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BGH

Gericht: BGH

Damit war das Erfordernis des § 30 GKG, daß auf Grund einer nach § 272 b ZPO ergangenen Anordnung eine Beweisaufnahme "stattgefunden" habe, erfüllt. Es entspricht der ganz überwiegenden Ansicht von Rechtsprechung und Literatur, daß durch die Einholung einer amtlichen Auskunft gemäß § 272 b ZPO jedenfalls dann ein Beweisaufnähmeverfahren eröffnet Bas trifft auf eine Besetzungsrüge zu« Die eingeholte Auskunft ist dadurch verwertet worden, daß sie den Parteien dem Zweck des § 272 b ZPO entsprechend mitgeteilt wurde und die Parteien hierdurch Gelegenheit erhielten, zu ihr Stellung zu nehmen. Für die Entstehung der gerichtlichen Beweisgebühr ist es unerheblich, ob der Inhalt einer nach § 272 b ZPO eingeholten amtlichen Auskunft in der mündlichen Verhandlung erörtert oder im Urteil verwertet wird. Deshalb kann aus der Tatsache, daß im vorliegenden Pall nicht noch ausdrücklich über die Besetzungsrüge verhandelt worden ist, entgegen der Ansicht des Klägers nicht geschlossen werden, es habe keine Beweisaufnahme stattgefunden. Aus den angeführten Gründen ist auch die Ansicht* des Klägers verfehlt, der Vorsitzende des Senats habe

Zitierte Normen: § 30 GKG § 402 ZPO
GrundZPOAnsichtBeweisgebührBeweisaufnahmeBesetzungsrügeBrKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF 2°C9 014
ii_zr_147/64	BESCHLUSS
in Sachen
 des Kaufmanns Bugen
B
Klägers,
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- vertreten durch die Rechtsanwälte
 fc.und
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gegen
 den Kaufmann Adolf M
Allee
 Beklagten,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Prof» Br, und Br.
Verfahrensbeteiligter: Ber Bundesjustizfiskus,
 vertreten durch den Generaloundes-anwalt beim Bundesgerichtshof.
-2-
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Dor III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Pieck beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 23. September 1966 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
G- r ü n d e :
Unter dem 27. Juli 1966 hat der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs auf Grund des § 30 GKG die Beweisgebühr erhoben. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Klägers ist unbegründet.
Zur Klärung der von der Revision erhobenen Besetzungsrüge ist vor der mündlichen Verhandlung gemäß § 272 b ZPO eine Auskunft eingeholt worden. Diese Auskunft ist den Parteien mitgeteilt worden. Damit war das Erfordernis des § 30 GKG, daß auf Grund einer nach § 272 b ZPO ergangenen Anordnung eine Beweisaufnahme "stattgefunden" habe, erfüllt.
Die gegenteilige Ansicht des Kostenschuldners findet im Gesetz keine Stütze. Die amtliche Auskunft ist ein selbständiges Beweismittel und ersetzt die Zeugenvernehmung des in Präge kommenden Beamten (BGH IM § 402 ZPO Hr. 16). Es entspricht der ganz überwiegenden Ansicht von Rechtsprechung und Literatur, daß durch die Einholung einer amtlichen Auskunft gemäß § 272 b ZPO jedenfalls dann ein Beweisaufnähmeverfahren eröffnet
v/ird, wenn sich die Anfrage auf Tatsachen bezieht, die in dem schriftsätzlich angekündigten Parteivortrag enthalten und für die nach mündlicher Verhandlung zu treffende Entscheidung erheblich sind (BGH NJW 1964> 107; 1958, 1779). Bas trifft auf eine Besetzungsrüge zu« Die eingeholte Auskunft ist dadurch verwertet worden, daß sie den Parteien dem Zweck des § 272 b ZPO entsprechend mitgeteilt wurde und die Parteien hierdurch Gelegenheit erhielten, zu ihr Stellung zu nehmen. Spätestens hiermit hat "eine Beweisaufnahme stattgefunden,f e
Für die Entstehung der gerichtlichen Beweisgebühr ist es unerheblich, ob der Inhalt einer nach § 272 b ZPO eingeholten amtlichen Auskunft in der mündlichen Verhandlung erörtert oder im Urteil verwertet wird. Hat eine Beweiserhebung stattgefunden, so entfällt die einmal entstandene gerichtliche Beweisgebühr nicht deshalb, weil die Beweisfrage .nicht mehr aufgegriffen wird. Deshalb kann aus der Tatsache, daß im vorliegenden Pall nicht noch ausdrücklich über die Besetzungsrüge verhandelt worden ist, entgegen der Ansicht des Klägers nicht geschlossen werden, es habe keine Beweisaufnahme stattgefunden.
Aus den angeführten Gründen ist auch die Ansicht* des Klägers verfehlt, der Vorsitzende des Senats habe
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die Auskunft nicht zu dem Zwecke des Beweises, sondern nur zu Informationszwecken herbeigeführt•
Br. Kuhn
 Br. Schulze