Per II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23° Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br* Schulze und Stimpel für Recht erkannt s Dezember I960 die gemeinsam benutzten Maschinen und Geräte an sich« Darauf kündigte der Beklagte am 20«, Dezember I960 das GescllschaftsverhUXtnis fristlos aus wichtigem Grundo Unter dem 3« Januar 1961 wies er den Kläger brieflich darauf hin, daß sein Schaden täglich 600 DM netto betrage und sieh durch notwendige Verkäufe von Offen bleibt zwischen den Parteien nur noch, ob den Beklagten gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch in angeblicher Höhe von dessen Auseinandersetzungsguthaben aus Verletzung des Gesellschaftsvertrags zusteht oder nicht. Er macht geltend, der Kläger habe ihn dadurch geschädigt, daß er seit dem 19° Dezember I960 die Maschinen und Geräte versteckt gehalten und damit eine weitere Zusammenarbeit der Parteien unmöglich gemacht habe» Neue Maschinen seien nicht sofort erhältlich gewesen. Der Kläger wendet ein, er habe den Beklagten durch die Vorenthaltung der Maschinen und Geräte nur hindern wollen«, vertragswidrig neben den Geschäften der Gesellschaft auch eigene Geschäfte auszuführen* Seit dem 4o Januar 1961 sei ihm im übrigen eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht mehr zu demutbar gewesene Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der begehrten 29 OOÖ DM nebst Zinsen verurteilte Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Hohe von 1 500 DM abgewiesen und die weitergehende Berufung zurlickgewiesen * sich aus der Art des geführten Geschäfts und aus dem von den Parteien Unterzeichneten Vertragsentwurf, wenngleich dessen einzelne Bestimmungen nicht Inhalt des Gesellschaftsvertrages geworden seien„ Die Gesellschaft habe deshalb Ende I960 nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden können (BGB-RGRK 11 * Auf!» § 723 Anm» 13/« Die Wegnahme der von den Parteien gemeinsam benutzten Maschinen durch den Kläger am 19° Dezember I960 stelle sich als verbotene Eigenmacht dar, die die Grundlage der gesellschaftlichen Zusammenarbeit erschüttert habe» Die Maschinen hätten als Bestandteil des Gesellschaftsvermögens nicht dem Kläger persönlich gehört » Sollte er;geglaubt haben, sie dennoch verstecken zu dürfen, so falle ihm mindestens Fahrlässigkeit zur Last; denn etwaige gesell-schaftsfremde Geschäfte des Beklagten hätte er durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unterbinden können» Das Vorgehen des Klägers habe den Beklagten berechtigt, die Gesellschaft aus wichtigem Grund fristlos Zu kündigen, wie er es am 20» Dezember I960 mündlich getan habe» Die Ersatzpflicht des Klägers erstrecke sich jedoch nur bis zu dem 3° Januar 1961» Es könne dahinstehen, ob die Mißhandlung des Klägers durch den Beklagten am nächsten Tage einen Fall "überholender Kausalität" deshalb darstelle, weil der Kläger ohne Zweifel den Überfall zu dem Anlaß eigener fristloser Kündigung genommen hätte; mit Sicherheit verstoße der Beklagte nämlich gegen Treu und Glauben, wenn er noch für die Zeit nach diesem Angriff, gestützt auf das vorausgegangene rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Mißhandelten, einen Ersatzanspruch geltend mache» Es sei rechtsmißbräuchlich, wenn sich jemand zur Begründung a] Der Kläger kann sich nicht, wie das Berufungsgericht für möglich hält5 darauf berufen, daß diese Mißhandlung auch ihn zur fristlosen Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt und daß der Beklagte in diesem falle" infolge ’’überholender Kausalität11 denselben Schaden erlitten haben würde • 2)enn wenn die Kündigung des Beklagten aus wichtigem Grund wirksam war und wenn dem Beklagten mit Rücksicht auf das Vorhalten des Klägers ein Schadensersatzanspruch erwachsen war, dann kann dessen Anspruch nach Auflösung der Gesellschaft nicht dadurch entfallen sein, daß der Beklagte den Kläger mißhandelt hat« Mit dem Wirksan-werden der Kündigung sind die Vertragspflichten entfallen 3 die dem Beklagten gegenüber dem Kläger oblagen, solange die Gesellschaft noch nicht aufgelöst war«. b* Eine abweichende Beurteilung ist hier auch nicht deshalb möglich, weil mit der Auflösung der Gesellschaft die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien noch nicht vollständig beendet wurden, sondern sie noch gehalten waren, die aufgelöste Gesellschaft abzuwickeln und das vorhandene Gesellschaftsvermögen auseinanderzusetzen o Ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten während dieses AbwieklungsZeitraums kann zwar selbständige Rechtsfolgen auslösen (vgl» etwa BGH2 1, 321) und bei Vorliegen der insoweit erforderlichen Voraussetzungen unter Umständen auch einen eigenen Schadensersatzanspruch des Klägers begründen, es kann jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht dazu führen, daß der einmal entstandene Schadensersatzanspruch des Beklagten allein dadurch entfällt oder sich* mindert <>
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES itm URTEIL Verkündet am 23» Februar ?967 Heil, Justizobersekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Konrad 3 Fro zeßbevollmäehtigteri Reehtsanwatt den Kaufmann Aehim S t flHHP 9 W o A^Bstro « Froze ßbevollmäehtigter t Kläger und Revisionsbeklagten 9 Rechtsanwalt o Per II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23° Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br* Schulze und Stimpel für Recht erkannt s Auf die Revision wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9° April 1965 aufgehoben, soweit es den Beklagten belastet♦ Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekvcrwieson, das auch über dio Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hato Von Rechts vre gen Tatbestand^ Die Parteien führten seit Mai I960 für gemeinschaftliche Rechnung die Irockonlcgung von Mauern durch» Nachdem sie sich gestritten hatten, nahm der Kläger am 19. Dezember I960 die gemeinsam benutzten Maschinen und Geräte an sich« Darauf kündigte der Beklagte am 20«, Dezember I960 das GescllschaftsverhUXtnis fristlos aus wichtigem Grundo Unter dem 3« Januar 1961 wies er den Kläger brieflich darauf hin, daß sein Schaden täglich 600 DM netto betrage und sieh durch notwendige Verkäufe von Aufträgen noch beträchtlich erhöhen werde» Am nächsten Tage griff er den Kläger, um ihn - wie er behauptet -zur Herausgabe der Maschinen zu bewegen, auf offener Straße an und mißhandelte ihn schwer, so daß sich der Kläger in ärztliche Behandlung begeben mußte» In einem Vorprozeß haben sich die Parteien durch Vergleich vom 16. Januar 1964 dahin geeinigt, daß dem Kläger gegen den Beklagten ein Auseinandersetzungsguthaben von 29 000 DM zustehe; Nr. III dieses Vergleichs lautet: Offen bleibt zwischen den Parteien nur noch, ob den Beklagten gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch in angeblicher Höhe von dessen Auseinandersetzungsguthaben aus Verletzung des Gesellschaftsvertrags zusteht oder nicht. Per Beklagte behält sich vor, diesen Anspruch gegenüber dem Anspruch des Klägers »... aufzurechnen. In dem jetzigen Rechtsstreit verlangt der Kläger das Auseinandersetzungsguthaben. Per Beklagte hat mit dem Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Er macht geltend, der Kläger habe ihn dadurch geschädigt, daß er seit dem 19° Dezember I960 die Maschinen und Geräte versteckt gehalten und damit eine weitere Zusammenarbeit der Parteien unmöglich gemacht habe» Neue Maschinen seien nicht sofort erhältlich gewesen. Er - der Beklagte - habe deshalb die vorhandenen Aufträge an andere Unternehmer abgeben müssen und zunächst nicht um neue Aufträge werben können. Er habe bis zu dem 15° März 1961 nichts und danach noch längere Zeit weit weniger verdient, als während des Bestehens der Gesellschaft» Der Kläger wendet ein, er habe den Beklagten durch die Vorenthaltung der Maschinen und Geräte nur hindern wollen«, vertragswidrig neben den Geschäften der Gesellschaft auch eigene Geschäfte auszuführen* Seit dem 4o Januar 1961 sei ihm im übrigen eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht mehr zu demutbar gewesene Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der begehrten 29 OOÖ DM nebst Zinsen verurteilte Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Hohe von 1 500 DM abgewiesen und die weitergehende Berufung zurlickgewiesen * Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet? verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weitero Entscheidungsgründe^ I« Dem Aufrechnungseinwand des Beklagten steht - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - nicht entgegen9 daß der Beklagte seine angeblichen Schadensersatzansprüche in Höhe von 7 040Q87 DM aufrechnungsweise und in Höhe von 413?75 DM im Wege der Widerklage schon in einem früheren Rechtsstreit gleicher Parteibezeichnung geltend gemacht hato II« Das Berufungsgericht ist von dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien ausgegangen9 zwischen ihnen habe eine durch schlüssiges Handeln ins Leben gerufene Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden« Diese sei auf längere Zeit beabsichtigt geweseno Das ergebe sich aus der Art des geführten Geschäfts und aus dem von den Parteien Unterzeichneten Vertragsentwurf, wenngleich dessen einzelne Bestimmungen nicht Inhalt des Gesellschaftsvertrages geworden seien„ Die Gesellschaft habe deshalb Ende I960 nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden können (BGB-RGRK 11 * Auf!» § 723 Anm» 13/« Die Wegnahme der von den Parteien gemeinsam benutzten Maschinen durch den Kläger am 19° Dezember I960 stelle sich als verbotene Eigenmacht dar, die die Grundlage der gesellschaftlichen Zusammenarbeit erschüttert habe» Die Maschinen hätten als Bestandteil des Gesellschaftsvermögens nicht dem Kläger persönlich gehört » Sollte er;geglaubt haben, sie dennoch verstecken zu dürfen, so falle ihm mindestens Fahrlässigkeit zur Last; denn etwaige gesell-schaftsfremde Geschäfte des Beklagten hätte er durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unterbinden können» Das Vorgehen des Klägers habe den Beklagten berechtigt, die Gesellschaft aus wichtigem Grund fristlos Zu kündigen, wie er es am 20» Dezember I960 mündlich getan habe» Die Ersatzpflicht des Klägers erstrecke sich jedoch nur bis zu dem 3° Januar 1961» Es könne dahinstehen, ob die Mißhandlung des Klägers durch den Beklagten am nächsten Tage einen Fall "überholender Kausalität" deshalb darstelle, weil der Kläger ohne Zweifel den Überfall zu dem Anlaß eigener fristloser Kündigung genommen hätte; mit Sicherheit verstoße der Beklagte nämlich gegen Treu und Glauben, wenn er noch für die Zeit nach diesem Angriff, gestützt auf das vorausgegangene rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Mißhandelten, einen Ersatzanspruch geltend mache» Es sei rechtsmißbräuchlich, wenn sich jemand zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs auf das schuldhafte, zur Beendigung eines bestehenden Vertragsverhültnisses führende Verhalten seines Vertragspartners berufe, nachdem er sich später selbst einer Vertragsverletzung schuldig gemacht habe, die den anderen Vertragsteil berechtigt hätte, seinerseits den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz wegen Vertragsverletzung zu begehren» Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen, soweit sie die Zeit nach dem 3» Januar 1961 betreffen» Die Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet» 1»'Wie allgemein anerkannt ist, muß derjenige, der seinem Mitgesellschafter einen Anlaß zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gibt, dem Mitgesellschafter die wirtschaftlichen Nachteile ersetzen, die dieser durch die vorzeitige Vertragsauflösung erleidet (vgl» BGB-RGRK 1t» Aufl» § 723 Anm» 19 und Soergel/Siebert, BGB 9v Auf!» § 723 Anm» 379 beide m»w»N»|» Nach diesem Grundsatz schuldet der Klüger dem Beklagten Schadensersatz, wenn er - wovon für das Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten auszugehen ist ~ durch das Verstecken der Maschinen und Arbeitsgeräte am 19» Dezember I960 dem Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Gesellochaftsvertrages gegeben hat, der ohne wichtigen Grund damals noch nicht jederzeit kündbar gewesen wäre» 20 Dem braucht - darin ist der Revision zuzustimmen -für die Zeit nach dem 3* Januar 1961 nicht entgegenzustehen. daß der Beklagte den Kläger am nächsten Tage auf offener Straße angegriffen und schwer mißhandelt hato a] Der Kläger kann sich nicht, wie das Berufungsgericht für möglich hält5 darauf berufen, daß diese Mißhandlung auch ihn zur fristlosen Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt und daß der Beklagte in diesem falle" infolge ’’überholender Kausalität11 denselben Schaden erlitten haben würde • 2)enn wenn die Kündigung des Beklagten aus wichtigem Grund wirksam war und wenn dem Beklagten mit Rücksicht auf das Vorhalten des Klägers ein Schadensersatzanspruch erwachsen war, dann kann dessen Anspruch nach Auflösung der Gesellschaft nicht dadurch entfallen sein, daß der Beklagte den Kläger mißhandelt hat« Mit dem Wirksan-werden der Kündigung sind die Vertragspflichten entfallen 3 die dem Beklagten gegenüber dem Kläger oblagen, solange die Gesellschaft noch nicht aufgelöst war«. Es ist daher bei der Beurteilung eines so entstandenen Schadensersatzanspruchs des Beklagten aus Rechts-gründen ausgeschlossen, den Portbestand einer nicht aufgelösten Gesellschaft zu fingieren und danach zu fragen, welche Rechtsfolgen sich bei einer solchen Annahme aus dem späteren Verhalten des Beklagten er<-geben haben würden« b* Eine abweichende Beurteilung ist hier auch nicht deshalb möglich, weil mit der Auflösung der Gesellschaft die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien noch nicht vollständig beendet wurden, sondern sie noch gehalten waren, die aufgelöste Gesellschaft abzuwickeln und das vorhandene Gesellschaftsvermögen auseinanderzusetzen o Ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten während dieses AbwieklungsZeitraums kann zwar selbständige Rechtsfolgen auslösen (vgl» etwa BGH2 1, 321) und bei Vorliegen der insoweit erforderlichen Voraussetzungen unter Umständen auch einen eigenen Schadensersatzanspruch des Klägers begründen, es kann jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht dazu führen, daß der einmal entstandene Schadensersatzanspruch des Beklagten allein dadurch entfällt oder sich* mindert <> IIIo . Der Senat kann jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern muß sie, sov/eit der Klage stattgegeben worden ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweiseno Das gilt außer für die Hohe auch für den Grund der Schadens-ersatzforderungo Das Berufungsgericht wird erneut prüfen müssen, ob der Kläger dem Beklagten am 19° Dezember I960 einen Anlaß zur fristlosen Kündigung gegeben hat» Der Kläger hatte behauptet, er habe die Maschinen und Geräte nur an sich genommen, um den Beklagten zu hindern, daß er sie vertragswidrig zur Ausführung gesellschaftsfrerader Geschäfte verwendete 5 dagegen habe er - der Kläger - sich bereit erklärt, die Maschinen und Geräte dem Beklagten jederzeit zur Aufnahme und Ausführung der gemeinsamen Geschäfte wieder au3zuhändigeno Erwiese sich diese Behauptung als richtig , so hätte der Beklagte das Gesollschaftsverhältnis nicht aus wichtigem Grunde kündigen können und hätte demgemäß unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch keinen Schadensersatzanspruch <> Der Kläger hätte zwar in diesem Palle eigenmächtig gehandelto Der Beklagte hätte ein solches Verhalten aber hinnehmen müssen, weil es lediglich dazu diente, den Beklagten an der Verwirklichung seiner F gesellschaftswidrigen Absichten zu hindern» Der Beklagte könnte in diesem Pall dem Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten 5 daß dieser die Möglichkeit gehabt habe,, eine einotv/eilige Verfügung zu erwirken» Dr» Fischer Br» Kühn Br» Nörr Br» Schulze Stimpel