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BGH · IX ZR 147/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 147/56

Diese Verträge hatten den Zweck, die vermögensmäßige Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten zu ermöglichen sowie die Versorgung der Beklagten mit Hticksicht auf das Testament des Kaufmanns aus dem 'Jahre 1949 zu gewährleisten. Schließlich gab die Beklagte entsprechend der von ihr übernommenen Verpflichtung ein Angebot über ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft ab, das für sie bis zu dem 31. Zur Begründung seines Feststellungsantrages hat er ausgeführt, daß mit dem Tode des Kaufmanns Willi SflHmdie Gesellschaft mangels besonderer gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen aufgelöst worden und in Liquidation gegangen sei. verstorbenen Kaufmanns ihr Angebot zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft anzunehmen, ein solches höchst persönlicher Art gewesen sei und deshalb auch nicht auf den Kläger im Wege der Erbfolge habe übergehen können. Abgesehen davon sei die Hechtsansicht des Klägers schon des- '* halb unzutreffend), veil für das Gesellschaftsverhältnis zwischen ihr und dem -Verstorbenen der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1936 maßgeblich gewesen sei und weil danach mit dem Tode des Gesellschafters das gesrmte Unternehmen auf sie gemäß § 142 HGB übergegangen sei. Demzufolge habe ihr Angebot zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auch gar nicht mehr angenommen werden können, weil zu dem Zeitpunkt der notariellen Annahmeerklärung durch den Kläger eine Gesellschaft überhaupt nicht mehr bestanden ,habe. schaftsverhältnis maßgeblich gewesen waren, ob insbesondere Grundlage dieser Gesellschaft, wie die Beklagte behauptet und der Kläger bestritten hat, der Gesellschafts-Vertrag aus dem Jahre 1936 gewesen war. Falls diese beiden Fragen mit der Beklagten zu bejahen sind, entfällt damit ohne weiteres die Grundlage fUr die Klage, da dann - und insoweit ist der Beklagten zuzustimmen - für eine Annahme des von der Beklagten gemachten Angebots durch den Kläger von vornherein kein Kaum mehr war. Demzufolge kann den Ausführungen des Klägers zu seinen Klaganträgen erst nähergetreten werden, wenn die Widerklage der Beklagten unbegründet ist; denn erst dann stellte sich die für die Klage wesentliche Frage, ob das Hecht des verstorbenen auf An- 3s kommt damit zu dem Ergebnis, daß für das Gesellschaftsverhältnis zwischen sflHfc und der ’Beklagten nicht ohne weiteres, also nicht ohne eine besondere Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1936 gegolten habe. Des weiteren liegt auch keine Behauptung der Beklagten in der Sichtung vor, daß sie auf Grund einer Verfügung von Todes wegen - und zwar in Übereinstimmung mit einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung - an Stelle der Frau FtfHHHP Kommanditistin der Gesellschaft geworden sei. Bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, die insoweit zwischen den Parteien unstreitig sind, wurde, wie das Berufungsgericht durchaus zutreffend darlegt, mit dem Tode der Frau PflBHHIB die bisherige Kommanditgesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern völlig beendet. Wenn demgegenüber die Hevision der Beklagten ausführt, daß diese Beurteilung 11 zu formal” sei und nicht "der natürlichen und uogezmmgenen Auffassung der Beteiligten*1 entspreche, so ist das unrichtig« Es handelt sich hierbei um eine schlechthin zwingende gesellschaftsrechtliche Folgerung, die auch nicht durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen werden kann. In seinen weiteren Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht eingehend mit der Frage, oh und die Beklagte als Grundlage für die von ihnen neu errich- Unter Würdi-gung der in der umfangreichen Beweisaufnahme insoweit aufgetretenen tatsächlichen Umstände kommt das Berufungsgericht in Abweichung von der Auffassung des Landgerichts dabei zu dem Ergebnis, daß die Beklagte insoweit den ihr obliegenden Beweis nicht habe ftthren können. aus dem Jahre 1936 gewesen sei, und daß auch SBBMB bei seinen Lebzeiten von dieser Auffassung ausgegangen sei, auf die Aussagen* der Zeugen Rechtsanwalt Afl|M(B|und Br. llflHHMHHHHPberufen. Der Zeuge Dr. sollte nach dem Beweisantritt der Beklagten anssagen, daß er in dem Entnazifizierungsverfahren des sflHM dessen Bevollmächtigter gewesen sei und daß bei den mündlichen Erörterungen zwischen dem Zeugen und SWKHtKtB dieser seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse eingehend dargelegt und dabei als vertragliche Grundlage für die FflHBfc-Kommandit-gesellsöhaft den Ge seil schaft svertrag aus dem Jahre 1936 genannt: habe. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung läßt sich ein gewandter Kaufmann, wie es offenbar SflHF dB gewesen ist, von einem Rechtsanwalt über die Heugestaltung seines Gesellschaftsverhältnisses nicht in der Form beraten, daß er ihm einen gar» nicht geltenden Vertrag gen sein Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten gemeint habe, als er den Vertrag aus dem Jahre 1996 als die vertragliche Grundlage der PflHH^Kozmn&nditgesel 1 schaft bezeichnte. Auch insoweit muß mangels besonderer abweichender Anhaltspunkte nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, daß sflBHHB mit der Bflm^Kommandit-ge seil schaft die damals bestehende Gesellschaft zwischen ihm und der Beklagten gemeint hat} denn für das Entnazifizierung b verfahren und die Unterrichtung des Bevollmächtigten kam es in! In eixier Hilfsbegründung legt das Berufungsgericht sodann dar, daß selbst für den Ball, daß der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1936 die vertragliche Grundlage für die Kommanditgesellschaft zwischen SflHHHl und der Beklagten gebildet habe, die Beklagte ein übemahmerecht nicht in Anspruch nehmen könne. Zunächst berücksichtigt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht, daß der auf eine mehrgliedrige Kommanditgesellschaft zugeschnittene Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1936 - unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angenommenen Unterstellung - hier von vornherein als Grundlage einer neuen, nur zweigliedrigen Kommanditgesellschaft vereinbart v/orden ist. Bei dieser Sachlage führt die Auffassung des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis, daß die Fortsetzungsbestimmungen des § 5 von vornherein für diese Gesellschaft keine Wirkung hatten, obwohl sie von den Gesellschaftern als Grundlage für ihre Gesellschaft gewollt waren« Sodann kranken die Ausführungen des Berufungsgerichts daran, daß sie dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung.der Fortsetzungsklausel in einer Personalhandelsgesellschaft gemäß § 138 HGB nicht gerecht werden. Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, daß beim Tode eines jeden Gesellschafters, und zwar auch beim Tode des persönlich haftenden Gesellschafters, die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden soll, so hat eine solche Bestimmung eine zweifache Bedeutung« Einmal dient sie dem wirtschaftlich vernünftigen Zweck, das Gesellschaftsuntemehmen beim Des weiteren kommt in einer solchen Bestimmung der Wille der Gesellschafter zu dem Ausdruck, das Gesell schaftsverhältnis auf den derzeitigen Personenkreis zu beschränken, die überlebenden Gesellschafter also nicht zu zwingen, ihr Gesellschaftsverhältnis mit den ihnen unter Umständen unbekannten Erben des verstorbenen Gesellschafters fortzusetzen. Bas hat das Berufungsgericht nicht beachtet und insbesondere nicht erwogen, daß eine Portsetzungsklausel der hier in Betracht kommenden Art nach ihrem Sinn- und Zweckgehalt im allgemeinen die vorstehend dargelegte Bedeutung hat« Auch die weiteren Ausführungen des*Berufungsgerichts tragen die von ihm vfcrgenommene Auslegung nicht. Nach alldem läßt sich auch die Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht die Widerklage der Beklagten abgewiesen hat, nicht halten, IV, Zu den Anträgen der Klage legt das Berufungsgericht dar, daß das Hecht auf Annahme des von der Beklagten gemachten Angebots zu dem Ausscheiden aus der Gesellschaft ein solches höchstpersönlicher Art gewesen sei, daß es daher nicht im Wege der Erbfolge auf den Kläger übergegangen sei und demzufolge'von ihm auch nicht habe geltend gemacht wer-den können. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Berufungsgericht aus, daß dann, wenn schon die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft unvererblich sei, das gleiche auch für ein Hecht zu gelten habe, das diesem nur auf Grund seiner dominierenden Stellung in der Gesellschaft angetragen worden sei. Wie eng das Recht mit der Person des Kaufmanns verknüpft gewesen sei, gehe daraus hervor, daß sich veranlaßt gesehen habe, der Beklagten in dem gleichzeitig abgeschlossenen Erbvertrag ein Vermächtnis über 20 $£ seines Nachlasses auszusetzen, und daß dieses Vermächtnis als '’Entgelt” für das Ausscheidungsangebot anzusehen sei. Ausführungen in sich widerspruchsvoll sind und die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu tragen vermögen« Wenn das Ausscheidungsangehot der Beklagten mit dem im Brhvertrag ausgesetzten Vermächtnis von 20 des Nachlasses so eng verknüpft worden ist, daß dieses Vermächtnis gewissermaßen das| Entgelt für das Ausscheidungsangehot darstellte, so spricht das eher für als gegen die Rechtsansicht des Klägers« Denn dann erhielt die Beklagte für ihr Angebot eine Gegenleistung, die gerade den Erben des Kaufmanns belastete« Bei dieser Sachlage liegt daher die Annahme nahe, daB diesem auch der dem Vermächtnis gegenüberstehende Vorteil, nämlich das Recht auf Annahme dieses Angebots, zugute kommen sollte, sei es, daß SflBHBp bei Lebzeiten-selbst das Angebot annahm und damit die sich daraus ergebende günstige Rechtsstellung bei seinem Tode - Völlig unverträglich mit der Auffassung des Berufungsgerichts, das Vermächtnis sei das Entgelt für das Ausscheidungsangebot, ist seine weitere Darlegung, der Erbvertrag sei ein gesonderter Vertrag und könne nicht zur Auslegung des Ausscheidungsangebots herangezogen werden. Es kann demgemäß für die Beantwortung der Frage, ob das Reöht auf Annahme des Ausscheidungsangebots ein solches höchstpersönlicher Art ist oder nicht, nach den bisherigen-Feststellungen des Berufungsgerichts ‘nicht auf die Erwägung zurückgegriffen werden, daß aus der Vereinbarung über das Ausscheidungsangebot nicht ersichtlich sei, daB die Vertragschließenden dabei auch an den Tod des SflHHl gedacht und die Vererblichkeit dieses Rechts gewollt hätten- Bei dieser Sachlage fragt es sich lediglich, oh der von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls herangezogene Gesichtspunkt, daß mit Rücksicht auf die TJnvererbllchkeit der Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters das gleiche für ein Recht zu gelten habe, das diesem nur auf Grund seiner Stellung in der Gesellschaft angOtragen worden sei, schon allein die Auslegung des Berufungsgerichts zu tragen vermöchte» Der erkennende Senat list nicht in der Lage, diese frage selbst zu beantworten* weil die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen ilassen, ob dieser Gesichtspunkt dem Berufungsgericht schon allein für seine tatrichterliche Überzeugung ausreichend gewesen ist. Hinzu kommt, dafi dieser Gesichtspunkt wohl allein, sofern nicht noch weitere tatrichterliche Feststellungen hinzukommen, nicht unbedingt für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht« Denn der entscheidende Grund, der nach der gesetzlichen Regelung für die Unvererblichkeit der Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters maßgeblich ist, trifft für das hier in Streit befindliche Recht auf Annahme des Ausscheidungsangebots gerade nicht zu. Es lädt sich daher wohl nur schwerlich ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte dieser Gesichtspunkt für die Auffassung verwerten, daß das Hecht auf Annahme des Aus-scheidungsangebots unvererblich sei. Aber selbst dann, wenn sich die Widerklage in der erneuten Verhandlung als unbegründet Herausstellen sollte, ist es aus Hechtsgründen nicht ausgeschlossen, daß daB Berufungsgericht auf Grund anderer tatsächlicher Erwägungen zu der tatrichterlichen Auffassung gelangt, daß das Hecht auf Annahme des Ausscheidungsangebots unvererblich ist und deshalb vom Kläger nicht in Anspruch genommen werden kann.

Zitierte Normen: § 142 HGB
GesellschaftKommanditgesellschaftBerufungsgerichtKlägerGesellschafterHGBTod

Volltext der Entscheidung

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Gesetz« HC» $$ 138,142
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Rechtssatz s
Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer mehrgliedrigen Personalhand eisgesell schaft hestimmt,' daß beim Tode . eines persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen. Gesellschaftern fortgesetzt werden soll, so ist diese Bestimmung als die Vereinbarung eines vertraglichen Obernahme-rechts anzusehen, falls die Gesellschaft im laufe def Zeit zu einer zweigliedrigen Gesellschaft geworden ist.
Aktenzeichen* IX ZR 147/56
Urteil des EGE vom 81. Januar 1957 -
I
II ZB 147/56
Verkündet
 am 21. Januar 1957
Hoffmeister, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit frau Klara S
geh.
Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
-Bro zeßbevollmächt igt er s Recht sanwalt
 gegen
den minderjährigen Lothar BUhwmv > gesetzlich vertreten durch seine Mutter Irmgard BHHHBgebjGHHk wohnhaft beide B|
Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Delbrück, Br. Haidinger, Dr. Flacher und Br. Hörr
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Pebruar 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechtb wegen
-2-
Tatbestands
 Die Beklagte war in ihrer dritten Ehe seit dem Jahre 1937 mit dem am 30. Dezember 1953 verstorbenen Kaufmann Willi SHBI verheiratet. Diese Ehe ist im Jahre 1951 geschieden worden. Während dieser Ehe lernte SHHHHl im Jahre 1940 die Mutter des Klägers kennen, die damals ebenfalls verheiratet war. Seine Beziehungen zu dieser gestalteten sich in der Folgezeit sehr eng. Im Jahre 1942 erhob die Mutter des Klägers Scheidungsklage gegen ihren Ehemann; ihre Ehe wurde daraufhin im Jahre 1946 geschieden. SflHBBP hint erließ bei seinem Tode ein Testament (17»
 Juni 1949), in dem er den Kläger zu seinem Alleinerben einsetzte. Dabei hatte er mit diesem Testament ein früheres Testament aus dem Jahre 1945 aufgehoben, in dem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin eingesetzt hatte.
Im Jahre 1936 schlossen	seine	Mutter
(Frau	sowie	der	Kaufmann von MMN) einen no-
tariellen Gesellschaftsvertrag, mit dem sie die lichtBpielbetriebe GmbH in eine Kommanditgesellschaft umwandelten. Dabei wurde SHHHHB der alleinige persönlich haftende Gesellschafter, seine Mutter und der Kaufmann von MflBBlKommanditisten mit einer Einlage von 46.639,74 HM bzw. 5*831,53 HM. Der Gesellschaftsvertrag enthielt die für den Hechtsstreit bedeutsame Bestimmung, wonach die Gesellschaft auch beim Tode des persönlich haftenden Gesellschafters unter1 den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll. Im Jahre 1937 schied von MUH aus der Gesellschaft aus, wobei er seinen Gesellschaftsanteil dem Kaufmann SMM übertrug. Am 5. Dezember 1941 starb Frau
 Sie wurde von ihrem Sohn Willi	allein
 beerbt.
-3-
Am 3• April 1944 meldeten die Eheleute Si den Tod der Kommanditistin fflHHHHl und deren Ausscheiden aus der Gesellschaft sowie den Eintritt der Beklagten in die Gesellschaft zu dem Handelsregister an. Dabei wurde die Anmeldung von dem mit der Sache befaßten Notar dahin gefaßt, daß die Beklagte an Stelle der bisherigen Kommanditistin	mit	einem Kommanditanteil von
46.659,74 HM in die Gesellschaft eingetreten sei.
Am 22. Oktober 1950 schlossen die Eheleute im Hinblick auf ihre damals bevorstehende Ehescheidung mehrere Verträge. Diese Verträge hatten den Zweck, die vermögensmäßige Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten zu ermöglichen sowie die Versorgung der Beklagten mit Hticksicht auf das Testament des Kaufmanns aus dem 'Jahre 1949 zu gewährleisten. Die Wirksamkeit dieser Verträge wurde von der rechtskräftigen Ehescheidung der Parteien abhängig gemacht.
In dem einen dieser Verträge sicherte	der
 Beklagten 7 $ des Nettoumsatzes eines der Gesellschaft gehörenden Lichtspieltheaters, mindestens jedoch jährlich 8.400 DM für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft zu. Die Beklagte verpflichtete sich zur Abgabe eines notariellen Angebots über ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft. Als Gegenleistung sollte ihr dafür das Inventar des einen Lichtspieltheaters Übereignet werden, wobei die Beklagte mit Wirkung vom Tage der Übereignung ab das Inventar dieses Lichtspieltheaters an die BflU(p-Lichtspielbetrie-be verpachtete und ihr als Pachtzins dafür wiederum 7 des NettoumsjatzeB, mindestens aber jährlich 8.400 DM zugesichert wurden. Pexner schlossen die Eheleute einen notariellen Erb-vertrag, in dem	der Beklagten ein Vermächtnis
 in Höhe von 20 £ seines Nachlasses, zahlbar in 10 Jahren, aussetzte, während die Beklagte ihren Ehemann zu dem allelni-
gen Erben einsetzte. Ferner wurden der Beklagten in einem weiteren Vertrag die gemeinsame Wohnung und die Wohnungseinrichtung überlassen. Schließlich gab die Beklagte entsprechend der von ihr übernommenen Verpflichtung ein Angebot über ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft ab, das für sie bis zu dem 31. Dezember 1933 bindend sei. Dieses Angebot hat S(HHMftbis zu seinem Tode nicht angenommen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage vor allem die Feststellung; daß die Beklagte mit Ablauf des 10. Mai 1954 als Kommanditistin aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sei. Daneben hat er noch eine Reihe weiterer Anträge gestellt, die sich als Folgerung dieses Feststellungsantrages ergeben. Zur Begründung seines Feststellungsantrages hat er ausgeführt, daß mit dem Tode des Kaufmanns Willi SflHmdie Gesellschaft mangels besonderer gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen aufgelöst worden und in Liquidation gegangen sei. Dabei sei er als Alleinerbe des Gesellschafters SflHH an seine Stelle in die Liquidationsgesellschaft getreten. In dieser Eigenschaft habe er auch als Erbe das Recht erhalten, das Angebot der Beklagten zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft anzunehmen. Von diesem Recht habe er durch notarielle An-nahmeerklärung vom 10. Mai 1954 Gebrauch gemacht. Mit dieser Annahme sei die Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschieden; infolgedessen sei er nunmehr Alleininhaber der Lichtspielbetriebe geworden.
Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie ist namentlich der Auffassung, daß das Recht des. verstorbenen Kaufmanns	ihr	Angebot zu ihrem
 Ausscheiden aus der Gesellschaft anzunehmen, ein solches höchst persönlicher Art gewesen sei und deshalb auch nicht auf den Kläger im Wege der Erbfolge habe übergehen können.
-5-
Abgesehen davon sei die Hechtsansicht des Klägers schon des- '* halb unzutreffend), veil für das Gesellschaftsverhältnis zwischen ihr und dem -Verstorbenen der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1936 maßgeblich gewesen sei und weil danach mit dem Tode des Gesellschafters	das	gesrmte
 Unternehmen auf sie gemäß § 142 HGB übergegangen sei. Demzufolge habe ihr Angebot zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auch gar nicht mehr angenommen werden können, weil zu dem Zeitpunkt der notariellen Annahmeerklärung durch den Kläger eine Gesellschaft überhaupt nicht mehr bestanden ,habe. ■
Die Beklagte hat uhter Berücksichtigung ihrer Hechtsausführungen im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß sie seit dem 30. Dezember 1953 alleinige Inha-
i	...	_
berin der BflHB^Dichtspielbetriebe SflHB & Co. sei. Daneben hat sie noch eine Eeihe weiterer Anträge gestellt, die sich als Folgerung aus ihrem ersten Feststellungsantrag ergeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil zur Abweisung der Klage bestätigt	«
und die Widerklage ebenfalls abgewieseh. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Hevision eingelegt, mit der sie jeweils ihre Anträge zur Klage bzw. zur Widerklage weiter verfolgen. Beide Parteien bitten zudem um Zurückweisung	1
der gegnerischen Hevision.
Ents oheidungs gründet
 Für die Entscheidung den Hechtsstreits kommt es in erster Linie darauf an, welche gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen für das zwischen dem verstorbenen Kaufmann Willi SflNHHHI und der Beklagten geschlossene Geeell- i
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schaftsverhältnis maßgeblich gewesen waren, ob insbesondere Grundlage dieser Gesellschaft, wie die Beklagte behauptet und der Kläger bestritten hat, der Gesellschafts-Vertrag aus dem Jahre 1936 gewesen war. In zweiter Linie* kommt es sodann,darauf an, ob - falls die erste Frage im
 Sinne der Beklagten zu beantworten ist - die Beklagte
*
nach diesem Vertrag mit dem Tode des Gesellschafters S| 4MP unmittelbar (§ 142 HGB) Inhaberin der Lichtspielbetriebe geworden ist. Falls diese beiden Fragen mit der Beklagten zu bejahen sind, entfällt damit ohne weiteres die Grundlage fUr die Klage, da dann - und insoweit ist der Beklagten zuzustimmen - für eine Annahme des von der Beklagten gemachten Angebots durch den Kläger von vornherein kein Kaum mehr war. Demzufolge kann den Ausführungen des Klägers zu seinen Klaganträgen erst nähergetreten werden, wenn die Widerklage der Beklagten unbegründet ist; denn erst dann stellte sich die für die Klage wesentliche Frage, ob das Hecht des verstorbenen	auf	An-
nahme des von der Beklagten erklärten Angebots auf den Kläger übergegängen ist.
I.	Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der Frage, ob die zwischen	Frau	und
 von IQggBi errichtete Kommanditgesellschaft mit der später zwischen SflHHBP und der Beklagten abgeschlossene Kommanditgesellschaft identisch gewesen ist. Das Berufungsgericht verneint diese Frage. 3s kommt damit zu dem Ergebnis, daß für das Gesellschaftsverhältnis zwischen sflHfc und der ’Beklagten nicht ohne weiteres, also nicht ohne eine besondere Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1936 gegolten habe. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu folgen. Die Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß sie zu
. t # Lebzeiten der Frau FflHHMl mit dieser und dem Gesellschafter sflHBl eine Vereinbarung getroffen habe, wo-
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nach eie entweder zu Lebzeiten der Frau FflHHHI oder im Zeitpunkt ihres Todes an ihrer Stelle Kommanditistin der Gesellschaft werde. Des weiteren liegt auch keine Behauptung der Beklagten in der Sichtung vor, daß sie auf Grund einer Verfügung von Todes wegen - und zwar in Übereinstimmung mit einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung - an Stelle der Frau FtfHHHP Kommanditistin der Gesellschaft geworden sei. Kur auf einem dieser beiden Wege wäre es möglich gewesen, daß die bisherige Gesellschaft an Stelle der Frau F| mit der Beklagten fortsetzte.
Bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, die insoweit zwischen den Parteien unstreitig sind, wurde, wie das Berufungsgericht durchaus zutreffend darlegt, mit dem Tode der Frau PflBHHIB die bisherige Kommanditgesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern völlig beendet. Da SflflHMP Alleinerbe seiner Mutter war, vereinigten sich alle Hechte an dem Ge seil schaft sunt emehmen und alle Pflichten aus dem Gesellschaftsuntemehmen in einer Per-son. SflHR wurde Alleininhaber des Unternehmens, eine Gesellschaft bestand nicht mehr.
Wenn demgegenüber die Hevision der Beklagten ausführt, daß diese Beurteilung 11 zu formal” sei und nicht "der natürlichen und uogezmmgenen Auffassung der Beteiligten*1 entspreche, so ist das unrichtig« Es handelt sich hierbei um eine schlechthin zwingende gesellschaftsrechtliche Folgerung, die auch nicht durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen werden kann.
II.	In seinen weiteren Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht eingehend mit der Frage, oh	und
 die Beklagte als Grundlage für die von ihnen neu errich-
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tete Kommanditgesellschaft den im Jahre 1936 geschlossenen Gesellschaftsvertrag vereinbart haben. Unter Würdi-gung der in der umfangreichen Beweisaufnahme insoweit aufgetretenen tatsächlichen Umstände kommt das Berufungsgericht in Abweichung von der Auffassung des Landgerichts dabei zu dem Ergebnis, daß die Beklagte insoweit den ihr obliegenden Beweis nicht habe ftthren können. Bas greift die Revision der Beklagten an.
Bei der Beurteilung der insoweit zahlreichen Revi-' sionsangriffe liegt die Annahme recht nahe, daß diese
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Angriffe bis auf einen Angriff sich in unzulässiger Weise auf das tatricht erliche Gebiet begeben und sich nur gegen die dem fatrichter obliegende Würdigung des Beweisergebnisses wenden.; Bas bedarf jedoch keiner näheren Ausführung, weil jedenfalls der eine Angriff der Revision, mit
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der dieser die Übergehung einiger Beweisanträge rügt, begründet ist*
Bie Beklagte hatte sich in der Berufungsinstanz zu dem Nachweis ihrer Behauptung, daß die Rechtsgrundlage der neu errichteten Kommanditgesellschaft ebenfalls der Gesellschaf tsvertrag. aus dem Jahre 1936 gewesen sei, und daß auch SBBMB bei seinen Lebzeiten von dieser Auffassung ausgegangen sei, auf die Aussagen* der Zeugen Rechtsanwalt Afl|M(B|und Br. llflHHMHHHHPberufen. Ber Zeuge	sollte aussagen, daß
fSB ihm im Jahre 1948 den Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1936 vorgelegt und ihn befragt habe, welche Möglichkeiten ihm dieser Vertrag für eine Lösung von seinem Partner biete. Babei habe Rechtsanwalt	SflHHl
BUB die verschiedensten Möglichkeiten einer Aufhebung dieses Vertrages erörtert und ihm erläutert, daß nach § 3 Abs 1 dieser Vertrag zunächst bis zu dem 30. Juni 1947 gelau 9-
fen sei und zu diesem Zeitpunkt mit einjähriger Frist hätte gehändigt werden können. Da eine solche Kündigung nicht erfolgt sei , so hahe sich der Vertrag nun wieder um IQ Jahre verlängert. Der Zeuge Dr.	sollte nach dem
 Beweisantritt der Beklagten anssagen, daß er in dem Entnazifizierungsverfahren des sflHM dessen Bevollmächtigter gewesen sei und daß bei den mündlichen Erörterungen zwischen dem Zeugen und SWKHtKtB dieser seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse eingehend dargelegt und dabei als vertragliche Grundlage für die FflHBfc-Kommandit-gesellsöhaft den Ge seil schaft svertrag aus dem Jahre 1936 genannt: habe.
Das Berufungsgericht hat diese BeweiBantritte zu Unrecht als unerheblich angesehen. Die vom Berufungrgericht angesteilte Erwägung, der Beweisantritt ABHH ließe offen, Ob .SflBBHHl die Auskunft Über den Vertrag aus dem Jahre 1936 im Hinblick auf das* damals bestehende Vertragsverhältnis mit der Beklagten oder nur im Hinblick auf eine Wiederverwendung dieser Vertragsbestimmungen bei Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages mit der Beklagten erbeten habe, wird dem Inhalt der Behauptungen der Beklagten nicht gerecht. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung läßt sich ein gewandter Kaufmann, wie es offenbar SflHF dB gewesen ist, von einem Rechtsanwalt über die Heugestaltung seines Gesellschaftsverhältnisses nicht in der Form beraten, daß er ihm einen gar» nicht geltenden Vertrag
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vorlegt., ihn um eine Auskunft über die Auslegung einer
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einzigeh Bestimmung dieses Vertrages bittet und den Rechtsanwalt sodann Kühdigungsmöglichkeiten aus der zurückliegenden Zeit erörtern läßt. Für eine solche nach der allgemeinen Lebenserfahrung ganz ungewöhnliche Annahme müßten schon besondere Umstände hinzutreten, für die der Beweisantritt der Beklagten keinen hinreichenden Anhaltspunkt bietet. Ebenso fehlsam ist die Erwägung deB Berufungsgerichts, der Beweisantritt Dr.	sei	uner-
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heblich, weil !die Behauptung der Beklagten nicht erkennen lasse, daß	bei	seiner Besprechung mit dem Zeu-
gen sein Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten gemeint habe, als er den Vertrag aus dem Jahre 1996 als die vertragliche Grundlage der PflHH^Kozmn&nditgesel 1 schaft bezeichnte. Auch insoweit muß mangels besonderer abweichender Anhaltspunkte nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, daß sflBHHB mit der Bflm^Kommandit-ge seil schaft die damals bestehende Gesellschaft zwischen ihm und der Beklagten gemeint hat} denn für das Entnazifizierung b verfahren und die Unterrichtung des Bevollmächtigten kam es in! erster Linie auf die Barlegung der zur Zeit bestehenden wirtschaftlichen und gesellschaftsvertraglichen Verhältnisse des von der Entnazifizierung Betroffenen
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an.	'	•
Bei dieser Sachlage kann die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Geltung des Gesellschafts-Vertrages auä dem Jahre. 1936 für die zwischen ihr und
 entstandene* Gesellschaft nicht beweisen können, nicht aufrecht erhalten werden.
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III.	In eixier Hilfsbegründung legt das Berufungsgericht sodann dar, daß selbst für den Ball, daß der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1936 die vertragliche Grundlage für die Kommanditgesellschaft zwischen SflHHHl und der Beklagten gebildet habe, die Beklagte ein übemahmerecht nicht in Anspruch nehmen könne. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1936 sei seinem ganzen Inhalt nach auf eine mehrgliedrige Kommanditgesellschaft abgestellt. An ein
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Übemahmerecht, wie es jetzt von der Beklagten in Anspruch genommen werde, habe man nicht gedacht. Es hätte nämlich sonst mit Rücksicht auf die ausführliche Regelung, die die Fortsetzung der Gesellschaft nach § 138 HGB in $ 3 des Gesellschaftsvertrages erfahren habe, ebenfalls in dem Ver-
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trag seinen Niederschlag gefunden. Aus dem Fehlen einer Übemahmebestimmung mÜBse daher geschlossen werden, daß ein übemahmerecht des allein verbliebenen Kommanditisten nicht habe bestehen sollen. Hinzu komme, daß es sich bei einer Regelung gemäß § 138 HGB um eine AuBnahmeregelung handle. Bei ihr sei eine extensive Auslegung, wie sie die Beklagte anstrebe, mangels einer ausdrücklichen Regelung des Übernahmerechts nicht zu vertreten«
)
Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
Zunächst berücksichtigt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht, daß der auf eine mehrgliedrige Kommanditgesellschaft zugeschnittene Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1936 - unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angenommenen Unterstellung - hier von vornherein als Grundlage einer neuen, nur zweigliedrigen Kommanditgesellschaft vereinbart v/orden ist. Bei dieser Sachlage führt die Auffassung des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis, daß die Fortsetzungsbestimmungen des § 5 von vornherein für diese Gesellschaft keine Wirkung hatten, obwohl sie von den Gesellschaftern als Grundlage für ihre Gesellschaft gewollt waren«
Sodann kranken die Ausführungen des Berufungsgerichts daran, daß sie dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung.der Fortsetzungsklausel in einer Personalhandelsgesellschaft gemäß § 138 HGB nicht gerecht werden. Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, daß beim Tode eines jeden Gesellschafters, und zwar auch beim Tode des persönlich haftenden Gesellschafters, die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden soll, so hat eine solche Bestimmung eine zweifache Bedeutung« Einmal dient sie dem wirtschaftlich vernünftigen Zweck, das Gesellschaftsuntemehmen beim
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Tode eines jeden Gesellschafters zu erhalten, es also nicht aus diesem1 Anlaß durch eine Auseinandersetzung zu zerschlagen. Des weiteren kommt in einer solchen Bestimmung der Wille der Gesellschafter zu dem Ausdruck, das Gesell schaftsverhältnis auf den derzeitigen Personenkreis zu beschränken, die überlebenden Gesellschafter also nicht zu zwingen, ihr Gesellschaftsverhältnis mit den ihnen unter Umständen unbekannten Erben des verstorbenen Gesellschafters fortzusetzen. Dabei liegt.es in der Hatur der Sache, daß eine derartige Bestimmung in dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft, die nur natürliche Personen umfaßt, schließlich dazu führt, daß nur noch ein Gesellschafter übrigbleibt. Mit dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung einer solchen Portsetzungsklausel würde es im Widerspruch stehen, wenn beim Tode des vorletzten Gesellschafters der wirtschaftlich vernünftige Gedanke einer Erhaltung des Gesellschaftsunternehmens aufgegeben und der überlebende Gesellschafter gezwungen werden würde, mit den ihm unter Umständen unbekannten Erben des verstorbenen Gesellschafters das Unternehmen auseinanderzusetzen. Es ist daher durchaus richtig, wenn im Schrifttum die Auffassung vertreten wird,, daß eine Portsetzungsklausel (§ 138 HGB) als ein vertragliches Übernahmerecht für den verbleibenden Gesellschafter !(§ 142 HGB) anzusehen ist, wenn eine mehrgliedrige Persoinalhandelsgesellschaft im Laufe der Zeit zu einer zweigliedrigen Gesellschaft geworden ist (Baumbach-
 Duden HGB § 138 Bern 2 B; Heymann-Kötter HGB § .138 Bern 5).
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Diese Beurteilung entspricht auch der gesetzlichen Begelung, wie sie für den Pall der Ausschließung von Ge-
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sellschaftem ^urch rechtsgestaltendes Urteil gilt. Werden in einer Peronalhandelsgesellschaft auf die Klage des einen Gesellschafters die übrigen Gesellschafter ausgeschlossen, dann gilt für eine solche Ausschließung an Stelle des § 140 HGB die Bestimmung des § 142 HGB. Überträgt man
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diese Regelung auf die Auslegung einer Portsetzungsklausel, so muß sich beim gleichzeitigen Tod der übrigen Gesellschafter die Rechtsstellung des allein überlebenden Gesellschafters an Stelle des § 138 HGB nach § 14-2 HGB richten. Biese Polgerung nötigt ebenfalls dazu, eine Portsetzungs-klausel ails ein vertragliches Übemahmerecht für den verbleibenden Gesellschafter anzusehen, wenn eine mehrgliedrige Personalhandelsgesellschaft im üaufe der Zeit zu einer zweigliedrigen Gesellschaft geworden ist. Benn es kann für die Auslegung einer solchen Portsetzungsklausel keinen Unterschied machen, ob die übrigen Gesellschafter gleichzeitig oder Zeitlich hintereinander durch Tod aus der Gesellschaft ausscheiden.
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Biese für die Auslegung einer Portsetzungsklausel maßgeblichen rechtlichen Grundsätze hat das Berufungsgericht verletzt. Ber Hinweis des Berufungsgerichts, daß eine solche Klausel eine Ausnahmeregelung gegenüber der gesetzlichen Bestimmung des § 131 Br 4 HGB sei, und deshalb eine extensive Auslegung nicht zulasse, ist unzutreffend« Bei der Auslegung gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen ist, wie bei jeder Auslegung, von ihrem erkennbaren Sinn Und Zweck auszugehen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob solche Bestimmungen in zulässiger Weise eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung enthalten. Bas hat das Berufungsgericht nicht beachtet und insbesondere nicht erwogen, daß eine Portsetzungsklausel der hier in Betracht kommenden Art nach ihrem Sinn- und Zweckgehalt im allgemeinen die vorstehend dargelegte Bedeutung hat« Auch die weiteren Ausführungen des*Berufungsgerichts tragen die von ihm vfcrgenommene Auslegung nicht. Benn wenn die Portsetzungsklausel im allgemeinen ein übemahmerecht für den verbleibenden Gesellschafter in sich schließt, sobald eine mehrgliedrige Personalhandelsgesellschaft zu einer zweigliedrigen Gesellschaft geworden ist, dann bestand für die
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Gesellschafter;auch kein Anlaß, dieses nochmals besonders auszusprechen.|
Nach alldem läßt sich auch die Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht die Widerklage der Beklagten abgewiesen hat, nicht halten,
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IV,	Zu den Anträgen der Klage legt das Berufungsgericht dar, daß das Hecht auf Annahme des von der Beklagten gemachten Angebots zu dem Ausscheiden aus der Gesellschaft ein solches höchstpersönlicher Art gewesen sei, daß es daher nicht im Wege der Erbfolge auf den Kläger übergegangen sei und demzufolge'von ihm auch nicht habe geltend gemacht wer-den können. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Berufungsgericht aus, daß dann, wenn schon die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft unvererblich sei, das gleiche auch für ein Hecht zu gelten habe, das diesem nur auf Grund seiner dominierenden Stellung in der Gesellschaft angetragen worden sei. Wie eng das Recht mit der Person des Kaufmanns
 verknüpft gewesen sei, gehe daraus hervor, daß sich	veranlaßt	gesehen	habe, der Beklagten in
 dem gleichzeitig abgeschlossenen Erbvertrag ein Vermächtnis über 20 $£ seines Nachlasses auszusetzen, und daß dieses Vermächtnis als '’Entgelt” für das Ausscheidungsangebot anzusehen sei. Bei Abgabe des Ausscheidungsangebots hätten die Eheleute	nicht an den Tod des Ehe-
manns SflHIBlP gedacht; das könne entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Abschluß des Erbvertrages gefolgert werden. Denn hierbei handle es sich um einen gesonderten Vertrag, dessen ganze Natur darauf abgestellt sei, Verfügungen über den Tod hinaus zu treffen. Bas Ausscheidungsangebot hätte aber allein aus sich heraus erkennen fassen müssen,'daß es auch an die Erben gerichtet sei.
Der Revision des Klägers ist zuzugeben, daß diese
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Ausführungen in sich widerspruchsvoll sind und die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu tragen vermögen« Wenn das Ausscheidungsangehot der Beklagten mit dem im Brhvertrag ausgesetzten Vermächtnis von 20 des Nachlasses so eng verknüpft worden ist, daß dieses Vermächtnis gewissermaßen das| Entgelt für das Ausscheidungsangehot darstellte, so spricht das eher für als gegen die Rechtsansicht des Klägers« Denn dann erhielt die Beklagte für ihr Angebot eine Gegenleistung, die gerade den Erben des Kaufmanns
 belastete« Bei dieser Sachlage liegt daher die Annahme nahe, daB diesem auch der dem Vermächtnis gegenüberstehende Vorteil, nämlich das Recht auf Annahme dieses Angebots, zugute kommen sollte, sei es, daß SflBHBp bei Lebzeiten-selbst das Angebot annahm und damit die sich daraus ergebende günstige Rechtsstellung bei seinem Tode
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auf seinen Erben übertrug, sei es, daB auch der Erbe das Recht zur Annahme dieses Angebots erhielt. - Völlig unverträglich mit der Auffassung des Berufungsgerichts, das Vermächtnis sei das Entgelt für das Ausscheidungsangebot, ist seine weitere Darlegung, der Erbvertrag sei ein gesonderter Vertrag und könne nicht zur Auslegung des Ausscheidungsangebots herangezogen werden. Vielmehr ist genau das Gegenteil richtig, wenn der vom Berufungsgericht angenommene Zusammenhang zwischen dem Vermächtnis und dem Ausscheidungsangebot besteht.
Es kann demgemäß für die Beantwortung der Frage, ob das Reöht auf Annahme des Ausscheidungsangebots ein solches höchstpersönlicher Art ist oder nicht, nach den bisherigen-Feststellungen des Berufungsgerichts ‘nicht auf die Erwägung zurückgegriffen werden, daß aus der Vereinbarung über das Ausscheidungsangebot nicht ersichtlich sei, daB die Vertragschließenden dabei auch an den Tod des SflHHl gedacht und die Vererblichkeit dieses Rechts gewollt hätten-
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Bei dieser Sachlage fragt es sich lediglich, oh der von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls herangezogene Gesichtspunkt, daß mit Rücksicht auf die TJnvererbllchkeit der Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters das gleiche für ein Recht zu gelten habe, das diesem nur auf Grund seiner Stellung in der Gesellschaft angOtragen worden sei, schon allein die Auslegung des Berufungsgerichts zu tragen vermöchte» Der erkennende Senat list nicht in der Lage, diese frage selbst zu beantworten* weil die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen ilassen, ob dieser Gesichtspunkt dem Berufungsgericht schon allein für seine tatrichterliche Überzeugung ausreichend gewesen ist. Hinzu kommt, dafi dieser Gesichtspunkt wohl allein, sofern nicht noch weitere tatrichterliche Feststellungen hinzukommen, nicht unbedingt für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht« Denn der entscheidende Grund, der nach der gesetzlichen Regelung für die Unvererblichkeit der Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters maßgeblich ist, trifft für das hier in Streit befindliche Recht auf Annahme des Ausscheidungsangebots gerade nicht zu. Der Unvererblichkeit der Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft liegt der Gedanke zugrunde, dafi die übrigen Gesellschafter nicht ohne ihren ausdrücklichen Willen gehalten sein sollen, die Gesellschaft mit den ihnen unter Umständen unbekannten Erben des Verstorbenen fortzusetzen, weil die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters das Vertrauen der übrigen Gesellschafter vöröussetzt und ein solches nicht ohne eine besondere Willensäußerung der übrigen Gesellschafter angenommen werden kann» Dieser entscheidende Grundgedanke für die Unvererbl^chkeit der Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters wird durch eine etwaige Vererblichkeit des Rechts auf Annahme des hier in Betracht kommenden Ausscheidungsangebots nicht berührt, weil die
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Ausübung dieses Hechts nicht zu einer Fortsetzung der Gesellschaft , sondern zu einer völligen Lösung der in der Liquidationsgesellschaft noch verbundenen Parteien führen würde. Es lädt sich daher wohl nur schwerlich ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte dieser Gesichtspunkt für die Auffassung verwerten, daß das Hecht auf Annahme des Aus-scheidungsangebots unvererblich sei.
Zusaramenfassend ergibt sich, daß danach auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Klage die Abweisung der Klage nicht zu rechtfertigen vermögen. Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat .insoweit ebenfalls nicht möglich. Nach den Ausführungen am Eingang der Bat scheidungsgründe hängt die Entscheidung über die Klage in erster Linie davon ab, ob die Widerklage begründet ist. Aber selbst dann, wenn sich die Widerklage in der erneuten Verhandlung als unbegründet Herausstellen sollte, ist es aus Hechtsgründen nicht ausgeschlossen, daß daB Berufungsgericht auf Grund anderer tatsächlicher Erwägungen zu der tatrichterlichen Auffassung gelangt, daß das Hecht auf Annahme des Ausscheidungsangebots unvererblich ist und deshalb vom Kläger nicht in Anspruch genommen werden kann.
Hieraus folgt abschließend, daß auf die Revisionen beider Parteien das Berufungsurteil in seinem gesamten Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Die Entscheidung über die Kosten der Revision
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bleibt dem Berufungsgericht überlassen, da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist.
Br. Canter	Br.	Belbrüch	Br,	Fischer
 Br, Haidinger
 Br. UTÖrr