Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 147/07
vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Soweit nicht die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen will, wird das angefochtene Urteil bezüglich der Beteiligungsquoten jedenfalls von der Hilfserwägung getragen. Die von den Beklagten reklamierte einverständliche Aufrechung der Gesamthand scheitert schon daran, dass der Kläger mit ihr nicht einverstanden war.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 356.035,87 €
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2006 -18 0 394/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 23 U 197/06 -