Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Hamm vom 9. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Sie nimmt den - im Revisionsrechtszuge allein noch verklagten - Beklagten zu 2 (nachfolgend: Beklagter) auf Ersatz eines Kässeschadens in Anspruch, der an den Blechen während eines Transportes mit MS von nach Hamfllentstanden ist. Er meint, daß er sich - ebenso wie die als Unterfrachtführerin tätige Eigner in des MS (die frühere Beklagte zu l) - auf die Bedingungen eines "Connaissement" berufen könne, auf das die Partie gereist ist. Es versagt dem Beklagten die Berufung auf Art. 16 und 28 Abs. 2 KB. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die schadensstiftende Unterlassung in Hag^Bi^ (Frankreich), mithin außerhalb des Bundesgebietes begangen. 2. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen zur Frage eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Mit Erfolg greift die Revision hingegen das an-gefochtene Urteil insoweit an, als es dem Beklagten die Berufung auf Art. 16 und 28 Abs. 2 KB versagt. Sie haben das Gepräge einer ausländischen Rechtsordnung und sind daher ebenso wie ausländisches Recht nach den §§ 349, 562 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BGH VersR 1966, 441, 442). Dieser Grundsatz greift allerdings dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem nichtrevisiblen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsrichter ein Vorbringen übersehen hat, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nichtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (BGfflZ 3, 342, 347; 24, 159, 164). Das Bestehen einer derartigen Übung könnte im Streitfall zu einer Abweisung des allein noch gegen den Schiffsführer des MS "HaflHM” gerichteten Klageanspruchs führen, zu demal das Vorliegen einer solchen Übung eine wichtige Erkenntnisquelle für die Auslegung und Deutung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist (BGH VersR I960, 727, 729). Ihre Nichterörterung durch das Berufungsgericht stellt daher, wie die Revision mit Grund rügt, einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, der zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das - nach § 11 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27« September 1992 in der Passung vom 6. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die ihm vorbehaltene Auslegung der Art. 16 und 28 Abs. 2 KB auch unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: Auch kann es ihnen gestattet sein, sich auf eine für den Unternehmer günstige Verjährungsregelung zu berufen (BGHZ 49, 278). Im Streitfall könnte eine Berücksichtigung dieser Grundsätze deshalb geboten sein, weil das an sich zur Anwendung kommende französische Recht jedenfalls für die französische Flagge auf dem Rhein praktisch zu einer Anwendung deutschen Rechts führt. So ist für die französische Rheinschiffahrt das deutsche Binnenschiffahrtsgesetz als "Code fluvial rh6nan" geltendes Recht (Art. 5 der "loi d*introduction des lois franQaises en Alsace et Lorraine" vom 1. Ferner sind für vertragliche und deliktische Ansprüche bei der Anwendung französischen Rechts auf die Rheinschiffahrt auch die übrigen Grundsätze des deutschen Zivilrechts heranzuziehen (Urteil des Tribunal Strasbourg vom 22.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein r Allg. GeSchaftsBedingungen; BinnSchG § 7; ZPO § 549 Zur Ausdehnung von Freizeichnungsklauseln in einem französischem Recht unterliegenden "Connaissement", das für Transporte auf dem Rhein verwendet wird, auf das Personal des Frachtführers. BGH, Urt. v. 21. Januar 1971 - II ZR 147/68 - Schiffahrtsoherge- richt Hamm Schiffahrtsgericht Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21. Januar 1971 Heil, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 147/68 URTEIL in dem Rechtsstreit 1 • • • 2. des Schiffsführers Werner KÜ per Adresse T(^ in D^BHHL M^BB^^BBstraße von MS nHHTBMT, -Aktiengesellschaft Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Pgesellschaft mbH & Co., ., SclJU^^Hstraße tR vertreten durch »ersönlich haftende Gesellschafterin die Igesellschaft mbH, ebenda, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, ihre Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Pieck, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Hamm vom 9. Juli 1968 insoweit aufgehoben, als es zu dem Hachteil des Beklagten zu 2 erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Empfängerin einer Partie Bleche. Sie nimmt den - im Revisionsrechtszuge allein noch verklagten - Beklagten zu 2 (nachfolgend: Beklagter) auf Ersatz eines Kässeschadens in Anspruch, der an den Blechen während eines Transportes mit MS von nach Hamfllentstanden ist. Der Beklagte war während dieser Reise Schiffsführer des MS Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe trotz ungenügender Abdeckung der nässeempfindlichen Partie Bleche die Luken im strömenden Gewitterregen geöffnet, um in Hagondange eine Komplettierungspartie Langeisen übernehmen zu können; ferner sei er nach dem Löschen der Komplettierungspartie in D^|#IV mit offenen Luken bei regnerischem Wetter nach Ham#weitergefahren. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 23.110,30 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er meint, daß er sich - ebenso wie die als Unterfrachtführerin tätige Eigner in des MS (die frühere Beklagte zu l) - auf die Bedingungen eines "Connaissement" berufen könne, auf das die Partie gereist ist. Das "Connaissement" ist von der Frachtführerin, einem französischen Unternehmen, in französischer Sprache ausgefertigt. Es schließt in Art. 16 seiner Bedingungen (nachfolgend: KB) u. a. jede Haftung des Reeders oder Ausrüsters für Schäden aus, die während des Transportes, des Ladens oder Löschens durch Regen entstehen. Außerdem heißt es in Art. 28 Abs. 2 KB, daß jeder Anspruch gegen den "transporteur" drei Monate nach der Entladung der Güter verjährt. Das Schiffahrtsgericht hat die gegen den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Schiffahrtsobergericht hat ihr bis auf einen Teil des Zinsanspruches stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. ö Entacheidungsgründe: I, Bas Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht des Beklagten auf Grund § 7 Abs. 2 BSchG. Es wirft dem Beklagten vor, er habe es in Hagfl^HB jedenfalls fahrlässig unterlassen, vor einem Absetzen der Lukenabdeckung und der Gebinde an Land die nässeempfindliche Partie Bleche vollständig gegen die Einwirkung von - nach der Wetterlage jederzeit möglichen und sodann auch eingetretenen - Regenfällen zu schützen. Es versagt dem Beklagten die Berufung auf Art. 16 und 28 Abs. 2 KB. Bie Freizeichnung in Art. 16 KB erfasse nicht den Schiffer; diesem könne auch nicht die nur für den "transporteur" vereinbarte Verkürzung der Verjährungs frist (Art. 28 Abs. 2 KB) zugute kommen. II. Biese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die schadensstiftende Unterlassung in Hag^Bi^ (Frankreich), mithin außerhalb des Bundesgebietes begangen. Bieser Umstand steht im Streitfall jedoch nicht einer Anwendung des § 7 Abs. 2 BSchG entgegen (vgl. § 1 der Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets vom 7. Bezember 1942; BGHZ 34» 222). Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe. 2. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen zur Frage eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Die Revision übersieht den Inhalt des Schifferprotestes vom 11. Mai 1965, auf den sich der Beklagte in den Schriftsätzen vom 30. September 1966 und vom 4. Juli 1968 ausdrücklich bezogen hat. Danach war ein Teil der Partie Bleche während der Übernahme der Komplettierungspartie in Hag^BHB nicht abgedeckt und dem Regen ausgesetzt. Weiter ist im Schifferprotest ausdrücklich ausgeführt, daß eine Abdeckung der gesamten Partie mit Ölpapier erst in DMi|^H§-Ru^BH erfolgt ist. 3. Mit Erfolg greift die Revision hingegen das an-gefochtene Urteil insoweit an, als es dem Beklagten die Berufung auf Art. 16 und 28 Abs. 2 KB versagt. Bei den in Frage stehenden KB handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen eines französischen Frachtführers, denen französisches Recht zugrunde liegt. Sie haben das Gepräge einer ausländischen Rechtsordnung und sind daher ebenso wie ausländisches Recht nach den §§ 349, 562 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BGH VersR 1966, 441, 442). Dieser Grundsatz greift allerdings dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem nichtrevisiblen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsrichter ein Vorbringen übersehen hat, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nichtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (BGfflZ 3, 342, 347; 24, 159, 164). Ein solcher ?all liegt hier vor. Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung der in Präge stehenden KB allein von dem Text dieser Bestimmungen ausgegangen. Hingegen hat es in diesem Zusammenhang nicht das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 7. November 1967 erörtert, der sinngemäß dahin ging, daß nach einer in der Schiffahrt herrschenden Übung Konnossementbedingungen der vorliegenden Art auch zu Gunsten des Schiffsführers gelten. Das Bestehen einer derartigen Übung könnte im Streitfall zu einer Abweisung des allein noch gegen den Schiffsführer des MS "HaflHM” gerichteten Klageanspruchs führen, zu demal das Vorliegen einer solchen Übung eine wichtige Erkenntnisquelle für die Auslegung und Deutung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist (BGH VersR I960, 727, 729). Ihre Nichterörterung durch das Berufungsgericht stellt daher, wie die Revision mit Grund rügt, einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, der zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das - nach § 11 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27« September 1992 in der Passung vom 6. Juli 1966 BGBl. II, 560 - als SchiffahrtsObergericht zu bezeichnende Berufungsgericht (vgl. auch BGHZ 51, 1) nötigt. III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die ihm vorbehaltene Auslegung der Art. 16 und 28 Abs. 2 KB auch unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: a) Das "Connaissement" wurde für einen Transport verwendet, der von der Mofli Uber den RhMI in das westdeutsche Kanalgebiet führte. In der Rheinschiffahrt besteht aber seit längerer Zeit die Übung, den Schiffsführer in Freizeichnungsklauseln zu Gunsten der Reederei einzubeziehen (BGH VersR I960, 727, 729, ebenso RheinSchOG Köln als Vorinstanz; RheinSchG Duisburg-Ruhrort VersR 1957, 774; vgl. auch OLG Hamburg VersR 1970, 1101, 1103). b) Nach deutschem Recht können unter bestimmten Voraussetzungen vertragliche Ausschlüsse oder Beschränkungen der Haftung eines Unternehmers seinen Arbeitnehmern zugutekommen (BGH VersR 1962, 141). Auch kann es ihnen gestattet sein, sich auf eine für den Unternehmer günstige Verjährungsregelung zu berufen (BGHZ 49, 278). Im Streitfall könnte eine Berücksichtigung dieser Grundsätze deshalb geboten sein, weil das an sich zur Anwendung kommende französische Recht jedenfalls für die französische Flagge auf dem Rhein praktisch zu einer Anwendung deutschen Rechts führt. So ist für die französische Rheinschiffahrt das deutsche Binnenschiffahrtsgesetz als "Code fluvial rh6nan" geltendes Recht (Art. 5 der "loi d*introduction des lois franQaises en Alsace et Lorraine" vom 1. Juni 1924; vgl. Ripert, Droit commercial, 1951 Nr. 2481). Ferner sind für vertragliche und deliktische Ansprüche bei der Anwendung französischen Rechts auf die Rheinschiffahrt auch die übrigen Grundsätze des deutschen Zivilrechts heranzuziehen (Urteil des Tribunal Strasbourg vom 22. März 1955, Revue de la Navigation Rh6nane 1955, 351; Garaon aaO S. 322). Soweit ersichtlich erstreckt deshalb die französische Rechtsprechung für die Rheinschiffahrt die Freizeichnungsklauseln des Prachtführers auch auf dessen Personal (vgl. die Anführung von Gamon, La Navigation Rh&nane, Es trait du Juris Classeur, Paris 1963 Bs. I Nr. 112 bei Laeuen, Freizeichnungen in Frachtverträgen der internationalen Rheinschiffahrt, Diss. Frankfurt (Main) 1966 S. 223 Anm. 16). Auch diese, vom Berufungsgericht nunmehr im einzelnen noch näher zu erörternden Gesichtspunkte könnten zu einer Abweisung des allein noch gegen den Schiffs führer des MS "HadlBP” gerichteten Klageanspruchs führen. Liesecke Fleck Stimpel Bundesrichter Dr. Kellermann ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben. Br. Bauer Liesecke