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BGH · II ZR 147/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 147/67

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision -das genannte Urteil geändert und der Klaganspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Hierbei stieß MS "Binchen III" bei km 36.930 mit dem Back-bordvorsehiff gegen das Backbordvorschiff des hart an der südlichen Fahrwassergrenze fahrenden MS "Alwine". Der Bergfahrer wurde nach Steuerbord abgewiesen und prallte mit dem Steuerbordvorschiff gegen den Dalben Hr. 8 (km 36.970) auf der Südseite des Kanals. Insbesondere habe MS "Binchen III", in dessen Kurs die zunächst durch die Schleuseninsel verdeckte Schubeinheit hineingefahren sei, hart nach Backbord ausweichen müssen und danach das inzwischen herangekommene MS "Alwine" nicht mehr nach Steuerbord freifahren können. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 57.467 »60 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar die Beklagte zu 1 außer dinglich haftend mit dem Sehubboot "Semois" im Rahmen des Binnenschifffahrtsgesetzes auch persönlich haftend. Der Schubverband, der rechtzeitig Blinkzeichen gegeben habe, sei bei Erreichen der Schleuseninsel bereits wieder gestreckt gefahren, habe seinen Kurs entlang des nördlichen Ufers des Vorhafens der Südkammer gerichtet und sei MS "Binchen III" auf diesem Kurs zwischen dem westlichen Für die Begegnung habe MS "Binehen III** eine Fahrwa8serbreite von mindestens 20 m zur Verfügung gestanden; der Abstand zwischen der Sehubeinheit und dem nachfolgenden MS * AIwine" habe nicht weniger als 200 m betragen. Wenn es dennoch zu dem Schiffsunfall gekommen sei» so deshalb» weil der Schiff s-führer yon MS "Binehen III” beide Bergfahrer zu spät ausgemacht habe und sich aus diesem Gründe auf die Ton MS "Alwine” verlangte Backbordbegegnung nicht mehr habe einrichten können. Br habe den Kurs der drei Talfahrer nicht gekreuzt» diesen rechtzeitig durch Lichtsignal Kursweisung für eine Steuerbordbegegnung gegeben und die Fahrwassermitte (oder deren westliche Verlängerung) des Vorhafens der Bs meint» er habe in den Vorhafen der Südkammer erst nach der Begegnung mit den falfahrern hineinfahren dürfen» da der Abstand zwischen der Schubeinheit und MS "Alwine" keine gefahrlose Begegnung zwischen diesem Schiff und MS "Binchen III" gestattet habe* Der Führung des letztgenannten Fahrzeugs lastet das Berufungsgericht an» sie habe aus Unachtsamkeit beide Bergfahrer zu spät bemerkt» sei bei der Begegnung mit dem Sehubyerband ohne Votwendigkeit bis in unmittelbare lähe der Dalben am Südufer ausgewiehen und habe hierdurch die Manöyrierfähigkeit ihres Schiffes so weitgehend beeinträchtigt» daß sie der Kursweisung yon MS "Alwine" nicht mehr habe folgen können. 1. Dem Berufungsgericht 1st darin beizutreten, daß der Beklagte zu 2 durch das Verlassen des Varteplatzes und das Vorfahren sur Südkammer nicht gegen § 102 Kr, 5 BSchSO verstoßen hat. Die Klägerin beachtet nicht hinreichend, daß die genannte Vorschrift den durch die Abfahrt eines Schiffes möglichen Gefahren begegnen will» im Streitfall aber eine Gefahrenlage für die anderen im Revier befindlichen Fahrzeuge erst durch das der Abfahrt nachfolgende Verhalten des Beklagten zu 2 (vgl. BSchSO entsprochen hat« Entgegen den weiteren Ausführungen der Klägerin ist es jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der falschen Zeichengebung keine adäquate Unfallursaehe gesehen hat« Seine Erwägung wird von der ohne Verfahrensverstoß getroffenen, ersichtlich auch die Angaben des Schiffsführers ZflHHHV von HS "Binchen IIIn vor der Wasserschutzpolizei berücksichtigenden Feststellung getragen, das Blinklicht des Schubbootes sei von vorne zu demindest ebenso gut wie eine beigesetzte blaue Seitenflagge optisch wahrnehmbar und in seiner Bedeutung als Zeichen für eine Steuerbordbegegnung nicht zu mißdeuten gewesen« 3. Zu Reeht rügt die Klägerin, daß das Berufungsgericht keinen Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 38 Hr. 1 Abs. 1 BSchSO angenommen hat« Hach dieser Vorschrift müssen Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs Tal fahr em einen geeigneten Weg freilassen« Bas bedeutet auch, daß der Bergfahrer dem Talfahrer so viel Raum lassen muß, daß er auch an den Fahrzeugen, die er nach der Begegnung passieren muß, ohne Gefahr vorbeifahren kann (BGH VersR 1965, A4, 45)* Dies war vorliegend nicht der Fall« Hach den rechts fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Führung des NS "Binchen III" durch das Hineinfahren der Schubeinheit in den Vorhafen der Südkammer zu einem doppelten Ausweichmanöver mit der Hotwendigkeit eines gewissen "Schlangen!ahrens" Der Klägerin ist zuzugeben, daß die Erwägung des Berufungsgerichts, die Führung des MS "Binchen III" sei unter Verletzung ihrer allgemeinen nautischen Pflichten zu weit nach Backbord gegen die am Südufer des Vorkanals der Südkammer befindlichen Dalben ausgewiehen und habe dadurch den Schiffsunfall schuldhaft herbeigeführt, nicht frei won Rechtsirrtum ist. b) Es ist zwischen den Parteien ferner unstreitig, daß die Schubeinheit zunächst mit starkem Schrägkurs auf die Einfahrt des Vorhafens der Südkammer zugefahren ist. 2. Hingegen hat die Klägerin nichts Rechts erhebliches gegen den weiteren Vorwurf des Berufungsgerichts vorgebracht, die Führung des NS "Binchen III” habe beide Bergfahrer zu spät erkannt* Der Vorwurf geht, wie dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, seinem sachlichen Gehalt nach letztlich dahin, Schiffsführer Zimmermann Yon MS "Binchen III” hätte bei sorgfältiger Beobachtung des ReYiers und bei sorgsamer Berücksichtigung der Örtlichen Gegebenheiten den Schiffsunfall Yermelden können. Dabei muSte die Führung des MS "Binchen III” damit rechnen, dafi auch von dort Bergfahrer in den Vorhafen der Südkammer kommen konnten, zu demal die Hordkammer zur Bergschleusung noch nicht frei war und vor der Südkammer kein Schiff auf Bergschleusung gewartet hat* Schadensverte ilung Bas Berufungsgericht hat bei der Abwägung des Verschuldens der Führungen der Schubeinheit und des MS "Bin-chen III" nicht hinreichend berücksichtigt, daß in erster Linie der Beklagte zu 2 die Gefahrenlage geschaffen hat, in der es zu dem Schiffsunfall gekommen ist. Es hat ferner nicht genügend beachtet, daß der Beklagte zu 2 ohne Rücksicht auf die Sicherheit der aus der Südkammer aus fahrenden Talfahrer unter Einsatz der vollen Maschinenkraft seines Schubbootes in den Vorhafen dieser Kammer eingefahren ist, um sie vor dem zu Berg kommenden MS "Alwine" zu erreichen. Zu einem derart rücksichtslosen Verhalten bestand um so weniger Anlaß, als die Führung des MS "Alwine", wie die Beklagten in den Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt haben, der Schubeinheit zu keinem Zeitpunkt den Schleusenvorrang streitig gemacht oder in sonstiger Weise nautisch falseh gehandelt hat.

SchubeinheitBSchSOmSüdkammerBerufungsgerichtMSKlägerinBinchen

Volltext der Entscheidung

Nachsehlagewerk: ja B6HZ:	nein
BSchSO §§ 4, 38 Nr. 1 Abs. 1
a)	Der Bergfahrer maß dem Talfahrer so viel Raum lassen» daß er auch an den Pahrzeugen» die er nach der Begegnung passieren muß» ohne Gefahr vorbeifahren kann.
b)	Zu den Pflichten eines Schiffsführers» dessen Sicht bei der Ausfahrt aus einer Schleuse in das Schleusenunterwasser eingeschränkt ist.
BGH» Urt. v. 21. April 1969 - II ZR 147/67 -
Schiffahrtsobergericht Hamm Schiffahrtsgericht Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 147/67	URTEIL	Verbindet	am
21. April 1969 Heil,
 JastizhaaptSekretär
 als Urknndsbeamter der Ceschiftsafdle
 in dem Rechtsstreit
1.	der Cj zu
 Präsident Hr. Robert
2.	des Kapitäns Volker itrafie
 vertreten durch die Herren Pierre
 dieser vertreten durch Generaldirektor
- ProzefibeTollmäehtigte
 Beklagten, Revisionskläger and Revis ionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Br. and Br.
gegen
 den G
Aktiengeseiisci V^lHBßStraßel
- K
vertreten durcl
 den
Klägerin, Revis ionsbeklagte and Revis ionskläger in,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
-2-
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Bleck, Stimpel, Br. Bauer und Br. Kellermann
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Hamm vom 28. April 1967 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision -das genannte Urteil geändert und der Klaganspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen bleibt es bei der Klagabweisung.
Von den Kosten beider Rechtsmittelinstanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4» die Klägerin 1/4 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Klägerin ist Versicherer des MS "Binchen III". Sie nimmt die Beklagten, die Eignerin und den Schiffsführer des Schubbootes nSemoisn, aus übergegangenem und übertragenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 57.467,60 BM in Anspruch.
Am 19* März 1963 gegen 15 Uhr wurden in der Südkammer der Schleuse Heme-Gst des Rhein-Herne-Kanals ge-
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gemeinsam das auf 2 m liefe abgeladene MS "Stadt Emden11 (46 m lang, 7,32 m breit, 434 t, 373 PS), das leere MS "Fritz" (34 m lang, 3,60 m breit, 258 t, 100 PS) und das ebenfalls leere MS "Bincben III" (60 m lang, 8,38 m breit, 637 t, 430 PS) zu Xal geschleust* Die Schiffe fuhren anschließend in der erwähnten Reihenfolge durch den Vorhafen der Südkammer. Dieser beginnt bei km 37*300 (Kammerausfahrt), verläuft in ostvestlicher Richtung, ist zwischen 37 und 40 m breit und geht bei km 37*000 (westliches Ende der Schleuseninsel) in den gegen 100 m breiten Vorhafen für beide Schleusenkammern über. Die Talfahrer begegneten im Schleusenunterwasser - die einzelnen Begegnungsorte sind streitig - zunächst Steuer-bord-über-Steuerbord dem Schubboot "Semois" mit dem leeren Schubleichter "CRFR 129” (Gesamtlänge der Schubeinheit: 84,98 m, Breite: 9,30 m). Anschließend passierten sie das auf 2 m Tiefe abgeladene MS "Alwine" (36,50 m lang, 7,99 m breit, 676 t, 280 PS) Backbord-Über Backbord. Hierbei stieß MS "Binchen III" bei km 36.930 mit dem Back-bordvorsehiff gegen das Backbordvorschiff des hart an der südlichen Fahrwassergrenze fahrenden MS "Alwine". Der Bergfahrer wurde nach Steuerbord abgewiesen und prallte mit dem Steuerbordvorschiff gegen den Dalben Hr. 8 (km 36.970) auf der Südseite des Kanals. Beide Schiffe und der Dalben wurden beschädigt.
Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 2 nautisches Fehl verhalten vor:
Der Beklagte zu 2, der mit der Schubeinheit kurze Zeit vor dem Unfall im Schleusenbereich angekommen war und nahe der nördlichen Fahrwassergrenze neben den bei km 36.730 und 36.800 befindlichen Dalben hinter einem weiteren auf Schleusung in der Hordkammer wartenden Bergfahrer
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verhalten hatte, sei nach der Ausfahrt der drei Talfahrer aus der Südkammer mit großer Geschwindigkeit in die südliche Hälfte des gemeinsamen Schleusenvorhafens hinübergewechselt , um vor dem zu Berg kommenden MS "Alwine" in die Südkammer einzufahren. Hierdurch habe er MS "fritz" und MS "Binchen III" gezwungen, ihren Kurs, der während der fahrt durch den Vorhafen der Südkammer etwa in fahrwassermitte verlaufen sei, unvermittelt naeh Backbord zu ändern. Insbesondere habe MS "Binchen III", in dessen Kurs die zunächst durch die Schleuseninsel verdeckte Schubeinheit hineingefahren sei, hart nach Backbord ausweichen müssen und danach das inzwischen herangekommene MS "Alwine" nicht mehr nach Steuerbord freifahren können. Auch habe das Schubboot das Blinklicht für eine Steuerbordbegegnung zu spät eingeschaltet.
Die Beklagte zu 1 hat das Schubboot "Semois" nach Kenntnis der Klagforderung zu einer neuen Reise ausgesandt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 57.467 »60 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar die Beklagte zu 1 außer dinglich haftend mit dem Sehubboot "Semois" im Rahmen des Binnenschifffahrtsgesetzes auch persönlich haftend.
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten.
Sie bestreiten den Klaganspruch nach Grund und Höhe. Hach ihren Darlegungen hat die Schubeinheit das MS "Binchen III" zu keiner unvermittelten Kursänderung gezwungen. Der Schubverband, der rechtzeitig Blinkzeichen gegeben habe, sei bei Erreichen der Schleuseninsel bereits wieder gestreckt gefahren, habe seinen Kurs entlang des nördlichen Ufers des Vorhafens der Südkammer gerichtet und sei MS "Binchen III" auf diesem Kurs zwischen dem westlichen
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Sade der Schleuseninsel (km 37*000) und der bei km 37*130 über den Vorhafen führenden Fußgängerbrücke begegnet. Für die Begegnung habe MS "Binehen III** eine Fahrwa8serbreite von mindestens 20 m zur Verfügung gestanden; der Abstand zwischen der Sehubeinheit und dem nachfolgenden MS * AIwine" habe nicht weniger als 200 m betragen. Wenn es dennoch zu dem Schiffsunfall gekommen sei» so deshalb» weil der Schiff s-führer yon MS "Binehen III” beide Bergfahrer zu spät ausgemacht habe und sich aus diesem Gründe auf die Ton MS "Alwine” verlangte Backbordbegegnung nicht mehr habe einrichten können.
Bas Schiffahrtsgerieht hat den Klaganspruch dem Grunde nach in veilem Umfang» das Sehiffahrtsebergericht - unter Klagahweisung im übrigen - zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des erst instate* liehen Wrteils. Bie Beklagten begehren die vollständige Abweisung der Klage. Beide Parteien bitten» die Revision der Gegenseite zurüekzuweisen.
Entsehe idunfcsgründe:
I.	1. Bas Berufungsgericht hat u.a. festgestellt:
Bor Beklagte zu 2 sei» nachdem er mit der Schubeinheil verhalten hatte» schräg durch die nördliche Hälfte des gemeinsamen Torhafens zur Südwestecke der Schleuseninsel und von dort in die nördliche Hälfte des Vorhafens der Süd-kammer gefahren. Br habe den Kurs der drei Talfahrer nicht gekreuzt» diesen rechtzeitig durch Lichtsignal Kursweisung für eine Steuerbordbegegnung gegeben und die Fahrwassermitte (oder deren westliche Verlängerung) des Vorhafens der
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Südkammer zu keinem Zeitpunkt überschritten. Sie Begegnung zwischen dem Sehubyerband und HS "Binchen III" habe im Torhafen der Südkammer zwischen km 37*100 und 37*000 stattgefun-den* Hierbei sei MS "Binchen III" nach Backbord bis in unmittelbare Bähe der Salben am Südufer ausgewichen*
MS "Binchen III" habe eine Bahrwasserbreite yon mindestens 18 m zur Verfügung gestanden. Ser Abstand zwischen dem Heck der Schubeinheit und dem Bug des MS "Alwine" habe im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mindestens 60 m und höchstens 120 - 130 m betragen. Als Annäherungsgeschwindigkeit zwischen MS "Binchen III" und MS "Alwine" seien mindestens 14- km/h (je 7 km/h für den Berg- und den Salfahrer) anzunehmen.
2.	Bas Berufungsgericht wirft dem Beklagten zu 2 eine Verletzung der ihm nach § 4- BSchSO obliegenden allgemeinen nautischen Sorgfaltspflichten yor. Bs meint» er habe in den Vorhafen der Südkammer erst nach der Begegnung mit den falfahrern hineinfahren dürfen» da der Abstand zwischen der Schubeinheit und MS "Alwine" keine gefahrlose Begegnung zwischen diesem Schiff und MS "Binchen III" gestattet habe*
Der Führung des letztgenannten Fahrzeugs lastet das Berufungsgericht an» sie habe aus Unachtsamkeit beide Bergfahrer zu spät bemerkt» sei bei der Begegnung mit dem Sehubyerband ohne Votwendigkeit bis in unmittelbare lähe der Dalben am Südufer ausgewiehen und habe hierdurch die Manöyrierfähigkeit ihres Schiffes so weitgehend beeinträchtigt» daß sie der Kursweisung yon MS "Alwine" nicht mehr habe folgen können. Diese Fehler wiegen nach der Auffassung des Berufungsgerichts doppelt so schwer wie die beanstandete Handlungsweise des Beklagten zu 2.
II.	Die	Ausführungen	des	Berufungsgerichts halten nicht
 in allen Punkten einer rechtlichen Vachprüfung stand.
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A. Verhalten der Führung der Schubeinheit ”Senois*
1.	Dem Berufungsgericht 1st darin beizutreten, daß der Beklagte zu 2 durch das Verlassen des Varteplatzes und das Vorfahren sur Südkammer nicht gegen § 102 Kr, 5 BSchSO verstoßen hat. Vor dieser Kammer befand sich kein der Schubeinheit lm Schleusenrang vorgehendes Fahrzeug. Auch lag eine Weisung nach § 102 Kr. 4 Abs. 2 BSchSO nicht vor.
2.	Bat gegen der Meinung der Klägerin hat der Beklagte su 2 die Fahrt mit der Schubeinheit zu keinem unzulässigen Zeitpunkt auf genommen. (§ 48 Kr. 1, 1. Alternative BSchSO).
Die Klägerin beachtet nicht hinreichend, daß die genannte Vorschrift den durch die Abfahrt eines Schiffes möglichen Gefahren begegnen will» im Streitfall aber eine Gefahrenlage für die anderen im Revier befindlichen Fahrzeuge erst durch das der Abfahrt nachfolgende Verhalten des Beklagten zu 2 (vgl. unten 5) entstanden ist.
3.	Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch insoweit su folgen» als es das Vorliegen einer unerlaubten Querfahrt (§48 Kr. 1» 2. Alternative BSchSO) seitens des Beklagten zu 2 verneint hat. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin verkennt» daß der Sehubverband» wie die Klägerin
 in anderem Zusammenhang selbst dargelegt hat» beim Überwache ein in die südliche Hälfte des gemeinsamen Vorhafens Bergfahrer war. Ein Bergfahrer wird aber nicht dadurch zu dem Querfahrer i. S. des § 48 Kr. 1 BSchSO» daß er in Schrägfahrt den Übergang in Richtung zu dem anderen Ufer macht (BGH VersR 1965, 354; 1969, 321, 322).
4* Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß die Zeiehengebung des Beklagten zu 2 für die beabsichtigte
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Steuerbordbegegnung nicht der Bestimmung des § 38 Hr.3a BSchSO entsprochen hat« Entgegen den weiteren Ausführungen der Klägerin ist es jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der falschen Zeichengebung keine adäquate Unfallursaehe gesehen hat« Seine Erwägung wird von der ohne Verfahrensverstoß getroffenen, ersichtlich auch die Angaben des Schiffsführers ZflHHHV von HS "Binchen IIIn vor der Wasserschutzpolizei berücksichtigenden Feststellung getragen, das Blinklicht des Schubbootes sei von vorne zu demindest ebenso gut wie eine beigesetzte blaue Seitenflagge optisch wahrnehmbar und in seiner Bedeutung als Zeichen für eine Steuerbordbegegnung nicht zu mißdeuten gewesen«
3.	Zu Reeht rügt die Klägerin, daß das Berufungsgericht keinen Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 38 Hr. 1 Abs. 1 BSchSO angenommen hat« Hach dieser Vorschrift müssen Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs Tal fahr em einen geeigneten Weg freilassen« Bas bedeutet auch, daß der Bergfahrer dem Talfahrer so viel Raum lassen muß, daß er auch an den Fahrzeugen, die er nach der Begegnung passieren muß, ohne Gefahr vorbeifahren kann (BGH VersR 1965, A4, 45)* Dies war vorliegend nicht der Fall« Hach den rechts fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Führung des NS "Binchen III" durch das Hineinfahren der Schubeinheit in den Vorhafen der Südkammer zu einem doppelten Ausweichmanöver mit der Hotwendigkeit eines gewissen "Schlangen!ahrens" innerhalb eines Zeitraums veranlaßt worden, der für eine gefahrlose Begegnung nicht ausgereicht hat« Babei ist es entgegen dem Vorbringen der Beklagten ohne Belang, daß dem MS "Binchen III” für die Begegnung mit dem Schubverband eine Fahrwasserbreite von mindestens 18 m zur Verfügung gestanden hat« Bonn der Verstoß des Beklagten zu 2 gegen die Vorschrift des § 38
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Hr. 1 Abs. 1 BSchSO liegt darin, daß er dem Talfahrer keinen unzweifelhaft hinreichenden Raum für die Begegnung mit dem nachfolgenden HS "Alwine” überlassen hat.
6. Da das Verhalten des Beklagten zu 2 die Merkmale der spezielleren Horm des § 38 Hr. 1 Abs. 1 BSchSO erfüllt, bedarf es keiner Prüfung der Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 4 BSchSO (Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß, 3. Aufl. S. 132) und der hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten.
B. Verhalten der Führung des MS "Binchen III"
1. Der Klägerin ist zuzugeben, daß die Erwägung des Berufungsgerichts, die Führung des MS "Binchen III" sei unter Verletzung ihrer allgemeinen nautischen Pflichten zu weit nach Backbord gegen die am Südufer des Vorkanals der Südkammer befindlichen Dalben ausgewiehen und habe dadurch den Schiffsunfall schuldhaft herbeigeführt, nicht frei won Rechtsirrtum ist.
a)	Es steht zwischen den Parteien außer Streit, daß das Schubboot von der Wiederaufnahme der Fahrt an mit Toiler Kraft und sich ständig erhöhender Geschwindigkeit gefahren ist.
b)	Es ist zwischen den Parteien ferner unstreitig, daß die Schubeinheit zunächst mit starkem Schrägkurs auf die Einfahrt des Vorhafens der Südkammer zugefahren ist.
c)	Festzuhalten ist weiter, daß das leere
MS "Binchen III" nicht in gleicher Weise wie ein abgeladenes Schiff manövrierfähig war.
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d)	Unter diesen besonderen Umständen kann es entgegen den Ans fährangen des Berufangsgerlchts nicht als nautisch fehlerhaft angesehen werden, wenn die Führung des MS "Binchen III” mit dem Schiff won der Fahrwassermitte in die Bähe der südliehen Fahrwa s s ergrenz e aus gewichen ist, um einen genügenden Sicherheitsabstand zu der mit Teller Kraft fahrenden Schubeinheit zu erlangen«
2. Hingegen hat die Klägerin nichts Rechts erhebliches gegen den weiteren Vorwurf des Berufungsgerichts vorgebracht, die Führung des NS "Binchen III” habe beide Bergfahrer zu spät erkannt* Der Vorwurf geht, wie dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, seinem sachlichen Gehalt nach letztlich dahin, Schiffsführer Zimmermann Yon MS "Binchen III” hätte bei sorgfältiger Beobachtung des ReYiers und bei sorgsamer Berücksichtigung der Örtlichen Gegebenheiten den Schiffsunfall Yermelden können. Dem 1st beizutreten:
MS "Binchen III” fuhr leer und hinter zwei anderen Schiffen durch den Vorhafen der Südkammer zu Tal* Erfahrung« gemäß war damit die Sicht für seine Führung in das Unterwasser der Schleuse durch das eigene hochstehende Vorschiff und durch das leer Yoranfahrende und damit ebenfalls hoch aus dem Vasser ragende MS "Fritz” beeinträchtigt* Hinzu kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine weitere Sichtbehinderung der Führung des MS "Binohen III” durch die Schleuseninsel in Richtung des nördlichen Seils des gemeinsamen Vorhafens. Dabei muSte die Führung des MS "Binchen III” damit rechnen, dafi auch von dort Bergfahrer in den Vorhafen der Südkammer kommen konnten, zu demal die Hordkammer zur Bergschleusung noch nicht frei war und vor der Südkammer kein Schiff auf Bergschleusung gewartet hat*
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Bei dieser Sachlage gebot aber die allgemeine nautische Sorgfaltspflicht, einen Ausguck auf dem Vorschiff des 60 m langen HS "Binehen IIIn aufzustellen. Wäre dies geschehen, so hätte die Führung des MS "Binehen IIIM zu demindest um eine Schiffslänge früher die von dem Manöver der Schubeinheit ausgehende G-efahrenlage erkennen und ihr durch die Abgabe eines Achtungssignals bei gleichzeitiger Herabsetzung der eigenen Geschwindigkeit begegnen können.
G. Schadensverte ilung
 Bas Berufungsgericht hat bei der Abwägung des Verschuldens der Führungen der Schubeinheit und des MS "Bin-chen III" nicht hinreichend berücksichtigt, daß in erster Linie der Beklagte zu 2 die Gefahrenlage geschaffen hat, in der es zu dem Schiffsunfall gekommen ist. Es hat ferner nicht genügend beachtet, daß der Beklagte zu 2 ohne Rücksicht auf die Sicherheit der aus der Südkammer aus fahrenden Talfahrer unter Einsatz der vollen Maschinenkraft seines Schubbootes in den Vorhafen dieser Kammer eingefahren ist, um sie vor dem zu Berg kommenden MS "Alwine" zu erreichen.
Zu einem derart rücksichtslosen Verhalten bestand um so weniger Anlaß, als die Führung des MS "Alwine", wie die Beklagten in den Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt haben, der Schubeinheit zu keinem Zeitpunkt den Schleusenvorrang streitig gemacht oder in sonstiger Weise nautisch falseh gehandelt hat. Es kann deshalb nicht bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensverteilung bleiben.
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Vielmehr erscheint es angemessen» daß die Beklagten 3/4 des von der Klägerin geltend gemachten Unfallschadens tragen«
Dr. Kahn
 Bleck
Stimpel
 Br« Bauer
 Br« Kellermann