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BGH · II ZR 146/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 146/92

vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Karlheinz GflHHfe Heinrich K^^to und Guntram Sl Beklagte und Revisionsbeklagte, 2. Karlheinz Wi Ri Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. September 1994 - der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren des Rechtsanwalts Dr. 04MHÜ im Revisionsverfahren auf 32.600,-- DM festgesetzt. Der Senat hat in den obengenannten Beschlüssen den Streitwert des Revisionsverfahrens auf im ganzen 1.528.140,44 DM festgesetzt. Dieser Wert ist entgegen der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 BRAGO, wonach der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert grundsätzlich auch für die Rechtsanwaltsgebühren gilt, für die Rechtsanwalt Dr. zustehenden Gebühren nicht maßgebend, weil er lediglich die Beklagte zu 1 vertreten hat und diese am Revisionsverfahren nur zu einem geringen Anteil beteiligt war.

Zitierte Normen: § 9 BRAGO
RechtsanwaltWertBerufungsgerichtProzeßbevollmächtigteGegenstandswert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 146/92
VOM
6. Juli 1998
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Ludqer H^^straße 0^^,
über das Vermögei^d^^^^^MJJEita^^(((B^
Straße
 Kläger, Revisionskläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionsbeklagter.
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
K(-
______OHG,	iOMHI^traße	___
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Karlheinz GflHHfe Heinrich K^^to und Guntram Sl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2. Karlheinz
 Wi
Ri
 Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr Dr. von
 und
3. Heinrich
 traße

4.
Guntram
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
3
J
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer
 beschlossen:
Auf Antrag der Beklagten zu 1 wird - ergänzend zu den Senatsbeschlüssen vom 4. Oktober 1993 und vom 26. September 1994 - der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren des Rechtsanwalts Dr. 04MHÜ im Revisionsverfahren auf 32.600,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Senat hat in den obengenannten Beschlüssen den Streitwert des Revisionsverfahrens auf im ganzen 1.528.140,44 DM festgesetzt. Dieser Wert ist entgegen der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 BRAGO, wonach der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert grundsätzlich auch für die Rechtsanwaltsgebühren gilt, für die Rechtsanwalt Dr.	zustehenden	Gebühren	nicht	maßgebend, weil er
 lediglich die Beklagte zu 1 vertreten hat und diese am Revisionsverfahren nur zu einem geringen Anteil beteiligt war. Die Beklagte zu 1 hat sich allein gegen die Revision des Klägers verteidigt und auch dies nur insoweit, als das Berufungsgericht in seinem den Klageanträgen zu 3 und 4 im
 wesentlichen stattgebenden Grundurteil den Schrottwert der veräußerten Großgeräte abgesetzt hatte. Den Gegenstandswert dieser Teilabweisung schätzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des insofern geforderten Betrags von 326.000,— DM, d.h. auf 32.600,-- DM.
Kapsa
 Röhricht
Hesselberger
 Kraemer
Henze