* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 148/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 148/51

Im laufe des Jahres 1945 entstanden unter den Parteien Streitigkeiten« Sie hatten ihre Ursache einmal darin, daß die Beklagte die erwähnte Gutschrift von 31«219,40 RU nicht als berechtigt gelten lassen wollte, zu dem anderen darin, daß die Beklagte dem Kläger vorwarf, vor und nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand sich durch sein'Verhalten gegenüber Behörden und Dienststellen der ICSDAP einer Schädigung der Interessen der geklagten und damit der Verletzung seiner Treugflicht dieser gegenüber schuldig gemacht zu haben« Zwischen dem Kläger, der die Vorwürfe zurückwies, und der Beklagten kam es zu langwierigen, teils mündlich, teils schriftlich geführten Verhandlungen, bei denen die Beklagte die Rückbuchung der Gutschrift von 31«219,40 RU und weiter verlangte, daß sich der Klüger mit einer Herabsetzung seiner Pensionsbezüge ahfinden sollte; zu einer Der Klüger bestreitet das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung überhaupt$ darüber hinaus hatte sie der Schriftform bedurft, die nicht gegeben sei, ferner will sich der Kläger in der für die angebliche Vereinbarung maßgebenden Seit - Rnde 1945 und Anfang 1946 - ira Zustande vorübergehender Störung seiner Geistestätigkeit befunden haben,so daß etwaige von ihm abgebene, die behaxiptete Vereinbarung betreffenden Willenserklärungen nichtig wären* schließlich sei die Beklagte auf alle Fälle gemäß ihren. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesenr weil es für erwiesen erachtete’,daß die Parteien sich dahin geeinigt hätten* dem Kläger sollte vom 1*12*1945 ab bis auf weiteres nicht mehr das volle Ruhegehalt zustehen, sondern nur noch ein solches in der seitdem gezahlten Höhe.* Bas Berufungsgericht würdigt dieses Schreiben dahin, daß der Kläger damals mit Recht auf ein Zustandekommen eines Abänderungsvertrages geschlossen habe» In Erfüllung dieses Vertrages habe der Kläger denn auch sogleich und zugleich die Beratervergütung zur Verfügung gestellt und unter dem 27*1*1946 schließlich auch die geforderte eidesstattliche Versicherung abgegeben» Bas Berufungsgericht hat sodann geprüft* wie der "verbesserte" Vorschlag vom 21c12»1945 gelautet habe, und kommt auf Grund des bisherigen Verhandlungsverlaufs zu dem Ergebnis* daß er die Herabsetzung des Ruhegehalts auf 800r— RM mit Wirkung schon vom 1»12»1945 ab zu dem Inhalt gehabt habe» Zur Unterstützung dieser Feststellung und derjenigen» daß sich die Parteien hierauf geeinigt hätten, verwertet das Berufungsgericht noch das Schreiben der Beklagten vom 16„2., 19465 hierin hatte die Beklagte die Zurverfügungstellung der Beraterbezüge und den Eingang der eidesstattlichen Versicherung bestätigt und erklärt, daß sie nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Vorsitzer des Aufsichtsrats die Ruhegehaltsbezüge des Klägers mit •. Wirkung vom 1»12»1945 in der Weise "neu geordnet" habe, daß dem Kläger ein Ruhegehalt von monatlich 800,— RE zustehe» Bas Berufungsgericht erblickt auch in einem späteren Schreiben des Klägers vom 24*2»1946 nicht etwa einen Widerspruch zu der Feststellung der Einigung, sondern eher deren Bestätigung» sei rechtlich bedeutungslos und kein Auslegungshindernis für das Gericht* Zu Unrecht bekämpft die Revision diese Auffassung des Berufungsgerichts, indem sie auf Ausführungen der geklagten während des Rechtsstreits verweist, die in dem klägerischen Schriftsatz vom 22*t>,t 1951 zusammengestellt sind* So enthält die dort erwähnte Klagebeantwortung die eindeutige tatsächliche Behauptung, daß die Herabsetzung des Ruhegehalts unter den Parteien ' vereinbart worden sei* In der Klagebeantwortung vom 1*12* ’1949 hatte sich nämlich die Beklagte gegen die Darstellung des Klägers gewandt* daß es sich bei-der mit Schreiben vom 16* Februar 1946 mitgeteilten Regelung der Pensionsbezüge um eine einseitige Maßnahme der Beklagten handle, und in tatsächlicher Beziehung behauptet, daß die Beklagte im Verlaufe langwieriger Verhandlungen zunächst verlangt habe, daß der Kläger auf die Hälfte seiner Ruhege-haltsbezüge verzichten solle, während der Kläger einen Betrag von 800,— RM verlangt habe* Mit diesem Verlangen habe sich dde Beklagte* schließlich einverstanden erklärt und dies dem Kläger mit Schreiben vom 16* Februar 1946 ausdrücklich bestätigt, nachdem vorher in mündlichen Besprechungen eine entsprechende Verständigung zustande ge- Als eine subjektive Würdigung stellt sich auch die Stelle des Schriftsatzes vom 13* (nicht 1«) 3*1950 dar/ wonach das Schreiben des Klägers vom 27*12*1945 "nach der Auffassung der Beklagten" die Grundlage für die Ansprüche des Klägers bilde, daß es sich um ein Kingehen des Klägers auf die Vorschläge der Beklagten handele, wobei er die Festsetzung der Höhe der Pension dem billigen Krmessen der Beklagten überlassen habe* Die Beklagte hat dabei keineswegs ihre bisherige Sachdarstellung verlassen« wonach unter den Parteien vorher fortgesetzt über die Herabsetzung gerade auf 800,— 211 verhandelt worden ist* die mit den V.orten eingeleitet ist: "In rechtlicher Beziehung wird nochmals betont, daß nach der Auffassung^ der Beklagten durch das Schreiben des Klägers vom 27*12; 1945 eine endgültige Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist* Der Kläger ist Jurist „***„" Die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, ist möglich, beachtet das gesamte Auslegungsmaterial und widerspricht weder anerkannten Auslegungsregeln noch den Denkgesetzen« Es kann insbesondere der Revision nicht zugegeben werden, daß das klagerische Schreiben vom 27* 12«? Damit verblieb es bei dem am Vormittag Vereinbarten" auf das Zustandekommen eines Abänderungsvertrages geschlossen hat, der durch den zweiten Absatz nicht abgeschwächt wurde« Denn dieser Absatz enthält die im Verfolg des "Verein* barten" ausgesprochene Zurverfügungstellung der Berater-Vergütung und gibt nur der Erwartung Ausdruck, daß nunmehr auch die Pensionszahlung demnächst "wieder aufgenommen” * Ausdrücklich ist dabei hervorgehoben, daß diese Bestimmung getroffen wird» um von vornherein jede Möglichkeit von Differenzen, welche aus Anlaß mündlicher Unterredungen entstehen könnten, abzuschneiden» § 5 Abs 2 bestimmt» daß mit Beendigung des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des gleichzeitig abgeschlossenen Pensionsvertrages in Kraft treten» Es liegt nahe, beide Verträge dahin auszulegen, daß die Vereinbarung über die Schriftform für abändernde Bestimmungen sich auch auf den Pensionsvertrag beziehen soll» Für das Revisionsgericht ist dieses Erfordernis zu unter*, stellen, da das Berufungsgericht die Präge dahingestellt gelassen hat» Die Rügen der Revision können jedoch auch dann nicht durchgreifen, wenn die Schriftform erforder-• lieh ist» Aus der Tatsache allein, daß der Pensionsvertrag in einer dem § 126 Abs 2 entsprechenden Form durch beiderseitige Unterzeichnung der Urkunde geschlossen worden ist, folgt noch nicht, daß jede Abänderung dieses Vertrages der gleichen strengen Form bedürfe* Der Zweck der Schriftform, wie er in § 7 des Dienstvertrages aus-drücldich hervorgehohen worden ist, wird auch durch Briefwechsel erfüllt* Dem Kläger oblag es daher, besondere Umstünde darzutun, aus depen sich der Wille der Parteien ergibt, daß die Formerleichterung des § 127 Satz 2 BGB für Abänderungen des Pensionsvertrages nicht gelten solle* Der Kläger hat auf das Erfordernis der Schriftform in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 22,, Mai 1951 hingewiesen und ausgeführt, hierzu sei mindestens Briefwechsel erforderlich gewesen* In dieser Wendung mag zwar auch die Behauptung liegen, daß die Form des § 126 Abs 2 BGb erforderlich sei* Der Kläger hätte jedoch näher darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß Umstände vorliegen, die auf einen die Formerleichterung des § 127 Satz 2 bGb ausschliefcenden Willen der Parteien schließen lassen* Da dies nicht geschehen ist, war nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nur das Erfordernis der. wenn eine mündliche Vereinbarung von der einen Partei bestätigt wird und die andere Partei sich in "Übereinstimmung mit dieser Bestätigung schriftlich hiermit einverstanden erklärt« Es genügt daher., daß dem Schreiben des Klägers vom 27o Dezember 1945 die durch Auslegung nach § 133 BGb zu ermittelnde Erklärung zu entnehmen ist» daß er mit einer Änderung des Pensionsvertrages durch Herabsetzung der Pension auf 800.— 1*) Das Berufungsgericht unterstellt alle für den Geisteszustand des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt vorgetragenen Behauptungen als wahr mit Ausnahme der etwa dem entgegenstehenden neuen Einzelheiten« die in dem vorgenannten Gutachten enthalten sind« und weist insoweit das nachträgliche Vorbringen gemäß § 279 Abs 1 und 2 ZFO zurück« weil ihre Einbeziehung die Erled:gung des Hechtsstreits verzögern würde« Es kommt unter ausführlicher Erörterung der beigebrachten weiteren ärztlichen Zeugnisse aus den Jahren 1945 bis 1947 und des Schriftwechsels der Parteien über die Ende 1945 geführten Verhandlungen zu der Schlußfolgerung, daß die Killensbildung des Klägers nicht so stark beeinträchtigt gewesen sei, daß eine freie Killenshestimmung völlig ausgeschlossen worden wäre« Die vorgebrachten Tatsachen besagten nur, daß es dem Kläger ersichtlich schwer gefallen sei, überhaupt Entschlüsse zu fassen, und daß seine Entschlußlosigkeit krankhaft gewesen sei» Auf diesen Umstand komne es jedoch hier deshalb nicht an, weil der Kläger nicht ein Untätigblei* • ben vertreten solle, sondern im Gegenteil ausweislich des Schriftwechsels seinen Killen sehr entschieden bestätigt habe» Daß aber, wenn er einen Entschluß gefaßt habe, dieser krankhaft fehlsam gewesen sei, besagten weder die ärztlichen Zeugnisse noch lasse sich dies aus den übrigen unter Beweis gestellten Tatsachen entnehmen«, Im Gegensatz hierzu kommt Br« Söger in seinem Gutachten mit eingehender .oegründung zu dem Ergebnis., Anwendung von ErfahrungsSätzen sich grundsätzlich auf seine eigene Sachkunde verlassen (F.G 94- 116)« Unter besonderen Umständen kann aber die Nichterhebung eines beantragten Sachverstündigenbev/eises einen Verstoß gegen § 286 ZPO darstellen* Ein solcher Verstoß liegt namentlich dann vor, wenn es sich um Fragen handelt* die der Richter nicht ohne die Hilfe eines Sachverständigen abschließend entscheiden kann«, und wenn die Gründe des Berufungsurteils auf die fehlende eigene Sachkunde schließen lassen« Ba der uerufungsrichter in dem Gutachten des Br* 3öger enthaltene neue Einzelheiten als verspätet zurückweist, muß daraus entnommen werden, daß diese nach Auffassung des .berufungsrichters hätten von Bedeutung sein können* Allerdings ist aus der Urteilsbegründung selbst nicht zu entnehmen, welche neuen Einzelheiten von dem Berufungsgericht als solche angesprochen worden sind* Zum Verstundnis des Urteils wäre das aber erforderlich gewesen« Die Zurückweisung neuer Einzelheiten war deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Kläger sich unter Darlegung von Einzelheiten über eine Störung der Geistestätigkeit unter anderem auf die Vernehmung des Dr* Eöger und eines Sachverständigen hierüber berufen hat* Es kann unter diesen Umständen von einer Partei nicht verlangt werden, alle Einzelheiten, die für die Beurteilung von Erheblichkeit sein könnten, vorzutragen* Es muß genügenf wenn das Vorbringen so hinreichend substantiiert ist, daß überhaupt Anlaß bestand, die Vernehmung eines Sachverständigen zu beschließen* Ferner ist aber auch zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das frühere Vorbringen des Klägers zu dieser Fra'e unterstellt, um dann selbst eine hertung vorzunehmen« die der Sachkunde eines Facharztes bedarf« 3öger als sachverständigen beugen und die bereits in erster Instanz als Zeugen benannte Ehefrau des Klägers und seine Tochter Helga über ihre Wahrnehmungen über das Verhalten und den Zustand des Klägers in der in Betracht zu ziehenden Zeit vernehmen müssen« Werden Zeugen für einen bestimmten Zustand, insbesondere für ihre Beobachtungen über den Geisteszustand einer Person benannt, so ist die Würdigung des Viertes ihrer Aussage für die zu treffende Feststellung nicht möglich, wenn nicht feststeht, welche Einzelheiten der Zeuge anzugeven hat« Wie der Bundesgerichtshof in der unter *1) angeführ- ' ten Entscheidung ausgeführt hat, ist zu beanstanden* wenn das Gericht die Vernehmung von Zeugen mit der Begründung ablehnt, es könne als wahr unterstellt werden, daß die Zeugen den Eindruck gewonnen hätten, eine bestimmte Person sei geistesgestört« Bas Berufungsgericht kann nicht wissen, welche Tatsachen im einzelnen von den Zeugen zu dem Beweisgegenstand bekundet werden und ob nicht diese Tatsachen zu einer abweichenden Beurteilung der vorneg-genormaenen Biweiswürdigung führen werden«, Ruhegehalts wirksam sind, so wird das Gericht auch zu prüfen haben, oh der Klr.ger schon für die Zeit vor dem 31» März 1949 die V.’ied erberauf Setzung des Ruhegehalts auf Grund der Zusicherung verlangen kann* die ’die Beklagte in dem Schreiben vom 13c Dezember 1945 erklärt hat«, das nach Feststellung des Berufungsgerichts die Grundlage der Einigung bildet, und ob eine solche Aufbesserung auf Grund d6r Änderungsklausel <rorzunehmen ist, die in den Pensionsvertrag gemäß Beschluß des Aufsicbtsrats vom 29c August 1939 eingeführt worden ist und deren Vi'eiter-geltung neben der späteren Einigung zu untersuchen wäre*

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtParteiVereinbarungSchreibenKlägerSchriftformRevision

Volltext der Entscheidung

,2368 087
II ZR 148/51
Verkündet
 am 12a Juli 19 52
• H i r t h, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Xm Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Brc Otto SflHBMtraßeflft
 Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklügers
 Prozeßbevollmllchtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma CflHBlKY.erke A|___
vertreten durch ihren Vorstand,
AG in Y<
Beklagte, .oerufungskirg erin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeß’bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br„ Brost, Bra Fischer, Bra Kuhn und Artl für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ljain vom 28, Mai 1951 aufgehoben und die L’ache zur anderweiten Verhandlung und IntScheidungjauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von .Rechts wegen
 Tatbestand$
Der Kläger hat lange Jahre im Dienste der Beklagten gestanden und war zuletzt Uitglied ihres Vorstandes« Hit Wirkung vom 30« August 1941 schied er als Vorstandsmitglied aus und wurde zu dem LIitglied des Aufsichtsrats berufen« Gleichzeitig schloß die Beklagte mit dem Klüger einen sogenannten ja era terv ertrag', der dem Kläger zusätzlich zu seinem Ruhegehalt bestimmte Kinnahmen verschaffte« Das Ruhegehalt war dem Klüger in einem am 23« Dezember 1937 abgeschlossenen Pensionsvertrag zugesagt worden, auf den in dem neu formulierten Dienstvertrag vom gleichen Datum für den Fall des Ausscheidens des Klägers aus dem Dienst der Beklagten verwiesen worden war„ Auf Grund des Pensionsvertrages bezog der Kläger seit dem 50« August 1941 ein Ruhegehalt von monatlich 1«307,86 RU« Im Frühjahr 1945 war dem Kläger gemäß dem Eeratervertrag eine Vergütung von 31«219,40 RM auf einem bei der Beklagten für ihn geführten Darlehenskonto gutgeschrieben worden«
Im laufe des Jahres 1945 entstanden unter den Parteien Streitigkeiten« Sie hatten ihre Ursache einmal darin, daß die Beklagte die erwähnte Gutschrift von 31«219,40 RU nicht als berechtigt gelten lassen wollte, zu dem anderen darin, daß die Beklagte dem Kläger vorwarf, vor und nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand sich durch sein'Verhalten gegenüber Behörden und Dienststellen der ICSDAP einer Schädigung der Interessen der geklagten und damit der Verletzung seiner Treugflicht dieser gegenüber schuldig gemacht zu haben« Zwischen dem Kläger, der die Vorwürfe zurückwies, und der Beklagten kam es zu langwierigen, teils mündlich, teils schriftlich geführten Verhandlungen, bei denen die Beklagte die Rückbuchung der Gutschrift von 31«219,40 RU und weiter verlangte, daß sich der Klüger mit einer Herabsetzung seiner Pensionsbezüge ahfinden sollte; zu einer
< H
V
- 3
solchen Herabsetzung glaubte sie auch mit Rücksicht auf ihre infolge des Zusammenbruchs eingetretene wirtschaftliche Lage berechtigt zu sein* die eine im Pensionsvertrag
*
vorgesehene Eririißigungsklausel habe wirksam werden lassen*
Nachdem die Beklagte bis zu dem 30* November 1945 das volle Ruhegehalt entrichtet hatte, hat sie dem klüger mit Wirkung vom 1* Dezember 1945 ab nur noch monatlich 8C0,-~
RH gezahlt* Hierzu - wie auch zu der Anfang 1946 vorgenommenen Rückbuchung der 31*219,40 RLI - hält sich die Beklagte deshalb für befugt, weil die voraufgegan enen Verhandlungen zu einer die Eeklagte zu diesen Laßnahmen berechtigenden Vereinbarung unter den Parteien geführt hätten*
Der Klüger bestreitet das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung überhaupt$ darüber hinaus hatte sie der Schriftform bedurft, die nicht gegeben sei, ferner will sich der Kläger in der für die angebliche Vereinbarung maßgebenden Seit - Rnde 1945 und Anfang 1946 - ira Zustande vorübergehender Störung seiner Geistestätigkeit befunden haben,so daß etwaige von ihm abgebene, die behaxiptete Vereinbarung betreffenden Willenserklärungen nichtig wären* schließlich sei die Beklagte auf alle Fälle gemäß ihren. Zusagen verpflichtet, ein vorübergehend herabgesetztes Ruhegehalt wieder zu erhöhen«
Der Klüger vertritt hiernach die Auffassung, daß ihm vom 1. Dezember 1945 ab das volle Ruhegehalt von monatlich 1o307,86 RH zustehe* Vührend die Beratervergiitung
i
von 31«219,40 F1I den Gegenstand eines weiter anhängigen Prozesses bildet, bat 'der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit den Differenzbetrag des Ruhegebalts in’.HÖho'von cönat lieh507,86 TM für die Zeit vom 1*12*1945 bis 31*5*1948 (30 Uonate) •	15*235,60	TM,	umgestellt auf 1*523,58
DLI, sowie für die Zeit vom 1.6*1948 bis 31*3*1949 (10 Honate) mit 5*078,60 Ili, insgesamt also 6*602,18 ILI
4
nebst Zinsen eingeklagt«
Das Landgericht bat der Klage bis auf einen Teilbetrag von 40*—DM stattgegeben, indem es eine die Beklagte zur Herabsetzung der Pension berechtigende Vereinbarung nicht als zustande gekommen angesehen hat* Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung mit dem Ziele auf Abweisung der Klage eingelegt> während der Kläger mit der Anschlußberufung die Verurteilung der Beklagten auch zu dem aberkannten Betrag von 409— DM begehrt hat«
Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der beklagten die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten weiter,,
Die beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt*
EntsoheldungsgrÜnd e:
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesenr weil es für erwiesen erachtete’,daß die Parteien sich dahin geeinigt hätten* dem Kläger sollte vom 1*12*1945 ab bis auf weiteres nicht mehr das volle Ruhegehalt zustehen, sondern nur noch ein solches in der seitdem gezahlten Höhe.* d*h* monatlich 800,—RU*
Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht auf Grund einer Würdigung der gesamten zwischen den Parteien stattgefundenen schriftlichen und mündlichen Verhandlungen gelangt« Im Zuge dieser Verhandlungen sei das Schreiben der Beklagten vom 7*12«1945 entstanden, worin sie vom Kläger die Herausgabe bestimmten auf frühere Vorgänge bezüglichen Materials oder aber die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt habe, was mit diesen Material geschehen seif das Schreiben habe die Erklärung der vor-

5 ,
läufigen Einstellung jeglicher weiteren Pensionszahlungen Ms zur Herausgabe des Materials oder der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung enthalten* Mit Rücksicht auf einen Besuch des Klägers am 7*12*1943 bei dem die Verhandlungen führenden Vorstandsmitglied der Beklagten.. Dr*	)
O» sei das Schreiben dem Kläger zunächst nicht übermittelt worden« Dann habe, wie sich aus dem Briefe der .Beklagten an den Klüger vom 13*12*1945 ergehe., am 11*12*1945 zwischen dem Klüger und Dr* GrflHB eine weitere Unterredung stattgefunden. hei der die Beklagte vorgescblagen habe: Rückerstattung der Beraterbezüge und künftige Ermäßigung des Ruhegehalts auf monatlich 800,—HM ab 1*1 *1946, sofern der Kl’ger die eidesstattliche Versicherung abgebej gleichzeitig sei eine spätere Uiedererhöhung der Bezüge in Aussicht gestellt worden* Der Drief der beklagten vom 13*12* 1945 wiederhole diesen Vorschlag und habe dem Kläger eine Frist zu seiner Annahme bis zu dem 18*12*1945 mittags 12 Uhr unter der Androhung gesetzt, daß sonst das Schreiben vom 7*12*1945 gelte, welches dem Kläger nunmehr zugleich mit dem Brief vom 13*12*1945 Übersandt worden sei* Das Berufungsgericht erörtert dann noch zwei .oesprechungen vom 17* und 21*12*1945 und wertet dann das Schreiben des Klägers vom 27*12*1945* welches folgenden Wortlaut hat:
MIch vermag Ihre Ansicht« daß das Schreiben vom 7* in Kraft getreten sei* nicht zu teilen« Bevor die Frist - 18* mittags -‘abgelanfen war, einigten wir uns am 17* nachmittags auf einen Vorschlag, der für mich ungünstiger war, als Ihr Vorschlag vom iß* Am 21 * vormittags machten Sie im laufe einer Besprechung einen für mich verbesserten Vorschlag* den ich an-nahm* Am Nachmittage habe ich telefonisch eine weitere Bedingung gewünscht* die Sie jedoch aMehnten* Damit verblieb es bei dem am Vormittag Vereinbarten* Ihr Schreiben vom 7* ist damit gegenstandslos geworden* Auf alle Fälle widerspricht es der Billigkeit-dieses Schreiben zu einer Zeit in Kraft zu setzen-' in der ich noch Verhandlung^- und vergleichshereii
6 '•
im Sinne Ihres Schreibens vom 13* war*
Gleichzeitig stelle ich die volle Beratervergütung Wert 1,4* zu Ihrer Verfügung in der Voraussetzung* daß die Ruhegehaltszahlung demnächst in angemessener Höhe wieder aufgenommen wird»"
Bas Berufungsgericht würdigt dieses Schreiben dahin, daß der Kläger damals mit Recht auf ein Zustandekommen eines Abänderungsvertrages geschlossen habe» In Erfüllung dieses Vertrages habe der Kläger denn auch sogleich und zugleich die Beratervergütung zur Verfügung gestellt und unter dem 27*1*1946 schließlich auch die geforderte eidesstattliche Versicherung abgegeben» Bas Berufungsgericht hat sodann geprüft* wie der "verbesserte" Vorschlag vom 21c12»1945 gelautet habe, und kommt auf Grund des bisherigen Verhandlungsverlaufs zu dem Ergebnis* daß er die Herabsetzung des Ruhegehalts auf 800r— RM mit Wirkung schon vom 1»12»1945 ab zu dem Inhalt gehabt habe» Zur Unterstützung dieser Feststellung und derjenigen» daß sich die Parteien hierauf geeinigt hätten, verwertet das Berufungsgericht noch das Schreiben der Beklagten vom 16„2., 19465 hierin hatte die Beklagte die Zurverfügungstellung der Beraterbezüge und den Eingang der eidesstattlichen Versicherung bestätigt und erklärt, daß sie nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Vorsitzer des Aufsichtsrats die Ruhegehaltsbezüge des Klägers mit •.
Wirkung vom 1»12»1945 in der Weise "neu geordnet" habe, daß dem Kläger ein Ruhegehalt von monatlich 800,— RE zustehe» Bas Berufungsgericht erblickt auch in einem späteren Schreiben des Klägers vom 24*2»1946 nicht etwa einen Widerspruch zu der Feststellung der Einigung, sondern eher deren Bestätigung»
I» Bie Revision'greift die Feststellung des Berufungsgerichts mit der Rüge an, sie stelle ein Ergebnis dar, das
- 7 •
von beiden Parteien als nicht richtig bezeichnet worden sei. Während der Kläger auf dem Standpunkt stehe? es sei überhaupt kein Vertrag über die Herabsetzung der Pension zustande gekommen, habe die Beklagte sich dahin eingelassen, der Kläger sei damit einverstanden gewesen, daß die geklagte das Ruhegehalt nach billigem Ermessen festsetze*
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Um-•stand, daß die .beklagte aus der Korrespondenz etwas anderes. schon inhaltlich sehr Abwegiges herauslese; nämlich eine Einigung auf Pensionsherabsetzung nach billigem Ermessen. sei rechtlich bedeutungslos und kein Auslegungshindernis für das Gericht* Zu Unrecht bekämpft die Revision diese Auffassung des Berufungsgerichts, indem sie auf Ausführungen der geklagten während des Rechtsstreits verweist, die in dem klägerischen Schriftsatz vom 22*t>,t 1951 zusammengestellt sind* So enthält die dort erwähnte Klagebeantwortung die eindeutige tatsächliche Behauptung, daß die Herabsetzung des Ruhegehalts unter den Parteien ' vereinbart worden sei* In der Klagebeantwortung vom 1*12* ’1949 hatte sich nämlich die Beklagte gegen die Darstellung des Klägers gewandt* daß es sich bei-der mit Schreiben vom 16* Februar 1946 mitgeteilten Regelung der Pensionsbezüge um eine einseitige Maßnahme der Beklagten handle, und in tatsächlicher Beziehung behauptet, daß die Beklagte im Verlaufe langwieriger Verhandlungen zunächst verlangt habe, daß der Kläger auf die Hälfte seiner Ruhege-haltsbezüge verzichten solle, während der Kläger einen Betrag von 800,— RM verlangt habe* Mit diesem Verlangen habe sich dde Beklagte* schließlich einverstanden erklärt und dies dem Kläger mit Schreiben vom 16* Februar 1946 ausdrücklich bestätigt, nachdem vorher in mündlichen Besprechungen eine entsprechende Verständigung zustande ge-
r
m
*
i
- 8 ••
kommen sei* Der Schriftsatz vom 21„1„1950 wiederholt auf der zitierten Seite 3 dieses tatsächliche Vorbringen mit Nachdruck, wobei die Beklagte zu ihren Gunsten das Schreiben vom 27*12*1945 wertet, "in dem der IJLÜger die Bemessung seiner Bezüge eigentlich - das Tort "eigentlich" fehlt in dem Zitat vom 22*5*1951 - dem Wohlwollen der geklagten überläßt"; abschließend vertritt dann die Beklagte die "Auffassung", daß mit dem Klüger eine endgültige Ruhegehaltsvereinbarung auf der Grundlage des Schreibens vom 16»2*1946 zustande gekommen sei» Hier zieht die Beklagte also nur eine subjektive Folgerung aus den vorgetragenen mündlichen und schriftlichen Vorgängen*
Als eine subjektive Würdigung stellt sich auch die Stelle des Schriftsatzes vom 13* (nicht 1«) 3*1950 dar/ wonach das Schreiben des Klägers vom 27*12*1945 "nach der Auffassung der Beklagten" die Grundlage für die Ansprüche des Klägers bilde, daß es sich um ein Kingehen des Klägers auf die Vorschläge der Beklagten handele, wobei er die Festsetzung der Höhe der Pension dem billigen Krmessen der Beklagten überlassen habe* Die Beklagte hat dabei keineswegs ihre bisherige Sachdarstellung verlassen« wonach unter den Parteien vorher fortgesetzt über die Herabsetzung gerade auf 800,— 211 verhandelt worden ist*
Noch deutlicher trägt die vom Kläger angeführte Stelle im Schriftsatz der Beklagten vom 31*3*1947 (S 4) das Gepräge einer Schlußfolgerung und nechtsauaftthrung. die mit den V.orten eingeleitet ist: "In rechtlicher Beziehung wird nochmals betont, daß nach der Auffassung^ der Beklagten durch das Schreiben des Klägers vom 27*12; 1945 eine endgültige Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist* Der Kläger ist Jurist „***„"
9
Alle diese von der Beklagten vorgetragenen Darlegungen sind ebensowenig wie die im Schriftsatz vom 22., 5.» 1951 angezogenen« von der Revision in Bezug genommenen Ausführungen der Berufungsschrift und des Schriftsatzes vom 15*1«
1951 tatsächliche Behauptungen« sondern Schlußfolgerungen und Rechtsauffassungen der Beklagten«, benn die Beklagte das tatsächliche Material in dem Sinne gewertet hat, die Parteien hätten sich dahin geeinigt, daß die Beklagte die Pensionshezüge des Klägers nach billigem Ermessen festsetzen sollte, so war das Berufungsgericht dadurch nicht gebunden und in der Tat nicht gehindert, sondern nach wie vor verpflichtet« den von den Parteien vorgebrachten Sachverhalt, die Gesamtheit der mündlichen Besprechungen und der vorgelegten Korrespondenz;, selbständig zu prüfen und die ihm danach richtig erscheinende Feststellung zu tref- • fen«
Die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, ist möglich, beachtet das gesamte Auslegungsmaterial und widerspricht weder anerkannten Auslegungsregeln noch den Denkgesetzen« Es kann insbesondere der Revision nicht zugegeben werden, daß das klagerische Schreiben vom 27* 12«? 1945 nur im zweiten Absatz einen völlig klaren Satz enthalte« Vielmehr ist das Berufungsgericht keinem Irrtum unterlegen« wenn es aus den im ersten Absatz" enthaltenen Sätzen: "Am 21« vormittags machten Sie *«.« einen für mich verbesserten Vorschlag, den ich annahm *«««.*♦**„**« Damit verblieb es bei dem am Vormittag Vereinbarten" auf das Zustandekommen eines Abänderungsvertrages geschlossen hat, der durch den zweiten Absatz nicht abgeschwächt wurde« Denn dieser Absatz enthält die im Verfolg des "Verein* barten" ausgesprochene Zurverfügungstellung der Berater-Vergütung und gibt nur der Erwartung Ausdruck, daß nunmehr auch die Pensionszahlung demnächst "wieder aufgenommen” *
10 ••
I* •' V» /
4'
■*
*
U
4
werde, eine Erwartung, zu der der Klfiger durch die mit dem Brief vom 7.J2*1945 angedrohte völlige Einstellung der Zahlung bewogen wurde» Der Zusatz "in angemessener Höhe" konnte die vorher bekundete Betonung, daß es bei dem Vereinbarten gehlieben sei. nicht entkräften» Hätte der Kläger gleichwohl etwa Derartiges zu dem Ausdruck bringen wollen, so wäre das ein unbeachtlicher geheimer Vorbehalt (§ 116 BO/)) gewesen»
II. Zur Rüge, daß die Vereinbarung der erforderlichen Schriftform ermangele und deshalb nach § 125 Abs 1 Satz 2 BGr-tf nichtig seir kann davon ausgegangen werden» daß die lediglich in den Dienstvertrag aufgenommene Gestirn-• mung Uber die Schriftform für ahändernde Vereinbarungen auch für den in besonderer Urkunde abgeschlossenen Pensionsvertrag Geltung hat» § 7 des Dienstvertrages vom 23» Dezember 1937 bestimmt» daß Abreden» durch welche irgend-* welche Bestimmungen aufgehoben» abgei’ndert oder ergänzt werden sollen, nur dann rechtsverbindlich sind» wenn sie in schriftlicher Porm erfolgen.» Ausdrücklich ist dabei hervorgehoben, daß diese Bestimmung getroffen wird» um von vornherein jede Möglichkeit von Differenzen, welche aus Anlaß mündlicher Unterredungen entstehen könnten, abzuschneiden» § 5 Abs 2 bestimmt» daß mit Beendigung des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des gleichzeitig abgeschlossenen Pensionsvertrages in Kraft treten» Es liegt nahe, beide Verträge dahin auszulegen, daß die Vereinbarung über die Schriftform für abändernde Bestimmungen sich auch auf den Pensionsvertrag beziehen soll» Für das Revisionsgericht ist dieses Erfordernis zu unter*, stellen, da das Berufungsgericht die Präge dahingestellt gelassen hat» Die Rügen der Revision können jedoch auch dann nicht durchgreifen, wenn die Schriftform erforder-• lieh ist»
Io) Die Revision wirft zunächst die Frage auf» oh die Vorschrift des § 126 Abs 2 BGb anzuwenden sei, die für Verträge die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde oder hei Aufnahme mehrerer gleichlautender Urkunden die Unterzeichnung der für die andere Partei bestimmten Urkunde fordert* Diese Vorschrift gilt nach § 127 BGb im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form, jedoch mit der Einschränkung, daß zur Vahrung der Form hei einem Vertrage Briefwechsel genügt, soweit nicht ein anderer V,ille anzunehmen ist*
Die .^eweislast dafür, daß eine andere Form als sie § 127 .uGx> genügen läßt, notwendig sei. hat derjenige, der das geltend macht. Aus der Tatsache allein, daß der Pensionsvertrag in einer dem § 126 Abs 2 entsprechenden Form durch beiderseitige Unterzeichnung der Urkunde geschlossen worden ist, folgt noch nicht, daß jede Abänderung dieses Vertrages der gleichen strengen Form bedürfe* Der Zweck der Schriftform, wie er in § 7 des Dienstvertrages aus-drücldich hervorgehohen worden ist, wird auch durch Briefwechsel erfüllt* Dem Kläger oblag es daher, besondere Umstünde darzutun, aus depen sich der Wille der Parteien ergibt, daß die Formerleichterung des § 127 Satz 2 BGB für Abänderungen des Pensionsvertrages nicht gelten solle* Der Kläger hat auf das Erfordernis der Schriftform in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 22,, Mai 1951 hingewiesen und ausgeführt, hierzu sei mindestens Briefwechsel erforderlich gewesen* In dieser Wendung mag zwar auch die Behauptung liegen, daß die Form des § 126 Abs 2 BGb erforderlich sei* Der Kläger hätte jedoch näher darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß Umstände vorliegen, die auf einen die Formerleichterung des § 127 Satz 2 bGb ausschliefcenden Willen der Parteien schließen lassen* Da dies nicht geschehen ist, war nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nur das Erfordernis der.
12
I I
5
Sehriftform in der erleichterten Form unterstellt hat..
Po) Zur Nahrung der Schriftform durch Briefwechsel vermißt die Revision, daß die wesentlichen Erklärungen der Parteien in dem Briefwechsel übereinstimmend niedergelegt seien« Das Schreiben des Klägers vom 27* Dezember 1945 enthält zwar keine ausdrückliche Erklärung über die Annahme des Vorschlags der Beklagten in ihrem Schreiben vom 13.* Dezember 1945, der auf Herabsetzung der Pension auf 800»... EM	lautet,	sondern	die	Bestätigung	einer	münd-
lich getroffenen Vereinbarung, die am 21., Dezember 1945 zustande gekommen sein soll» Die Schriftform durch Briefwechsel ist auch dann als erfüllt anzusehen,. wenn eine mündliche Vereinbarung von der einen Partei bestätigt wird und die andere Partei sich in "Übereinstimmung mit dieser Bestätigung schriftlich hiermit einverstanden erklärt« Es genügt daher., daß dem Schreiben des Klägers vom 27o Dezember 1945 die durch Auslegung nach § 133 BGb zu ermittelnde Erklärung zu entnehmen ist» daß er mit einer Änderung des Pensionsvertrages durch Herabsetzung
 der Pension auf 800.— RBI einverstanden sei, entsprechend
0 » *
der in Bezug genommenen mündlichen Einigung, und daß der Brief der Beklagten vom 16« Februar 1946 die hiermit übereinstimmende Willenserklärung enthält« Das Berufungsgericht stellt in rechtlich zulässiger Weise darauf abf daß zwei inhaltlich sich deckende briefliche Äußerungen vorliegen, deren eine von der einen, deren andere von der anderen Partei herrührt« Soweit sich die Angriffe
f
der Revision gegen die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 27, Dezember 1945 richten, bewegt sie sich auf tatsächlichem Gebiet, da weder ein Verutoß gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Auslegungsregeln erkennbar ist«
v*l
VA
. 13
III* Die Revision rügt seiließlich im Habmen der §§ 286? 529 und 279 ZPO, daß das Berufungsgericht die vom Klüger angebotenen Beweise für die Störung seiner Geistestätigkeit nur zu dem Teil erhoben und die Berücksichtigung des im Schlußverhandlungstermin vom 28* Mai 1951 überreichten Gutachtens des Facharztes für Nerven und Gev mütskrankheiten Dr» Böger in Wiesbaden vom 20« Mai 1951 gemäß § 279 abgelehnt, aber trotzdem teilweise gewertet habe«
1*) Das Berufungsgericht unterstellt alle für den Geisteszustand des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt vorgetragenen Behauptungen als wahr mit Ausnahme der etwa dem entgegenstehenden neuen Einzelheiten« die in dem vorgenannten Gutachten enthalten sind« und weist insoweit das nachträgliche Vorbringen gemäß § 279 Abs 1 und 2 ZFO zurück« weil ihre Einbeziehung die Erled:gung des Hechtsstreits verzögern würde« Es kommt unter ausführlicher Erörterung der beigebrachten weiteren ärztlichen Zeugnisse aus den Jahren 1945 bis 1947 und des Schriftwechsels der Parteien über die Ende 1945 geführten Verhandlungen zu der Schlußfolgerung, daß die Killensbildung des Klägers nicht so stark beeinträchtigt gewesen sei, daß eine freie Killenshestimmung völlig ausgeschlossen worden wäre« Die vorgebrachten Tatsachen besagten nur, daß es dem Kläger ersichtlich schwer gefallen sei, überhaupt Entschlüsse zu fassen, und daß seine Entschlußlosigkeit krankhaft gewesen sei» Auf diesen Umstand komne es jedoch hier deshalb nicht an, weil der Kläger nicht ein Untätigblei* • ben vertreten solle, sondern im Gegenteil ausweislich des Schriftwechsels seinen Killen sehr entschieden bestätigt habe» Daß aber, wenn er einen Entschluß gefaßt habe, dieser krankhaft fehlsam gewesen sei, besagten weder die ärztlichen Zeugnisse noch lasse sich dies aus den übrigen
 unter Beweis gestellten Tatsachen entnehmen«, Im Gegensatz hierzu kommt Br« Söger in seinem Gutachten mit eingehender .oegründung zu dem Ergebnis., daß die Voraussetzungen des § 105 Abs 2 EGu als erfüllt angesehen werden könnten*
Kit *-echt rügt die Revision, daß der .Berufung srich-ter in mehrfacher Beziehung auf das Gutachten des Br«, ßöger eingegangen ist und es damit in Wirklichkeit nicht zurückgewiesen ? aber doch nur in einigen aus dem Zusammenhang herausgenooienen Sätzen zu dem Gegenstand der Eeweiswürdigung gemacht habe* Ihr ist auch darin beizupflichten* daß die in dem Gutachten enthaltenen neuen tatsächlichen Behauptungen nicht auf Grund von § 279 ZPO zurückgewiesen werden durften* Ber Antrag auf Vernehmung des Psychiaters •
Br« üöger als sachverständiger Zeuge und als Sachverständiger ist in den Tatsacheninstanzen wiederholt gestellt wordene (Vgl S 3 des Schriftsatzes vom 6«, 1 «,1950- S 9 des Schriftsatzes vom 22*3*1950)« Zwar steht die Einholung eines Sachverstandigen-Gutachtens in dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters; auch darf der Kic.hter bei der. Anwendung von ErfahrungsSätzen sich grundsätzlich auf seine eigene Sachkunde verlassen (F.G 94- 116)« Unter besonderen Umständen kann aber die Nichterhebung eines beantragten Sachverstündigenbev/eises einen Verstoß gegen § 286 ZPO darstellen* Ein solcher Verstoß liegt namentlich dann vor, wenn es sich um Fragen handelt* die der Richter nicht ohne die Hilfe eines Sachverständigen abschließend entscheiden kann«, und wenn die Gründe des Berufungsurteils auf die fehlende eigene Sachkunde schließen lassen« Ba der uerufungsrichter in dem Gutachten des Br* 3öger enthaltene neue Einzelheiten als verspätet zurückweist, muß daraus entnommen werden, daß diese nach Auffassung des .berufungsrichters hätten von Bedeutung sein können*
•• 15
Allerdings ist aus der Urteilsbegründung selbst nicht zu entnehmen, welche neuen Einzelheiten von dem Berufungsgericht als solche angesprochen worden sind* Zum Verstundnis des Urteils wäre das aber erforderlich gewesen« Die Zurückweisung neuer Einzelheiten war deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Kläger sich unter Darlegung von Einzelheiten über eine Störung der Geistestätigkeit unter anderem auf die Vernehmung des Dr* Eöger und eines Sachverständigen hierüber berufen hat* Es kann unter diesen Umständen von einer Partei nicht verlangt werden, alle Einzelheiten, die für die Beurteilung von Erheblichkeit sein könnten, vorzutragen* Es muß genügenf wenn das Vorbringen so hinreichend substantiiert ist, daß überhaupt Anlaß bestand, die Vernehmung eines Sachverständigen zu beschließen* Ferner ist aber auch zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das frühere Vorbringen des Klägers zu dieser Fra'e unterstellt, um dann selbst eine hertung vorzunehmen« die der Sachkunde eines Facharztes bedarf«
Das Berufungsgericht hat damit dem Ergebnis einer Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Sachverständigen in unzulässiger TTeise vorgegriffen (vgl .dGH NJV? 1951, 481)«
i
Ohne Hilfe eines medizinischen Sachverständigen kann auch nicht darüber entschieden werden« oh die unterstellten tatsächlichen Behauptungen des Klägers über die Störung seiner Geistestätigkeit durch seine Schreiben zu widerlegen sind, die der Berufungsrichter in diesem Zusammenhang gewertet hat«
*
* Die Nichterhehung des Sachverstündigenbeweises bedeutet hiernach einen Verstoß gegen § 286 ZPO, die Zurückweisung des in dem Cutachten enthaltenen neuen Vorbringens war nach § 279 210 nicht zulässig*
2c) Die Revision hat auch darin recht«, daß das Berufungsgericht weitere Beweisangebote nicht berücksichtigt habe« Sie macht geltend«* daß die Beweisantritte im Schriftsatz vom 22 c Mai 1951 unter III«, die das Berufungsgericht nicht zugelassen hat, nur neue Formulierungen früherer Beweisangebote darstellen«, Das Berufungsgericht hat zwar diese früheren Behauptungen des Klägers als wahr unterstellt«. Das reicht jedoch nicht aus* Es hätte mindestens den Facharzt Dr«. 3öger als sachverständigen beugen und die bereits in erster Instanz als Zeugen benannte Ehefrau des Klägers und seine Tochter Helga über ihre Wahrnehmungen über das Verhalten und den Zustand des Klägers in der in Betracht zu ziehenden Zeit vernehmen müssen« Werden Zeugen für einen bestimmten Zustand, insbesondere für ihre Beobachtungen über den Geisteszustand einer Person benannt, so ist die Würdigung des Viertes ihrer Aussage für die zu treffende Feststellung nicht möglich, wenn nicht feststeht, welche Einzelheiten der Zeuge anzugeven hat« Wie der Bundesgerichtshof in der unter *1) angeführ- ' ten Entscheidung ausgeführt hat, ist zu beanstanden* wenn das Gericht die Vernehmung von Zeugen mit der Begründung ablehnt, es könne als wahr unterstellt werden, daß die Zeugen den Eindruck gewonnen hätten, eine bestimmte Person sei geistesgestört« Bas Berufungsgericht kann nicht wissen, welche Tatsachen im einzelnen von den Zeugen zu dem Beweisgegenstand bekundet werden und ob nicht diese Tatsachen zu einer abweichenden Beurteilung der vorneg-genormaenen Biweiswürdigung führen werden«,
Das Berufungsurteil mußte deshalb auf die Revision des Klägers aufgehoben werden, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben- die beantragte Beweisaufnahme über den Geisteszustand des Klägers durchzuführen» Sollte sich ergeben, daß die Vereinbarten über die Herabsetzung des
4m
•'	*!?	V.
Ruhegehalts wirksam sind, so wird das Gericht auch zu prüfen haben, oh der Klr.ger schon für die Zeit vor dem 31» März 1949 die V.’ied erberauf Setzung des Ruhegehalts auf Grund der Zusicherung verlangen kann* die ’die Beklagte in dem Schreiben vom 13c Dezember 1945 erklärt hat«, das nach Feststellung des Berufungsgerichts die Grundlage der Einigung bildet, und ob eine solche Aufbesserung auf Grund d6r Änderungsklausel <rorzunehmen ist, die in den Pensionsvertrag gemäß Beschluß des Aufsicbtsrats vom 29c August 1939 eingeführt worden ist und deren Vi'eiter-geltung neben der späteren Einigung zu untersuchen wäre*
Da in der Sache seihst eine Entscheidung nicht zu treffen war, ist die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen worden0
Dr, Canter	Dr*	Drost
 Drc Kuhn	Art!
BR» Dr„ Fischer ist durch Urlaub an der Unterschrift verhinderte
 Dr* Canter