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BGH · II ZR 147/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 147/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Versorgungszusagen wurden zwischen den Mitgeschäftsführern zu einer Zeit getroffen, als diese nach der damals noch herrschenden Rechtsprechung dafür als befugt angesehen wurden (Sen.Urt. LM § 46 GmbHG Nr. 3; WM 1970, 249, 251). (nicht angegriffenen) tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts kannten beide Gesellschafter die Versorgungszusagen für die Geschäftsführer und billigten sie. An den VersorgungsZusagen hatten beide Gesellschafter ein Interesse, der Kläger unmittelbar und die Mitgesellschafterin Klausmann mittelbar durch die Begünstigung ihres Ehemannes. Diese Umstände reichen in ihrer Gesamtheit aus, um die Berufung der GmbH auf das Unterlassen des Gesellschafterbeschlusses treuwidrig erscheinen zu lassen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 46 GmbHG
BerufungOberlandesgerichtsKürzungGeschäftsführerZuständigkeitGesellschafterVersorgungszusagen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 147/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Maschinenfabrik M Geschäftsführer Franz
 ose:
GmbH, vertreten durch den tr. 31-35,
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 und
Rechtsanwälte Dr. K. F.
gegen
 den Geschäftsführer Paul
28,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwä! Dr. ui
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
 am 25. Februar 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1984 wird nicht angenommen .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 141.192 DM.
Gründe :
Die Versorgungszusagen wurden zwischen den Mitgeschäftsführern zu einer Zeit getroffen, als diese nach der damals noch herrschenden Rechtsprechung dafür als befugt angesehen wurden (Sen.Urt. LM § 46 GmbHG Nr. 3; WM 1970, 249, 251). Auch die - objektiv vom Oberlandesgericht zutreffend im Sinne der Zuständigkeit der Gesel1schafterverSammlung ausgelegte - Regelung im Gesellschaftsvertrag war nicht so konkret, daß sich den Beteiligten abweichend von der damals angenommenen Gesetzeslage die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung aufdrängen mußte. Nach den
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(nicht angegriffenen) tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts kannten beide Gesellschafter die Versorgungszusagen für die Geschäftsführer und billigten sie.
An den VersorgungsZusagen hatten beide Gesellschafter ein Interesse, der Kläger unmittelbar und die Mitgesellschafterin Klausmann mittelbar durch die Begünstigung ihres Ehemannes.
Es kann davon ausgegangen werden, daß die Gesellschafter die Versorgungszusagen ohne weiteres durch Gesellschafterbeschluß genehmigt hätten, wenn ihnen die Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses bewußt gewesen wäre. Diese Umstände reichen in ihrer Gesamtheit aus, um die Berufung der GmbH auf das Unterlassen des Gesellschafterbeschlusses treuwidrig erscheinen zu lassen.
Mit der Berufung auf den in der Versorgungszusage enthaltenen Vorbehalt der Kürzung der Versorgungsleistungen kann die Beklagte die Klage nicht zu Fall bringen, weil es auch zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge aus diesem Grunde eines Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte, der nicht vorliegt.
Stimpel	Dr.	Schulze	Bundschuh
 Dr. Seidl	Brandes