Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Versorgungszusagen wurden zwischen den Mitgeschäftsführern zu einer Zeit getroffen, als diese nach der damals noch herrschenden Rechtsprechung dafür als befugt angesehen wurden (Sen.Urt. LM § 46 GmbHG Nr. 3; WM 1970, 249, 251). (nicht angegriffenen) tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts kannten beide Gesellschafter die Versorgungszusagen für die Geschäftsführer und billigten sie. An den VersorgungsZusagen hatten beide Gesellschafter ein Interesse, der Kläger unmittelbar und die Mitgesellschafterin Klausmann mittelbar durch die Begünstigung ihres Ehemannes. Diese Umstände reichen in ihrer Gesamtheit aus, um die Berufung der GmbH auf das Unterlassen des Gesellschafterbeschlusses treuwidrig erscheinen zu lassen.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 147/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Maschinenfabrik M Geschäftsführer Franz ose: GmbH, vertreten durch den tr. 31-35, Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägerin, und Rechtsanwälte Dr. K. F. gegen den Geschäftsführer Paul 28, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwä! Dr. ui / <% / Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes am 25. Februar 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1984 wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 141.192 DM. Gründe : Die Versorgungszusagen wurden zwischen den Mitgeschäftsführern zu einer Zeit getroffen, als diese nach der damals noch herrschenden Rechtsprechung dafür als befugt angesehen wurden (Sen.Urt. LM § 46 GmbHG Nr. 3; WM 1970, 249, 251). Auch die - objektiv vom Oberlandesgericht zutreffend im Sinne der Zuständigkeit der Gesel1schafterverSammlung ausgelegte - Regelung im Gesellschaftsvertrag war nicht so konkret, daß sich den Beteiligten abweichend von der damals angenommenen Gesetzeslage die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung aufdrängen mußte. Nach den 3 (nicht angegriffenen) tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts kannten beide Gesellschafter die Versorgungszusagen für die Geschäftsführer und billigten sie. An den VersorgungsZusagen hatten beide Gesellschafter ein Interesse, der Kläger unmittelbar und die Mitgesellschafterin Klausmann mittelbar durch die Begünstigung ihres Ehemannes. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Gesellschafter die Versorgungszusagen ohne weiteres durch Gesellschafterbeschluß genehmigt hätten, wenn ihnen die Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses bewußt gewesen wäre. Diese Umstände reichen in ihrer Gesamtheit aus, um die Berufung der GmbH auf das Unterlassen des Gesellschafterbeschlusses treuwidrig erscheinen zu lassen. Mit der Berufung auf den in der Versorgungszusage enthaltenen Vorbehalt der Kürzung der Versorgungsleistungen kann die Beklagte die Klage nicht zu Fall bringen, weil es auch zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge aus diesem Grunde eines Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte, der nicht vorliegt. Stimpel Dr. Schulze Bundschuh Dr. Seidl Brandes