Die Beklagte hat nach Erlaß des für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteils dem Kläger die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil angedroht«. Mit der Revision des Klägers ist neben den im Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 21. Januar 1957 wiedergegebenen Anträgen auch der Antrag gestellt worden , die Beklagte gemäß § 717 Abs 3 ZPO zur Rückzahlung dieses Betrages zu verurteilen. Da im vorliegenden Pall die Voraussetzungen des § 717 Abs 3 ZPO gegeben sind, nachdem durch das vorausgegangene Urteil des erkennenden Senats das Urteil des Berufungsgerichts auch auf die Revision des Klägers im vollen Umfang aufgehoben worden ist, ist der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge begründet« Da auch die Voraussetzungen für den Erlaß eines Ergänzungsurteils gemäß § 321 ZPO vorliegen und der dahingehende Antrag des Klä-
II ZB 147/56 Den Parteien an Verkündungs Statt am 26c Februar 1957 zugestellt Lappe Justizoberinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle '^79 004 Ergänzungsurt eil irnrnrnimmmmm MimmiMMWi if- —r mm* Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Klara S B geb Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, “Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr, gegen den minderjährigen Lothar B ____ vertreten durch seine Mutter Iri :ebr G^B, wohnhaft beide B Kläger, Revisionsbeklagten, und Revisionskläger, “Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Drx. hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Nörr für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 5o843 nebst 4 $ Zinsen seit dem 30. Juli 1956 zu zahlen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand undEntscheidungsgründe? —WWWmmmml—f — ■ «m —»«» ■» f *** i iI^Iiiiii m Die Beklagte hat nach Erlaß des für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteils dem Kläger die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil angedroht«. Der Kläger hat daraufhin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Beklagte am 30. Juli 1956 einen Betrag von 3«845 UM gezahlt.- Mit der Revision des Klägers ist neben den im Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 21. Januar 1957 wiedergegebenen Anträgen auch der Antrag gestellt worden , die Beklagte gemäß § 717 Abs 3 ZPO zur Rückzahlung dieses Betrages zu verurteilen. In dem vorausgegangenen Urteil des erkennenden Senats ist dieser Antrag versehentlich nicht aufgeführt und nicht beschieden worden- Hach Erlaß des vorausgegangenen Urteils hat die Revision des Klägers am 22o Januar 1957 beantragt, über den übergangenen Antrag im Wege des Ergänzungsurteils nach § 321 ZPO zu erkennen, Ferner hat die Revision des Klägers beantragt, über diesen Antrag im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Beklagte hat sich mit einer schriftlichen Entscheidung im Wege des Ergänzungsurteils einverstanden erklärt und gegenüber dem gestellten Antrag keine Einwendungen erhoben. Da im vorliegenden Pall die Voraussetzungen des § 717 Abs 3 ZPO gegeben sind, nachdem durch das vorausgegangene Urteil des erkennenden Senats das Urteil des Berufungsgerichts auch auf die Revision des Klägers im vollen Umfang aufgehoben worden ist, ist der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge begründet« Da auch die Voraussetzungen für den Erlaß eines Ergänzungsurteils gemäß § 321 ZPO vorliegen und der dahingehende Antrag des Klä- -3- gers rechtsseitig gestellt ist, ist diesem Antrag,' wie geschehen, zu entsprechen» Br» Canter Br» Selowsky Br. Fischer Br- Kuhn zugleich für den beurlaubten BR* Br» Nörr ■0