Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Auf Antrag der Beklagten zu 1 wird - ergänzend zu den Senatsbeschlüssen vom 4. Der Senat hat in den obengenannten Beschlüssen den Streitwert des Revisionsverfahrens auf im ganzen 1.528.140,44 DM festgesetzt. Den Gegenstandswert dieser Teilabweisung schätzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des insofern geforderten Betrags von 326.000,-- DM, d.h. auf 32.600,-- DM.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 146/92 vom 6. Juli 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer beschlossen: Auf Antrag der Beklagten zu 1 wird - ergänzend zu den Senatsbeschlüssen vom 4. Oktober 1993 und vom 26. September 1994 - der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren des Rechtsanwalts Dr. 0. im Revisionsverfahren auf 32.600,-- DM festgesetzt. Gründe: Der Senat hat in den obengenannten Beschlüssen den Streitwert des Revisionsverfahrens auf im ganzen 1.528.140,44 DM festgesetzt. Dieser Wert ist entgegen der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 BRAGO, wonach der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert grundsätzlich auch für die Rechtsanwaltsgebühren gilt, für die Rechtsanwalt Dr. 0. zustehenden Gebühren nicht maßgebend, weil er lediglich die Beklagte zu 1 vertreten hat und diese am Revisionsverfahren nur zu einem geringen Anteil beteiligt war. Die Beklagte zu 1 hat sich allein gegen die Revision des Klägers verteidigt und auch dies nur insoweit, als das Berufungsgericht in seinem den Klageanträgen zu 3 und 4 im 3 wesentlichen stattgebenden Grundurteil den Schrottwert der veräußerten Großgeräte abgesetzt hatte. Den Gegenstandswert dieser Teilabweisung schätzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des insofern geforderten Betrags von 326.000,-- DM, d.h. auf 32.600,-- DM. Röhricht Hesselberger Henze Kapsa Kraemer