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BGH · II ZR 148/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 148/55

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats de,s Kammergerichts in Berlin vom 27o April 1955 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergerieht auf die mündliche Verhandlung vom 2- Marz 1955 durch das am 27« April 1955 verkündete Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Übertragung eines Miteigentumsanteils von 5/4 an den Kläger verurteilt, Mit der Revision erstreben die -Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. Das Berufungsgericht war nämlich schon deshalb nicht vorschriftsmässig besetzt, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines Hilfsrichters hinsichtlich des Amtsgerichtsrats R^^ im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben waren. Daß er später - mit Wirkung vom 1.4-1955 -zu dem Kammergerichtsrafc befördert wurde, hat dabei außer acht zu bleiben- Entscheidend .für die Frage, ob ein Gericht im Sinne des § 551 Ziff 1 ZPO vorschriftsmässig besetzt ist, ist bei einem auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (RG JW 31, 1082; BGHZ 10, 130; IV ZR 198/55 v. Nach der Auskunft des Kammergerichtspräsidenten wurde Amtsgericht s-rat R^^aus Anlaß der mit Wirkung vom 1-1-1954 erfolgten Beförderung eines anderen Hilfsrichters zu dem Landgerichtsdirektor als Hilfsrichter zu dem Kammergericht abgeordnet und dort zunächst dem 9- Zivilsenat und dann mit Wirkung vom 1-4-1954 dem 10^ Zivilisenat zugewiesen- Für das Jahr 1954 waren dem Kammergericht 61 Planstellen, für das »Jahr 1955 67 Planstellen für Kammergerichtsräte zugeteilt- Hiervon waren zeitweise 23 Stellen nicht mit Kammergerichtsräten besetzt- Im Jahre 1954 waren gleichzeitig 28 Hilfsrichter 13 Stellen unbesetzt» Der erkennende Senat hat in seinem grundsätzlichen Urteil vom 16»12.»1953 (BGHZ 12, 1), das im April 1954 in NJW 54, 505 veröffentlicht wurde, ausgeführt» daß die Beiordnung eines Hilfsrichters, soweit sie nicht durch den Wortlaut des § 70 Abs 1 GVG gerechtfertigt ist, nur dann zuzulassen ist, wenn ein wirkliches, auf andere Art nicht zu befriedigendes Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung vorliegt» Die Beiordnung eines Hilfsrichters könne nur ÜbergangsCharakter besitzen und keinen Dauerzustand herbeiführen o Einem Dauerbedarf an zusätzlichen Richterstellen müsse die Justizverwaltung in erster Linie durch Schaffung und Besetzung neuer Richterstellen abhelfen. Verwendung dieses Hilfsrichters deutlich, daß das Land, wenn nicht sogar mit der Einberufung des Hilfsrichters [ Laher mußte das Berufungsurteil wegen Verlet-zung des § 551 Br 1 Z?fa in Verb, mit §§ 70, 117 ffVS gemäß 1 § 564 Abs 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens, nämlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, aufgehoben werden. Lie Sache mußte zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß noch auf die sachlich rechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war* Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Entscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen«

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 70 GVG
jBerufungsgerichtHilfsrichterBrKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 148/55
Verkündet laut Protokoll am 18• Oktober 1956
Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Syncha Siegmund G
{Israel}, B||BI Boulevard,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«. Canter und der Bundesrichter
 Br. Belbrüek, Br. Bischer, Pr„ Hörr und Br. Haager
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für Recht erkannt*	i
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats de,s Kammergerichts in Berlin vom 27o April 1955 einschließlich des zugrunde liegenden
 Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rebhts wegen
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Tatbestands.
Der Kläger verlangt die Übertragung des Miteigentums an einem auf den Namen der Beklagten eingetragenen Hausgrund-stücko Er begründet seinen Anspruch damit, das Grundstück sei zwar beim Erwerb auf den Namen des Erblassers der Beklagten eingetragen worden, der Erwerb sei jedoch treuhänderisch erfolgt® Deshalb sei ihm ein seiner Beteiligung an den Erwerbskosten entsprechender Miteigentumsanteil zu übertragen
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergerieht auf die mündliche Verhandlung vom 2- Marz 1955 durch das am 27« April 1955 verkündete Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Übertragung eines Miteigentumsanteils von 5/4 an den Kläger verurteilt,
 Mit der Revision erstreben die -Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
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Entscheidungsgründe s
Die Revision, die in erster Linie mit der Verletzung der §§ 70, 117 GVG begründet wird, rügt die nicht ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts, die sie darin sieht, daß die letzte mündliche Verhandlung am 2, März 1955 unter dem Vorsitz eines Kammergerichtsrats unter Mitwirkung eines Landgerichtsrats und eines Amtsgerichtsrats als Hilfsrichter stattgefunden hat^ Diese Rüge hat einmal zu dem Inhalt, daß die Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts mit
 einem Kammergerichtsrat und zwei Hilfsrichtern unzulässig sei, und daß außerdem die Hilfsrichter nicht den gesetzli- * chen Bestimmungen entsprechend beigeordnet worden seien*
Was die erste Rüge anlangt, so kann es hier dahingestellt bleiben, ob ein Senat noch ordnungsgemäß besetzt ist, wenn bei der Entscheidung ein Oberlandesgerichtsrat und zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben (vgl hierzu Lindenmaier-Möhring § 70 Hr 2 GVG und IV ZR 198/55 v. 18.4-1956, zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmt). Das Berufungsgericht war nämlich schon deshalb nicht vorschriftsmässig besetzt, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines Hilfsrichters hinsichtlich des Amtsgerichtsrats R^^ im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben waren. Daß er später - mit Wirkung vom 1.4-1955 -zu dem Kammergerichtsrafc befördert wurde, hat dabei außer acht zu bleiben- Entscheidend .für die Frage, ob ein Gericht im Sinne des § 551 Ziff 1 ZPO vorschriftsmässig besetzt ist, ist bei einem auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (RG JW 31, 1082; BGHZ 10, 130; IV ZR 198/55 v. 18o4ol956, zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmt). Nach der Auskunft des Kammergerichtspräsidenten wurde Amtsgericht s-rat R^^aus Anlaß der mit Wirkung vom 1-1-1954 erfolgten Beförderung eines anderen Hilfsrichters zu dem Landgerichtsdirektor als Hilfsrichter zu dem Kammergericht abgeordnet und dort zunächst dem 9- Zivilsenat und dann mit Wirkung vom 1-4-1954 dem 10^ Zivilisenat zugewiesen- Für das Jahr 1954 waren dem Kammergericht 61 Planstellen, für das »Jahr 1955 67 Planstellen für Kammergerichtsräte zugeteilt- Hiervon waren zeitweise 23 Stellen nicht mit Kammergerichtsräten besetzt- Im Jahre 1954 waren gleichzeitig 28 Hilfsrichter
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in 17 Senaten beschäftigt und im Jahre 1955	19	Hilfsrich-
ter bei 21 Senaten- Zu Beginn des Jahres 1954 waren 12 Planstellen^ :: ■ am 1- Januar 1955 wiederum 12 Stellen und am
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2» März 1955» dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung,
13 Stellen unbesetzt» Der erkennende Senat hat in seinem grundsätzlichen Urteil vom 16»12.»1953 (BGHZ 12, 1), das im April 1954 in NJW 54, 505 veröffentlicht wurde, ausgeführt» daß die Beiordnung eines Hilfsrichters, soweit sie nicht durch den Wortlaut des § 70 Abs 1 GVG gerechtfertigt ist, nur dann zuzulassen ist, wenn ein wirkliches, auf andere Art nicht zu befriedigendes Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung vorliegt» Die Beiordnung eines Hilfsrichters könne nur ÜbergangsCharakter besitzen und keinen Dauerzustand herbeiführen o Einem Dauerbedarf an zusätzlichen Richterstellen müsse die Justizverwaltung in erster Linie durch Schaffung und Besetzung neuer Richterstellen abhelfen. Der Senat hatte in dem dort entschiedenen Rail berücksichtigt, daß die ungewöhnlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit bei der Beurteilung der Frage, ob ein Dauerzustand vorliege, mit heranzuziehen seien« Er hatte auch den besonderen Schwierigkeiten, die in dem betreffenden Lande auftauchten, Rechnung getragen« Daß solche besonderen Umstände bei der Besebzung des Berufungsgerichts im Jahre 1955 noch Vorlagen, ist nicht ersichtlich» Die Justizverwaltungen waren inzwischen auch auf die Bedeutung dieser Bestimmungen im Hinblick auf die persönliche Unabhängigkeit der Richter ,und im Hinblick auf das Bedürfnis nach Stetigkeit der Rechtspflege hingewiesen» Nach diesen Grundsätzen läßt sich die Verwendung des Amtsgerichtsrats Rook ais Hilfsrichter zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt nicht mehr rechtfertigen» Der Senat hat schon in dem Urteil vom 15*3»1956 (BGHZ 20, 209) ausgesprochen, daß die Besebzung desselben 10« Zivilsenats, dessen Urteil Gegenstand dieses Verfahrens ist, bei seiner Entscheidung vom 19-1-1955, an der ebenfalls Amtsgerichtsrat Rook mitgewirkt hat, nicht mehr zulässig war, da schon zu diesem Zeitpunkt die Beiordnung dieses Hilfsrichters nicht mehr zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte». An den dortigen Ausführungen, auf die
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Bezug genommen wird, ist festzuhalten., Amtsgerichtsrat Rook - , war bereits anstelle eines zu dem Landgerichtsdirektor emann- • ten Hilfsrichters zu dem 1»1.1954 dem Kammergerieht als Hilfs- j richter zugewiesen» Anlaß hierfür war demnach nicht etwa eine vorübergehende Vertretung eines erkrankten oder sonst j verhinderten Kammermitglieds, Las Arbeitsgebiet des 10. Zi- J vilsenats betraf nach den Geschäftsplänen für die Jahre 1954	1
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und 1955 ausschließlich Rechtssachen, die zu dem regelmäßigen K Geschäftsanfall eines Oberlandesgerichts gehörten« Anlaß	|
seiner Abordnung konnte daher nur die Geschäftsbelastung	(
des Kammergerichts sein» Lieser Grund rechtfertigt jedoch,	i
wie in dem o.a» Urteil dargelegt ist, keine so lange Be-	ff
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Verwendung dieses Hilfsrichters deutlich, daß das Land, wenn nicht sogar mit der Einberufung des Hilfsrichters	[
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Geschäfte notwendigen richterlichen Planstellen beim Kammer- *
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gericht zu schaffen und zu besetzen, ersichtlich ohne trif- ;
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bei der Verwendung des Amtsgerichtsrats R^Ünicht nur 11111 j einen Zeitraum, der bei einer ordnungsmäßigen Verwaltung r
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zur Auswahl eines geeigneten Richters und zu seiner Beför- j derung erforderlich war. In tatsächlicher Hinsicht weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem ab, der der	l
Entscheidung des IV. Zivilsenats (IV ZR 198/55 vom 18.4.« 1956) zugrunde lag. Laher mußte das Berufungsurteil wegen Verlet-zung des § 551 Br 1 Z?fa in Verb, mit §§ 70, 117 ffVS gemäß 1 § 564 Abs 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens, nämlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, aufgehoben werden. Lie Sache mußte zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß noch auf die sachlich
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rechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war* Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Entscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen«
Dr.Ganter Dr.Delbrück	Dr*Pischer	Dr-Nörr	Dr*Haager i
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