" Die Parteien sind ferner darüber einig, daß Geschäftsgrundlage für die Gewährung des Leibrentengrundrechts an den E 1 (Kläger) die von dem E 1 aufgegebenen und bisher nicht geprüften Zahlen und Wertangaben über die Aktiven und Passiven des Unternehmens . Die E 1 und 3 (Kläger und Beklagter zu 2) gehen übereinstimmend von der Erwartung aus, daß das aus diesen Zahlen zu entnehmende rechnerische Verhältnis von Aktiven und Passiven sich bis zu dem 31. Dezember 1969, die der Kläger im August 1970 dem Beklagten zu 2 übersandte, überstiegen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Umlaufvermögen um 526.829»65 DM; in einer weiteren vom Kläger während des Rechtsstreits eingereichten MBilanz per 31. Nach Berechnung der Beklagten überstiegen demgegenüber die Passiven das Umlaufvermögen um 818.085,71 und die gesamten Aktiven noch um 4.105,71 DM. Er macht Jedoch nur einen Betrag von monatlich 3.600 DM geltend und hat beantragt - unter Berücksichtigung der danach in den Monaten Januar bis Juli 1970 erfolgten Mehrzahlungen von 7 x 900 DM » 6.300 DM -, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 44.100 DM nebst Zinsen zu zahlen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Leibrentenanspruch des Klägers aus § 1 des Vertrages folge und § 4 den Beklagten nur eine - von diesen zu beweisende - Einwendung zur Verfügung stelle. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht, wie die Revision meint, die Beweislast verkannt, wenn es angenommen hat, die Beklagten hätten nur den Wegfall der vereinbarten Ge-schäftsgrundlage zu beweisen, nicht aber, in welchem Umfange die Leibrente herabzusetzen sei. 1. In § 4 des Vertrages haben die Parteien die von dem Kläger mit der "Verkaufsaufgabe per 24. Oktober 1969" vorgelegten Zahlen und Wertangaben über die Aktiven und Passiven des Unternehmens nicht nur zu dem wesentlichen Vertragsbestandteil und zur Grundlage der Leibrente des § 1 gemacht, sondern darüber hinaus ausdrücklich die Tatsache festgehalten, daß diese Werte bisher nicht geprüft worden sind. Sie haben hierbei weiter der Erwartung Ausdruck gegeben, daß sich das rechnerische Verhältnis von Aktiven und Passiven, das der Verkaufsaufgabe zu entnehmen ist, zu dem 31. Dezember 1969 nicht wesentlich ändern werde, und festgelegt, daß es als wesentliche Veränderung gelten sollte, wenn sich die Relation zwischen Umlaufvermögen und Passiven, das nach der Verkaufsaufgabe ein Minus von 350.000 DM aufwies, um mehr als 10 % ungünstiger herausstellte. Der Kläger kann in einem solchen Falle nicht mehr die Leibrentenbeträge des § 1 mit der Folge geltend machen, daß es Sache der Beklagten wäre, diejenigen Tatsachen darzutun und zu beweisen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfange eine Minderung des Leibrentenanspruchs in Betracht kommt. 2. Entgegen der Auffassung der Revision stellt deshalb das gegen den Klageanspruch gerichtete tatsächliche Vorbringen der Beklagten nur ein substantiiertes Bestreiten des Klagegrundes dar; sie legen nur einen Sachverhalt dar, nach dem die vertraglichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Leibrentenanspruch nicht gegeben sind. Da dieser Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln erbracht wurde, hätte das Berufungsgericht angesichts des Vorbringens der Beklagten nur von einem Unternehmensstatus ausgehen können, wonach die Passiven die gesamten Aktiven um 4.105,71 MI und das Umlaufvermögen um 818.085,71 DM überstiegen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 147/71 URTEIL Verbandet am 12. April 1973 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Bernhard N ,, Gasthof "Zum H / Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Franz KG, Bl 2. deren persönlich haftenden Gesellschafter Franz P| ebenda, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr und / t Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1973 durch die Richter Fleck» Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. November 1971 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1970 schied er aus der Gesellschaft aus; an seine Stelle trat der Beklagte zu 2. Durch notariellen Vertrag vom 22. Dezember 1969 verpflichtete sich die Beklagte zu 1, an den Kläger ab 1. Januar 1970 eine Leibrente zu zahlen, die für die ersten drei Jahre auf 4.500 DM und ab Beginn des vierten Jahres auf 5.000 DM monatlich festgesetzt wurde (§1 der übertragungsVereinbarung). § 4 der Ubertragungsvereinbarung bestimmt hierzu weiter: " Die Parteien sind ferner darüber einig, daß Geschäftsgrundlage für die Gewährung des Leibrentengrundrechts an den E 1 (Kläger) die von dem E 1 aufgegebenen und bisher nicht geprüften Zahlen und Wertangaben über die Aktiven und Passiven des Unternehmens . •. sind. • • • wie diese bei den vorangegangenen mündlichen Verhandlungen im Rahmen einer Verkaufsaufgabe per 24. Oktober 1969 ... vorgelegt wor-den sind. Die vorerwähnte Verkaufsaufgabe, die diesem Vertrag in Abschrift als Anlage beigeheftet ist, bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages. Die E 1 und 3 (Kläger und Beklagter zu 2) gehen übereinstimmend von der Erwartung aus, daß das aus diesen Zahlen zu entnehmende rechnerische Verhältnis von Aktiven und Passiven sich bis zu dem 31. Dezember 1969 jedenfalls nicht wesentlich zu dem Nachteil des E 3 verändern wird. Als wesentliche Veränderung gilt eine Verschiebung in der jetzigen Relation des Umlaufvermögens (s. Ziff. 4, 5 und 6 der Verkaufsaufgabe) zu den Passiven (s. Ziff. 1, 2, 3 und 4 der Ver-kaufsaufgäbe), wenn der bisherige Differenzbetrag aus der Verkaufsaufgabe, der ein Minus von rund 350.000 DM auf weist, sich um mehr als 10 % verschlechtert. " Nach dieser Verkaufsaufgabe betrugen die Aktiva 1.448.980 DM, wobei auf das Umlaufvermögen 635.000 DM entfielen. Die Passiven beliefen sich auf 985.000 DM. In einer vorläufigen Steuerbilanz per 31. Dezember 1969, die der Kläger im August 1970 dem Beklagten zu 2 übersandte, überstiegen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Umlaufvermögen um 526.829»65 DM; in einer weiteren vom Kläger während des Rechtsstreits eingereichten MBilanz per 31. Dezember 1969 nach Prüfung" betrug diese Differenz 540.160,70 DM, während die gesamten Aktiven nur noch um 289.988,30 DM über den Passiven lagen; eine vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte "Veräußerungsbilanz nach dem Stand vom 31. Dezember 1969" weist das Eigenkapital mit 296.200,96 DM aus und die Differenz zwischen Verbindlichkeiten und Umlaufvermögen mit 533.948,04 DM. Nach Berechnung der Beklagten überstiegen demgegenüber die Passiven das Umlaufvermögen um 818.085,71 und die gesamten Aktiven noch um 4.105,71 DM. Die Beklagte zu 1 hat in der Zeit vom 1• Januar bis 31- Juli 1970 monatlich 4,500 DM an den Kläger entrichtet, dann aber die Zahlung weiterer Beträge verweigert. Der Kläger nimmt die Beklagten im Urkundenprozeß auf Zahlung der in den Monaten August 1970 bis September 1971 fällig gewordenen Rentenbeträge in Anspruch. Er macht Jedoch nur einen Betrag von monatlich 3.600 DM geltend und hat beantragt - unter Berücksichtigung der danach in den Monaten Januar bis Juli 1970 erfolgten Mehrzahlungen von 7 x 900 DM » 6.300 DM -, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 44.100 DM nebst Zinsen zu zahlen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zürück-zuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Leibrentenanspruch des Klägers aus § 1 des Vertrages folge und § 4 den Beklagten nur eine - von diesen zu beweisende - Einwendung zur Verfügung stelle. Wie Jedoch schon die vom Kläger selbst vorgelegten Bilanzen per 31. Dezember 1969 zeigten, sei zwischen den Parteien unstreitig, daß sich die in § 4 des Vertrages vereinbarte Geschäftsgrundlage wesentlich geändert habe. Der Kläger könne sich deshalb hinsichtlich der Höhe des Leibrentenanspruchs nicht mehr auf § 1 des Vertrages berufen; er müsse vielmehr seine Rechte nach Maßgabe des Vertrages und § 242 BGB der veränderten Sachlage anpassen und dazu die Umstände beweisen, die nunmehr einen Rentenanspruch in der geltend gemachten Höhe rechtfertigten. Das habe er mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln nicht vermocht. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht, wie die Revision meint, die Beweislast verkannt, wenn es angenommen hat, die Beklagten hätten nur den Wegfall der vereinbarten Ge-schäftsgrundlage zu beweisen, nicht aber, in welchem Umfange die Leibrente herabzusetzen sei. 1. In § 4 des Vertrages haben die Parteien die von dem Kläger mit der "Verkaufsaufgabe per 24. Oktober 1969" vorgelegten Zahlen und Wertangaben über die Aktiven und Passiven des Unternehmens nicht nur zu dem wesentlichen Vertragsbestandteil und zur Grundlage der Leibrente des § 1 gemacht, sondern darüber hinaus ausdrücklich die Tatsache festgehalten, daß diese Werte bisher nicht geprüft worden sind. Sie haben hierbei weiter der Erwartung Ausdruck gegeben, daß sich das rechnerische Verhältnis von Aktiven und Passiven, das der Verkaufsaufgabe zu entnehmen ist, zu dem 31. Dezember 1969 nicht wesentlich ändern werde, und festgelegt, daß es als wesentliche Veränderung gelten sollte, wenn sich die Relation zwischen Umlaufvermögen und Passiven, das nach der Verkaufsaufgabe ein Minus von 350.000 DM aufwies, um mehr als 10 % ungünstiger herausstellte. Demgemäß ist es im vorliegenden Verfahren unstreitig, daß die Parteien bei der Errechnung der Leibrente von monatlich A. 500 DM und 5.000 DM von den einseitigen - von den Beklagten nicht geprüften - Angaben des Klägers in der Verkaufsaufgabe und damit von einem Kaufpreis von rund 462.000 DM ausgegangen sind. Hieraus folgt, daß den Kläger die volle Beweislast für die Höhe des Leibrentenanspruchs trifft, wenn - wie hier - feststeht, daß die von ihm angegebenen, zu dem Inhalt des Vertrages und zur Grundlage der Leibrente gemachten Angaben nicht zutreffen und die Abweichungen nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Toleranzgrenze liegen. Der Kläger kann in einem solchen Falle nicht mehr die Leibrentenbeträge des § 1 mit der Folge geltend machen, daß es Sache der Beklagten wäre, diejenigen Tatsachen darzutun und zu beweisen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfange eine Minderung des Leibrentenanspruchs in Betracht kommt. Das folgt aus der allgemeinen Beweis-lastregel, daß Jede Partei die Tatsachen beweisen muß, aus denen sie Rechte herleitet. 2. Entgegen der Auffassung der Revision stellt deshalb das gegen den Klageanspruch gerichtete tatsächliche Vorbringen der Beklagten nur ein substantiiertes Bestreiten des Klagegrundes dar; sie legen nur einen Sachverhalt dar, nach dem die vertraglichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Leibrentenanspruch nicht gegeben sind. Infolgedessen gehören auch die Behauptungen des Klägers, der Aktivwert des Unternehmens habe wenigstens 296.200 IM betragen und rechtfertige damit den Rentenanspruch, wenn auch nicht im vollen Umfange, so doch zu einem wesentlichen Teil zu den klagebegründenden Tatsachen, die des Be- weises bedurft hätten. Da dieser Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln erbracht wurde, hätte das Berufungsgericht angesichts des Vorbringens der Beklagten nur von einem Unternehmensstatus ausgehen können, wonach die Passiven die gesamten Aktiven um 4.105,71 MI und das Umlaufvermögen um 818.085,71 DM überstiegen. Unter diesen Umständen ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Rentenanspruch im Urkundenprozeß weder neu berechnet noch teilweise zugesprochen hat. Die hierfür notwendigen tatsächlichen Grundlagen lassen sich nur im ordentlichen Verfahren gewinnen. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht den Urkundenprozeß zur Durchsetzung des Anspruchs des Klägers als ungeeignet angesehen und die Klage als im Urkundenprozeß unstatthaft abgewiesen. Fleck Dr. Schulze Dr. Bauer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann Dr. Tidow kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Fleck