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BGH · II ZR 146/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 146/71

Will ein Kunde einen ihm zur Prolongation eines Wechsels übergebenen Scheck abweichend von dieser Zweckbestimmung uneingeschränkt auf seinem Konto gutschreiben lassen, so kann die Bank dem Aussteller wegen sittenwidriger und vorsätzlicher Schädigung haften, wenn sie die mißbräuchliche Verwendung des Schecks erkennt, gleichwohl aber dem Verlangen des Kunden folgt, ohne sicher zu sein, daß der Wechsel aus anderen Mitteln eingelöst werden wird (Fortführung von LM BGB § 826 /~B_7 ^r- 4). Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als Ausstellerin eines Schecks über 20.275,22 DM, die Beklagten zu 2 und 3 als ihre Gesellschafter in Anspruch. Mitte Mai 1967 stimmte die Beklagte zu 1 einer Teilprolongation der Wechsel zu, nachdem sie über ihre Bank von der Klägerin Auskünfte über die beiden Kommanditgesellschaften erhalten hatte. Die beiden Gesellschaften sollten die Wechsel mit von der Beklagten zu 1 ausgestellten Schecks über zusammen 66.275,22 DM und im übrigen mit eigenen Mitteln einlösen. Daraufhin erhielt die L-KG von der Beklagten zu 1 vier Schecks über zusammen 66.275,22 DM, darunter den mit der Klage geltend gemachten Scheck. Auf diesem und einem weiteren Scheck über 26.000 DM hatte die Beklagte zu 1 hinter dem vorgedruckten Vermerk "wegen" das Wort "Prolongation" eingesetzt. bezogene Bank den mit der Klage geltend gemachten Scheck nicht ein und berechnete der Klägerin ihre Kosten. Dazu stellt das Berufungsgericht fest: k\ habe den Vermerk "wegen Prolongation" auf dem Scheck gesehen und daher dessen Verwendungszweck gekannt. Dieser Schaden decke sich der Höhe nach mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch. Die Beklagte zu i kann der Klägerin entgegenhalten, daß ihr ein gegen sie gerichteter und zur Aufrechnung geeingeter Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 831 BGB in Höhe des Scheckbetrages zusteht. mißachtet hat, als er die Klägerin in dem Scheckeinlieferungsschein anwies, die drei dort genannten Schecks, darunter den mit der Klage geltend gemachten, zugunsten der KG einzuziehen. Das ergab sich hinsichtlich des hier interessierenden und eines weiteren Schecks auch aus dem auf ihnen Er war sich danach auch bewußt, daß mit dem Verlangen nach uneingeschränkter Gutschrift des Scheckbetrages zugunsten der B(m^KG seine Vertragspflichten gegenüber der Beklagten zu 1 brach. Aufgrund seiner beruflichen Sachkunde wußte A( danach auch, daß die Hingabe des Schecks an L( für die Beklagte zu 1 nur den Sinn haben konnte, einen sonst drohenden Protest mindestens eines Teiles der von ihr über insgesamt 150.000 DM ausgestellten Wechsel zu vermeiden, weil sie annahm, und den beiden Kommanditgesellschaften fehlten zur Zeit die Mittel zur vollen Einlösung der Wechsel. daß die laufenden Konten der beiden Kommanditgesellschaften im Debet standen* Unter diesen Umständen setzte die von ipppppp erbetene uneingeschränkte Gutschrift des Scheckbetrages zugunsten der B(ppp KG die Beklagte zu 1 der Gefahr aus, sowohl aus den Wechseln als auch aus dem Scheck als Aussteller in Anspruch genommen und dadurch geschädigt zu werden, konnte doch die KG den Scheckbetrag auch zu anderen Zwecken als zur Einlösung der Wechsel benutzen. Diese durch den Vertragsbruch ipppppp begründete Gefahr konnte nur dann gegenstandslos und deshalb für Appppp ohne Bedeutung sein, wenn feststand, daß die Wechsel mit anderen Mitteln als denen der beiden Kommanditgesellschaften und den von IPBPPIB ein^ereich'tei1 Schecks eingelöst werden würden. Daß Antweiler mit einer Wechseleinlösung durch sie ohne Rücksicht auf die Verwendung des Schecks mit Sicherheit habe rechnen können, hat das Berufungsgericht seiner Aussage rechtlich fehlerfrei nicht entnommen. Danach hat die Klägerin, die sich APPPPPs Verhalten zurechnen lassen muß, EpHUHP ermöglicht, vertragswidrig über den Scheckbetrag zu verfügen, obschon sie wußte, welche Gefahren der Beklagten zu 1 dadurch drohten, weil diese nunmehr mit einer doppelten Inanspruchnahme rechnen mußte. Es trifft zwar zu, daß dort das Verhalten der Bank bei dem sonst ähnlichen Sachverhalt insbesondere deshalb als sittenwidrig beurteilt worden ist, weil die Bank gewußt hatte, daß der Wechselschuldner ohne Aussicht auf weiteren Kredit im Debet stand. Insbesondere ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, daß die Kommanditgesellschaften ihr Kreditlimit überschritten hatten und wegen ihrer der Klägerin bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr mit weiteren Krediten rechnen konnten. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Bank werden dadurch nicht überspannt, weil sie die Interessen des Scheckausstellers erst und nur dann berücksichtigen muß, wenn sie erkannt hat, daß ihr Kunde einen zur Prolongation eines Wechsel ausgestellten Scheck zu einem anderen Zweck mißbrauchen will und dadurch der Scheckaussteller Gefahr läuft, aus dem Wechsel haftbar zu bleiben und den Scheckbetrag zu verlieren. Hierdurch wird nicht der Grundsatz angetastet, daß eine Bank, wenn keine besonderen Anhaltspunkte für ein unkorrektes Verhalten des Kunden bestehen, auf die Beziehungen zwischen dem Scheckaussteller und dem Einreicher des Schecks im allgemeinen nicht zu achten braucht, weil sie in der Regel nicht mit ihnen befaßt ist und sie daher auch nicht übersehen kann (vgl. 2. Das Berufungsgericht durfte dem von ihm festgestellten Sachverhalt entnehmen, daß eine Schädigung der Beklagten für möglich gehalten und diese in Kauf genommen, also hinsichtlich des Schadens mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Wenn er LdHHR urrter diesen Umständen ermöglichte, die Schecks nicht, wie mit der Beklagten zu 1 verabredet, zur Einlösung der Wechsel, sondern nach seinem Belieben zu verwenden, ließ er es bewußt zu, daß die Beklagten von geschädigt wurden. 3. Das Berufungsgericht begründet zwar nicht ausdrücklich, wieweit die von der Klägerin begangene unerlaubte Handlung zu einem Schaden der Beklagten zu 1 geführt hat. Aus seinen Feststellungen folgt aber, daß die Klägerin nur deshalb noch Inhaber des Schecks ist, weil dieser aufgrund der von ihr begangenen unerlaubten Handlung nicht, wie es die Beklagte zu 1 bestimmt hatte, zur Einlösung von Wechseln verwendet worden ist. Das können die Beklagten der Klägerin schon jetzt entgegenhalten, weil die Klägerin nichts von ihnen verlangen darf, was sie ihnen nach § 24-9 BGB sogleich wieder ersetzen müßte.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 129 HGB § 242 BGB
KGKommanditgesellschaftenBerufungsgerichtKlägerinScheckBankwechseln

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ;ia BGIIZ:	nein
BGB § 826 Gh; ScheckG Art. 28
Will ein Kunde einen ihm zur Prolongation eines Wechsels übergebenen Scheck abweichend von dieser Zweckbestimmung uneingeschränkt auf seinem Konto gutschreiben lassen, so kann die Bank dem Aussteller wegen sittenwidriger und vorsätzlicher Schädigung haften, wenn sie die mißbräuchliche Verwendung des Schecks erkennt, gleichwohl aber dem Verlangen des Kunden folgt, ohne sicher zu sein, daß der Wechsel aus anderen Mitteln eingelöst werden wird (Fortführung von LM BGB § 826 /~B_7 ^r- 4).
BGH, Urt. v. 3. Mai 1973 - II ZR 146/71 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 146/71	URTEIL	Verkündet	am
3. Mai 1973
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
Bad
 Bad

Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.	die Firma I). MflHB & Sohn,
2.	deren persönlich haftende Gesellschafter
a)	Frau Bora	geh.	PflP,
b)	Herr Albert
 sämtlich in	W^Bstraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1973 durch die Richter Pieck, Dr. Schulze, Dr. Bauer,
 Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
2.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als Ausstellerin eines Schecks über 20.275,22 DM, die Beklagten zu 2 und 3 als ihre Gesellschafter in Anspruch. Dem liegt zugrunde:
Die Beklagte zu 1 hatte für Lieferungen von der E, und M.	KG	- im folgenden: L-KG - in V^BHB
sechs Wechsel über insgesamt 126.000 DM und von der.
SMH| KMHHB* Gerhard BBHB KG - im
 folgenden: BBHB&G - in Bad KflHHHB einen Wechsel über 24.000 DM erhalten. Komplementär beider Unternehmen war Erwin	Die	bei	der	Klägerin	zahlbar gestellten
 Wechsel waren zwischen dem 23. und dem 27. Mai 1967 fällig.
 
Mitte Mai 1967 stimmte die Beklagte zu 1 einer Teilprolongation der Wechsel zu, nachdem sie über ihre Bank von der Klägerin Auskünfte über die beiden Kommanditgesellschaften erhalten hatte. Die beiden Gesellschaften sollten die Wechsel mit von der Beklagten zu 1 ausgestellten Schecks über zusammen 66.275,22 DM und im übrigen mit eigenen Mitteln einlösen. Im Austausch dafür sollte die Beklagte zu 1 neue Wechsel in Höhe der Summe der Schecks erhalten.
Am 17. Mai 1967 übersandte Lechthaler der Beklagten zu 1 vier im August 1967 fällige Wechsel über zusammen 89.000 DM. Daraufhin erhielt die L-KG von der Beklagten zu 1 vier Schecks über zusammen 66.275,22 DM, darunter den mit der Klage geltend gemachten Scheck. Auf diesem und einem weiteren Scheck über 26.000 DM hatte die Beklagte zu 1 hinter dem vorgedruckten Vermerk "wegen" das Wort "Prolongation" eingesetzt. Diese beiden Schecks und einen dritten Scheck über 17.500 DM reichte am 22. Mai 1967 bei der Klägerin ein. Nach dem von ihm für die B0|^KG Unterzeichneten Scheckeinlieferungsschein sollten die Schecks dieser Firma gutgeschrieben werden. Den hier geltend gemachten Scheck hatte mit dem Stempel und der Unterschrift der B^HR KG indossiert. Die Klägerin schrieb die drei Schecks dem Konto der	gut. Die sieben Wechsel gingen
 mangels Zahlung zu Protest.
Als die Beklagte zu 1 von der Nichteinlösung des als ersten am 23. Mai 1967 fällig gewordenen Wechsels erfuhr, sperrte sie die Schecks. Daraufhin löste die
 
bezogene Bank den mit der Klage geltend gemachten Scheck nicht ein und berechnete der Klägerin ihre Kosten. hflBHIHB hob ^ 26. Mai 1967 von dem Konto der B^HBBKG einen Betrag von 31.820 DM ab. Wenige Tage später brachen die beiden Kommanditgesellschaften wirtschaftlich zusammen. Das Konkursverfahren über ihr Vermögen wurde Anfang Juni 1967 eröffnet.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die Schecksumme von 20.275,22 DM nebst Zinsen und Nebenkosten zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, daß	die	Schecks	miß-
bräuchlich verwendet habe. Sie haben ferner vorsorglich mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin aufgerechnet, weil die Klägerin die zweckwidrige Verwendung des Schecks erkannt und ihn trotzdem in Voraussicht des bevorstehenden Zusammenbruchs der Kommanditgesellschaften der Becker KG gutgeschrieben habe. Dadurch habe die Klägerin sie sittenwidrig geschädigt.
Die Klägerin hat eine bewußte und sittenwidrige Schädigung der Beklagten bestritten.
Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter.
 
Entscheidung9firiin.de:
Das Berufungsgericht weist die Klage aufgrund der von den Beklagten erklärten Aufrechnung ah. Es meint, der Angestellte der Klägerin	habe	die Beklagten
 in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt (§ 826 BGB). Er habe den Scheckbetrag über 20.275,22 DM der B0HB KG uneingeschränkt gutschreiben lassen, obwohl er gewußt habe*, daß der Scheck ausschließlich zur Prolongation fälliger Wechsel hereingegeben worden sei. Für sein Verhalten müsse die Klägerin nach § 831 BGB eintreten.
Dazu stellt das Berufungsgericht fest: k\ habe den Vermerk "wegen Prolongation" auf dem Scheck gesehen und daher dessen Verwendungszweck gekannt. An demselben Tag, an dem LfUHHI diesen und die anderen Schecks der Beklagten zu 1 eingereicht habe, hätten mehrere, von der Beklagten zu 1 ausgestellte und von der L-KG sowie der B(m|^ KG in Kürze einzulösende Wechsel Vorgelegen, deren Gläubigerin die Beklagte zu 1 gewesen sei. Die Übung, mit Hilfe von Schecks des Gläubigers Wechsel zu prolongieren, sei	be-
kannt gewesen. Er habe voll erfaßt, daß die Beklagte zu 1 die Schecks	nur	überlassen	habe,	damit
 er mit ihnen die fälligen Wechsel - wie verabredet - teilweise einlöse. Wenn	gleichwohl	die	Schecksumme der	KG auf denen Konto gutgebracht habe,
 so habe er gegen die im redlichen Geschäftsverkehr herrschenden Auffassungen verstoßen und hierdurch das
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Vermögen der Beklagten gefährdet. Diese Gefährdung habe angesichts der hohen Debetsalden der beiden Wechselschuldner durchaus nahe gelegen, wenn die Wechsel, die mit Hilfe der Schecks prolongiert werden sollten, uneingelöst blieben. A^i habe hinsichtlich des den Beklagten hieraus entstandenen Schadens mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Dieser Schaden decke sich der Höhe nach mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. Die Beklagte zu i kann der Klägerin entgegenhalten, daß ihr ein gegen sie gerichteter und zur Aufrechnung geeingeter Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 831 BGB in Höhe des Scheckbetrages zusteht.
Die Beklagten zu 2 und 3 können sich nach § 129 HGB auf ein im Umfang gleiches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Klägerin berufen.
1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß	die Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1
mißachtet hat, als er die Klägerin in dem Scheckeinlieferungsschein anwies, die drei dort genannten Schecks, darunter den mit der Klage geltend gemachten, zugunsten der	KG	einzuziehen.	Mit	den	drei Schecks wollte
 die Beklagte zu 1	das	zur	Prolongation der
 Wechsel notwendige Geld zur Verfügung stellen. Nur zu diesem Zweck hatte	die	Schecks erhalten.
Das ergab sich hinsichtlich des hier interessierenden und eines weiteren Schecks auch aus dem auf ihnen
 
stehenden Vermerk: "wegen Prolongation". Damit war eine uneingeschränkte Gutschrift der Schecksumme zugunsten der B0BKG unvereinbar.
Den Widerspruch zwischen dem Inhalt des Vermerks auf dem Scheck und der von	in	dem Scheck-
einlieferungsschein erteilten Weisung hat Antweiler erkannt. Er war sich danach auch bewußt, daß mit dem Verlangen nach uneingeschränkter Gutschrift des Scheckbetrages zugunsten der B(m^KG seine Vertragspflichten gegenüber der Beklagten zu 1 brach.
Das stellt das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision verfahrensfehlerfrei fest. Einige. Wendungen im Urteil klingen zwar danach, als ob infolge grober Fahrlässigkeit den von der Beklagten zu 1 bestimmten Verwendungszweck des Schecks nicht beachtet habe. Die gesamten Entscheidungsgründe - insbesondere die Zusammenfassung auf S. 12 unten des angefochtenen Urteils - ergeben aber zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht davon ausgeht,	habe	den	Sachverhalt
"voll erfaßt und erkannt”.
Aufgrund seiner beruflichen Sachkunde wußte A( danach auch, daß die Hingabe des Schecks an L( für die Beklagte zu 1 nur den Sinn haben konnte, einen sonst drohenden Protest mindestens eines Teiles der von ihr über insgesamt 150.000 DM ausgestellten Wechsel zu vermeiden, weil sie annahm,	und	den	beiden
 Kommanditgesellschaften fehlten zur Zeit die Mittel zur vollen Einlösung der Wechsel. Ferner war A^BHHI "bekannt»
 
daß die laufenden Konten der beiden Kommanditgesellschaften im Debet standen* Unter diesen Umständen setzte die von ipppppp erbetene uneingeschränkte Gutschrift des Scheckbetrages zugunsten der B(ppp KG die Beklagte zu 1 der Gefahr aus, sowohl aus den Wechseln als auch aus dem Scheck als Aussteller in Anspruch genommen und dadurch geschädigt zu werden, konnte doch die	KG den Scheckbetrag auch zu anderen Zwecken
 als zur Einlösung der Wechsel benutzen. Diese durch den Vertragsbruch ipppppp begründete Gefahr konnte nur dann gegenstandslos und deshalb für Appppp ohne Bedeutung sein, wenn feststand, daß die Wechsel mit anderen Mitteln als denen der beiden Kommanditgesellschaften und den von IPBPPIB ein^ereich'tei1 Schecks eingelöst werden würden. Insoweit kam nach dem Sachverhalt allein die Klägerin als Hausbank der Kommanditgesellschaften in Betracht. Daß Antweiler mit einer Wechseleinlösung durch sie ohne Rücksicht auf die Verwendung des Schecks mit Sicherheit habe rechnen können, hat das Berufungsgericht seiner Aussage rechtlich fehlerfrei nicht entnommen. Danach hat die Klägerin, die sich APPPPPs Verhalten zurechnen lassen muß, EpHUHP ermöglicht, vertragswidrig über den Scheckbetrag zu verfügen, obschon sie wußte, welche Gefahren der Beklagten zu 1 dadurch drohten, weil diese nunmehr mit einer doppelten Inanspruchnahme rechnen mußte. Damit verstieß die Klägerin gegen den im redlichen Geschäftsverkehr gebotenen Anstand. Dieses Verhalten durfte das Berufungsgericht als sittenwidrig beurteilen.
Die Revision verweist demgegenüber vergeblich auf die vom Berufungsgericht herangesogene Entscheidung des Senats (Urt. v. 21.9.61 - II ZR 86/60 -,
LM BGB § 826 /~B_7 Nr. 4 = WM 1961, 1186). Es trifft zwar zu, daß dort das Verhalten der Bank bei dem sonst ähnlichen Sachverhalt insbesondere deshalb als sittenwidrig beurteilt worden ist, weil die Bank gewußt hatte, daß der Wechselschuldner ohne Aussicht auf weiteren Kredit im Debet stand. Eine dem vergleichbare Lage hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt. Insbesondere ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, daß die Kommanditgesellschaften ihr Kreditlimit überschritten hatten und wegen ihrer der Klägerin bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr mit weiteren Krediten rechnen konnten. Deshalb, brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht das Verhalten der Klägerin als zulässig anzusehen. In der erwähnten Entscheidung hat der Senat auf die Kenntnis der Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen Lage des Wechselschuldners abgestellt, weil dieser Umstand die Sachlage charakterisierte und geradezu "ins Auge sprang".
Unabhängig davon gilt für die Beurteilung solcher Bälle jedoch die allgemeinere Erwägung, daß eine Bank ihre Hand überhaupt nicht dazu bieten darf, daß ein Kunde einen ihm zur Abdeckung eines Erstwechsels überlassenen Scheck ohne Rücksicht auf eine dadurch mögliche Gefährdung des Scheckausstellers für andere Zwecke verwendet. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen,
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insbesondere wenn der Wechselschuldner, wie es in solchen Fällen die Regel ist, hei der Bank im Debet steht. Wird ihm der Scheckbetrag auf sein Verlangen uneingeschränkt gutgeschrieben, so verringern sich dadurch seine Verbindlichkeiten bei der Bank, so daß möglicherweise der Vorteil aus dem Vertragsbruch der Bank zufließt, wenn der Kunde nicht anderweit über den Scheckbetrag verfügt. Die Bank muß aus diesen Gründen entweder die von der Prolongationsabrede abweichende uneingeschränkte Gutschrift des Scheckbetrages zugunsten des Kunden ablehnen oder sicherstellen, daß sie nur mit Zustimmung des Scheckausstellers erfolgt.
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Bank werden dadurch nicht überspannt, weil sie die Interessen des Scheckausstellers erst und nur dann berücksichtigen muß, wenn sie erkannt hat, daß ihr Kunde einen zur Prolongation eines Wechsel ausgestellten Scheck zu einem anderen Zweck mißbrauchen will und dadurch der Scheckaussteller Gefahr läuft, aus dem Wechsel haftbar zu bleiben und den Scheckbetrag zu verlieren. Hierdurch wird nicht der Grundsatz angetastet, daß eine Bank, wenn keine besonderen Anhaltspunkte für ein unkorrektes Verhalten des Kunden bestehen, auf die Beziehungen zwischen dem Scheckaussteller und dem Einreicher des Schecks im allgemeinen nicht zu achten braucht, weil sie in der Regel nicht mit ihnen befaßt ist und sie daher auch nicht übersehen kann (vgl. Urt. des Senats vom 20. 1. 69 - II ZR 225/66 -,
WM 1969, 240 m. w. N.).
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2. Das Berufungsgericht durfte dem von ihm festgestellten Sachverhalt entnehmen, daß	eine
 Schädigung der Beklagten für möglich gehalten und diese in Kauf genommen, also hinsichtlich des Schadens mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat. wußte, daß	die	beiden Kommanditgesell-
schaften Mittel zur Einlösung der fälligen und von der Beklagten zu 1 ausgestellten Wechsel benötigten und daß der Scheck ein solches Mittel sein sollte. Für ihn war auch nicht sicher, daß die Wechsel auf andere Weise eingelöst werden würden. Wenn er LdHHR urrter diesen Umständen ermöglichte, die Schecks nicht, wie mit der Beklagten zu 1 verabredet, zur Einlösung der Wechsel, sondern nach seinem Belieben zu verwenden, ließ er es bewußt zu, daß die Beklagten von geschädigt wurden.
3.	Das Berufungsgericht begründet zwar nicht ausdrücklich, wieweit die von der Klägerin begangene unerlaubte Handlung zu einem Schaden der Beklagten zu 1 geführt hat. Es führt nur aus, daß dieser Schaden ebenso hoch wie der Klaganspruch sei. Aus seinen Feststellungen folgt aber, daß die Klägerin nur deshalb noch Inhaber des Schecks ist, weil dieser aufgrund der von ihr begangenen unerlaubten Handlung nicht, wie es die Beklagte zu 1 bestimmt hatte, zur Einlösung von Wechseln verwendet worden ist. Jede Zahlung zur Tilgung der Scheckforderung würde die Beklagte zu 1 daher in dieser
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Höhe als Folge der von der Klägerin begangenen unerlaubten Handlung schädigen. Das können die Beklagten der Klägerin schon jetzt entgegenhalten, weil die Klägerin nichts von ihnen verlangen darf, was sie ihnen nach § 24-9 BGB sogleich wieder ersetzen müßte. In solchen Fällen führt der Einwand der unzulässigen Rechtsaus-übung (§ 242 BGB) dazu, daß der Gläubiger seine Forderung nicht mehr geltend machen darf.
4.	Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob den Beklagten noch aus anderen Gründen Einwendungen gegen die Klagforderung zustehen.
Fleck Richter am BGH Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Tidow Dr. Schulze kann urlaübs-halber nicht unterschreiben.
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