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BGH · II ZR 148/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 148/52

Die Klägerin hat ausgeführt, sie habe zu den Bfjp Banken gehört, deren Ruhen durch eine Anordnung des Magistrats von B^m^ vom 5. Dieser als unüberwindliches Ereignis im Sinne des Art 54 Y/G anzusehende Zustand habe,„langer als 30 Tage gedauert, -so dass es ei-ner Vorlegung tind Frötesterhebung zur Erhaltung ihres Rückgriffrechtes gegen die Beklagte nach Art 54 Abs 4 T/G nicht bedurft habe. Sie hat daher Klage mit dem Antrage erhoben, die Beklagte unter Berücksichtigung des 16 UmstG zur Zählung von DM 10.000 Zug*um Zug gegen zu lassen; zwar seien durch Befehl Nr 1 des Chefs der Besatzung der Stadt vom 200 1945 (VOBlNr 1 von 1945 S 2) den BiHp^ Banken Finanzgeschäfte vorübergehend untersagt worden, aber die Banken hätten ihre Tätigkeit am 15. aufnehmen können« Die Anordnung des llagistrats von vom 5* Juni 1945 habe allerdings von neuem das Ruhen der Banken angeordnet, diese sei aber erst am 10« Juli 1945 veröffentlicht worden, so dass sie frühestens mit diesem Zeitpunkt in.Kraft getreten sei. Juni 1945 fällig gewesenen V/echsel protestieren-lassen können, sie habe zu demindest versäumt, den Protest unverzüglich nach Wegfall der höheren Gewalt zu erheben, auch habe sie die ihr nach Art 54 Abs 2 VG obliegende Benachrichtigungs-pflicht verletzt und auch aus diesem Grunde das Rückgriff sr echt gegen sie verloren. Die Klägerin habe bei dem Erwerbe des Wechsels bewusst zu ihrem (der Beklagten) ilachteil gehandelt, so dass dem Wechselanspruch die Einwendung aus Art 11, 2. Sr rungen, wie die Klägerin gegen sie geltend mache, gegen das Reich» Die Klägerin und die BDL seien als Fweichsgesellsehaften mit dem Reich identisch, so dass § 395 BG3 eine derartige Aufrechnung nicht ausschlies-se. .Diesen Ausführungen ist die Klägerin in tatsäch-, licher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, insbesondere hat sie ausgeführt, dass der Wechsel nicht verjährt sei. Das Verhalten der Beklagten sei zudem arglistig; sie habe ihr auf ein Schreiben vom 23* Januar 195Ö, in welchem sie darauf hingewiesen habe, dass gerichtliche Schritte lediglich zur Unterbrechung der Verjährung notwendig werden könnten, am 26* Januar 1950 geantwortet, dass sie gegen die erhobenen Ansprüche die Verjährungseinrede nicht geltend machen werde. Das Berufungsgericht hat ausgeführt* dieser Anspruch sei der Klägerin erhalten geblieben, obwohl der Wechsel den Bestimmungen der Art 43, 44 WG zuwider nicht zur Zahlung vorgelegt und rechtzeitig protestiert worden «ei. Dies habe* ohne dass die Klägerin ihren Wechselanspruch gegen die Beklagte nach Art 53 Y/G verloren habe* unterbleiben können, da der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegengestanden und dieser Zustand länger als 30. Juni 1945 mitgeteilt worden sei« Es bedürfe unter Berücksichtigung der damaligen politischen Verhältnisse unmittelbar nach dem Waffenstill-stande keiner weiteren Ausführung, dass die hiervon betroffenen Geldinstitute, somit au6h die Klägerin, dieser Anweisung, die im Einvernehmen mit dem (damals russischen) Stadtkommandanten ergangen sei, unbedingt hätten Folge leisten müssen« Aus dem Schreiben des Magistrats vom 4* Juni 1945 gehe zudem das Tätigkeitsverbot mit Deutlichkeit hervor, in ihm sei als einzige Auf gäbe der ruhenden Banken der Beginn der Abschlussarbei- Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision insoweit keine Angriffe, als sie mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass das unüberwindliche Ereignis länger als 30 Tage nach dem Verfall des Wechsels angedauert habe. Die Klägerin hat ihre Rechte aus dem Wechsel gegenüber der Beklagten mit der Klage vom 20. nicht nachgeholt, obwohl sie hierzu nach der Aufhebung der Ruheanordnung im Jahre 1949 in der Rage gewesen wäre, da in diesem Zeitpunkt die in dieser Anordnung zu erblickende höhere Gewalt im Sinne des Art 54 V/G unstreitig in Wegfall gekommen war« Sie hat sich auf Art 54 Abs 4 V/G berufen. Ras Berufungsgericht ist ihren Ausführungen gefolgt und hat ausgeführt, dass es einer Erhebung 'des Protestes nach Y/egfall des unüberwindlichen Hindernisses nicht mehr bedurft habe, da der Wortlaut des Art 54 Abs 4 V/G ihr zur Seite stehe. Hieraus sei aber nicht der Schluss zu ziehen, dass das einmal entstandene Rückgriffsrecht mit dem Aufhören der höheren Gewalt von selbst in Wegfall komme und es nunmehr einer Vorlegung des Wechsels zur Zahlung und gegebenenfalls der Protesterhebung nach Art 54 Abs 3 V/G bedurft habe, um die wechselrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen den Aussteller und Indossanten nach Art 53 WG zu erhalten. gäbe erfüllen, also den Banken, die gleichsam ein Sammelbecken für Y/echsel bilden, die Möglichkeit zu nehmen, ihr Rückgriffsrecht gegen die V/echselverpflichteten auszuüben und sich so selbst der Gefahr der Illi-quidität lediglich aus dem Grunde auszusetzen, weil sie die ihnen zustehenden wechselrechtlichen Ansprüche aus formalem Grunde geltend zu machen verhindert sind* Diese Gefahr der Illiquidität erhöht sich, je länger dieser Notstand andauert. Das Gesetz hat eine Wartefrist von 30 Tagen als angemessen erachtet, nach Ablauf dieser Frist dem Wechselinhaber jedoch gerade mit Rücksicht auf"seine eigene finanzielle Flüssigkeit das Recht eingeräümt, Rückgriff ohne Vorlegung und Protesterhebung zu nehmen (Art 54 Abs 4 WG). Macht aber der Wechselinhaber von diesem ihm zu seinem Schutze zustehenden Rechte keinen Gebrauch und wartet er mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rückgriffsrechtes länger als der Zustand der höheren Gewalt andauert, die eine Protesterhebung unmöglich machte, so fällt, wie der Revision zugegeben werden muss, der Grund für die Rückgriffsmöglichkeit ohne Protesterhebung fort, und es liegt an und für sich kein Bedürfnis mehr vor, einen solchen Wrechseigläubiger von der Vorlegung und Protesterhebung zu befreien, da nunmehr in den wieder eingetretenen regulären Zeiten irgendein Schaden, der nur in Notzeiten- ihm durch Nichterhebung des Protestes drohte, ihn nicht mehr treffen kann. auch in dem Fälle, in welchem das unüberwindliche Hindernis, welches die Protesterhebung unmöglich gemacht habe, länger als 30 Tage anhalte, der Wechselinhaber die Erhebung des Protestes unverzüglich nachholen müsse, wenn er sein Rückgriffsrecht nicht während der Zeit des Zustandes der höheren Gewalt geltend gemacht habe, sondern hiermit solange zuwarte, bis wieder normale Zeiten eingetreten seien (so hangen: !,Die Y/echsel-verbindlichkeit nach dem Gesetz vom 21« März 1935” /Seite 133/; Herrmann-Ostavsky, auf die Langen für seine Ansicht Bezug nimmt? Dagegen folgert die herrschende Meinung aus dem eindeutigen Wortlaut des Art 54 Abs 4 WG, dass das einmal ohne Protesterhebung entstandene Rückgriffsrecht auch dann nicht nach dem Wegfall der höheren Gewalt in Fortfall kommen kann, wenn der Wechselinhaber es nicht während der Zeit des Bestehens der höheren Gewalt geltend gemacht habe. Das einmal ohne Protesterhebung entstandene Rückgriffsrecht des Art 54 Abs 4 WG bleibe dem Wechselinhaber erhalten, gleichgültig, ob er den Rückgriff während oder nach Wegfall der. von der Revision gezogenen Sohluss nicht unbedingt zu, denn sie enthält keinen Hinweis dafür, dass das einmal entstandene Rückgriffsrecht wieder in Wegfall komme, wenn es erst nach dem T/egfall der höheren Gewalt geltend gemacht werde. Die von der Revision vertretene Ansicht müsste auch zu erheblichen Komplikationen in den Pallen führen, in denen die Klage während des Bestehens der höheren Gewalt bei den Gerichten eingereicht worden ist, ihre Zustellung aber erst nach ihrem Wegfall erfolgt. Die dann nach der Ansicht der Revision nachzuholende unverzügliche Protesterhebung, die sehr oft zu weiteren Streitigkeiten der Parteien über den Zeitpunkt des Wegfalls der höheren Gewalt führen dürfte, deren nicht rechtzeitige Nachholung oder Unterlassung die Rechtsfolgen des Art“ 53 W'G auslösen würde, ist unvereinbar mit der Sicherheit im Rechtsverkehr, insbesonder,e unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das V/echselrecht ein internationales Recht ist (Genfer T/echselrechtkonferenz von 1930) und die Pristversäumung wegen höherer Gewalt nunmehr international die gleiche Regelung gefunden hat.* Es ist daher den Ausführungen des Berufungsgerichts zu folgen, dass es keiner Protesterhebung nach Ytegfall der länger als 30 Tage andauernden höheren Gewalt bedurft habe. Dieses Rückgriffsrecht hat die Klägerin auch nicht aus dem Grunde verloren, weil sie die Beklagte nicht von dem Fall der höheren Gewalt benachrichtigt und demzufolge dies auf dem Wechsel nicht vermerkt hat. Im übrigen würde selbst eine Unterlassung der Benachrichtigungepflicht oder die Unterlassung des Vermerks auf dem Wechsel über die erfolgte Benachrichtigung der Klägerin bei der Geltendmachung ihres Wechselanspruches nicht e’ntgegengehalten werden können, weil gemäss Art 54 Abs 2 in Verbindung mit Art 54 Abs 6 WG die Versäumung dieser Pflichten lediglich zu dem Ersatz des etwa durch die Nachlässigkeit entstandenen Schadens führen könnte, der Rückgriffsanspruch aber nicht verloren geht (Baumbach-Hefermehl, Vechselge-setz und Scheckgesetz zu Art 54 Anm 2 WG). Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die Klägerin berechtigt war, den V/echselan-spruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Verjährungsfrist tr bis zu dem Zeitpunkt gehemmt gewesen sei, in welchem den ruhenden Banken das Recht eingeräumt worden sei, ihre Aussenstände selbständig einzuziehen. Sie macht sich den Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen zu eigen, dass die Gründe für eine Hemmung der Verjährungsfrist bereits mit dem Inkrafttreten des Communique Nr 65 im April 1947 in Wegfall gekommen seien. Die Beklagte hatte hierzu äusgeführt, dass dieses durch die Alliierte Kommandantur erlassene Communique das ihr unterstellte Pinanzkomit6e angewiesen habe, einen Ausschuss für die Einziehung der in der Vergangenheit von den ruhenden Banken bewilligten Darlehen und Hypothekenschulden einzusetzen. Die Mitglieder dieses Ausschusses,der als "Inkassokommission” bezeichnet worden sei, seien im Mai 1947 von den vier Besatzungsmächten ernannt worden, die Kommission habe sich mit der Einziehung der Forderungen der ruhenden Banken befasst. Es hat‘hierzu ausgeführt, dass die Inkassokommission, die ihre Rechte aus dem nicht veröffentlichten Communique Nr 65 hergeleitet habe, eine völ- -lig selbständige Einrichtung der Besatzungsmächte gewesen sei, auf welche die ruhenden Banken keinen Einfluss gehabt hätten. Die rechtliche Beurteilung dieser Besatzungsanordnung, wie sie durch das Berufungsgericht erfolgt ist, unterliegt nicht der Nachprüfung des Senats, da es sich um die Auslegung von Berliner- Besatzungsrecht handelt, dae sich nicht über defi Bezirk des Kammergerichts erstreckt, da es sich auch nicht um ein Rechtsgebiet handelt, das in § 549 Abs 1 ZPO besonders aufge- War somit dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass durch die Errichtung der Inkassokommission eine Beendigung der Hemmung der Verjährung nicht eingetreten war, so hat das Berufungsgericht mit Recht in Anwendung des ' Hierbei übersieht sie, dass nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, die Hemmung des § 202 BGB überall da angenommen wird, wo dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Geltendmachung seines Anspruchs unmöglich gemacht wird (RGZ 136, 193 ZT967; 94, 178 /T8Ö7j Soergel 1952 zu § 202 BGB Anm 1; Forster JR 1950 S 451 zu III). In der von der Beklagten aus diesem Grunde geltend gemachten Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht eine unzulässige HechtsausÜbung, einen Verstoss gegen § 242 BGB gesehen* Es hat den zwischen den Parteien in den Jahren 1949/1950 gepflogenen Briefwechsel ohne ilechtsirrtum dahin gewürdigt, dass die Klägerin aus dem gesamten Verhalten der. V« Die Revision hat des weiteren die Verletzung des Art 17 WG gefügt, die Klägerin habe beim Erwerb des Wechsels bewusst zu dem Nachteile der Beklagten gehandelt. nanzieren, habe aber dieser.gegenüber die Verpflichtung übernommen, dass sie (die’ Beklagte) solange aus dem Wechsel von keiner Seite in Anspruch genommen werde, als sie die in dem Kreditverträge vereinbarten Bedingungen erfülle* Nur unter diesem Vorbehalt habe die Beklagte den Wechsel ausgestellt und sei damit einverstanden gewesen, dass "die ihn zu Pinanzgeschäften benutze"* Die 3^ habe gegen diese Vereinbarungen gehandelt. Aus diesem Vortrage der Revision geht das Einverständnis der Beklagten mit der Diskontierung des Wechsels eindeutig hervor, sie kann daher Einwendungen gegen die Y/eitergabe des Wechsels nicht erheben» Selbst wenn man zugunsten der Revision unterstellen wollte, dass die.Klägerin die Vereinbarungen zwischen der und der Beklagten bei Erwerb des Wechsels gekannt habe, so kann dies .allein die Einwendung der Beklagten aus Art 17? 2. Halbsatz'WO nicht begründen» Der.Wechsel war von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag gerade zu dem Zwecke der Diskontierung durch die gegeben worden« Die Beklagte trug daher.das Risiko, wenn etwa die B^p entgegen der getroffenen vertraglichen Verpflichtung sie von der Einlösung des'Wechsels nicht freistellte, obwohl sie selbst ihren Verpflichtungen aus dem Vertrage nachgeicommen war« Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Klägerin bei dem Erwerbe des Wechsels bewusst zu ihrem (der Beklagten) Schaden gehandelt habe, dass etwa die Klägerin in dem Bewusstsein den Y/echsel erworben habe, dass die ihre Verpflichtungen auf Freistellung, die sie der Beklagten gegenüber Übernommen hatte, in keinem Palle erfüllen werde. Hierfür sprechen auch nicht die damaligen Zeitumstände« Selbst wenn man weiter zugunsten der Revision unterstellen wollte, dass die Klägerin den Y/echsel erst nach dem Zusammenbruch erworben habe, so ergibt sich daraus nichts, was auf eine<K Endlich ist den Ausführungen des Berufungsgerichts beizupflichten, dass der Beklagten ein Leistungsverwei-gerungsrecht nach Art 19 Ziffer 4.8 Entfallen somit die von der Beklagten gegen den Vfechselanspruch der Klägerin geltend gemachten Einwendungen, so war dem Berufungsgericht zu folgen und die Revision mit der Xostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 202 BGB § 21 UStellungsG § 97 ZPO
BankenBerufungsgerichtRechtKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

Jixr das Wachs (£ilagev;erk? Für die amtliche Sammlung?
2385 056
Gesetz; \7G Art 54
Rechtssats: Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen und dauert dieser Zustand länger als 30 Tage nach Verfall des Wechsels,, so kann der Wechselinhaber Rückgriff gegen den Aussteller und die Indossanten nehmen,, ohne dass es der Vorlegung oder der Protester-hebung bedarf«, Hierbei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Wechselinhaber den Rückgriff in einer Zeit nimmt, in der das unüberwindliche Hindernis der Vorlegung und Protesterhebung noch entgegensteht oder dieses Hindernis bereits endgültig fortgefallen ist«,
Aktenzeichen; II ZR 148/52
Urteil des BGH vom 8* Juli 1953
Kammergericht in Berlin
 zr 145/52
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Verkündet am .
/8. Juli 1955 Jodas, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes
, vertreten in S|
j.	In dem Rechtsstreit
*;&er	GmbH, jetzt in
 durch ihre Geschäftsführer Dr. Georg S( und : Oskar	in
 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 wiTä; ' ^Rrozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr
 die Deutsche	(
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vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Geheimrat Dr*
MflHl und ^r* Er. WfSHMHk»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 it'der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ^mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück5 Dr. Haidinger und Dr. Rischer für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
3* Mai 1952 wird zuritckgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin eines am 17» ;:ärz 1945 von der Beklagten ausgestellten Wechsels über 100.000 RM. Bezogene ist die Bank der	PBBBBfc	(	,	die
 den Wechsel angenommen hat. Auf der Rückseite des '.Wechsels befindet sich ein Indossament der Beklagten an die Firma	&	Co und ein Blankoindossament dieser
 Firma. Der Wechsel ist am 18. Juni 1945 füllig gewesen; er ist nicht protestiert worden.
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Die Klägerin hat ausgeführt, sie habe zu den Bfjp
 Banken gehört, deren Ruhen durch eine Anordnung des Magistrats von B^m^ vom 5. Juni 1945 angeordnet worden sei. Sie habe daher den Wechsel weder vorlegen noch protestieren lassen können. Dieser als unüberwindliches Ereignis im Sinne des Art 54 Y/G anzusehende Zustand habe,„langer als 30 Tage gedauert, -so dass es ei-ner Vorlegung tind Frötesterhebung zur Erhaltung ihres Rückgriffrechtes gegen die Beklagte nach Art 54 Abs 4 T/G nicht bedurft habe. Sie hat daher Klage mit dem Antrage erhoben, die Beklagte unter Berücksichtigung des 16 UmstG zur Zählung von DM 10.000 Zug*um Zug gegen
^Aushändigung des Wechsels zu verurteilen.
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Die Beklagte' hat Klagabweisung beantragt; sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei in der Lage gewesen,
 den Y/echsel vor Klagerhebung rechtzeitig protestieren * *	> ^
zu lassen; zwar seien durch Befehl Nr 1 des Chefs der Besatzung der Stadt	vom	200	1945 (VOBlNr 1
 von 1945 S 2) den BiHp^ Banken Finanzgeschäfte vorübergehend untersagt worden, aber die Banken hätten ihre Tätigkeit am 15. Mai 1945 wieder im vollen Umfange
 
aufnehmen können« Die Anordnung des llagistrats von
 vom 5* Juni 1945 habe allerdings von neuem das Ruhen der Banken angeordnet, diese sei aber erst am 10« Juli 1945 veröffentlicht worden, so dass sie frühestens mit diesem Zeitpunkt in.Kraft getreten sei.
Die Klägerin habe daher den am 18. Juni 1945 fällig gewesenen V/echsel protestieren-lassen können, sie habe zu demindest versäumt, den Protest unverzüglich nach Wegfall der höheren Gewalt zu erheben, auch habe sie die ihr nach Art 54 Abs 2 VG obliegende Benachrichtigungs-pflicht verletzt und auch aus diesem Grunde das Rückgriff sr echt gegen sie verloren. Perner stehe dem Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist sei zwar'nach dem Zusammenbruch gehemmt gewesen. Dieses Hindernis sei jedoch im Hai 1947 weggefallen. In diesem Zeitpunkte habe die Alliierte Kommandantur das Communique Hr 65 verlautbart, das die Errichtung der sogenannten Inkassokommission zur Folge gehabt habe. Diese Kommission habe die Aufgabe gehabt, die Aussenstände der ruhenden Banken einzuziehen. Es widerspreche auch Treu und Glauben, dass die Klägerin sie und nicht der allgemeinen Übung entsprechend die Akzeptantin, die m aus dem Wechsel in Anspruch nehme. Die Klägerin und die bezogene hätten wirtschaftlich dem Reiche gehört; die öffentliche
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Hand versuche durch Einklagung des 'Wechsels gegen sie, sich der Erfüllung ihrer Verpflichtung ihr gegenüber zu entziehen. Die Klägerin habe bei dem Erwerbe des Wechsels bewusst zu ihrem (der Beklagten) ilachteil gehandelt, so dass dem Wechselanspruch die Einwendung aus Art 11, 2. Halbsatz V/G entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Aufrefchnungsrecht gegen die Klägerin als auch gegen die b£ zu, sie habe mindestens gleich hohe Forde-
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 rungen, wie die Klägerin gegen sie geltend mache, gegen das Reich» Die Klägerin und die BDL seien als Fweichsgesellsehaften mit dem Reich identisch, so dass § 395 BG3 eine derartige Aufrechnung nicht ausschlies-se. Schliesslich mache sie ein Leistungsverweigerungsrecht nach dem ümstellungsgesetze geltend.
.Diesen Ausführungen ist die Klägerin in tatsäch-, licher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, insbesondere hat sie ausgeführt, dass der Wechsel nicht verjährt sei. Die Verjährung sei bis zu dem Jahre 1949 gehemmt. gewesen, da sie erst in dieser Zeit ihre Handlungsfreiheit wiedererlangt habe und es ihr ‘daher nicht früher möglich gewesen sei, ihre Aussenstände zu realisieren. Das Verhalten der Beklagten sei zudem arglistig; sie habe ihr auf ein Schreiben vom 23* Januar 195Ö, in welchem sie darauf hingewiesen habe, dass gerichtliche Schritte lediglich zur Unterbrechung der Verjährung notwendig werden könnten, am 26* Januar 1950 geantwortet, dass sie gegen die erhobenen Ansprüche die Verjährungseinrede nicht geltend machen werde. Es sei überdies zwischen den Parteien eine Stundungsabrede auf unbestimmte Zeit getroffen worden. Ein*Aufrechnungs- und Leistungsverweigerungsrecht bestehe nicht, da hierfür weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrage erkannt« Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat«
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*	Butscheidungsgründe:
Der Anspruch der Klägerin als Inhaberin des 'Wechsels gegenüber der Beklagten.als dessen Ausstellerin .stutzt-sich auf Art 16, 9, 47* 48 Ziff 1 und 2 TO.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt* dieser Anspruch sei der Klägerin erhalten geblieben, obwohl der Wechsel den Bestimmungen der Art 43, 44 WG zuwider nicht zur Zahlung vorgelegt und rechtzeitig protestiert worden «ei. Dies habe* ohne dass die Klägerin ihren Wechselanspruch gegen die Beklagte nach Art 53 Y/G verloren habe* unterbleiben können, da der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegengestanden und dieser Zustand länger als 30. Tage angedauert habe. (Art 54 Abs 1 und 4 VG). Dieses unüberwindliche Hindernis hat das Berufungsgericht in der Anordnung des Magistrats der Stadt	vom	5.	Juni 1945, die in
 Übereinstimmung mit dem Stadtkommandanten ergangen sei, erblickt. Hierin sei verfügt worden, dass nurnoeh eine Bank in	die	Stadtbank*	Kassengeschäfte
 ausführen dürfe* sämtliche anderen	Banken	ih~
ren Kassenverkehr sofort eins.tellen müssten und vorläufig ”zu ruhen” haben. Diese Anweisung habe der Klägerin die Protesterhebung unmöglich gemacht, weil sie weder
 die Zahlung der Y/echselsumme habe verlangen noch anneh-
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men dürfen, ohne gegen die Anordnung zu verstossen« Die Banken, deren Ruhen angeordnet worden sei, hätten sich jeder Tätigkeit, die nach aussen in Erscheinung trete, enthalten müssen. Auf den Zeitpunkt* der Veröffentlichung dieser Anordnung, die am 10« Juli 1945 erfolgt sei (VOBl 1945 S 18), komme es nicht an, da der Inhalt dieser An-

Ordnung den Banken unstreitig bereits durch Schreiben des Magistrats vom 4. Juni 1945 mitgeteilt worden sei« Es bedürfe unter Berücksichtigung der damaligen politischen Verhältnisse unmittelbar nach dem Waffenstill-stande keiner weiteren Ausführung, dass die hiervon betroffenen Geldinstitute, somit au6h die Klägerin, dieser Anweisung, die im Einvernehmen mit dem (damals russischen) Stadtkommandanten ergangen sei, unbedingt hätten Folge leisten müssen« Aus dem Schreiben des Magistrats vom 4* Juni 1945 gehe zudem das Tätigkeitsverbot mit Deutlichkeit hervor, in ihm sei als einzige Auf
 gäbe der ruhenden Banken der Beginn der Abschlussarbei-
*
ten sowie die Sicherung des Bankgebäudes und seiner Einrichtung bezeichnet worden«
Diesen ebenso wie den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, dass das in der Anordnung des Ma- . gistrats zu erblickende unüberwindliche Ereignis länger als 30 Tage gedauert habe, ist zuzustimmen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die.Aufhebung der Ruheanordnung durch das Rundschreiben Rr 1 vom 29* Juni 1949? das den Banken am 30« Juni 1949 zugegangen sei, aufgehoben worden ist (VCflKLTeil II S 338).
Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision insoweit keine Angriffe, als sie mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass das unüberwindliche Ereignis länger als 30 Tage nach dem Verfall des Wechsels angedauert habe.
Die Klägerin hat ihre Rechte aus dem Wechsel gegenüber der Beklagten mit der Klage vom 20. April 1951 geltend gemacht. Sie hat die Erhebung des Protestes
 
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nicht nachgeholt, obwohl sie hierzu nach der Aufhebung der Ruheanordnung im Jahre 1949 in der Rage gewesen wäre, da in diesem Zeitpunkt die in dieser Anordnung zu erblickende höhere Gewalt im Sinne des Art 54 V/G unstreitig in Wegfall gekommen war« Sie hat sich auf Art 54 Abs 4 V/G berufen. Ras Berufungsgericht ist ihren Ausführungen gefolgt und hat ausgeführt, dass es einer Erhebung 'des Protestes nach Y/egfall des unüberwindlichen Hindernisses nicht mehr bedurft habe, da der Wortlaut des Art 54 Abs 4 V/G ihr zur Seite stehe.
Es hat nicht verkannt, dass die Regelung des Abs‘ 4 die Möglichkeit schaffen wollte, das RUckgriffsrecht dem Wechselinhaber schon während des Bestehens der höheren Gewalt zu geben. Hieraus sei aber nicht der Schluss zu ziehen, dass das einmal entstandene Rückgriffsrecht mit dem Aufhören der höheren Gewalt von selbst in Wegfall komme und es nunmehr einer Vorlegung des Wechsels zur Zahlung und gegebenenfalls der Protesterhebung nach Art 54 Abs 3 V/G bedurft habe, um die wechselrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen den Aussteller und Indossanten nach Art 53 WG zu erhalten.
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie hat ausgeführt, der Art 54 V/G sei für Hotzeiten geschaffen worden. Hieraus ergebe sich die polge, dass die Klägerin nach Wiedereintritt normaler Zeiten die im Wechselrecht vorgeschriebene Protesterhebung habe unverzüglich nachholen müssen, um ihren Wechselansprueh gegen die Beklagte aufrechtzuerhalten. Ries folge aus Art 54 Abs 3 WG, dessen sinngemässe Anwendung der Abs 4 für den Pall nicht ausschliesse, dass der Wechselinhaber sein Rück-' griffsrecht nicht in der Zeitspanne ausgeübt habe, in welcher er an der Protesterhebung durch ein unüberwind-
lich.es Hindernis gehindert worden sei« Für die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht spreche die Entstehungsgeschichte des Art 54 WG und der mit dieser Vorschrift verfolgte wirtschaftliche Zweck.
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht ge-» folgt werden. Die alte Wechselordnung kannte eine Regelung, wie sie .nunmehr durch den Art 54 WG eingeführt ist, nicht. Rach Art 41 WO war die Protesterhebung Bedingung für den Regress gegen den Aussteller und die Indossanten. "Schwierigkeiten der Protesterhebung oder . g&r ihre Unmöglichkeit treffen den Gläubiger. Entschuldigung gibt es’nicht" (Staubte Komm zur WO 1926 zu Art 41 WO Anm 3 a). Erst durch das Gesetz über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4* August 1914 ,(RGB1 . 19H? 327) trat hierin eine Änderung ein. Dieses Ge-- setz verlängerte die vorgesehriebenen Fristen zur. Vornahme von Handlungen, an deren Einhaltung die Erhaltung von Wechselrechten gebunden war, in den Fällen, in denen höhere Gewalt den Wechselinhaber verhinderte, die zur Erhaltung seines Wechselanspruchs erforderlichen Handlungen fristgemäss vorzunehmen. Die durch dieses • Kriegsgesetz eingeführte Verlängerung umfasste den Zeit raum, der erforderlich war, um nach Wegfall des Hindernisses die zur* Wahrung des wechselmässigen Anspruchs er forderlichen Handlungen nachzuholen. Diese bis zu dem Inkrafttreten des ‘WG geltende Regelung lässt erkennen,
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dass in jedem Falle die durch höhere Gewalt verursachte nicht fristgemäss vorgenommene Handlung nach Wegfall dieses Hindernisses nachträglich vorgenommen werden musste, um die von der Vornahme der Handlung abhängi-
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gen Rechte zu wahren. In Fortentwicklung dieser für

KriegsZeiten notwendigen Massnahme und in Anlehnung an ausländisches Uechselrecht sind die Bestimmungen des Art 54 in das Y/echselgesetz aufgenommen worden. Der Absatz 4 verdankt seine Entstehung vor allem der wirtschaftlichen Erwägung, dass die Gefahr der höheren Gewalt nicht allein den Wechselinhaber treffen könne*
Die umlaufenden Wechsel, so führt die Denkschrift zu dem Wechselgesetz aus, werden zu einem erheblichen Teile im Diskontwege von den Banken auf genommen * Tritt ein Pall höherer Gewalt ein, so könnte der Verlust der Wechselansprüche die diskontierenden Stellen in einem derartigen Ausmasse treffen, dass sie zu dem Erliegen kommen. Darin würde für die Volkswirtschaft eine erhebliche Gefahr liegen, der dadurch vorgebeugt werden sollte, dass die Rückgriffspflichtigen diese Gefahr mittragen und so das Risiko der höheren Gewalt auf alle Schultern der
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Volkswirtschaft, nämlich Industrie, Landwirtschaft, Handel und Kreditinstitute verteilt werde (vgl die dem Reichstag vorgelegte Denkschrift unter III: "Das Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz" abgedr; in den Verhandlungen des Reichstags Bd 453 S 114 /T3 Priedländer-Heller, Komm zu dem österreichischen Y/echsel-gesetz zu dem gleichlautenden Art 54 S 104/105).
' Diese in der Denkschrift niedergelegten Erwägungen, die die Vorschrift des Abs 4 begründen, lassen den mit dieser Regelung verfolgten Zweck erkennen. Es err schien unbillig und volkswirtschaftlich nicht vertretbar, in anomalen Zeiten den Wechselinhabern, insbesondere denjenigen, die vermöge ihres Gewerbes dazu berufen
 sind, den Güteruinsatz zu finanzieren, indem sie nicht
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fällige Y.’echseiforderungen im Diskontwege käuflich erwerben und so eine wichtige wirtschaftspolitische Auf-
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gäbe erfüllen, also den Banken, die gleichsam ein Sammelbecken für Y/echsel bilden, die Möglichkeit zu nehmen, ihr Rückgriffsrecht gegen die V/echselverpflichteten auszuüben und sich so selbst der Gefahr der Illi-quidität lediglich aus dem Grunde auszusetzen, weil sie die ihnen zustehenden wechselrechtlichen Ansprüche aus formalem Grunde geltend zu machen verhindert sind* Diese Gefahr der Illiquidität erhöht sich, je länger dieser Notstand andauert. Handelt es sich um eine kurze Frist, in der die anomalen Verhältnisse andauern, so kann der Schwebezustand noch erträglich erscheinen; dies ist jedoch nicht mehr bei längerem Andauern solcher Verhältnisse der Fall. Das Gesetz hat eine Wartefrist von 30 Tagen als angemessen erachtet, nach Ablauf dieser Frist dem Wechselinhaber jedoch gerade mit Rücksicht auf"seine eigene finanzielle Flüssigkeit das Recht eingeräümt, Rückgriff ohne Vorlegung und Protesterhebung zu nehmen (Art 54 Abs 4 WG). Macht aber der Wechselinhaber von diesem ihm zu seinem Schutze zustehenden Rechte keinen Gebrauch und wartet er mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rückgriffsrechtes länger als der Zustand der höheren Gewalt andauert, die eine Protesterhebung unmöglich machte, so fällt, wie der Revision zugegeben werden muss, der Grund für die Rückgriffsmöglichkeit ohne Protesterhebung fort, und es liegt an und für sich kein Bedürfnis mehr vor, einen solchen Wrechseigläubiger von der Vorlegung und Protesterhebung zu befreien, da nunmehr in den wieder eingetretenen regulären Zeiten irgendein Schaden, der nur in Notzeiten- ihm durch Nichterhebung des Protestes drohte, ihn nicht mehr treffen kann.
Es ist daher im Schrifttum die Ansicht vertreten worden, die sich die Revision zu eigen gemacht hat, dass

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auch in dem Fälle, in welchem das unüberwindliche Hindernis, welches die Protesterhebung unmöglich gemacht habe, länger als 30 Tage anhalte, der Wechselinhaber die Erhebung des Protestes unverzüglich nachholen müsse, wenn er sein Rückgriffsrecht nicht während der Zeit des Zustandes der höheren Gewalt geltend gemacht habe, sondern hiermit solange zuwarte, bis wieder normale Zeiten eingetreten seien (so hangen: !,Die Y/echsel-verbindlichkeit nach dem Gesetz vom 21« März 1935” /Seite 133/; Herrmann-Ostavsky, auf die Langen für seine Ansicht Bezug nimmt? Quassowfeki-Albrecht, V/ech-selgesetz zu Art 54 WG Anm 11).
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Dagegen folgert die herrschende Meinung aus dem eindeutigen Wortlaut des Art 54 Abs 4 WG, dass das einmal ohne Protesterhebung entstandene Rückgriffsrecht auch dann nicht nach dem Wegfall der höheren Gewalt in Fortfall kommen kann, wenn der Wechselinhaber es nicht während der Zeit des Bestehens der höheren Gewalt geltend gemacht habe. Das einmal ohne Protesterhebung entstandene Rückgriffsrecht des Art 54 Abs 4 WG bleibe dem Wechselinhaber erhalten, gleichgültig, ob er den Rückgriff während oder nach Wegfall der. höheren Gewalt geltend mache (Staub-Stranz 13. Aufl zu Art 54 Anm 23, Stranz 14. Aufl zu Art 54 Anm 9; Baumbach-Hefermehl 1951 zu Art 54 Anm 3? Xnur-Hammerschlag zu Art 54 Anm 3; Rilk zu Art 54 Anm 3; Priese-Rebentrost zu Art 54 Anm 15; Ulmer, Recht der Wertpapiere § 30 S 269; ebenso Urt des OLG Stuttgart vom 10. Juli 1952 - 3 U 41/52 nicht veröffentlicht).
Der Senat schliesst sich dieser herrschenden Ansicht an. Die Ausführungen der-Denkschrift lassen den
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von der Revision gezogenen Sohluss nicht unbedingt zu, denn sie enthält keinen Hinweis dafür, dass das einmal entstandene Rückgriffsrecht wieder in Wegfall komme, wenn es erst nach dem T/egfall der höheren Gewalt geltend gemacht werde. Die Denkschrift zeigt lediglich die wirtschaftlichen Gründe auf, die zur Regelung des Art 54 WG geführt haben, behandelt aber nicht die hier zu entscheidende Präge. Die von der Revision vertretene Ansicht müsste auch zu erheblichen Komplikationen in den Pallen führen, in denen die Klage während des Bestehens der höheren Gewalt bei den Gerichten eingereicht worden ist, ihre Zustellung aber erst nach ihrem Wegfall erfolgt. Die gleichen Schwierigkeiten würden eintreten,, wenn der Wegfall des unüberwindlichen Hindernisses’ während des Schwabens des Rechtsstreits in den latsacheninstanzen eintreten würde. Die dann nach der Ansicht der Revision nachzuholende unverzügliche Protesterhebung, die sehr oft zu weiteren Streitigkeiten der Parteien über den Zeitpunkt des Wegfalls der höheren Gewalt führen dürfte, deren nicht rechtzeitige Nachholung oder Unterlassung die Rechtsfolgen des Art“ 53 W'G auslösen würde, ist unvereinbar mit der Sicherheit im Rechtsverkehr, insbesonder,e unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das V/echselrecht ein internationales Recht ist (Genfer T/echselrechtkonferenz von 1930) und die Pristversäumung wegen höherer Gewalt nunmehr international die gleiche Regelung gefunden hat.* Es bedeutet daher eine wesentliche Unterstützung der herrschenden Ansicht, dass diese auch in ausserdeut-schen Ländern wie z. B. in Österreich und Italien Anerkennung gefunden hat (Priedländer-IIeller, österreichisches WG zu § 54 Seite 102} Valeri: ."Diritto Cambia-rio Italiano” Seite 376 Abschnitt 272; Angeloni: ”La
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Cambiale ed il Vaglia Cambiario secondo la Legge Uniforme di GineVra” Seite 337 Abschn 173? Gossas «La Cambiale secondo la Nuova Legge” § 27 Regresso Seite 614*5 Navarrini: ”La Cambiale e l*Assegno Bancario secondo la Nuova Legislazione" Seite 221 Abschn 224; Supino-de Semo: «Deila Cambiale e Dell* Assegno Bancario” Seite 427 Abschn 4915'Urteil des Appellationsgerichts in Uailand vom 7* Juli 1939 in Foro Ilialiano 1940 Spalte 521; Urteil des Gerichts in'Bologna vom 7* Juli 1945 in Foro Italiano 1944-1946' Öpalte 422). Gerade im Interesse der Rechtssicherheit im internationalen Rechtsverkehr und im Interesse der Rechtseinheit in der Anwendung von Gesetzen, die ein wiohtiges Bindeglied im zwischenstaatlichen Handelsverkehr bilden, erscheint es geboten, sich bei derartigen intern-nationalen Regelungen an den eindeutigen Gesetzesvvort-laut zu halten, da andernfalls der mit dieser internationalen Gesetzgebung erstrebte Zweck gefährdet würde.
Es ist daher den Ausführungen des Berufungsgerichts zu folgen, dass es keiner Protesterhebung nach Ytegfall der länger als 30 Tage andauernden höheren Gewalt bedurft habe.	-	i
II.	Dieses Rückgriffsrecht hat die Klägerin auch nicht aus dem Grunde verloren, weil sie die Beklagte nicht von dem Fall der höheren Gewalt benachrichtigt und demzufolge dies auf dem Wechsel nicht vermerkt hat. Nach Art 54 Abs 2 WG ist der Wechselinhaber nur ver-* pflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Fall der höheren Gewalt zu benachrichtigen. Der unmittelbare Vormann der Klägerin auf dem Wechsel ist die Firma
& Co Nachf. Die Unterlassung dieser Benachrichtigungspflicht hat keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis. zwischen den Parteien. Eine derartige Pflicht ist gegenüber dem Aussteller des Wechsels nicht vorge-
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schrieben (Quassowski-Albrecht zu Art 54 Anm 9; Baum-bach-Hefermehl zu Art 54 Anm 2). Art 45 WG, auf den Art 54 Abs 2 verweist, kommt für den vorliegenden Rechtsstreit daher nicht zur Anwendung. Im übrigen würde selbst eine Unterlassung der Benachrichtigungepflicht oder die Unterlassung des Vermerks auf dem Wechsel über die erfolgte Benachrichtigung der Klägerin bei der Geltendmachung ihres Wechselanspruches nicht e’ntgegengehalten werden können, weil gemäss Art 54 Abs 2 in Verbindung mit Art 54 Abs 6 WG die Versäumung dieser Pflichten lediglich zu dem Ersatz des etwa durch die Nachlässigkeit entstandenen Schadens führen könnte, der Rückgriffsanspruch aber nicht verloren geht (Baumbach-Hefermehl, Vechselge-setz und Scheckgesetz zu Art 54 Anm 2 WG).
Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die Klägerin berechtigt war, den V/echselan-spruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Es bleibt zu prüfen, ob.die erhobenen Einwendungen gegen diesen Anspruch begründet sind.
III.	Die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung ist unbegründet.
Nach Art ?Ö Abs 2 WG verjähren die Ansprüche des Wechselinhabers gegen, den Aussteller in einem Jahre, gerechnet vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Palle des Vermerkes "ohne Kosten" vom Verfall-
 
tage. Hierzu :führt das Berufungsgericht aus, der Fall des Art 54 Ahs 4 WG sei in Art 70 WG nicht geregelt.
Der Beginn der Frist müsse daher in sinngemässer Anwendung des Art 70 \<G ermittelt werden. Biese Frist beginne im Falle des Art 54 Abs 4 WG in dem Zeitpunkte, in welchem dem Wechselinhaber das Hecht zur Geltendmachung seines Rückgriffsrechtes zustehe. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Hach Art 73 Y/G ist der Verfallstag nicht mitzurechnen. Da der Wechsel am 18. Juni 1945 an sich fällig gewesen ist, so war die Frist des Art 54 Abs 4 WG von 30 Tagen am 18. Juli 1945 .abgelaufen. Da aber die höhere Gewalt länger als 30 Tage andauern muss, so konnte die Klägerin frühestens am 19« Juli 1945 Rückgriff nehmen; an diesem Tage war somit der Wechsel an sich einklagbar (vgl Staub-Stranz zu. Art 54 Anm 22). Die Wechselverjährungsfrist hat demnach gemäss Art 70 Abs 2, 73 WG am 20. Juli 1945 begonnen (Staub-Stranz zu Art 70 Anm 6).
IV.	Der lauf der Verjährungsfrist war jedoch gehemmt. Das Berufungsgericht hat mit Recht in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien diese Hemmung in der Anordnung des Magistrats der Stadt	vom	5. Juni
1945 erblickt, die das Ruhen der Banken anordnete. Hiergegen erhebt die Revision keine Angriffe. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Verjährungsfrist
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bis zu dem Zeitpunkt gehemmt gewesen sei, in welchem den ruhenden Banken das Recht eingeräumt worden sei, ihre Aussenstände selbständig einzuziehen. Diese Ermächtigung sei den ruhenden Banken durch die Bekanntmachung des Ausschusses für die ruhenden Banken vom 1. August 1949 betreffend Ermächtigung zur Einziehung ihrer Aus-

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senstände erteilt worden (VOB11949 Teil II S 338). Diese Erlaubnis sei den Banken bereits am 30. Juni 1949 zugegangen, so dass an diesem Tage das bisherige Hindernis der gerichtlichen Geltendmachung weggefallen und somit die einjährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden sei.
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie macht sich den Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen zu eigen, dass die Gründe für eine Hemmung der Verjährungsfrist bereits mit dem Inkrafttreten des Communique Nr 65 im April 1947 in Wegfall gekommen seien. Die Beklagte hatte hierzu äusgeführt, dass dieses durch die Alliierte Kommandantur erlassene Communique das ihr unterstellte Pinanzkomit6e angewiesen habe, einen Ausschuss für die Einziehung der in der Vergangenheit von den ruhenden Banken bewilligten Darlehen und Hypothekenschulden einzusetzen. Die Mitglieder dieses Ausschusses,der als "Inkassokommission” bezeichnet worden sei, seien im Mai 1947 von den vier Besatzungsmächten ernannt worden, die Kommission habe sich mit der Einziehung der Forderungen der ruhenden Banken befasst. Den ruhenden Banken sei durch diese Einrichtung Gelegenheit gegeben worden, ihre Aussenstande einzuziehen.
Diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat‘hierzu ausgeführt, dass die Inkassokommission, die ihre Rechte aus dem nicht veröffentlichten Communique Nr 65 hergeleitet habe, eine völ- -lig selbständige Einrichtung der Besatzungsmächte gewesen sei, auf welche die ruhenden Banken keinen Einfluss gehabt hätten. Die Kommission sei weder Vertreter noch Treuhänder dieser Banken gewesen, die Banken hätten
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durch diese Anordnung der.Besatzungsmächte keinerlei Rechte zurückerhalten, sie seien geschlossen geblieben und hätten weiter gemäss der Anordnung vom 5. Juni 1945 geruht. Bei diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht den Ausführungen von Laabs(BB Heft 33 vom 30. November 1950) gefolgt. Sie finden auch in dem Aufsatz von Förster, dem Hauptreferenten der Abtlg. Rechtswesen des Lla-gistrats von	eine	Stütze	,\de'f	in	der	Er-
richtung dieser Inkassokommission keine Aufhebung der Hemmung der Verjährung sieht (JE 1950 S 430$ ebenso das TJrt deB OLG Stuttgart vom 17« Juli 1952 - 3 U 41/52).
- • Dagegen stützt sich die Revision auf das Gutachten des-Kammergerichts vom 6. Hai 1950, welches die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 1951 dem Gericht überreicht hat. Die. Revision erhebt eine Rüge aus § 286 ZPO, weil sich das. Berufungsgericht mit diesem Gutachten nicht auseinapdergesetzt und. die tatsächlichen Befugnisse der Inkassokommission nicht aufgeklärt und festgestellt habe«.	.
Es handelt sich um die Auslegung des Communique Nr 65 und der der Inkassokommission auf Grund dieses Communiques eingernumten Rechte und Pflichten als auch derjenigen Rechte und Pflichten, die den ruhenden Banken auf Grund dieser besatzungsrechtlichen Anordnung erwachsen sind. Die rechtliche Beurteilung dieser Besatzungsanordnung, wie sie durch das Berufungsgericht erfolgt ist, unterliegt nicht der Nachprüfung des Senats, da es sich um die Auslegung von Berliner- Besatzungsrecht handelt, dae sich nicht über defi Bezirk des Kammergerichts erstreckt, da es sich auch nicht um ein Rechtsgebiet handelt, das in § 549 Abs 1 ZPO besonders aufge-
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fdhrt ist und schliesslich im Bundesgebiet keine gesetzliche Bestimmung erlassen ist, die dem Communique Nr 65 entspricht (3GHZ 6, 47 /4§7). B&roit ist der Rüge der Revision aus § 286 die Grundlage entzogen«
War somit dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass durch die Errichtung der Inkassokommission eine Beendigung der Hemmung der Verjährung nicht eingetreten war, so hat das Berufungsgericht mit Recht in Anwendung des '
§ 202 BGB die Beendigung des Hemmnisses erst im Jahre 1949 als eingetreten angesehen.
Die Revision hält die Anwendung des § 202 BGB aus dem Grunde für rechtsirrig, weil § 202 BGB sich nur auf die Palle beziehe, in welchen der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Hierbei übersieht sie, dass nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, die Hemmung des § 202 BGB überall da angenommen wird, wo dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Geltendmachung seines Anspruchs unmöglich gemacht wird (RGZ 136, 193 ZT967; 94, 178 /T8Ö7j Soergel 1952 zu § 202 BGB Anm 1; Forster JR 1950 S 451 zu III).
Eine weitere Hemmung der Verjährung ist nicht erfolgt. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien keine* Stundungsvereinbarung getroffen haben.
Bie Verjährung des Wechsels hat somit gemäss Art 70, 73 WG am 1. Juli 1949 begonnen und war daher am 1« Juli 1950 abgelaufen (ebenso Urt des OLG Stuttgart vom 17. Juli 1952)o
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Die Klägerin hat die Klage jedoch erst im April 1951 erhöhen. In der von der Beklagten aus diesem Grunde geltend gemachten Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht eine unzulässige HechtsausÜbung, einen Verstoss gegen § 242 BGB gesehen* Es hat den zwischen den Parteien in den Jahren 1949/1950 gepflogenen Briefwechsel ohne ilechtsirrtum dahin gewürdigt, dass die Klägerin aus dem gesamten Verhalten der. Beklagten das für letztere erkennbare Vertrauen geschöpft habe, sie-
werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen (Soer-
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 gel zu § 242 BGB zu C 8 S 594)* Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts, welches die Revision lediglich zur Nachprüfung gestellt hat, zu eigen. Der Erhebung der Klage im April 1951 stand daher die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Die Klä*-gerin hat auch die Klage in einer angemessenen Zeit nach der Mitteilung der Beklagten, dass sie die geltend gemachten Ansprüche endgültig ablehne, erhoben (HGZ 153,
 101 /T11/1127) ♦
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V« Die Revision hat des weiteren die Verletzung des Art 17 WG gefügt, die Klägerin habe beim Erwerb des Wechsels bewusst zu dem Nachteile der Beklagten gehandelt. Hierzu hat sie ausgeführt, es habe sich um einen Finanzwechsel als Unterlage für den der Beklagten von der eingeräumten Kredit gehandelt. Die sei zwar berechtigt gewesen, den damals in ihrem Besitz befindlichen Wechsel, der das Indossament der Beklagten getragen habe, weiterzugeben, um einen Teilbetrag des der Beklagten gewährten Kredits im Wege des Diskonts zu fi-
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nanzieren, habe aber dieser.gegenüber die Verpflichtung übernommen, dass sie (die’ Beklagte) solange aus dem Wechsel von keiner Seite in Anspruch genommen werde,
 
als sie die in dem Kreditverträge vereinbarten Bedingungen erfülle* Nur unter diesem Vorbehalt habe die Beklagte den Wechsel ausgestellt und sei damit einverstanden gewesen, dass "die ihn zu Pinanzgeschäften benutze"* Die 3^ habe gegen diese Vereinbarungen gehandelt.
Aus diesem Vortrage der Revision geht das Einverständnis der Beklagten mit der Diskontierung des Wechsels eindeutig hervor, sie kann daher Einwendungen gegen die Y/eitergabe des Wechsels nicht erheben» Selbst wenn man zugunsten der Revision unterstellen wollte, dass die.Klägerin die Vereinbarungen zwischen der und der Beklagten bei Erwerb des Wechsels gekannt habe, so kann dies .allein die Einwendung der Beklagten aus Art 17? 2. Halbsatz'WO nicht begründen» Der.Wechsel war von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag gerade zu dem Zwecke der Diskontierung durch die gegeben worden« Die Beklagte trug daher.das Risiko, wenn etwa die B^p entgegen der getroffenen vertraglichen Verpflichtung sie von der Einlösung des'Wechsels nicht freistellte, obwohl sie selbst ihren Verpflichtungen aus dem Vertrage nachgeicommen war« Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Klägerin bei dem Erwerbe des Wechsels bewusst zu ihrem (der Beklagten) Schaden gehandelt habe, dass etwa die Klägerin in dem Bewusstsein den Y/echsel erworben habe, dass die ihre Verpflichtungen auf Freistellung, die sie der Beklagten gegenüber Übernommen hatte, in keinem Palle erfüllen werde. Hierfür sprechen auch nicht die damaligen Zeitumstände« Selbst wenn man weiter zugunsten der Revision unterstellen wollte, dass die Klägerin den Y/echsel erst nach dem Zusammenbruch erworben habe, so ergibt sich daraus nichts, was auf eine<K
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"bewusste Schädigung der Beklagten hindeuten würde* Die Klägerin konnte in der damaligen Zeit die künftige Gestaltung von Ansprüchen gegen das Reich und gegen Reichsgesellschaften nicht voraussehen* die letztlich zur Folge hatten, dass die Klägerin ihre Ansprüche aus dem V/echsel nur gegen die Beklagte realisieren
 konnte«.	.
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Somit Entfallen die Einwendungen der Revision aus Art 17 WG? üiid es bedurfte keines Eingehens auf die hiermit im Zusammenhang vorgetragenen prozessualen Rügen*
VI» Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht identisch mit dem Reiche gewesen sei; sie ,säi weder!eine ReichsEinrichtung noch eine.reichseigene Bank gewesen» 2£it dieser Feststellung entfällt der Einwand der Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich, da es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt (§ 387 BGB)* Das Berufungsgericht hat daher mit •Recht den Aufrechnungseinwand der Beklagten für unbeachtlich gehalten» .
Endlich ist den Ausführungen des Berufungsgerichts beizupflichten, dass der Beklagten ein Leistungsverwei-gerungsrecht nach Art 19 Ziffer 4.8 der für Berlin gültigen Umst’ellungsverordnung vom 4» Juli 1948 (abgedr« in Harmening-Duden, foährungsgesetz Seite 461 ^68/ gleichlautend mit § 21 Abs 4 UmstG) nicht zur Seite steht* Das Berufungsgericht folgt hierbei der1'gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 21 Abs
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4 TJmstGr betreffend EUstungskredite (BGHZ 2, 237).
Entfallen somit die von der Beklagten gegen den Vfechselanspruch der Klägerin geltend gemachten Einwendungen, so war dem Berufungsgericht zu folgen und die Revision mit der Xostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Canter	Dr.Selowsky Er.Delbrück Dr.Haidinger
 Dr.Fiseher