ein Konto« Eine Sperre mit Rücksicht darauf, daß B^HH^ Devisenausländer war, wurde bei diesem Konto nicht vermerkt« Am 8« Dezember 1951 wurde auch für die Klägerin ein Konto bei der Zweig-nieder las sung EmflMH) <*er Beklagten eröffnet Die Klägerin überwies von ihrem Konto bei de?1 bank; später Bank, in H0P mittels eines Über- Beklagten> Filiale Em(H|P, von Ende 1951 Ms 1953 monatlich 100 Dollar auf ein Konto des bei einer Bank in Amsterdam zur Bestreitung von Reiseauslcgen im Ausland mit einer durch die Beklagte erwirkten Genehmigung des Aussenhandelskontors Düsseldorf, bei deren Erteilung davon ausgegangen wurde, daß Deviseninländer sei. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflicht aus dem Bankvertrag mit der Klägex’in verletzt, indem sie trotz Kenntnis, daß Devisenaus- Die Klägerin hat aus eigenem Recht und auf Grund einer Abtretung Ersatz des halben Schadens begehrt und Zahlung von 17 500 DM von der Beklagten verlangt« Die Beklagte hat eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten aus dem Bankvertrag mit der Klägerin und mit RpHlP bestritten. I• Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus dem abgetretenen Recht R^BHP verneint und dazu im verneint und dazu im Anschluß an einen Hinweis im ersten Revisionsurteil ausgeführt, diese Ansprüche bedürften keiner Erörterung* Sie beruhten nur darauf, daß der Wert seines Geschäftsanteils an der Klägerin durch die Zahlung der Busse vermindert worden sei* Sie könnten daher nur dann und insoweit bestehen, als die Klägerin selbst Ersatzansprüche gegen die Beklagte habe, Die Revision wendet sich in erster Linie gegen diese Auffassung* Sie meint, Ersatzansprüche RflHP hätten mit solchen der Klägerin nichts zu tun* Die Beklagte sei auf Grund des Bankvertrages mit R^flBB diesem gegenüber verpflichtet gewesen, Gutschriften ohne devisenrechtliche Genehmigung auf seinem Konto abzulehnen, weil solche Gutschriften zu Nachteilen wegen Devis eil vergehe ns führen konnten. als solches wurde das Konto auch stets geführt, Die Anlegung eines freien Kontos für einen Devisenausländer war verboten (Art-I, VII MilKG 53). getreten worden ist, steht in jedem Falle § 307 Abs.l Sacz 2 BGB entgegen« Aus den Umständen, wie sie sich nach dem unstreitigen Sachverhalt darstellen, jst zu entnehmen, daß seinerseits die Unzulässigkeit der Führung eines freien Kontos für ihn kennen mußte. Zu einer solchen Auffassung konnte a^er nur gelangen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht ließ, der lange J3hre im Grenzgebiet ansässig war und dann seinen Wohnsitz nach Holland verlegt hat, war Geschäftsführer eines beachtlichen Inlandsuntemehmens der Maschinenbrancheo Ihm war aus dem Verkehr mit den Devisenbehörden, der sich insbesondere aus den Lizenzzahlungen an ihn ergab, bekannt, daß eine umfassende Kontrolle der an einen Devisenausländer bewirkten Leistungen erstrebt wurde. Die Kenntnis des Verbots, freie Konten für Devisenausländer anzulegen, war, zu demal bei Geschäftsleuten im Grenzgebiet, so allgemein, daß die von der Klägerin behauptete Unkenntnis als auf Fahrlässigkeit beruhend anzusehen ist. Die Klägerin hat geltend gemacht, es sei der Beklagten darauf angekommen, aus der Führung des Kontos Gewinn zu erzielen, mochte auch Schaden durch Bestrafung erleiden. Die Beklagte habe ihm damit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt (§ 826 BGB)t Die Klägerin hat aber nichts dafür vorgebracht, daß die Beklagte einen von ihr erkannten Irrtum über das Ver- Januar 1957 ausgeführt, daß sich aus dem Bankvertrag mit der Klägerin über das von ihr im Dezember 1951 bei der Beklagten errichtete Konto die Verpflichtung der Beklagten ergeben haben könnte, die Klägerin auf Bedenken hinzuweisen, die sich bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt gegenüber der Ausführung der Überweisungsaufträge ergaben. daß die Überweisungsaufträge entweder bereits vor der Eröffnung des Kontos für die Klägerin erteilt waren oder jedenfalls nicht Verfügungen Über dieses Konto betrafen. ihre dortige Bankverbindung beauftragte, Überweisungen oder an die Beklagte "zur Verfürung von Bflp-auszuführen* Bei der Gutschrift dieser Beträge auf dem Konto R^|BP handelte die Beklagte nicht auf Grund des Bankvortrages mit der Klägerin über deren Konto bei ihr, sondern als Empfangsbank für BfHp, Eine vertragliche Pflicht« die Klägerin darauf hinzuweisen, daß einer Gutschrift auf dem Konto devisenrechtliche Beden- Zu Unrecht rügt die Revision, die Beklagte habe die Überweisungsaufträge "zur Verfügung R^^11 nicht wie geschehen ausführen dürfen, sondern die Beträge dem Konto der Klägerin gutbringen müssen, über das R^HBW als Geschäftsführer verfügen konnte* Die unmittelbare Gutschrift auf dem Konto RflH^P war kein Verstoß gegen den Inhalt des Überweisungsauftrages* Ein der Bank mit dem Vermerk überwiesener Betrag, er solle einem Kunden, der bei ihr ein Konto hat, zur Verfügung stehen, konnte durch Gutschrift auf dessen Konto ausgeführt werden (vgl* Schoele, Recht der Überweisung Nr* 661 S.200)* Stehen hiernach die Überweisungen der Klägerin an R^HHP mit dem über ihr Konto bei der Beklagten bestehenden Bankvertrag in'keinem Zusammenhang, so kann auch nicht, wie die Revision meint, aus diesem Bankvertrag eine Verpflichtung folgen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß schon vor seinem Abschluß Überweisungen zugunsten ohne Devisengenehmigung ausgeführt worden waren«. IIIo Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihrem Konto bei der Beklagten in den Jahren 1931 bis 1933 an monatlich 100 Dollar als Reiseauslagen nach Holland überwiesen. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe diese Genehmigungen durch falsche Angaben über den Y/ohnsits erschlichen- Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zahlungen nicht als Devisenverstöße in die Unterwerfungsverhandlung auf genommen worden sind«. Der Grund sei der, daß die Strafbarkeit zweifelhaft gewesen sei und die Verstöße in jedem Ball als geringfügig im Verhältnis zu den anderen betrachtet worden seien» Die Revision rügt gemäß § 286 ZK), daß die Beweisantritte, diese Zahlungen hätten dennoch bei der Festsetzung der Höhe der Buße eine Rolle gespielt, vom Berufungsgericht nicht beachtet worden seien-Die Rüge ist nicht begründet» Erkannte die Klägerin, wie sie behauptet, daß die Buße wegen anderer Vorgänge, nämlich der Zahlungen der Reiseauslagen, so hoch ausfiel, so hätte sic, bevor sie sich unterwarf, eine Herabsetzung oder eine Aufnahme dieser Vorgänge in die Aufstellung der geahndeten Verstöße verlangen müssen» Nach der Unterwerfungsverhandlung, wie sie nunmehr vorliegt, ist sie wogen der Reiseauslagen nicht mit einer Buße belegt worden- Sie hat nach ihrer Behauptung wegen anderer Zuwiderhandlungen, mjt denen die Beklagte nichts zu tun hat, eine aus unzulässigen Erwägungen zu hoch festgesetzte Buße gezahlt, ohne deswegen Einwendungen vor der Unterwerfung zu erheben» Für die ihr hierdurch etwa entstandenen Nachteile kann sie die Beklagte keinesfalls in Anspruch nehmen» Sie sind ausschließlich von ihr seihst verursacht» Der Beweiserhebung über die Gründe, die zu der Bemessung der Buße auf 30 000 DM führten, bedurfte es daher nicht, ohne daß zu erörtern war, oh diese Gründe überhaupt Gegenstand einer Beweisaufnahme sein können»
Verkündet am 14" Juli 1958 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle 2509 069 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der EisenwerkeRjBJHB^* Gesellschaft mit beschränkter Haftung3, in MWKTvertreten durch ihre Geschäftsführer und in Klägerin und Revisionsklägerin« - Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt Br« - gegen die DflBÜ Bank Aktiengesellschaft in vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus Hermann J. AfE; Erich Be^BBE, Br.I 1 11 1 BBB Br, Hans JflBf^^r, Karl KBBfc? Heinz QBBiB^ Br, Clemens P(BHSByJ£8U Baptist RaB? Br; Walter TB^ Franz--Heinrich UBBft» Beklagte und Revisionsbeklagte,. - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Br. BHP - hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br, Kuhn, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 27, Juni 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0 Von Rechts wegen -- 2 ~ U i Die Klägerin; eine Gres ell Schaft mit beschränkter Haftung; die Schiffsmotore und Schiffsgetriebe herstellt, hatte früher ihren Sitz in EmdHBF» Sie verlegte u’hren Sitz infolge der Kriegsereignisse nach Ihr allei- niger Gesellschafter ist der Ingenieur Eugen BfldH); <*cr die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem Kriege in s'He^dHB (Holland), etwa 6 km von EmfH entfernt, wohnt* Er war zunächst auch Geschäftsführer der Klägerin« * Die Klägerin hatte an laufend Beträge für Li- zenzen usw* zu zahlen« Anfang 1951 errichtete B^SHd bei der Beklagten, Zweigniederlassung EmdHP? ein Konto« Eine Sperre mit Rücksicht darauf, daß B^HH^ Devisenausländer war, wurde bei diesem Konto nicht vermerkt« Am 8« Dezember 1951 wurde auch für die Klägerin ein Konto bei der Zweig-nieder las sung EmflMH) <*er Beklagten eröffnet Die Klägerin überwies von ihrem Konto bei de?1 bank; später Bank, in H0P mittels eines Über- weisungsauftrages nach Vordruck an Eugen B(dHH)? Konto bei der Beklagten, am 12« Dezember 1950 den Betrag von 50 000 DM und am 10« Dezember 1951 den Betrag von 4 856,98 DM* Beide Beträge wurden seinem Konto bei der Beklagten, Filiale Em^U^ gutgebracht« Ferner überwies die Klägerin am 31c Juli 1952 30 000 DM und am 17«/18« März 1953 10 000 DM an die Beklagte, Filiale mi,fc äem Vermerk: "Zur Verfügung des Herrn Eugen B^dHP”» Die Beklagte schrieb auch djese Beträge dem Konto des Eugen BfHP gut« Bdd verfügte über sein Konto durch Abhebungen und Überweisungsaufträge«. Die Klägerin überwies ferner von ihrem Konto bei der Beklagten> Filiale Em(H|P, von Ende 1951 Ms 1953 monatlich 100 Dollar auf ein Konto des bei einer Bank in Amsterdam zur Bestreitung von Reiseauslcgen im Ausland mit einer durch die Beklagte erwirkten Genehmigung des Aussenhandelskontors Düsseldorf, bei deren Erteilung davon ausgegangen wurde, daß Deviseninländer sei. Die Klägerin leistete auch ohne Beteiligung der Beklagten an R4BHHI Zahlungen, ohne eine Devisengenehmigung zu erwirken o Im Sommer 1953 führte die Oberfinanzdirektion Hannover gegen die Klägerin, ihren Prokuristen BöflBP und RflHIV ein Devisenstrafvei’fahren durch. Am 24* August 1953 unterwarf sich die Klägerin einer Geldbusse von 30 000 DM, nachdem sie vorbehaltlos eingeräumt hatte, ohne entschuldbaren Rechtsirrtum gegen die Vorschriften'des Artikels I Abs. 1 Nr. 1 c, d, h des MilRegG 53 verstoßen zu haben. Im einzel- .... ., . ... _ . in 12 Kümmern Inter- nen «sind die von ?.hr eingeraumten Zuwiderhandlungen, aufge-w orfungsvernanalung führt; darunter befindet sich in Kr, 4 b auch die Überweisung von 143 000 DM auf das Konto RflBMP bei der Beklagten und ein Konto bei der Sparkasse EffltfHP* Das Verfahren gegen R^HW und den Prokuristen BÖflP wurde fallen gelassen, nachdem die Klägerin erklärt hatto, die sämtlichen Devisenzuwiderhandlungen auf sich nehmen zu wollen. Gegen die Beklagte erging ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid über 30 000 DM, weil sie ohne devisenrechtliche Genehmigung über inländische Vermögenswerte eines Devisenausländers Geschäfte abgeschlossen hatte. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflicht aus dem Bankvertrag mit der Klägex’in verletzt, indem sie trotz Kenntnis, daß Devisenaus- länder sei, ihr nicht von den unzulässigen Überweisungen abgeraten habe. Diese Devisenverstöße hätten im wesentlichen zu der Geldbuße und zu 5 000 DM Unkosten geführt* Sie habe ebenso wie geglaubt, die Ausländereigenschaft sei -• 4 - / flt ohne Bedeutung für den Inlandsverkehr, Die Devisen für Reisepuslagen seien trotz Kenntnis, daß sie nur für Deviseninländer verwendet werden durften, von der Beklagcen unter unrichtigen Angaben beschafft worden^ das sei bei der Höhe der Geldbuße besonders ins Gewicht gefallen. Die Überweisungen von 30 000 DM und 10 000 DM seien auch zu Unrecht dem Konto RflHHD statt ihrem eigenen gutgebracht worden. In der Folgezeit habe-die Beklagte *sie nicht auf die devi-senrechbliche Unzulässigkeit der Überweisungen auf das freie Konto hingewiesen, obwohl sie mehrfach auf die Eigenschaft ais Devisenausländer aufmerksam geworden sei« Damals habe die Möglichkeit bestanden, eine nachträgliche Genehmigung zu erwirken. Die Beklagte habe auch ihre Sorgfaltspflichten aus dem Bankvertrag -mit verletzt» Dieser sei geschädigt, weil seine Beteiligung an der GmbH und seine Gewinnansprüche durch die Zahlung der Buße beeinträchtigt worden seien» Die Klägerin hat aus eigenem Recht und auf Grund einer Abtretung Ersatz des halben Schadens begehrt und Zahlung von 17 500 DM von der Beklagten verlangt« Die Beklagte hat eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten aus dem Bankvertrag mit der Klägerin und mit RpHlP bestritten. Die Klägerin und RppHP hätten die Devisenbestimmungen gekannt, während sie nicht gewußt habe, daß seinen maßgeblichen Wohnsitz in Holland gehabt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Urteil des Oberlandesgerichts, durch das die Berufung zurückgewiesen wurde, ist vom erkennenden Senat durch Urteil vom 31« Januar 1957 - II ZR 147/57 - (BGHZ 23, 222) unter Zu-rückverweisung der Sache aufgehoben worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» Die V *v Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen Entscheidungsgründe i ***** mm«»an»«» 4» *■ wm**m*mwrn*ir rk w» «■* •» mmmm I• Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus dem abgetretenen Recht R^BHP verneint und dazu im verneint und dazu im Anschluß an einen Hinweis im ersten Revisionsurteil ausgeführt, diese Ansprüche bedürften keiner Erörterung* Sie beruhten nur darauf, daß der Wert seines Geschäftsanteils an der Klägerin durch die Zahlung der Busse vermindert worden sei* Sie könnten daher nur dann und insoweit bestehen, als die Klägerin selbst Ersatzansprüche gegen die Beklagte habe, Die Revision wendet sich in erster Linie gegen diese Auffassung* Sie meint, Ersatzansprüche RflHP hätten mit solchen der Klägerin nichts zu tun* Die Beklagte sei auf Grund des Bankvertrages mit R^flBB diesem gegenüber verpflichtet gewesen, Gutschriften ohne devisenrechtliche Genehmigung auf seinem Konto abzulehnen, weil solche Gutschriften zu Nachteilen wegen Devis eil vergehe ns führen konnten. ftBMB S<?1 geschädigt, weil die Klägerin, deren Alleingesellschafter er sei, eine Busse von 30 000 DM habe * zahlen müssen* Der Revision ist zuzugeben, daß eine Schädigung RBHB) auch dadurch eintreten konnte, daß eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter er war, ** durch di e Zahlung einer Geldbusse Verraögensnach-ueile erlitt* Hierdurch wurde mit Notwendigkeit der Reingewinn und damit der Anspruch des Gesellschafters auf seinen Anteil (§ 29 GmbHG) verkürzt« Darauf, ob iBB| Alleingesell-schafter war, kommt es nicht an. Jedoch kann auch diese Betrachtungsweise, der § 565 Abs*2 ZPO nicht entgegensteht, der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen* Rcintjes ist nach dem Vortrag der Klägerin Deviscnaus-länderc Der Bankvertrag mit ihm hatte die Führung eines <—• 0 ■—* freien Kontos zu dem Gegenstand, RfflHHP hatte ausdrücklich die Führung eines fi’eien Kontos, nicht etwa eines originären DM-Sperrguthabens, beantragt und. als solches wurde das Konto auch stets geführt, Die Anlegung eines freien Kontos für einen Devisenausländer war verboten (Art-I, VII MilKG 53). Eine wirksame Verpflichtung zur Führung eines solchen Kontos konnte nicht übernommen werden. Der Vertrag verstieß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134- BGB) und war daher nichtig. Ob die Parteien sich dieses Verstosses bewußt waren; ist für die Nichtigkeit ohne Belang. Aus dem nichtigen Bankvertrag konnten sich keine Verpflichtungen der Beklagten zur Beratung über die Unzulässigkeit der Kontenführung ergeben. Insbesondere bestand keine Vertragspflicht der Beklagten, dahin zu beraten, daß er nachträglich die fehlenden Devisengenehmigungen mit Wirkung für die Klägerin einholen konnte, wie die Revisioji auszuführen sucht. Einen besonderen Vertrag RflHB m:*.t der Beklagten über dio Erteilung einer Auskunft, ob die Anlegung des Kontos für ihn devisenrechtlich zulässig sei, hat die . Klägerin nicht behauptet« Auch bei verbotswidrigen Verträgen besteht allerdings eine Haftung für Verschulden beim Vertragsschluß nach Maßgabe der §§ 307, 309 BGB, Der Vertrag, durch den eine verbotswidrige Leistung versprochen wird, steht einem auf eine unmögliche Leistung gerichteten Vertrag gleich (§ 309 BGB)-Wer bei Schließung eines solchen Vertrages die Verbotswidrigkeit kennt oder kennen muß, ist zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut. Zur Errichtung des Kontos für und damit zu den Überweisungen, die später zu dem Devisenstrafverfahren führten, wäre es nach dem Vortrag der Klägerin nicht gekommen, wenn nicht den Eankvertrag für wirksam und die Führung des Kontos für zulässig angesehen hätte. Jedoch bedarf es keiner Erörterung, ob die Beklagte die Verbotswidrigkeit kennte oder kennen mußte. Dem Ersatzanspruch der an die Klägerin ab- getreten worden ist, steht in jedem Falle § 307 Abs.l Sacz 2 BGB entgegen« Aus den Umständen, wie sie sich nach dem unstreitigen Sachverhalt darstellen, jst zu entnehmen, daß seinerseits die Unzulässigkeit der Führung eines freien Kontos für ihn kennen mußte. war, v/ie er wußte, Devisenausländer. Ihm war nach eigener Angabe beksnnx, daß er damit Beschränkungen im Geldverkehr unterlag. Er behauptet zwar, er sei der Ansicht gewesen, daß seine Vermögenswerte im Inland von keiner Sperre betroffen wurden. Zu einer solchen Auffassung konnte a^er nur gelangen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht ließ, der lange J3hre im Grenzgebiet ansässig war und dann seinen Wohnsitz nach Holland verlegt hat, war Geschäftsführer eines beachtlichen Inlandsuntemehmens der Maschinenbrancheo Ihm war aus dem Verkehr mit den Devisenbehörden, der sich insbesondere aus den Lizenzzahlungen an ihn ergab, bekannt, daß eine umfassende Kontrolle der an einen Devisenausländer bewirkten Leistungen erstrebt wurde. Bei Anwendung der nötigen Sorgfalt konnte es ihm nicht verborgen bleiben, daß die Devisenbestimmungen eine Sperre sämt-licher inländischen Vermögenswerte eines Devisenausländers vorsahen und nicht nur Übertragungen von Vermögenswerten ins Ausland be trafen. Die Sperre war unmittelbar dem durch alle Geldinstitute verbreiteten oder dort einzusehenden Text des MilHegG 33 zu entnehmen. konnte, wenn er sich genügend um seine devisenrechtliche Stellung bekümmerte, ohne weiteres erkennen, daß zur Devisenbewirtschaftung auch die Kontrolle der inländischen Bankguthaben eines Devisenausländers gehörte. Die Kenntnis des Verbots, freie Konten für Devisenausländer anzulegen, war, zu demal bei Geschäftsleuten im Grenzgebiet, so allgemein, daß die von der Klägerin behauptete Unkenntnis als auf Fahrlässigkeit beruhend anzusehen ist. 1 ■ 8 Im Falle des § 307 BGB findet eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens wie im Falle des § 254 BGB nicht statt« Es kommt also nicht darauf an, ob die Beklagte die Verbotswidrigkeit kannte, wie die Klägerin behauptet hat» oder ob sie diese nur kennen mußte« Die Fahrlässigkeit schließt einen Ersatzanspruch in jedem Falle vollständig aus (RGZ 110, 53, 55). Auch Ansprüche aua unerlaubter Handlung» auf die ebenfalls die Klage gestützt worden ist» entfallen. Die Klägerin hat geltend gemacht, es sei der Beklagten darauf angekommen, aus der Führung des Kontos Gewinn zu erzielen, mochte auch Schaden durch Bestrafung erleiden. Die Beklagte habe ihm damit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt (§ 826 BGB)t Die Klägerin hat aber nichts dafür vorgebracht, daß die Beklagte einen von ihr erkannten Irrtum über das Ver- bot der Konbenführung für Devisenausländer ausgenutzt oder ihn gar bewußt getäuscht und um eigener Vorteile willen die Schädigung RflHBl durch Bestrafung wegen unzulässiger Geschäfte in Kauf genommen habe, II. II. Das Berufungsgericht hat auch Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht zutreffend verneint. Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. Januar 1957 ausgeführt, daß sich aus dem Bankvertrag mit der Klägerin über das von ihr im Dezember 1951 bei der Beklagten errichtete Konto die Verpflichtung der Beklagten ergeben haben könnte, die Klägerin auf Bedenken hinzuweisen, die sich bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt gegenüber der Ausführung der Überweisungsaufträge ergaben. Das Berufungsgericht hat festgesteilt? daß die Überweisungsaufträge entweder bereits vor der Eröffnung des Kontos für die Klägerin erteilt waren oder jedenfalls nicht Verfügungen Über dieses Konto betrafen. Die Klägerin hatte über ihre Konten in dadurch verfügt« daß sie I * - 9 ihre dortige Bankverbindung beauftragte, Überweisungen oder an die Beklagte "zur Verfürung von Bflp-auszuführen* Bei der Gutschrift dieser Beträge auf dem Konto R^|BP handelte die Beklagte nicht auf Grund des Bankvortrages mit der Klägerin über deren Konto bei ihr, sondern als Empfangsbank für BfHp, Eine vertragliche Pflicht« die Klägerin darauf hinzuweisen, daß einer Gutschrift auf dem Konto devisenrechtliche Beden- ken entgegenstünden, oblag ihr nicht* Zwischen dem Auftraggeber einer Giroüberweisung und der Erapfangsbank entstehen im allgemeinen keine vertraglichen Beziehungen (vgl* RGZ 105? 48, 50: Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung S*74)< Das Urteil des erkennenden Senats vom 11* Juli 1957 - II ZR 75/56 - (NJW 1957, 1555 (Leitsatz) * WM 1957, 1055) ergibt nichts Gegenteiliges, wie Nebelung NJW 1958, 44 annimmt * Es betrifft einen Pall, in dem solche Beziehungen auf Grund besonderer Abreden in Betracht kamen, wie noch zu prüfen war* Zu Unrecht rügt die Revision, die Beklagte habe die Überweisungsaufträge "zur Verfügung R^^11 nicht wie geschehen ausführen dürfen, sondern die Beträge dem Konto der Klägerin gutbringen müssen, über das R^HBW als Geschäftsführer verfügen konnte* Die unmittelbare Gutschrift auf dem Konto RflH^P war kein Verstoß gegen den Inhalt des Überweisungsauftrages* Ein der Bank mit dem Vermerk überwiesener Betrag, er solle einem Kunden, der bei ihr ein Konto hat, zur Verfügung stehen, konnte durch Gutschrift auf dessen Konto ausgeführt werden (vgl* Schoele, Recht der Überweisung Nr* 661 S.200)* Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Bankdirektor Bujflp als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, wie bei seiner Bank der Auftrag verstanden worden wäre* Die Beklagte verstieß mithin durch die Gutschriften auf dem Konto gegen die Bestimmungen des MilRegG 53 r nicht aber gegen Pflichten aus dem Bankvertrag mit der Klägerin, für deren Schutz vor Nachteilen durch Strafen für Devisenverstöße bei der Ausführung der Überweisungsaufträge sie nicht zu sorgen hatte« Stehen hiernach die Überweisungen der Klägerin an R^HHP mit dem über ihr Konto bei der Beklagten bestehenden Bankvertrag in'keinem Zusammenhang, so kann auch nicht, wie die Revision meint, aus diesem Bankvertrag eine Verpflichtung folgen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß schon vor seinem Abschluß Überweisungen zugunsten ohne Devisengenehmigung ausgeführt worden waren«. Die Verpflichtung der Beklagten, ihre Kunden auf devisenrechtliche Bedenken aufmerksam zu machen, um sie vor Schaden zu bewahren, besteht nicht schlechthin bezüglich sämtlicher Vermögenswerte und Interessen des Kunden, sondern nur jeweils im Hinblick auf bestimmte Maßnahmen, die der Kunde trifft und bei denen die Bank auf Grund eines mit ihr abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns tätig zu werden hato Das Berufungsgericht hat somit zutreffend angenommen, die Beklagte habe auch keinen Anlaß gehabt, die Klägerin über die Möglichkeit zu belehren, nachträglich eine Devisengenehmigung einsuho-leiio Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu diesem Vortrag der Klägerin nicht Stellung genommen, ist unbegründet (vgl* S* 10 BU)« Ob überhaupt eine nachträgliche Genehmigung mit strafbefreiender Wirkung erteilt worden wäre, ist mit Recht vom Berufungsgericht nicht mehr erörtert worden. IIIo Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihrem Konto bei der Beklagten in den Jahren 1931 bis 1933 an monatlich 100 Dollar als Reiseauslagen nach Holland überwiesen. Diese Zahlungen waren genehmigt, jedoch nach Ansicht des Devisenprüfers zu » * i ■ i Unrecht, weil nur Deviseninländer ausländische Zahlungsmittel für solche Heisezwecke in Anspruch nehmen durften„ Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe diese Genehmigungen durch falsche Angaben über den Y/ohnsits erschlichen- Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zahlungen nicht als Devisenverstöße in die Unterwerfungsverhandlung auf genommen worden sind«. Der Grund sei der, daß die Strafbarkeit zweifelhaft gewesen sei und die Verstöße in jedem Ball als geringfügig im Verhältnis zu den anderen betrachtet worden seien» Die Revision rügt gemäß § 286 ZK), daß die Beweisantritte, diese Zahlungen hätten dennoch bei der Festsetzung der Höhe der Buße eine Rolle gespielt, vom Berufungsgericht nicht beachtet worden seien-Die Rüge ist nicht begründet» Erkannte die Klägerin, wie sie behauptet, daß die Buße wegen anderer Vorgänge, nämlich der Zahlungen der Reiseauslagen, so hoch ausfiel, so hätte sic, bevor sie sich unterwarf, eine Herabsetzung oder eine Aufnahme dieser Vorgänge in die Aufstellung der geahndeten Verstöße verlangen müssen» Nach der Unterwerfungsverhandlung, wie sie nunmehr vorliegt, ist sie wogen der Reiseauslagen nicht mit einer Buße belegt worden- Sie hat nach ihrer Behauptung wegen anderer Zuwiderhandlungen, mjt denen die Beklagte nichts zu tun hat, eine aus unzulässigen Erwägungen zu hoch festgesetzte Buße gezahlt, ohne deswegen Einwendungen vor der Unterwerfung zu erheben» Für die ihr hierdurch etwa entstandenen Nachteile kann sie die Beklagte keinesfalls in Anspruch nehmen» Sie sind ausschließlich von ihr seihst verursacht» Der Beweiserhebung über die Gründe, die zu der Bemessung der Buße auf 30 000 DM führten, bedurfte es daher nicht, ohne daß zu erörtern war, oh diese Gründe überhaupt Gegenstand einer Beweisaufnahme sein können» Da auch sonst keine Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts durch das angefochtene Urteil hervortreten, / war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen- Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen«, Dr ..Kastelski Br,Fischer Dr.Kuhn liesecke Bundesrichtei Br.Reinicke ist erkrankt und daher an der Unterschrift ver-hinder b- Dr*Nastelski x