtimgsberechtigt en ein billig zu hemes .send er Zeitraum su äuge st eh erg, damit er in einer so wichtigen Frage wie der vorliegenden das Für und Wider vernünftig abwägen kann« Sin Zeitraum von 14 Tagen kommt dafür jedenfalls in Betracht, so daß die von der Klägerin ausgesprochene Anfechtung auch unter.

Zitierte Normen: § 1594 BGB § 139 ZPO
GesellschaftvertragenAnfechtungParteiKlägerinoffenRevision

Volltext der Entscheidung

1958
II ZR 3r
Verkündet
 am 11o Dezember
 Plauzj Justizangest
 al s Urkimdsb etuater der Geschäftsstelle
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Volkes
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Klägerin und Revisionsbeklagt
-Prozeßeevollmächtig!er
 Rechtsanwalt
hat der IIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bund e s r i eilt er Br-, Haidinger? Br- Rischer, Br- NÖrr, Br. Haag und Br. Reinicke für Recht erkannt s
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main in Kassel vom 18, Juni 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen,
 Vojn Rechts wegen
-2
Tatbestand;-
Der Beklagte betrieb gemeinsam mit seinem Bruder
 David KflBBB .in • der Dorm einer offenen Hand el s g e s el 1 s chaf t «
ein Textileinzelhandelsgeschäft, Durch notariellen Vertrag vom 16Februar 1952 trat die Klägerin an Stelle des David KflBBB in das Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflich-
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ten ein.. hach dem Gesellschaft sventrag hatten beide Gesellschafter ihre Arbeitskraft ausschließlich dem Geschäft der Gesellschaft zu widmen und sollten dafür eine Tätigkeits-vergütung von .je monatlich 600 DM erhalten.. Das Geschäftskapital betrug 40.000 DM und war zu gleichen Teilen auf die beiden Parteien aufgeteilt» Dis durch den Vertrag vom 16, Februar 1952 lierbeigeführten Änderungen wurden nicht zur Eintragung ln das Handelsregister angemeldet -
'Am 4-. Dezember 1952 schlossen die Parteien "in Abänderung des Gesellschaftsvertrages vom 16, Februar 1952" einen neuen notariellen Vertrag,. Fach diesem Vertrag tritt die Klägerin als stille Gesellschafterin in die Firma ein: zur Vertretung der Gesellschaft ist der Beklagte allein berechtigt.; während die Klägerin als stille Gesellschafterin für die Schulden der Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen haftet,. Des weiteren heißt es in diesem Vertrag; daß die Einlage der stillen Gesellschafterin 20,000 DM beträgt und voll eingejzahlt ist,. Anschließend wurde in das
 Handelsregister eingetragen; daß David K|
aus der Ge-
sellschaft ausgeschieden und der Beklagte nunmehr Allein-Inhaber sei.
Im Jahre 1954 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, Mit Schreiben vom 30, Dezember 1934 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er sehe das Vertragsverhältnis als erloschen an? sie habe kein Recht an der Firma mehr., dürfe den laden nicht mehr betreten und habe ihre Tätigkeit im Geschäft einzustellen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin
 die festst ellung ? daB die offene Handelsgesellschaft zwischen den Parteien trotz des Vertrages vom 4» Dezember 1952 Weiterbeständen habe, jedoch mit der Maßgabe, daß nur der Beklagte zur Vertretung der Gesellschaft 'befugt seines weiteren begehrt sie die Feststellung,, daß sie berechtigt sei, das Geschäftslokal jederzeit au betreten, Ihr Klagebegehren hat sie damit begründet, daß nach dem. Willen der.Parteien das Gesellschaftsverhältnis durch Vertrag vom 4 c Dezember 1952 nicht in ein stilles Gesell schaltsver-hältnis umg©wandelt sei, sondern daß dieser Srgänzungsver-trag lediglich die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
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neu geregelt habe, und zwar dahin, daß in Zukunft nur der Beklagte und nicht mehr die Klägerin vertretungsberechtigt sein sollte,	i
Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetre-
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Gesellschaft ist anschließend als offene Handelsgesellschaft
 in das Handelsregister eingetragen worden,
•In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihren Vortrag wiederholt* Dabei hat der Beklagte noch auf ein Schreiben der Klägerin vom 20, April 1353 hingewiesen, nach dessen Inhalt die. Klägerin mindestens seit Februar 1953 g-ewußt habe, daß durch den Vertrag vom 4, Dezember 1952 ein stilles ' Gesellsehaftsve'rhältnis begründet word en sei. Gleichwohl habe sie gegen diesen Vertrag bis zu der Kündigung am 30, Dezember 1954 nichts unternommen, ln dem Brief, den die Eheleute B unstreitig	an	den	Beklag-
Während des Rechtsstreits hat der Beklagte einen
 Kaufmann B
als Mitgesellschafter aufgenommen * Die neue
 ten geschrieben haben, heißt es u, a,s
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11 Ich habe am 21« Februar d* J« unmittelbar im Anschluß daran, daß ich aufgeklärt worden bin über (len Inhalt des Vertrages vom 4-12'.. 52 Ihnen diesen Vertrag an gef o eilten« Ich habe Ihnen erklärt» daß Sie mich und meine Frau beim Abschluß dieses Vertrages bewußt hinters Licht geführt hab en . » „ "
’.Die Parteien sind in der Berufungsinstans zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich gehört worden. Dabei hat die Klägerin erklärt, sie sei nicht darüber aufgeklärt werden» was eine stille Gesellschaft bedeute- Sie habe lei Abschluß des Vertrages vom 4» Dezember 1952 geglaubt», der alte Vertrag würde rieben dem neuen Vertrag bestehenbleiben, sie solle nur nach süßen hin nicht als Gesellschafterin in!Erscheinung treten- Sie wolle, daß der erste Vertrag gelte, und deshalb den zweiten Vertrag anfechten.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegebenMit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteil«s während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet» Der Beklagte hat zudem in der .Revisionsinstanz: dem Rechtsanwalt Dr„ DJHflP und
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dem Rechtsanwalt XMH den Streit verkündete
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Rntscheldungsgründe %
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In dem ersten Teil seines Urteils legt das Berufungsgericht dar,, daß durch den Abschluß des Vertrages vom 16. Februar 1952 eine offene Handelsgesellschaft zwischen den Parteien errichtet worden sei» Der Umstand- daß diese Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen worden war, sei auf ihren rechtlichen Bestand ohne Einfluß. Dieses GesellSchaftsverhältnis sei sodann durch den Vertrag vom 4». Dezember 1952 in ein stilles Gesell schaftsverhält-
nis umgewandelt worden. Zwar sei der Vertrag vom 4* Dezember 1952 in dieser Hinsicht keineswegs eindeutig und nach seinem objektiven 'Erklärungsinhalt immerhin zweifelhaft., jedoch, müsse nach dom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernelmrung des amtierenden Notars davon ausgegangen werdern daß der Vertrag nicht auf eine bloße Abänderung der Bestimmung über die Vertretungsrecht in der offenen Hand elsgesellschaf t, sondern auf eine Umänderung in eine stille Gesellschaft gerichtet gewesen sei. Diese im wesent liehen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen wer den von der Revision nicht angegriffen.. Von ihnen ist daher in der Revisionsinstanz auszugehen, da sie einen saeli-1ichrechtliehen fehler nicht erkennen lassen.
11,
In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungs gericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin den Vertrag vom 4, Dezember 1952 wegen Irrtums wirksam ahgefoeilten habe und daß demzufolge der alte Vertrag vom 16ä Februar 1952 nach wie vor zwischen den Parteien fortbestehe und daß somit die Klägerin alle Rechte aus diesem Vertrag geltend machen könne.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen und einer sachlichrechtlichen Rüge,
10) Zunächst meint die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe sich beim Abschluß des Vertrages vom 4» Dezember 1952 im Irrtum über die rechtliche Tragweite und Bedeutung der von ihr abgegebenen Erklärung befunden. Denn nach ihrer eigenen Angabe sei die Klägerin uavon ausgegangen„ daß sie in Zukunft nach außen als Gesellschafterin nicht mehr habe in Erscheinung treten sollen. Dieser Vorstellung ent-
-6-
spreclie aber im vollen; Umfang der stille Gesellschaf tsver-trag, da es gerade ,das besondere Merkmal dieser Gesellschaftsform sei, daß bei ihr der eine Gesellschafter nach außen nicht in Erscheinung tritt..
Mit diesen Darlegungen wird die Revision der Erklärung der Klägerin und der sich darauf stützenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Die Revision übersieht hierbei den Zusammenhang,, in dem die von ihr angeführten Worte der Klägerin gesprochen sind. Diese Worte sind gewissermaßen eine Erläuterung der vorausgegangenen Worte, nach denen sie beim Abschluß des Vertrages vom 4-, Dezember 1952 geglaubt habe, es solle bis auf die Änderung der Vertretungsmacht alles beim alten bleiben. In diesem Zusammenhang haben die von der Revision angeführten Worte der Klägerin einen anderen Sinn und lassen keineswegs den Willen der Klägerin erkennen, daß ihre Vorstellungen auf den Abschluß eines stillen Gesellschafts-Vertrages gerichtet waren, bei dem sie ihre, geamthänderi-sche Beteiligung am Gesellachaftsvermögen- verlor» Es läßt sich daher auch nicht sagen, daß das Berufungsgericht verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zu der Auffassung gelangi sei, die Klägerin habe sich über die rechtliche Tragweite und Bedeutung ihrer Erklärung beim Abschluß des Vertrages vom 4-o Dezember 1952 im Irrtum befunden»
1 2,) Weiterhin bemängelt die Revision, das•Berufungsgericht habe die Rechtzeitigkeit der von der Klägerin ausgesprochenen- Anfechtung nicht einwandfrei festgestellt, Allein auch diese Rüge jist unbegründet,. Auszugehen ist in. diesem Zusammenhang von dem allgemein anerkannten.Rechtsgrunds atz, daß in einem Prozeß die Partei, die sich auf eine Irrtumsanfechtung beruft, zunächst nur die Voraussetzungen der Anfechtung (Irrtum) darzutun und gegebenenfalls zu beweisen hat» Will sich demgegenüber der Prozeß-
gegner darauf berufen, daß die Anfechtung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden sei,, so muß er dartun und beweisen, wann der Anfechtende Kenntnis von seinem Irrtum erlangt hat", Erst nach einem solchen Vortrag ist das Gericht gehalten, zu der Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung Stellung zu nehmen, wobei es dann wiederum die Aufgabe des Anfachtenden ist, den Nachweis zu, führen, daß die etwaige Verzögerung der Anfechtung nicht schuldhaft gewesen ist (HG WarhRspr, 1914 hr., 108; SeuffArch 84 hr, 1; vgl, auch BGH LM hr, 1 zu § 1594 BGB), Da^der Beklagte nicht näheres über den Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von dem Anfechtungsgrund vorgetragen hat, konnte das Berufungsgericht nach dem angeführten Rechtsgrundsatz von der -Rechtzeitigkeit der Anfechtung ausgehend,
 Weiter meint die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Schreiben der Klägerin vom 15, Juli 1355 nicht unser dem Gesichtspunkt geprüft, ob- darin eine Bestätigung des angefochtenen Vertrages vom 4, Dezember-1952 gemäß § 141 BGB zu erblicken sei. Auch dieser Angriff ist unbegründete Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Schreiben ausdrücklich auseinandergesetzt und ist dabei aus tatsächlichen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß dieses während des Rechtsstreits.an.den Vergleichsverwalter gerichtete Schreiben nicht die Auslegung zulasse, daß die Klägerin damit die Kündigung des Gesellschafisvertra-ges' durch den Beklagten habe anerkennen und ihren in diesem Rechtsstreit ■ vertretenen Standpunkt ha.be auf geben wollßüoBiese■Auslegung ist möglich und schließt damit zugleich auch für das- Revisionsgericht die Möglichkeit aus, in o.iesem Brief eine Bestätigung im Sinne des § 141 BGB zu s enen.-.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die Meinung des Beklagten zurückgreift,
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vis	ion d	as ver	wehrt, |lns<
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sion die Verurteilung des Beklagten.-
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schuftslokals durch die Klägerin zu dulden, für unzulässig, weil damit eine unmögliche Leistung verlangt werde„ Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin,, daß
 der Beklagte inzwischen mit dem Kaufmann
 eine neue
 offene Handelsgesellschaft errichtet hahe und daß dieser Gesellschaft jetzt die Geschäftsräume gehörten, deren Betreten durch die Klägerin der Beklagte dulden - solle* Das könne der Beklagte aber nicht, da ihm insoweit die alleinige Verfügungsbefugnis nicht zustehe.
Diesen Darlegungen der Revision kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. In dem Zeitpunkt, als der Beklagte den neuen Gesellschaf'tsvertrag abschloß, war der Abänderungsvertrag vom 4« Dezember 1952 nach den Pest Stellungen des B e rufungs gerächt s bereits von der Klägerin angefechten» Das bedeutet, daß in diesem Zeitpunkt die offene Kandelsgesellschaf11 auf Grund des Ver-
trages vom 16, Februar 1952 swj
?ien wieder
 bestand und daß das Geschäftsvermögen somit im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages gesamthänderisch gebundenes Vermögen war, das den beiden Parteien gemeinsam gehörte. Der Beklagte war nicht in der Lage, dieses Ge-samthandsvermögen wirksam auf die neu errichtete offene Handelsgesellschaft zwischen ihm und dem Kaufmann 340BP zu übertragen. Selbst v;enn man davon ausgeht, daß. an den. beweglichen Sachen dieses Vermögens ein - Gut glaub ens erwerb
 seitens der neuen offenen Handelsgesellschaft aus Rechts-gründen möglich wäre, so scheidet ein solcher Erwerb hier .jedenfalls deshalb aus, weil der Beklagte nicht gutgläubig war und es für einen Gutglaubenserwerb seitens der neuen offenen Handelsgesellschaft auch auf den guten Glauben des Beklagten als Gesellschafter dieser offenen Handelsgesellschaft ankoiamt (vgl,. Staudinger-Kessler § 706 Aron, 14 m. w„ Hk) Ton einen guten Glauben des Beklagten kann bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht gesprochen werden. Selbst wenn ihm die Bedeutung der von der Klägerin ausgesprochenen Anfechtung in ihrer rechtlichen 'fragweite nicht voll bekannt gewesen sein sollte, so würde eine solche etwaige Hichtkenntnis doch auf einer groben Fahrlässigkeit beruhen. Das hat zur Folge, daß der Beklagte das Geschäftsvermögen der zwischen ihm und der Klägerin bestehenden offenen Handelsgesellschaft nicht in die neu errichtete offene Handelsgesellschaft mit dem Kaufmann	etnbringen konntet Das Geschäftsvermögen ist
*
also Vermögen der offenen Handelsgesellschaft, die zwischen den Parteien besteht? geblieben.,
An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts,: wenn man in diesem. Zusammenhang die für die faktische Gesellschaft geltenden rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt c- Denn von einer faktischen Gesellschaft zwischen dem Beklauten und dem Kaufmann	kann	schon	deshalb	nicht
 die Rede sein, weil der zwischen ihnen abgeschlossene Ge-: seilschaftsvertrag voll wirksam und nicht etwa mit irgendwelchen Reclrcsmängeln behaftet ist, Insoweit könnte höchstens der Gesichtspunkt des Pehlens der Geschäfts-Grundlage:eingreifen (vgl. dazu BGHZ 10, 51). Aber auch dieser Gesichtspunkt führt hier nicht weiter.. Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat? kann das .Rechtsinstitut der faktischen Gesellschaft nicht dazu
-10-
führen9 einer rechtlich unwirksamen Einlage? mag -sie auch ein Handelsgeschäft zu dem Gegenstand haben9 rechtliche 7/irk-samkeit zu verleihen (BGH v7M 1956, 1008 j* Denn das würde bedeuten,; daß ein einem Dritten gehörender Gegenstand auch bei Bösgläubigkeit eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen •einer neu errichteten Gesellschaft gezogen werden könnte. Die rechtliche Bedeutung der faktischen Gesellschaft beschränkt sich in einem Fall dieser Art darauf. daß ein etwaiges Fehlen der Geschäftsgrundlage nicht ohne weiteres zu einer rückwirkenden Dichtigkeit der neu errichteten Gesellschaft führen kann und daß somit etwaige ‘Erstattungsansprüche9 die dieser Gesellschaft gegen den Rechtsträger des eingebrachken Gegenstandes zu-stehen könnten5 gesamthänderisch gebunden sind und nach den für die neu errichtete Gesellschaft geltenden Bestimmungen zwischen den Gesellschaftern dieser Gesellschaft auseinanderzus etzen sind. Das alles zeigt, daß auch unter Berücksichtigung der für die faktische Gesellschaft geltenden Grundsätze sich hinsichtlich des Geschäfts'Vermögens nichts, an der Rechtslage ändert =, wonach dieses allein der zwischen den Parteien bestehenden offenen Handelsgesellschaft gehörljr
 Mit dieser rechtlichen Beurteilung entfällt der Ausgangspunkt der Revision, wonach der Beklagte zu einer rechtlich unmöglichen Leistung verurteilt sei, soweit es sich um das Recht der Klägerin zu dem Betreten der Geschäftsräume handelt, Diese Raume stehen nach wie vor der zwischen den Parteien errichteten offenen Handelsgesellschaft zu: der Kaufmann Becker als Gesellschafter der neu errichteten Gesellschaft hat daran kein Rechte Dem Beklagten ist es somit rechtlich möglich, dem Verlangen der Klägerin nachzukommen,, ihr das Betreten der Geschäftsräume zu gestatten oder das Betreten der Geschäftsräume durch sie zu dulden<,
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I
5.) Schließlich erhebt diej Revision noch eine Verfahrens rüge nach § 139 ZPO. Sie meint., das Berufungsgericht hätte den Beklagten vorher darauf aufmerksam machen müssen, daß es aus dem Schreiben vom 20. April 1953 eine Anfechtung wegen Irrtums entnehmen werde. Zu einem solchen Hinweis habe umsomehr Veranlassung bestanden, als sich die Klägerin ihrerseits schriftsätzlich seihst nicht auf die Anfechtung des Vertrages vom 4C Dezember 1952 berufen hätte. Wäre das Berufungsgericht seiner Pflicht nacfcg ekcmmen, so hätte der Beklagte, nie die Revision im einzelnen unter Beweisantritt verbringt, nähere Behauptungen darüber aufgestellt, daß die Klägerin den Vertrag vom 4. Dezember 1952 nicht rechtzeitig angefochten habe.
Diese Rüge der Revision ist im Ergebnis nicht begründete Zwar spricht bei den hier gegebenen Verhältnissen manches dafür, daß es Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen ist, den Beklagten vorher darauf hinzuweisen daß es den Klagvortrag entgegen dein von beiden Parteien in ihren Schriftsätzen eingenommenen Rechtsstandpunkt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Irrtumsanfech-tung beurteilen werde. Diese Frage braucht indessen hier nicht abschließend beantwortet zu werden, weil die Entscheidung dos Berufungsgerichts jedenfalls nicht auf einer etwaigen .Verletzung des § 139 ZPO beruht. Denn wie die Revision ausführt, hätte der Beklagte bei einem entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO lediglich vortragen können, daß die Klägerin etwa 14 Tage vor der von ihr ausgesprochenen Anfechtung Kenntnis von ihrem Irrtum erlangt habe. Mit diesem Vortragjhätte aber der Beklagte bei den liier gegebenen Verhältnissen nicht dartun können, daß die Klägerin von ihrem Anfechtungsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht habe. Denn eine solche Zeitspanne muß der Klägerin, die sich damals in die deutschen Ver-
hältnisse einzuleben 'begann, für die Ausübung des Anfechtungsrechts augebilligt werden-. - Die Anfechtung braucht • nicht sofort ausgesprochen zu werden; vielmehr ist dem Auf eohtimgsberechtigt en ein billig zu hemes .send er Zeitraum su äuge st eh erg, damit er in einer so wichtigen Frage wie der vorliegenden das Für und Wider vernünftig abwägen kann« Sin Zeitraum von 14 Tagen kommt dafür jedenfalls in Betracht, so daß die von der Klägerin ausgesprochene Anfechtung auch unter. Berücksichtigung des neuen Vortrags der Revision rechtzeitig war.
Damit erweist'sich die Revision" alsunbegründet so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist,	1
Dr- Haager
 Diu Nörr Di’o Reinicke
 Dr, Haidinger
 Dr, Fischer