vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Karlheinz GflHHfe Heinrich K^^to und Guntram Sl Beklagte und Revisionsbeklagte, 2. Karlheinz Wi Ri Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. September 1994 - der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren des Rechtsanwalts Dr. 04MHÜ im Revisionsverfahren auf 32.600,-- DM festgesetzt. Der Senat hat in den obengenannten Beschlüssen den Streitwert des Revisionsverfahrens auf im ganzen 1.528.140,44 DM festgesetzt. Dieser Wert ist entgegen der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 BRAGO, wonach der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert grundsätzlich auch für die Rechtsanwaltsgebühren gilt, für die Rechtsanwalt Dr. zustehenden Gebühren nicht maßgebend, weil er lediglich die Beklagte zu 1 vertreten hat und diese am Revisionsverfahren nur zu einem geringen Anteil beteiligt war.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 146/92 VOM 6. Juli 1998 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Ludqer H^^straße 0^^, über das Vermögei^d^^^^^MJJEita^^(((B^ Straße Kläger, Revisionskläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionsbeklagter. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen K(- ______OHG, iOMHI^traße ___ vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Karlheinz GflHHfe Heinrich K^^to und Guntram Sl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Karlheinz Wi Ri Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr Dr. von und 3. Heinrich traße 4. Guntram Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 3 J Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer beschlossen: Auf Antrag der Beklagten zu 1 wird - ergänzend zu den Senatsbeschlüssen vom 4. Oktober 1993 und vom 26. September 1994 - der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren des Rechtsanwalts Dr. 04MHÜ im Revisionsverfahren auf 32.600,-- DM festgesetzt. Gründe: Der Senat hat in den obengenannten Beschlüssen den Streitwert des Revisionsverfahrens auf im ganzen 1.528.140,44 DM festgesetzt. Dieser Wert ist entgegen der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 BRAGO, wonach der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert grundsätzlich auch für die Rechtsanwaltsgebühren gilt, für die Rechtsanwalt Dr. zustehenden Gebühren nicht maßgebend, weil er lediglich die Beklagte zu 1 vertreten hat und diese am Revisionsverfahren nur zu einem geringen Anteil beteiligt war. Die Beklagte zu 1 hat sich allein gegen die Revision des Klägers verteidigt und auch dies nur insoweit, als das Berufungsgericht in seinem den Klageanträgen zu 3 und 4 im wesentlichen stattgebenden Grundurteil den Schrottwert der veräußerten Großgeräte abgesetzt hatte. Den Gegenstandswert dieser Teilabweisung schätzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des insofern geforderten Betrags von 326.000,— DM, d.h. auf 32.600,-- DM. Kapsa Röhricht Hesselberger Kraemer Henze