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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Benkard und Br. Kuhn für Recht erkannts Ble Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Parteien nahmen wegen Verkaufes dieser Uaschine an die Klägerin Verhandlungen auf, die nach Besichtigung der Maschine durch den Betriebsleiter der Klägerin und verschiedenen mündlichen Besprechungen zu dem Kaufabschluss vom 28. Inhalts dieses Vertrages verkaufte die Beklagte an die Klägerin eine vierseitige Hobel- und Kehlmaschine, Fabrikat "Elhoma", "wie von den Betriebsleiter der Klägerin besichtigt”, komplett, einschliesslich 6 Motoren und weiterem Zubehör zu dem Preise von DM 22.500. Die von der Beklagten übernommene Garantie sollte sich vereinbarungs-gemäss nicht auf Mängel beziehen, die durch-den Transport der Ifoschine an die Klägerin oder durch ihre Aufstellung bei der Klägerin verursacht seien, es sei denn, dass diese Mängel "in der Maschine" liegen würden. Eie Uaschine wurde von der Beklagten verladen und traf an 10* Ilärz 1949 in Hamburg ein, wo die Klägerin ihren Site hat. Kürz 1949 tele-graphisoh mit, gleichzeitig stellte sie die Kaschine der Beklagten zur Verfügung und ersuchte sie um Büokzah-lung des Kaufpreises. In dem anschliessenden Briefwechsel zwischen den Parteien, bei den jede Partei auf den von ihr eingenommen Standpunkt verblieb, stollto die Klägerin der Beklagten eine Prist zur Behebung der Hängel bis zu dem 4« April und ersuchte sie nach fruchtr.osen Ablauf der Frist um Rückerstattung des Kaufpreises. Heben Schäden, die durch den Transport der Maschine verursacht worden sind, stellte der Sachverständige insbesondere fest, dass die Grundplatte zur Aufnahme der Motoren für die vertikalen -Frässpindeln einen Brach aufweise, der bereits im Zeit- Abschliessend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass nach Beseitigung' der von ihm in feinen Gutachten auf geführten Mängel, deren Beseitigung nach seiner Ansicht einen Kostenaufwand von ungefähr DU 550 erfordern würde, dio Maschine nebst Zubehör als betriebsfähig anzusprechen sei. Bie Maschine habe Mängel auf gewiesen, die ihrer sofortigen Inbetriebnahme entgegengestanden haben« Ber gerichtliche Sachverständige habe , das Fehlen von Gelenkstücken und Spa Jihülsen für die beiden Motoren zu dem An- tfezin auch die Beseitigung dieser Mängel mit einem Kostenaufwand von ungefähr DU 300 zu hoheben gewesen sei, so könnten sie nicht als geringfügig engesehen werden, da ihre Behebung oinen Zeitaufwand von etwa 130 Arbeitsstunden, also 3 Arbeitswochen, nach dem Gutachten des Sachverständigen erforderlich mache. Hiergegen wendet sich die Revision; sie wendet ein, dass das Berufungsgericht diese Poststellung der Mängel der Maschine unter Verletzung des § 377 HGB getroffen habe. Dieser Mangel sei aber von der Klägerin überhaupt nicht gerügt worden, sondern das Pehlen dieser Teile sei erstmals durch den von der Beklagten entsandten Sachverständigen festgestellt worden* Dieser Mangel sei aber bei ordnungsmässiger Untersuchung nach Rmpfang der Maschine sofort für die Klägerin erkennbar gewesen und habe von ihr unverzüglich gerügt werden müssen. tfendlungsbegehren nicht gestützt werden könne, gerügt habe, so gelte die Maschine im übrigen, also mit diesem Mangel, von der Klägerin als genehmigt und rechtfortigte den geltend gemachten UandlungBanspruch nicht. Bio Klägerin war- mit -der Untersuchung der Maschine durch den von der Beklagten ausgewählten Sachverständigen einverstanden. -März 1949 in Hamburg eingotroffen, war, dass *es .sich um eine Maschine handelte, die nicht unmittelbar .vom Herstollungswerk geliefert wurde und deren Antriebscotoren Bchon zu anderen Zwecken von der Beklagten benutzt worden waren, . Grundsätzlich muss einem Käufer einer Maschine, der nicht Maschinen- ' händler ist und die Maschine.zu eigenem Gebrauche-kauft, zugeutmden werden,' dass er die Maschine vor der Ingebrauchnahme nicht eingehend und gründlich zu untersuchen brauche (vgl RGZ 99, 15/16; KG in OLGR 24, 187)*- Im vorliegenden Rechtsstreite war der Klägerin1 eine sofortige Ingebrauchnahme schon -aus dem Grunde unmöglich, well die Beklagte -versehentlich die .Übersendung ’ eines Motors unterlaß sen hatte, dessen Fehlen sie selbst erst mit ihrem Schreiben Hierzu kommt noch, dass die Beklagte selbst die Untersuchung der Maschine auf vorhandene Mängel durch ihren Sachverständigen der Klägerin angeboten hatte, womit sich die Klägerin einverstanden erklärte. In der Einigung der Parteien auf einen Sachverständigen, der die Häschlne auf Mängel prüfen sollte, muss auch nach Treu und Glauben eine Einigung darübor erblickt werden, dass diese von dem Sachverständigen festge- klrgte hat auch in dert Tatsacheninstanzen niemals Einwendungen dagegen erhoben, dass das Pehlen der Gelenkstücke und Cponnliülsen von der Klägerin nicht oder nicht rechtzeitig gerügt worden sei, sie hat sioh auch, nachdem ihr das Gutachten des Sachverständigen bekennt geworden war, iuit Schreiben vom 5• April 1949 im Interesse der weiteren Zusammenarbeit der Parteien boreit erklärt, die kleinen In dem Verhalten der Beklagten vor und während des Hechtsstreites ist eine Anerkennung der von den Sachverständigen festgestellten länge 1 zu erblicken. 1951 hat die Beklagte vorgetrBgen, dass die fin der Maschine 1 ausgeführten Reparaturen,- die während des Laufes des Rechtsstreites im Interesse einor gütlichen .Regelung vorgenommen worden .aren,* sich auf die von der; Klägerin ge-rügten Mängel insoweit beziehen*, als sie in der diesem 'Die Beklagte kann sich daher nicht, wie die Revision es versucht, darauf berufen, dass diese Ilängcl bei der Beurteilung des Rechtsstreits ausser Betracht bleiben müssen. Ber Klägerin, die die Maschine dringend brauchte, war nicht zuzu demuten, wie die Revision ausführt, wegen dieses Schadens, über dessen Entstehung die Beklagte unrichtige Angaben gemacht hatte, die Annahme der Maschine ohne Prüfung zu verweis gern. Die von Berufungsgericht fostgestellten Mängel der Maschine und ihrcB Zubehörs hat das 'Berufungsgericht als ein Fehlen der von der Beklagten zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache, nämlich ihres betriebsfertigen Zustandes, im Sinne des § 549 Abs 2 BGB ohne Rechtsirrtum gewertet» Es hat den Vertrag vom 28. Es ist gerade mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt» dass ihr der ihr sonst im Handelsverkehr übliche* Sinn nicht zukomme. Nach Ansicht der Revision ver-stösst die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht gegen Treu und Glauben. Babel bedarf in dem vorliegenden Pall die Präge keiner Entscheidung, ob überhaupt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben das Wrndiüngsbegehren des* Käufers davon abhängig ist, dass beim Pehlen von zugesicherten Eigenschaften diese im Vergleich zu der Kaufsache wirtschaftlich auch eine Biese Präge-kann für den vorliegenden Pall offenblciben, well die Klägerin der Beklagten ausweislich des Schriftwechsels eine Nachbesserung bis zu dem April 1949 angeboten und die Be2:lagte dieses Angebot innerhalb de? April 1949 trotz der ihr bekannten Eilbedürftigkeit nicht nachgckocmen ist und sich zudem erst nach Ablauf dieser Frist zur Üaehbesserung bereiterklärt hat, rechtfertigt bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Sachverhalts das Vandlungsbegehren der Klägerin, ohne dass es hierbei auf die Höhe der Kosten* für die üaehbesserung ankoamt, Es bedarf daher auch der v/eitere Revisionsangriff keiner näheren Prüfung, mit dem sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, dass für die Durchführung der erforderlichen Reparaturen ein Zeitraum von 3 '.Tochen notwendig gewesen wäre. Selbst wenn diese Feststellung unrichtig und die Reparatur in einer kürzeren Zeit ausführbar gewesen soin sollte, so würde dadurch die Berechtigung des TTandluugsbegehrens der Klägerin nicht berührt werden. Angesichts des besonderen Interesses der Klägerin, in kürzester Zeit eine betriebsfähige Hobelmaschine für ihren Betrieb wieder zur Verfügung zu haben, ist das Vandlungsbegehren der Klägerin auf jeden FpII schon deshalb begründet, weil die Beklagte trotz ihrer Kenntnis von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit mehr als 3 Vochen verstreichen lioos, ehe sie sich

Zitierte Normen: § 459 BGB § 377 HGB § 549 BGB § 97 ZPO
SachverständigeBerufungsgerichtKlägerinParteiMaschineMangelRevision

Volltext der Entscheidung

ILZRi4I/5i
Verkündet am 30. Januar 1932 Hirth, Justizangcstellter als Urkuhdsbeamter der Geschäftsstelle
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2367 037
Im Hamen des Volkes ln dem Rechtsstreit'
Serke Josef Stf
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Beklagten und Revisionsklägerin. - Prozecsbevollmächtiger:	Rechtsanwalt Br.
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 die Finna
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 Klägerin und Revisionsbeklagte - Prözessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Benkard und Br. Kuhn
 für Recht erkannts
 Ble Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.K. vom 4« Hai 1951 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Beide Parteien gehören der Holzbearbeitungsbranche an. Anfang Februar 1949 brach in den Unternehmen der Klägerin ein Brrnd aus, der den grössten Teil ihres Maschinenparks vernichtete. Sie war daher zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes gezwungen, so schnell wie möglich Ersatz zu beschaffen, insbesondere brauchte sie eine vierseitige Hobel- und Kehlmaschine. Sie brachte in Erfahrung, dass die Beklagte bereit war,' eine solche Ila-schine abzugoben. Die Parteien nahmen wegen Verkaufes dieser Uaschine an die Klägerin Verhandlungen auf, die nach Besichtigung der Maschine durch den Betriebsleiter der Klägerin und verschiedenen mündlichen Besprechungen zu dem Kaufabschluss vom 28. Februar 1949 führten. (Bl 8 G-A). Inhalts dieses Vertrages verkaufte die Beklagte an die Klägerin eine vierseitige Hobel- und Kehlmaschine, Fabrikat "Elhoma", "wie von den Betriebsleiter der Klägerin besichtigt”, komplett, einschliesslich 6 Motoren und weiterem Zubehör zu dem Preise von DM 22.500. Die Beklagte garantierte, dass die Maschine fabrikneu und unbenutzt sei und sich in völlig betriebsfertigem Zustande befinde, des weiteren übernahm sie die Garantie, dass die Elektromotoren, dio sie vorübergehend anderweitig benutzt hatte, einwandfrei arbeiteten. Die von der Beklagten übernommene Garantie sollte sich vereinbarungs-gemäss nicht auf Mängel beziehen, die durch-den Transport der Ifoschine an die Klägerin oder durch ihre Aufstellung bei der Klägerin verursacht seien, es sei denn, dass diese Mängel "in der Maschine" liegen würden. Hierüber sollte im Z'.;eifelsfalle ein Sachverständiger des Herstellerwerkes der Maschine gehört werden. Die Klägerin hat den
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Kaufpreis fUr die Kaschine gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen bezahlt, und zwar EEI 3*000 In bar und ELI 17*300 in einen era 1. Juni 1949 fälligen Breimonatsakzept.
Eie Uaschine wurde von der Beklagten verladen und traf an 10* Ilärz 1949 in Hamburg ein, wo die Klägerin ihren Site hat. Bio Klägerin unterzog die Ibschine unter Beiziehung eines Sachverständigen der Handelskenmer unverzüglich einer Prüfung. Elese Prüfung ergab, dass die Erschine nicht betriebsfähig sei. Eie Klägerin teilte* dieses SrgebniB der Beklagten am 11. Kürz 1949 tele-graphisoh mit, gleichzeitig stellte sie die Kaschine der Beklagten zur Verfügung und ersuchte sie um Büokzah-lung des Kaufpreises. Eie Beklagte lehnte das Brauchen der Klägerin mit Schreiben vom 14« Kürz 1949 ab. Sie stellte sich in diesem Schreiben und in einem weiteren Schreiben von 17. Kürz 1949 (Anl 4) auf den Standpunkt, . dass die von der Klägerin gerügten Hängel nicht die Be-triebsfühlgkeit der Uaschine beeinträchtigen, sondern durch fachmännische ZXontage und Inbetriebsetzung beho- . ben werden könnten, ln übrigen aber durch die von ihr
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gegebene Garantie nicht gedeckt w?.rden. In dem anschliessenden Briefwechsel zwischen den Parteien, bei den jede Partei auf den von ihr eingenommen Standpunkt verblieb, stollto die Klägerin der Beklagten eine Prist zur Behebung der Hängel bis zu dem 4« April und ersuchte sie nach fruchtr.osen Ablauf der Frist um Rückerstattung des Kaufpreises. Eie Beklagte lehnte dieseb Ansinnen ab und schlug mit Schreiben von 26. Kürz 1949 vor, die llaschine durch Ihren *
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welche Mängel die Klägerin erhebe, und ob diese Bemän- * gelungen die von der Beklagten gegebene Zusicherung	«
berührten. Dieser Sachverständige hat die Maschine am	i
29» und 30. März 1949 besichtigt und am 4- April 1949 hierüber ein Gutachten gefertigt. Heben Schäden, die durch den Transport der Maschine verursacht worden sind, stellte der Sachverständige insbesondere fest, dass die Grundplatte zur Aufnahme der Motoren für die vertikalen -Frässpindeln einen Brach aufweise, der bereits im Zeit-
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punkte des Transportes bestanden habe. Ferner stellte	■
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stellt werden müssten. Abschliessend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass nach Beseitigung' der von ihm in feinen Gutachten auf geführten Mängel, deren Beseitigung nach seiner Ansicht einen Kostenaufwand von ungefähr DU 550 erfordern würde, dio Maschine nebst Zubehör als betriebsfähig anzusprechen sei.
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Auf Grand dieses Gutachtens erklärte sich die Beilegte mit Schreiben vom 5» April 1949» ohne eine Hechts-	2
Pflicht anzuerkennen, bereit, die kleinen Schäden zu-be-	f
heben (Bl 155 d.A.). Bei Eintreffen dieses Schreibens	L
bei der Klägerin hatte diese bereits Klage mit dem An- 1 trag erhoben,
1.	) die Beklagte zur Zehlung von DU 22.500 an sie
 zu verurteilen,
2.	) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
 sei, ihr jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch
. die Lieferunr einer schlechten Ueschine, inshe-sondere auch durch die Hingabe des. Wechsels an . di? Beklagte entstanden sei.
Bas Landgericht hat die Klrge abgerissen. Bas Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Uasphine verurteilt und im übrigen die	,
Berufinxg zurückgewiesen. Hit der Revision erstrebt die Beklagte die völlige Wiederherstellung des Urteils, 1.	/	j
Instanz« rührend die Klägerin um Zurückweisung der He-	.)
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Bntscheidungsgründe:
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Bas Berufungsgericht. ist..unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Srgebnio. gelangt,., dass dem Kläger ein Recht auf Wandlung, gemäss §§ 459 Abs 2, 462 BGB. zustehe. Bie Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, in den. Kaufverträge vom -28. Februar 1949 der Klägerin zugesichert, das.B die Maschine sich in Völlig betriebsfertigem Zustande befinde. Bies sei Aber nicht der Fall ge-
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wesen. Bie Maschine habe Mängel auf gewiesen, die ihrer sofortigen Inbetriebnahme entgegengestanden haben« Ber gerichtliche Sachverständige habe , das Fehlen von Gelenkstücken und Spa Jihülsen für die beiden Motoren zu dem An-
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trieb der horizontalen Fr^sspind^ln, die Hichteignung der Grundplatte für diesebeiden Motoren und den Bruch der Grundplatte, Mängel/ die nicht auf den Transport der Maschine zurückzuführen gewesen seien, fpstgestellt.
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tfezin auch die Beseitigung dieser Mängel mit einem Kostenaufwand von ungefähr DU 300 zu hoheben gewesen sei, so könnten sie nicht als geringfügig engesehen werden, da ihre Behebung oinen Zeitaufwand von etwa 130 Arbeitsstunden, also 3 Arbeitswochen, nach dem Gutachten des Sachverständigen erforderlich mache.
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Hiergegen wendet sich die Revision; sie wendet ein, dass das Berufungsgericht diese Poststellung der Mängel der Maschine unter Verletzung des § 377 HGB getroffen habe. Der von Berufungsgericht als entscheidend erachtete Mangel sei in den Pehlen der Gelenkstücke und Spaan-hlilsen zu erblichen. Dieser Mangel sei aber von der Klägerin überhaupt nicht gerügt worden, sondern das Pehlen dieser Teile sei erstmals durch den von der Beklagten entsandten Sachverständigen festgestellt worden* Dieser Mangel sei aber bei ordnungsmässiger Untersuchung nach Rmpfang der Maschine sofort für die Klägerin erkennbar gewesen und habe von ihr unverzüglich gerügt werden müssen. Hierzu sei die Klägerin, da der Kauf der Maschine für beide Parteien ein Handelsgeschäft gewesen sei, nach 5 377 HGB verpflichtet gewesen. Da die Klägerin diese Rüge unterlassen hr.be, sondern nur andere Mängel, auf die ihr. tfendlungsbegehren nicht gestützt werden könne, gerügt habe, so gelte die Maschine im übrigen, also mit diesem Mangel, von der Klägerin als genehmigt und rechtfortigte den geltend gemachten UandlungBanspruch nicht.
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. 3s ist richtig, dass das Pehlen der Gelenkstttcke und Spannhülsen von dem Sachverständigen der Beklagten
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bei seiner Besichtigung der Maschine sm 29. und 30.
M?.rz 1949 fostgcstellt worden ist (Anl 11). Biesen Sech-verständigen hatte die Beklagte auf Anraten ihres Rochts-boiotnndes mit der Untersuchung der Maschine betraut, da sie aus den Mitteilungen der Klägerin ttbqr die der Maschine anhaftenden Mängel kein klares* Bild, gewinnen • konnte (Anl 10). Bio Klägerin war- mit -der Untersuchung der Maschine durch den von der Beklagten ausgewählten Sachverständigen einverstanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache,■ dass die.Maschine am 10. -März 1949 in Hamburg eingotroffen, war, dass *es .sich um eine Maschine handelte, die nicht unmittelbar .vom Herstollungswerk geliefert wurde und deren Antriebscotoren Bchon zu anderen Zwecken von der Beklagten benutzt worden waren, . und dass schliosslich beide Parteien maschinentechaiech nicht die Erfahrung besessen, Mängel der Maschine lind ihres Zubehöre einwandfrei zu erkennon und hierbei auf das Gutachten Sachverständiger angewiesen -waren, kann * die Feststellung eines Mangels der Moschino auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen 20 Tage nach ihrer Lieferung nicht als verspätet angesehen werden. Grundsätzlich muss einem Käufer einer Maschine, der nicht Maschinen- ' händler ist und die Maschine.zu eigenem Gebrauche-kauft, zugeutmden werden,' dass er die Maschine vor der Ingebrauchnahme nicht eingehend und gründlich zu untersuchen brauche (vgl RGZ 99, 15/16; KG in OLGR 24, 187)*- Im vorliegenden Rechtsstreite war der Klägerin1 eine sofortige Ingebrauchnahme schon -aus dem Grunde unmöglich, well die Beklagte -versehentlich die .Übersendung ’ eines Motors unterlaß sen hatte, dessen Fehlen sie selbst erst mit ihrem Schreiben
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vom 17- I&rz 1949 (Anl 4) fcststollte und hierbei mitteilte, dass sie den fehlenden Motor aiß Eilgut nsch-senden werde. Hierzu kommt noch, dass die Beklagte selbst die Untersuchung der Maschine auf vorhandene Mängel durch ihren Sachverständigen der Klägerin angeboten hatte, womit sich die Klägerin einverstanden erklärte. Stellte nun dieser Sachverständige einen Mangel fest, so widerspricht es Treu und Glauben im Handelsverkehr, einen von diesem Sachverständigen festgestellten Mangel als verspätet zu-rLickzuweisen. In der Einigung der Parteien auf einen Sachverständigen, der die Häschlne auf Mängel prüfen sollte, muss auch nach Treu und Glauben eine Einigung darübor erblickt werden, dass diese von dem Sachverständigen festge-
stellten Mängel als rechtzeitig erhoben gelten. Die Be-
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klrgte hat auch in dert Tatsacheninstanzen niemals Einwendungen dagegen erhoben, dass das Pehlen der Gelenkstücke und Cponnliülsen von der Klägerin nicht oder nicht rechtzeitig gerügt worden sei, sie hat sioh auch, nachdem ihr das Gutachten des Sachverständigen bekennt geworden war, iuit Schreiben vom 5• April 1949 im Interesse der weiteren
 Zusammenarbeit der Parteien boreit erklärt, die kleinen
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Schäden auf ihre Kosten zu beseitigen. In dem Verhalten der Beklagten vor und während des Hechtsstreites ist eine Anerkennung der von den Sachverständigen festgestellten länge 1 zu erblicken. Hoch in ihrem Schriftsatz.vom 16. April . 1951 hat die Beklagte vorgetrBgen, dass die fin der Maschine 1 ausgeführten Reparaturen,- die während des Laufes des Rechtsstreites im Interesse einor gütlichen .Regelung vorgenommen worden .aren,* sich auf die von der; Klägerin ge-rügten Mängel insoweit beziehen*, als sie in der diesem
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Schriftsatz beigefügten Aufstellung (Bl 142 d.A.) unter Hr 2 auf geführt sind. 'Die Beklagte kann sich daher nicht, wie die Revision es versucht, darauf berufen, dass diese Ilängcl bei der Beurteilung des Rechtsstreits ausser Betracht bleiben müssen.
Auch die Ausführungen der Revision bezüglich des Bruches der Grundplatte sind nicht geeignet, die Peststellung des Berufungsgerichts zu erschüttern. Schon mit Schreiben vom 17. März 1949 (Bl 10 d.A.) hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass es sioh bei der Grundplatte um einen alten Bruch handle, der entgegen der Hitteilung der Beklagten vom 9. Kürz 1949. nicht erst beim Transport der Haschine entstanden sei. Ber Klägerin, die die Maschine dringend brauchte, war nicht zuzu demuten, wie die Revision ausführt, wegen dieses Schadens, über dessen Entstehung die Beklagte unrichtige Angaben gemacht hatte, die Annahme der Maschine ohne Prüfung zu verweis gern. Gicht ihr lag eine Hachbesserungspflicht - sofern non eine solche überhaupt anerkennt - ob, sondern der Beklagten. Bio Klägerin hat der Beklagten hierzu eine Prlst gestellt, die diese aber ungenutzt hat verstreichen lassen.
Schliesslich hat auch die in £.ufe des Rechtsstreits erfolgte Instandsetzung der Maschine nioht einen Widerspruch zu der Pcststellung des Berufungsgerichts ergeben.
'.Tenn die Revision ausführt, dass die Grundplatte und die
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von der Beklagten gelieferten Motoren ohne weiteres geeignet gewesen seien, ein 'einwandfreies Arbeiten der Ha-
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sekine zu ermöglichen, so 1st dies tatbostandsmässlg unrichtig. Vielmehr mussten erst, wie sich aus der Aufstellung
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der Eeparaturkosten ergibt, verstellbare Kuppelungen zur Betätigung der Ilotoronschuenkvorrichtungen "cn^e-fertigt" werden.
Die von Berufungsgericht fostgestellten Mängel der Maschine und ihrcB Zubehörs hat das 'Berufungsgericht als ein Fehlen der von der Beklagten zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache, nämlich ihres betriebsfertigen Zustandes, im Sinne des § 549 Abs 2 BGB ohne Rechtsirrtum gewertet» Es hat den Vertrag vom 28. Februar 1949 unter Berücksichtigung des gesamten Vortrages der Parteien .und in Würdigung der stattgehabten Beweisaufnahmen dahin ausge-, lect, dass die Beklagte der Klägerin die völlige Betriebsfähigkeit der Hrschine vertraglich zügesichert habe.* Biese Zusage sei nicht dadurch ’’eingeschränkt worden, dabs die Maschine von der Klägerin "wie von ihrem Betriebsleiter besichtigt" gekauft worden sei» Diese im Vertrage auf-gendmmene Klausel habe nicht den Sinn gehabt*, die von der Beklagten Übernommene Garantie auf "inhere Mängel" der Maschine zu beschränken, also auf solohe*, die bei ihrer Besichtigung durch den Betriebsleiter der Klägerin nicht erkennbar gewesen seien» Die Klägerin habe entscheidenden ftert auf die sofortige Betriebsfähigkeit der Maschine gelegt, die Garantie hierfür sei’für sie beim Kaufe der Maschine von ausschlaggebender Bedeutung gewesen» Gegenüber diesen von der Klägorin mit’ dem Ankäufe der Maschine
 verfolgten-Zwocke müssten etwaige Zweifel, diein den Vor-
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trag durch die Aufnahme der Besichtlgungsklausel gekommen seien, surücktreten» Dieser Klausel könnte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht der im Handelsverkehr allgemein übliche Sinn beigelegt werden, umsoweniger,
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als es Bloh nicht um eine ln Ihren Eigenschaften leicht übersehbare Wate gehandelt habe, sondern -um eine komplizierte Uaschine» von der einzelne Teile bei ihper Besichtigung noch verpackt gewesen seien und infolgedessen der mit der Besichtigung betraute Ingenieur der. Klügerin nicht in der Xrge gewesen sei» die Maschine auf ihre Betriebsfertigkeit zu untersuchen.
An diese Auslegung des Kaufvertrages» die denkgesetzlich möglich ist und keine Verletzung anerkannter BechtsgnmdsUtze erkennen lässt» ist das Revisionsgericht 'gebunden. Der hiergegen von der Revision erhobene Angriff» das Berufungsgericht sei in Verletzung der §§ 346 HGB»
137 BGB zu dieser Auslegung gekommen» geht fehl. Bas Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Prüfung der Frage befasst» ob die Besichtigungsklausel im handelsüblichen Sinne auszulegon sei. Es ist gerade mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt» dass ihr der ihr sonst im Handelsverkehr übliche* Sinn nicht zukomme. Bie Auslegung des Vertrages widerspricht auoh nicht» wie die Revision meint» den Grundsätzen des 5 157 BGB. Nach Ansicht der Revision ver-stösst die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht gegen Treu und Glauben. Es bürde der Beklagten eine Garantie auf» die diese wegen der ihr fehlenden Sachkenntnis gerechterweise habe gar nicht übernehmen können.
Bie Revision verkennt hierbei» wie daß Berufungsgericht mit Rocht ausführt» dabs der persönlloh haftende Gesellschafter der Beklagten sich zu der Übernahme der Garantie entschlossen habe» obwohl ihm die technischen Kenntnisse
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fehlten» weil er hei den Kaufverhondlungen davon habe ausgehen müssen, dacs die KlUgorin die ISaschine ohne Garantie mit cller 'Wahrscheinlichkeit nicht gekauft haben würde, »ras für die Beklagte das Scheitern eines für sie recht- günstigen Geschäftes bedeutet, hätte• .
• • * ■ Schliesslich 1st dem Berufungsgericht auch darin zu-
zustf.rmen, dass die Befugnis der* Klägerin zur Wandlung des Kaufvertrages nicht dadurch berührt wird,, dass die festgestellten Mängel gegenüber dem Wert der gelieferten Haschine nur unwesentlich ins Gewicht fallen. Babel bedarf in dem vorliegenden Pall die Präge keiner Entscheidung, ob überhaupt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben das Wrndiüngsbegehren des* Käufers davon abhängig ist, dass beim Pehlen von zugesicherten Eigenschaften diese im Vergleich zu der Kaufsache wirtschaftlich auch eine
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gewisse Bedeutung haben, und ob sich insbesondere ln', einem solchen Pall der Käufer zunächst mit einer Nachbesserung durch den, Verkäufer begnigon muss. Biese Präge-kann für den vorliegenden Pall offenblciben, well die Klägerin der Beklagten ausweislich des Schriftwechsels eine Nachbesserung bis zu dem April 1949 angeboten und die Be2:lagte dieses Angebot innerhalb de? gesetzten Prist nicht angenommen hat. Pie Klägerin hätte, wie der Beklagten beim Absphluss d.ejs Vertrages bekannt war, ein dringendem Interesse daran, in kürzester Zeit eine betriebs-
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fähige Nobel- und Kehlmasqhine zu erhalten, um ihren Holzbcxarbeltungsbetrieb.wieder ln Gang zu bringen. Bel-
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dieser Sachlage war es ohne Bedeutung, wie hoch sich wertmässig die vorhendenen .Mängel der Maschine stellten, wesentlich war allein, dass sie die Betriebsfähigkeit
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der Baschine susschlossen. Unter diesen Gesichtspunkt spielte es auch keine Rolle, wolche Zeit für die Reparatur der Baschine notwendig gewesen sein würde. Schon allein der Umstund, dass die Beklagte den Angebot einer üaehbesserung bis zun 4. April 1949 trotz der ihr bekannten Eilbedürftigkeit nicht nachgckocmen ist und sich zudem erst nach Ablauf dieser Frist zur Üaehbesserung bereiterklärt hat, rechtfertigt bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Sachverhalts das Vandlungsbegehren der Klägerin, ohne dass es hierbei auf die Höhe der Kosten* für die üaehbesserung ankoamt, Es bedarf daher auch der v/eitere Revisionsangriff keiner näheren Prüfung, mit dem sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, dass für die Durchführung der erforderlichen Reparaturen ein Zeitraum von 3 '.Tochen notwendig gewesen wäre. Selbst wenn diese Feststellung unrichtig und die Reparatur in einer kürzeren Zeit ausführbar gewesen soin sollte, so würde dadurch die Berechtigung des TTandluugsbegehrens der Klägerin nicht berührt werden. Angesichts des besonderen Interesses der Klägerin, in kürzester Zeit eine betriebsfähige Hobelmaschine für ihren Betrieb wieder zur Verfügung zu haben, ist das Vandlungsbegehren der Klägerin auf jeden FpII schon deshalb begründet, weil die Beklagte trotz ihrer Kenntnis von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit mehr als 3 Vochen verstreichen lioos, ehe sie sich
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überhaupt zu einer üaehbesserung bereiterklärte.
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• Hach alledem erweist isich die Revision als unbe-grlindet, so dass sio mit der Rostenfolge aus § 97 ZPO zurdckzu'.Teisen war.
Pr. Hpidinger	Pr.	Pi scher _Pr. Benkard Pr. Kuhn
 zugleich für den erkrankten Bundesrichter Pr.Selowsky