Oie Klägerin als Reeder des MS "Anna schloß mit der Beklagten den Zeit chart er-Vertrag vom 3* August 1970, der an 31. Die Regelung werde weder dem Standpunkt der Klägerin gerecht (auf jeden Fall die Frachtrate von täglich 6.000,06 DM zu erhalten) noch dem der Beklagten (nicht mehr als 1.630 US-Dollars zahlen zu müssen, was dem genannten DM-Betrag beim Kurs 3.6364 entspricht). Die hierzu erhobene Umfrage der Handelskammer Hamburg habe nicht ergeben, daß die Regelung einem hiesigen Handelsbrauch entspreche oder von den betreffenden Handelskreisen durchweg als eindeutig empfunden werde• Sei die Charter Party aber auch nicht in dem Sinne eindeutig, daß eine Wert Sicherungsklausel zugunsten der Deutschen Mark oder gar des US-Dollars habe vereinbart werden sollen, so gebe sie doch den Hinweis darauf, daß die Parteien im Hinblick auf seinerzeit bestehende und weiter erwartete Kursschwankungen besondere Abmachungen getroffen hätten, die in der Charter Party ihren - tatsächlich mißlungenen - Ausdruck finden sollten. Von diesem Ausgangspunkt her bezieht das Berufungsgericht in die Würdigung der seiner Ansicht nach auslegungsbedürftigen Vereinbarung den Fernsehreib-Schrift-wechsel der Schiffsmakler F^Ü (für den Reeder) und SuNHB (für den Charterer) ein. Aus dem Schriftwechsel trete klar hervor, wie das Berufungsgericht im einzelnen begründet, daß der Reeder in jedem Falle eine Frachtrate von 6.000,06 DN habe erzielen wollen, in welcher Währung auch immer gezahlt werden würde. a) Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß die Auslegung der Klauseln 4 und 3 der Charter Party durch das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder gegen die Denkgesetze verstößt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen hat. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß bei Betrachtung des Vertragswortlauts ein gewisser Gegensatz zwischen den Klauseln 4 und 3 auf falle, die darin enthaltene Regelung Das Berufungsgericht hat sich dennaeh mit Recht der ihm obliegendem Aufgabe unterzogen, die strittige Regelung unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen, die für die Deutung des Erklä-rungsInhalts maSgeblich sein kännen« Hierbei hat es entscheidend auf die Fe ms ehre ib-Korre spondenz zwischen den Maklern abgestellt« Dies lä6t keinen Rechtsfehler erkennen, denn die Charter Party ist nicht etwa nur aus sich selbst heraus auszulegen« Die Revision kann nicht damit gehört werden, daB das Berufungsgericht gegen die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verstoßen habe« Denn die Auslegung einer Vertragsurkunde hat mit der Beweislast an sich nichts zu tun (vgl« SemUrt« in BGHZ 20, 109» 111)« Richtig ist allerdings, daß die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe der für die Behauptung«- und Beveislast entwickelten Grundsätze erfolgt« Diese Tatsachen waren aber im vorliegenden Fall unstreitig, nämlich wie sie die Feraschreib-Korr espondenz ergibt« 5*000 DM) geschuldet, die sie auch in einer diesem DM-Betrag entsprechenden Zahlung von US-Dollars habe erbringen können, ist nach alledem aus Rechts-gründen nichts einzuwenden« Die Höhe der hiernach sich ergebenden und vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Abrechnungsdifferenz war zwischen den Parteien nicht mehr streitig; die Revision greift sie ebenfalls nicht an. Die Beklagte hat hierzu geltend gemacht, die Klägerin habe zunächst die von ihr, der Beklagten, gewählte Art des Währungsumtausches hingenommen Nach Ansicht des Berufungsgerichts geht der Hinweis der Beklagten auf den Text der Überweisungsträger fehl, da diese regelmäBig nur Buchungsunterlagen und nicht dazu bestimmt seien, Willenserklärungen zu übermitteln. Die endgültigen Reiseabrechnungen der Beklagten, aus denen ihre Vertragsauslegung erstmals deutlich zu ersehen gewesen sei, hätten der Klägerin unstreitig erst nach AbschluB des Addendum No. II Vorgelegen, die dann sogleich ihren Standpunkt unter dem 2. dazu vorgetragen, daß sie sich infolge des Verhaltens der Klägerin auf eine endgültige Unrechnung von US-Dollars in Deutsche Mark entsprechend ihren - der Beklagten - Verstellungen eingerichtet habe. Der Prozeßstoff ergibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin durch den Abschluß des Addendum No. II stillschweigend ihr Einverständnis mit der Vertragsauslegung der Beklagten erklärt hätte. Denn diese Auslegung ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts aus den bei Abschluß des Addendum noch nicht vorliegenden Abrechnungen durch die Beklagte erstmals deutlich zu erkennen gewesen.
BUNDESGERICHTSHOF c IM NAMEN DES VOLKES II ZR 147/75 URTEIL ln den Rechtsstreit Verkündet am 3. Februar 1977 Kaufmannf Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der TflIB Ltd., vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Mr. D. N. NiMIBBv 1600 S. V. Fourth Avenue, Portland, Oregon ■Lv» Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. VBk - gegen die Kommanditgesellschaft Reederei Jonny VgHHI, vertreten durch ihren allein haftenden Gesellschafter Herrn Jonny VfM, Ni Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeöbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Bi / Oer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 3. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter St impel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Or. Skibbe für Recht erkannt: Oie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Juli 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Oie Klägerin als Reeder des MS "Anna schloß mit der Beklagten den Zeit chart er-Vertrag vom 3* August 1970, der an 31. März 1971 und 6. August 1971 verlängert wurde. Oie Parteien streiten - soweit in der Revisionsinstanz noch von Belang - über Abrechnungsdifferenzen in Höhe von 234.862,07 DM. Diese haben ihren Grund in der Meinungsverschiedenheit darüber, nach welchem Wechselkurs die von der Beklagten in US-Oollar überwiesene Chartermiete in Deutsche Mark umzurechnen ist. Oie Vorinstanzen haben den Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung des genannten Betrags nebst Zinsen bejaht. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte in diesem Umfang den Antrag auf Klagabweisung weiter. übn-fcgcheldraflggründe : Die Auseinandersetzung der Parteien geht an die Bestimmungen des Chartervertrags über die Hßhe der Frachtrate und des maßgebenden Kurses bei Zahlung in US-Dollars* In Klausel 4 der Charter Party heißt es9 soweit hier interessierend: "That the Charterers shall pay for the use and hire of the said Vessel at the rate of 6.000,06 DM daily .*.« und in Klausel 5: "Payment of said hire to be made at Hamburg -with Owners' bankers to be named later -at the firm rate of exchange of US $ 1 » DM 3• 6364,— in United States Currency ..." Hierbei sind die DM-Frachtrate und der Passus von "at Hamburg" bis "DM 3.6364" maschinenschriftlich in den Vordruck eingesetzt worden. Diese Klauseln hat das Berufungsgericht in ihrem Zusammenhang als unklar angesehen. Die Regelung werde weder dem Standpunkt der Klägerin gerecht (auf jeden Fall die Frachtrate von täglich 6.000,06 DM zu erhalten) noch dem der Beklagten (nicht mehr als 1.630 US-Dollars zahlen zu müssen, was dem genannten DM-Betrag beim Kurs 3.6364 entspricht). Die hierzu erhobene Umfrage der Handelskammer Hamburg habe nicht ergeben, daß die Regelung einem hiesigen Handelsbrauch entspreche oder von den betreffenden Handelskreisen durchweg als eindeutig empfunden werde• Sei die Charter Party aber auch nicht in dem Sinne eindeutig, daß eine Wert Sicherungsklausel zugunsten der Deutschen Mark oder gar des US-Dollars habe vereinbart werden sollen, so gebe sie doch den Hinweis darauf, daß die Parteien im Hinblick auf seinerzeit bestehende und weiter erwartete Kursschwankungen besondere Abmachungen getroffen hätten, die in der Charter Party ihren - tatsächlich mißlungenen - Ausdruck finden sollten. Die Charter Party sei in der Regel - wie auch vorliegend - nur Beweisurkunde. Von diesem Ausgangspunkt her bezieht das Berufungsgericht in die Würdigung der seiner Ansicht nach auslegungsbedürftigen Vereinbarung den Fernsehreib-Schrift-wechsel der Schiffsmakler F^Ü (für den Reeder) und SuNHB (für den Charterer) ein. Aus dem Schriftwechsel trete klar hervor, wie das Berufungsgericht im einzelnen begründet, daß der Reeder in jedem Falle eine Frachtrate von 6.000,06 DN habe erzielen wollen, in welcher Währung auch immer gezahlt werden würde. Die Beklagte sei andererseits geneigt gewesen, dieses Verlangen zu akzeptieren. Die Vereinbarung eines festen Wechselkurses känne daher nur bedeuten, daß damit die Relation zwischen den im Schriftwechsel erwähnten 1.630 US-Dollars und der vereinbarten Frachtrate von 6.000,06 DN festgestellt und die Beklagte verpflichtet werden sollte, stets so viele US-Dollars anzuschaffen, wie erforderlich waren, um nach der Umwechselung in Deutsche Mark die Frachtrate von 6.000,06 DM zu zahlen, falls der Wechselkurs sich zu Ungunsten des US-Dollars gegenüber dem vereinbarten Wechselkurs verändern würde. a) Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß die Auslegung der Klauseln 4 und 3 der Charter Party durch das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder gegen die Denkgesetze verstößt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen hat. Die Rüge der Revision, Klausel 3 sei eindeutig und daher nicht auslegungsfähig, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß bei Betrachtung des Vertragswortlauts ein gewisser Gegensatz zwischen den Klauseln 4 und 3 auf falle, die darin enthaltene Regelung ihrem Wortlaut nach weder dem Standpunkt der Klägerin noch dem der Beklagten voll gerecht werde und insoweit unklar sei« Diese Begründung ist vertretbar und daher vom Revisiensgericht hinzunehmen. Das Berufungsgericht hat sich dennaeh mit Recht der ihm obliegendem Aufgabe unterzogen, die strittige Regelung unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen, die für die Deutung des Erklä-rungsInhalts maSgeblich sein kännen« Hierbei hat es entscheidend auf die Fe ms ehre ib-Korre spondenz zwischen den Maklern abgestellt« Dies lä6t keinen Rechtsfehler erkennen, denn die Charter Party ist nicht etwa nur aus sich selbst heraus auszulegen« Die Revision kann nicht damit gehört werden, daB das Berufungsgericht gegen die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verstoßen habe« Denn die Auslegung einer Vertragsurkunde hat mit der Beweislast an sich nichts zu tun (vgl« SemUrt« in BGHZ 20, 109» 111)« Richtig ist allerdings, daß die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe der für die Behauptung«- und Beveislast entwickelten Grundsätze erfolgt« Diese Tatsachen waren aber im vorliegenden Fall unstreitig, nämlich wie sie die Feraschreib-Korr espondenz ergibt« Gegen die Auffasssung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine Frachtrate von täglich 6.000,06 DM (später 5.500 DM bzw. 5*000 DM) geschuldet, die sie auch in einer diesem DM-Betrag entsprechenden Zahlung von US-Dollars habe erbringen können, ist nach alledem aus Rechts-gründen nichts einzuwenden« Die Höhe der hiernach sich ergebenden und vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Abrechnungsdifferenz war zwischen den Parteien nicht mehr streitig; die Revision greift sie ebenfalls nicht an. b) Das Berufungsgericht hält den Nachzahlungsanspruch auch nicht für verwirkt. Die Beklagte hat hierzu geltend gemacht, die Klägerin habe zunächst die von ihr, der Beklagten, gewählte Art des Währungsumtausches hingenommen / und noch an 6. August 1971 das Addendum No. II abgeschlossen, obwohl sie, die Beklagte, seit den 1. Juni 1971 den Wechselkurs von 3.6364 stets zugrunde gelegt und auf den Überweisungsträgern vermerkt hätte. Erst Anfang September 1971 habe die Klägerin widersprochen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts geht der Hinweis der Beklagten auf den Text der Überweisungsträger fehl, da diese regelmäBig nur Buchungsunterlagen und nicht dazu bestimmt seien, Willenserklärungen zu übermitteln. Die endgültigen Reiseabrechnungen der Beklagten, aus denen ihre Vertragsauslegung erstmals deutlich zu ersehen gewesen sei, hätten der Klägerin unstreitig erst nach AbschluB des Addendum No. II Vorgelegen, die dann sogleich ihren Standpunkt unter dem 2. September 1971 geltend gemacht habe. Die Revision greift diese Ausführungen damit an, die Beklagte hätte "schon seit 1970 ihre Zahlungen stets zu demselben Umrechnungskurs überwiesen, wie das vom 1. 6. 1971 an weiterhin geschehen ist, nur eben mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Wechselkursvereinbarung". Außerdem stelle das Berufungsgericht zu Unrecht darauf ab, dafi Überweisungen nicht dazu bestimmt seien, Willenserklärungen zu übermitteln. Im letztgenannten Punkt ist der Revision zu folgen. Denn ob eine illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten vorliegt (vgl. hierzu SenUrt. in BGHZ 25, 47, 52), hängt nicht ohne weiteres davon ab, ob die Reaktion des Berechtigten auf eine schlichte Mitteilung oder eine rechtsgeschäftliche Erklärung zu beurteilen ist. Im Ergebnis greift jedoch die Beanstandung der Revision nicht durch. Zur Verwirkung gehört nämlich, daß sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, daß dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde (SenUrt. aaO). Soweit die Chartermiete während der Laufzeit des Vertrags bis zur Verlängerung durch das Addendum No. II vom 6. August 1971 angefallen ist, hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, daß sie sich infolge des Verhaltens der Klägerin auf eine endgültige Unrechnung von US-Dollars in Deutsche Mark entsprechend ihren - der Beklagten - Verstellungen eingerichtet habe. Nachdem die Klägerin dann ihren Standpunkt zur Unrechnungsfrage unter den 2. September 1971 geltend gemacht hatte, können Entgeltansprüche aufgrund des Addenden No. II schon mangels einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht verwirkt worden sein. Der Prozeßstoff ergibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin durch den Abschluß des Addendum No. II stillschweigend ihr Einverständnis mit der Vertragsauslegung der Beklagten erklärt hätte. Denn diese Auslegung ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts aus den bei Abschluß des Addendum noch nicht vorliegenden Abrechnungen durch die Beklagte erstmals deutlich zu erkennen gewesen. Dann aber kann entgegen dem Standpunkt der Revision eine Bestätigung der Vertragsauslegung der Beklagten nicht schon darin gesehen werden, daß die Klägerin das Addendum No« XI abgeschlossen hat, ohne in den Torangegangenen zwei Monaten die Berechnung auf den Überweisungsträgern beanstandet zu haben« Stiepel Dr. Schulze Dr« Bauer Bundschuh Dr« Skibbe