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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Das Gesuch, mit dem der Kläger die Richter am Bundesgerichtshof Dr. HflHi und RflIHM als befangen ablehnt, ist unbegründet. ' als Der Kläger hat die Richter Dr. H^i und befangen abgelehnt, weil beide auf Einladung der V| Die KMB AM AG habe Anfang Juli 1987 mit anderen Unternehmen, darunter der Beklagten dieses Verfahrens, darüber konferiert, wie gemeinsam gegen ihn, den Kläger, vorzugehen sei. Ein Richter, der unter diesen Umständen mittels einer Freikarte an einer von der KflB AMB AG veranstalteten Tagung teilnehme, erwecke die Besorgnis, nicht mehr frei entscheiden zu können und deshalb befangen zu sein. Die Richter Dr. H^BP und RflBHBB sind nicht befangen. Es besteht auch kein objektiv vernünftiger Grund, der bei einer Partei dieses Verfahrens die Besorgnis rechtfertigt, die Richter würden nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Anhaltspunkte, die bei einer objektiv urteilenden Partei die Besorgnis begründen könnten, das Gegenteil sei richtig, hat der Kläger nicht auf-gezeigt. Oktober 1989 nicht zu erwarten; denn das diese Gesellschaft betreffende Revisionsverfahren war durch Urteil des Senats vom 22. Die Richter durften erwarten, daß es anläßlich der Veranstaltung um das Für und Wider dieser Entscheidung gehen werde. Auch der Umstand, daß die beiden Richter keinen Tagungsbeitrag zu entrichten brauchten, gibt aus der Sicht einer vernünftigen Partei keinen Anlaß, daran zu zweifeln, daß sie der Beklagten mit der gebotenen Distanz und Neutralität gegenüberstehen. Die Richter des Bundesgerichtshofs nehmen an solchen Veranstaltungen - anders als die übrigen Teilnehmer - nicht zu Zwecken der eigenen beruflichen Fortbildung teil. Bei dieser Sachlage kann in der Nichterhebung eines Tagungsbeitrags bei unbefangener Betrachtung keine "Schenkung" eines geldwerten Vorteils erblickt werden, zu demal der Besuch der Veranstaltung für die Richter mit nicht unerheblichem Zeitaufwand verbunden war. Daß sich die Richter an der Diskussion beteiligt oder gar durch Beiträge den Eindruck der Befangenheit hervorgerufen hätten, behauptet auch der Kläger nicht.

Zitierte Normen: § 246 AktG
StraßeParteiGmbHbefangenVeranstaltungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n zr..146/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	den Vorstand Dr. Heinrich Dl bMIB und Gottfried Straße MH
2.	den Aufsichtsrat
 Vertreter der Anteilseigner:
Hans BM Hugo CflM Prof. Dr. Karl K Prof. Dr. Norbert Dr. Dr. Josef Dr. Theodor E. P!
Dr. Hans-Georg RI
Vertreter der Arbeitnehmers
AG, vertreten durch
 Harald
Benno Klaus Bl
 Heinrich _____
Kornelius NM, Gerhard Kurt V|
traße Hl
 Straße 7, S
Straße §,
Straße traße H
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwä^^Prof. Dr.
und Dr. MM -
2

Streithelferin und Revisonskläaerin;
| MfliB Ml
 Geschäftsführer Dr. Josef Istraße
tGmbH, vertreten durch die und Dipl,- Kfm. Karl
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. v.
Fund
 gegen
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Streithelfer:
Karl-Walter FflU, CflIHBi Straße
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Stodolkowitz
 am 7. März 1990
beschlossen:
Das Gesuch, mit dem der Kläger die Richter am Bundesgerichtshof Dr. HflHi und RflIHM als befangen ablehnt, ist unbegründet.
Gründe:
' als
 Der Kläger hat die Richter Dr. H^i und befangen abgelehnt, weil beide auf Einladung der V|
GmbH in	am	11.	Oktober	1989	an	einem
 Forum zu dem Thema "Mißbräuchliches Aktionärsverhalten" Aktuelle Probleme im Anschluß an die "KMB Afli"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Mai 1989 teilgenommen haben. Nach Darstellung des Klägers ist eigentlicher Veranstalter des Forums die KHB AM AG gewesen, die sich des VflM KOfe-MBHHM GmbH als Serviceunternehmen bedient habe.
Die KMB AM AG habe Anfang Juli 1987 mit anderen Unternehmen, darunter der Beklagten dieses Verfahrens, darüber konferiert, wie gemeinsam gegen ihn, den Kläger, vorzugehen sei. Ein Richter, der unter diesen Umständen mittels einer Freikarte an einer von der KflB AMB AG veranstalteten Tagung teilnehme, erwecke die Besorgnis, nicht mehr frei entscheiden zu können und deshalb befangen zu sein.
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Das Gesuch ist unbegründet.
Die Richter Dr. H^BP und RflBHBB sind nicht befangen. Es besteht auch kein objektiv vernünftiger Grund, der bei einer Partei dieses Verfahrens die Besorgnis rechtfertigt, die Richter würden nicht unparteiisch sachlich entscheiden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Notiz in der Zeitschrift "Das Wertpapier" vom 25. August 1989, wonach die KSK APBP AG am 11. Oktober 1989 das Forum veranstaltet, um Fortschritte bei der Aufarbeitung des mißbräuchlichen Aktionärsverhaltens zu erreichen, inhaltlich richtig ist. Denn beide Richter haben, wie sie in ihren dienstlichen Äußerungen versichert haben, weder von einer finanziellen noch sonstwie gearteten Beteiligung der iBBPB AflPB AG an der Forumsveranstaltung gewußt; von der Notiz in der Zeitschrift "Das Wertpapier" hatten sie keine Kenntnis. Anhaltspunkte, die bei einer objektiv urteilenden Partei die Besorgnis begründen könnten, das Gegenteil sei richtig, hat der Kläger nicht auf-gezeigt. Das von ihm in Photokopie vorgelegte Einladungsschreiben enthält keinen Hinweis auf die KflB AflHBI AG, weist als Veranstalter vielmehr ausschließlich die Vi^^Bl KflBBBBHjjjMjH^^B GmbH
Auch die Thematik der Veranstaltung mußte die Richter nicht befürchten lassen, mit der Einladung sei bezweckt, sie einseitig im Interesse der betroffenen Gesellschaften zu beeinflussen. Von der KBIB aBP AG war ein solcher Einfluß am 11. Oktober 1989 nicht zu erwarten; denn das diese Gesellschaft betreffende Revisionsverfahren war durch Urteil des Senats vom 22. Mai 1989 abgeschlossen. In diesem Urteil hatte
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der Senat ausgesprochen, daß eine Anfechtungsklage i. S. des § 246 AktG unter bestimmten Voraussetzungen mißbräuchlich sein kann; damit hatte er zu der angesprochenen Thematik bereits eindeutig Stellung bezogen. Die Richter durften erwarten, daß es anläßlich der Veranstaltung um das Für und Wider dieser Entscheidung gehen werde. Das galt umso mehr, als nicht nur Befürworter, sondern auch Gegner des vom Senat vertretenen Standpunkts in dem Einladungsschreiben als Diskussionsteilnehmer namentlich genannt waren. Wie die Richter versichert haben, hat die Veranstaltung diesen Erwartungen entsprochen.
Auch der Umstand, daß die beiden Richter keinen Tagungsbeitrag zu entrichten brauchten, gibt aus der Sicht einer vernünftigen Partei keinen Anlaß, daran zu zweifeln, daß sie der Beklagten mit der gebotenen Distanz und Neutralität gegenüberstehen. Die V^HB	GmbH
erhebt, wenn sie Richter des Bundesgerichtshofs zu ihren Veranstaltungen als Zuhörer einlädt, ganz allgemein von ihnen keinen Tagungsbeitrag. Die Richter des Bundesgerichtshofs nehmen an solchen Veranstaltungen - anders als die übrigen Teilnehmer - nicht zu Zwecken der eigenen beruflichen Fortbildung teil. Vielmehr entspricht es generell dem Wunsch der V^HBI	GmbH,	kompetente	Gesprächs-	und	Dis-
kussionspartner zu gewinnen. Bei dieser Sachlage kann in der
 Nichterhebung eines Tagungsbeitrags bei unbefangener Betrachtung keine "Schenkung" eines geldwerten Vorteils erblickt werden, zu demal der Besuch der Veranstaltung für die Richter mit nicht unerheblichem Zeitaufwand verbunden war. Daß sich die Richter an der Diskussion beteiligt oder gar durch Beiträge den Eindruck der Befangenheit hervorgerufen hätten, behauptet auch der Kläger nicht.
Dr. Bauer	Brandes
 Dr. Hesselberger
 Boujong
Stodolkowitz