Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Br. Kuhn, liosccko, Br. Schulze, Pieck und Stimpel für Recht erkannt! Als der Kommanditist ausschied, erhöhte sich die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Beklagten auf 40$. Außer bei Bilanzbesprechungen redet der Kläger seit Mai 1955 kein Wort mehr mit dem Beklagten, sondern verkehrt nur noch schriftlich mit ihn. Anläßlich der Bilanzbesprechung pflegt der Kläger zu erklären, er verhandle mit dem Beklagten nur deshalb mündlich, weil die Prägen der Bilanzierung anders nicht erörtert werden könnten. Bio Polge einer solchen Kündigung ist nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Gesellschaftover-trages, daß der kündigende Gesellschafter das Unternehmen mit Aktiven und Passiven sowie der Pirma fortführen darf und den ausschöidenden Gesellschafter nach der zuletzt aufgestollten Handelsbilanz abzuschichten hat. Er meint, vom Beklagten deshalb ein ganz besonderes Wohlverhalten verlangen zu können, weil er ctv/a 10 Jahre älter sei als der Beklagte und v/oil er ihm, dessen Einlage bei dem Erwerb des Unternehmens nur gering gewesen sei, im Laufe der Zeit eine immer 1. festzustollen, daß er auf Grund seiner Kündigung gemäß § 6 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages berechtigt sei, das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, Außerdem hat er für den Pall, daß ein Auf-r löcungsgrund als gegeben angesehen werden sollte, Widerklage erhoben mit dem Antrag, ihn für berechtigt zu erklären, das Unternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Das Berufungsgericht hat die Klage auch insoweit abgewiosen, als sie die Auflösung der Gesellschaft anstrebt, und demgemäß über die nur hilfsweiso erhobene Y/iderklage nicht entschieden. 1. In erster Linie macht die Revision geltend, der Vorsitzende de3 Berufungsgerichts, Senatspräsi-d,ent Br. sei zugleich der Vorsitzende eines anderen Zivilsenats gev/esen und könne darum unmöglich mindestens 75 # der Aufgaben des Vorsitzenden selbst v/ahrgenommen haben, wie das nach der Entscheidung BGHZ 37? Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im April 1964 in den 2a Zivilsenat (Berufungsgericht) und den 2b Zivilsenat bis zu seiner Versetzung nach Freiburg in allen Sitzungen beider Senate den Vorsitz geführt, habe auch nahezu alle anderen Aufgaben des Vorsitzenden selbst wahrgenommen und sei durch den Umfang seiner Tätigkeit nicht gehindert gewesen, in beiden Senaten einen richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung auszuüben. Bas Berufungsgericht hat auf Grund des unstreitigen Sachverhalts, des vorgelegten Schriftverkehrs und beigezogener Akten angenommen: Der Kläger habe die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch unbegründetes Mißtrauen, Mangel an Toleranz und insbesondere durch seine sachlich nicht gerechtfertigte, gesellschaftswidrigefbeharrliche Verweigerung mündlicher Rücksprachen verschuldet. Soweit gegen den Beklagten Vorwürfe zu erheben seien, seien sie nicht schwerwiegend und im wesentlichen Vergeltungsmaßnahmen oder Entgleisungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der grob gesellschaftswidrigen Weigerung des Klägers stünden, mit dem Beklagten zu sprechen. Er hat in seinem Urteil vom 23o November 1959 - II ZR 187/58 - (insoweit bloß in WM I960, 49 abgedruckt) ausgesprochen, daß es für die Beurteilung eines Auflösungsbegehrens wesentlich, sei, von welcher Seite die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ausgogangen ist und welche der Parteien sie verschuldet hat. Der Revision bleibt es unbenommen, geltend zu machen, das Berufungsgericht habe sich mit der Präge nach den Vorliegen eines wichtigen Grundes in-i vorfahreno-rechtlichsunzulässigor Weise befaßt. Zu einer rechtlich einwandfreien Würdigung der Sachlage bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien und keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung hiermit, wenn sich nur ergibt, daß insgesamt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)* So liegt es hier. b) Die Revision kann dagegen nicht mit dem Standpunkt gehört werden, es sei der Beklagte und nicht, wie vom Berufungsgericht fcstgestollt, der Kläger gewesen, der die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses verschuldet habo. Denn sie kann die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht durch ihre eigene Beurteilung der Tatsachen ersetzen. Auch soweit sie das Verhalten der Parteien anders, insbesondere das des Beklagten schvferer als das des Klägers gewürdigt wissen will, als dies das Berufungsgericht gotan hat, und soweit sie einzelnen Vorgängen ein anderes Gewicht beimessen will, bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung.
<57 2035 077 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZILH7/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am,, 11. Juli 1966 Schorm, Justizangcotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle * , des Kaufmanns Eugen P illecflB, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br ha Co gegen den Kaufmann Adolf M Alice Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Br. u 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Br. Kuhn, liosccko, Br. Schulze, Pieck und Stimpel für Recht erkannt! Bie Revision gegen das Urteil dos 2a Zivilsenats dos Oherlandesgerichts Karlsruhe vom 24* Juni 1964 wird auf Kosten des Klägers .zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Parteien erwarben im Jahre 1938 gemeinsam mit einem Britten ein Unternehmen und führten es zunächst in der Form einer Kommanditgesellschaft fort. Bio Parteien wurden persönlich haftende Gesellschafter. Am Gewinn und Verlust waren der Kläger mit 60$, der Beklagte und der Kommanditist mit je 20$ beteiligt. Als der Kommanditist ausschied, erhöhte sich die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Beklagten auf 40$. Seit dem 1. Januar 1943 beträgt sie 45$> die des Klägers 55$. Seit Jahren ist das Vertrauensverhältnis der Parteien zerstört. Außer bei Bilanzbesprechungen redet der Kläger seit Mai 1955 kein Wort mehr mit dem Beklagten, sondern verkehrt nur noch schriftlich mit ihn. Seine schriftlichen Äußerungen betragen bis 80 Stück täglich und füllten bis Februar 1963 zusammen mit den an Zahl weit geringeren Antworten dos Beklagten 80 Loitz- ordner. Anläßlich der Bilanzbesprechung pflegt der Kläger zu erklären, er verhandle mit dem Beklagten nur deshalb mündlich, weil die Prägen der Bilanzierung anders nicht erörtert werden könnten. Am 15. Mai 1962 hat der Kläger das Gesellschafttsverhältnis gekündigt. Er hat sich hierbei in erster Linie auf § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsver-trageo gestützt, der seine jetzt maßgebende Passung am 22. April 1943 erhalten hat. Biese Bestimmung sagt: "Kündigt ein Gesellschafter aus einen wichtigen Grund und hat der andere Gesellschafter durch sein Verhalten AnlOß zu dieser Kündigung gegeben, so scheidet dieser Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, und das Übernahmerecht steht dem kündigenden Gesellschafter zu”. Bio Polge einer solchen Kündigung ist nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Gesellschaftover-trages, daß der kündigende Gesellschafter das Unternehmen mit Aktiven und Passiven sowie der Pirma fortführen darf und den ausschöidenden Gesellschafter nach der zuletzt aufgestollten Handelsbilanz abzuschichten hat. Kurz vor dieser Kündigung, nämlich im Pebruar 1962, hatte der Beklagte gegen den Kläger Klage erhoben, weil er seinen Sohn als Angestellten in der Pirma beschäftigen wollte und der Kläger dem widersprach. Bicser Rechtsstreit ist ausgesetzt. Bei* Kläger macht die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses dem Beklagten zu dem Vorwurf. Er greift hierfür auf Vorfälle zurück, die sich bald nach dem Abschluß des Vertrages vom 22. April 1943 ereignet haben sollen. Unter anderem behauptet er: Im Jahre 1951 habe sich der Beklagte hinter seinem Rücken von dem Dipl. Volkswirt DUB? den die Parteien als neutralen Gutachter zugezogen hatten, ein Privatgutachten erstatten lassen. Dieses habe er, nachdem Dittmann auf Wunsch des Klägers abberufen worden war, heimlich dem neuen Gutachter Dr, Nikolaus vorgelegt und ihn dadurch beeinflußt. Außerdem habe der Beklagte, ohne ihn - den Klägor - davon zu unterrichten, sein Grundstück KH§, BMHHHBl Allee ^ß, auf seine Frau übertragen und dadurch einen Kredit gefährdet, den die Badische Bank der Gesellschaft ausschließlich auf Grund persönlichen Vertrauens geYfährt habe. Von diesen Vorgängen habe er -unmittelbar vor dem 3. Mai 1955 erfahren. An diesem Tage habe er, veranlaßt durch eine schv/orc Erkrankung seines Bruders Pius, den Beklagten gefragt, v/as nach seinem - des Klägers - Tode geschehen solle. Er habe diese Frage dreimal gestellt. Der Beklagte habe jedoch nicht geantwortet, sondern nur ein 11 eiskaltes Gesicht" gezeigt, das ihm noch heute vor Augen stehe. Seitdem könne er nicht mehr mit dem Beklagten sprechen. Er macht dem Beklagten auch aus der Zeit nach 1955 zahlreiche Vorwürfe. Er nimmt dem Beklagten besonders übel, daß dieser viele Schreiben lediglich mit dem Vermerk: "Jederzeit zur mündlichen Besprechung bereit" beantwortet und sich hierzu zoitv/oilig sogar eines Stempels bedient hat« Er meint, vom Beklagten deshalb ein ganz besonderes Wohlverhalten verlangen zu können, weil er ctv/a 10 Jahre älter sei als der Beklagte und v/oil er ihm, dessen Einlage bei dem Erwerb des Unternehmens nur gering gewesen sei, im Laufe der Zeit eine immer größere Gewinnbeteiligung 11 geschenktM habe» Er hat beantragt, 1. festzustollen, daß er auf Grund seiner Kündigung gemäß § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages berechtigt sei, das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, 2. hilfsweiso, ihn gemäß § 142 HGB zu dieser Übernahme für berechtigt zu erklären, 3. ganz hilfsweise, die Gesellschaft aufzulösen. Der Beklagte möchte an der Gesellschaft feothalten, zu demal das Unternehmen unstreitig mit gutem wirtschaftlichen Erfolg arbeitet. Das Landgericht hat die Gesellschaft aufgelöst und im übrigen die Klage ab gewiesen«. Der Kläger hat mit der Berufung seine ersten beiden Klaganträge weiterverfolgt. Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt und damit die Abänderung des landgerichtlichen Urteils sowie die Abweisung auch des auf die Auflösung der Gesellschaft gerichteten Klageantrages begehrt. Außerdem hat er für den Pall, daß ein Auf-r löcungsgrund als gegeben angesehen werden sollte, Widerklage erhoben mit dem Antrag, ihn für berechtigt zu erklären, das Unternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Diesen Antrag hat er auf § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages und § 142 HGB gestützt. Das Berufungsgericht hat die Klage auch insoweit abgewiosen, als sie die Auflösung der Gesellschaft anstrebt, und demgemäß über die nur hilfsweiso erhobene Y/iderklage nicht entschieden. 0 Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, seiner Widerklage stattzugeben. I. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei bei der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 1964 nicht vorschriftsmäßig besetzt gev/esen, kann keinen Erfolg haben. 1. In erster Linie macht die Revision geltend, der Vorsitzende de3 Berufungsgerichts, Senatspräsi-d,ent Br. sei zugleich der Vorsitzende eines anderen Zivilsenats gev/esen und könne darum unmöglich mindestens 75 # der Aufgaben des Vorsitzenden selbst v/ahrgenommen haben, wie das nach der Entscheidung BGHZ 37? 210 erforderlich gewesen wäre. Scnatspräsidont Br. SflHIVhat jedoch dienstlich erklärt, er habe seit der Aufteilung des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im April 1964 in den 2a Zivilsenat (Berufungsgericht) und den 2b Zivilsenat bis zu seiner Versetzung nach Freiburg in allen Sitzungen beider Senate den Vorsitz geführt, habe auch nahezu alle anderen Aufgaben des Vorsitzenden selbst wahrgenommen und sei durch den Umfang seiner Tätigkeit nicht gehindert gewesen, in beiden Senaten einen richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung auszuüben. 2. Ber Kläger v/äre auch nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, wenn, v/ic die Revision behauptet, der Geschäftsvertoilungsplan (vom 17. April 1964) I keine Angaben darüber enthielte, in welcher vorbo-stimten Weise innerhalb des Senats der Vorsitzende die Sachen an die Beisitzer als Berichterstatter verteile; denn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 OG verlangt nicht, daß der Gcochäftsvertcilungsplan das vor-cchreiben müsse. Auch der Vorsitzende eines Senats braucht nicht vor Beginn eines Geschäftsjahres zu bestimen, welche Mitglieder seines Kollegiums bei den einzelnen richterlichen Geschäften nitwirken (BVerfG in 1TJW 1965, 1219 B II). II. Bas Berufungsgericht hat auf Grund des unstreitigen Sachverhalts, des vorgelegten Schriftverkehrs und beigezogener Akten angenommen: Der Kläger habe die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch unbegründetes Mißtrauen, Mangel an Toleranz und insbesondere durch seine sachlich nicht gerechtfertigte, gesellschaftswidrigefbeharrliche Verweigerung mündlicher Rücksprachen verschuldet. Er habe verhältnismäßig geringfügige Vorkommnisse zu dem Anlaß kleinlicher und langatmiger, wiederholt auch kränkender schriftlicher Erörterungen genommen und dem Beklagten gegenüber das Götz-Zitat gebraucht, ihn mit frecher Affe beschimpft und von teuflischer Seele des Beklagten gesprochen. Soweit gegen den Beklagten Vorwürfe zu erheben seien, seien sie nicht schwerwiegend und im wesentlichen Vergeltungsmaßnahmen oder Entgleisungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der grob gesellschaftswidrigen Weigerung des Klägers stünden, mit dem Beklagten zu sprechen. Bas Berufungsgericht meint, es fehle an einen wichtigen Grund sowohl im Sinne des § 6 Abs. 5 des Gcsellschaftsvertragos wie des § 142 HGB und des § 133 HGB und darum sei die Klage uneingeschränkt abzuweisen. v Diese Ausführungen enthalten keinen Rochtsfehler. 1. Die Präge, oh ein wichtiger Grund vorliegt, kann in der Revisionsinstans materiell nur in der Richtung nachgeprüft werden, oh der Hechtohegriff des wichtigen Grundes verkannt ist. Das rügt die Revision zu Unrecht. Der Senat hat nicht den Standpunkt vertreten, die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei stets ein wichtiger Grund im Sinne des § 153 HGB, sondern vielmehr, das Vorliegen eines solchen Grundes könne nicht s^hon deshalb verneint werden, v/eil das gesellschaftliche Unternehmenvtrotz des zerstörten Vertrauens noch Erträge ahgeworfen haho (BGHZ 4, 112/13; BGH LM § 133 HGB:lIr. 4). Er hat in seinem Urteil vom 23o November 1959 - II ZR 187/58 - (insoweit bloß in WM I960, 49 abgedruckt) ausgesprochen, daß es für die Beurteilung eines Auflösungsbegehrens wesentlich, sei, von welcher Seite die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ausgogangen ist und welche der Parteien sie verschuldet hat. Das Berufungsurteil entspricht diesen Grundsätzen. 2. Der Revision bleibt es unbenommen, geltend zu machen, das Berufungsgericht habe sich mit der Präge nach den Vorliegen eines wichtigen Grundes in-i vorfahreno-rechtlichsunzulässigor Weise befaßt. a) Sie kann insbesondere rügen, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen. Derartige Rügen erhebt die Revision im vorliegenden Pall in großer Zahl. Sie sind jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Tatsachen sowohl einzoln als auch zueaimnenfassend gewürdigt. Dabei hat es die eingehenden Ausführungen des Landgerichts zu einem Teil der zahlreichen Vorwürfe übernommen. Ihm kann nicht vorgev/orfen werden, es habe wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen. Zu einer rechtlich einwandfreien Würdigung der Sachlage bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien und keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung hiermit, wenn sich nur ergibt, daß insgesamt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)* So liegt es hier. b) Die Revision kann dagegen nicht mit dem Standpunkt gehört werden, es sei der Beklagte und nicht, wie vom Berufungsgericht fcstgestollt, der Kläger gewesen, der die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses verschuldet habo. Denn sie kann die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht durch ihre eigene Beurteilung der Tatsachen ersetzen. '. Auch soweit sie das Verhalten der Parteien anders, insbesondere das des Beklagten schvferer als das des Klägers gewürdigt wissen will, als dies das Berufungsgericht gotan hat, und soweit sie einzelnen Vorgängen ein anderes Gewicht beimessen will, bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß 10 - \y über die hilfsv/eiae erhobene Widerklage entschieden zu werden brauchte. Die Kostenentacheidung beruht auf § 97 Abo. 1 2P0. Dr, Kuhn Liesecke Dr«, Schulze Fleck Stimpel ’’ i .