Der II• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt; Der Wechsel ist mittel® eines Indossaments des Beklagten zu 1 an die Klägerin gelangt. Anspruch, Die Beklagten zu 2 und 3 wenden ein, der Beklagte zu 3 habe versehentlich nicht das Ausstellungsdatum auf dem Wechsel eingesetzt und damit keinen Blankowechsel, sondern einen nichtigen Wechsel weitergegeben; die Klägerin sei deshalb nicht berechtigt gewesen, auf dem Wechsel den Tag der Ausstellung einzusetzen. Das Berufungsgericht hat diese Präge aus folgenden Gründen bejaht: In dem in einem Parallelrechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 ergangenen Wechselurteil über 5 000 DM habe das Landgericht festgestellt, der Beklagte zu 3 habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, auch auf dem in dem vorliegenden Verfahren umstrittenen Wechsel mit Absicht das Ausstellungsdatum nicht eingesetzt zu haben; dies habe erst durch den Beklag ten zu 1 geschehen sollen» Im vorliegenden Verfahren treffe das Landgericht hiermit im Ergebnis übereinstimmende Feststellungen. Bei der vor dem Berufungsgericht durchgeführten Vernehmung des Beklagten zu 3 als Partei habe dieser zunächst zwar erklärt, auf dem Wechsel über 25 000 DM habe er das Ausstellungsdatum nicht mit Absicht, sondern nur versehentlich offengelassen. Hieraus ergebe sich, daß der Beklagte zu 3 im G-egensatz zu seiner ersten Erklärung das Ausstellungsdatum bewußt weggelassen habe, weil er nicht Aussteller des Wechsels gewesen sei. Der Blankowechsel unterscheidet sich von einem unvollständigen, formnichtigen Wechsel dadurch, daß im ersten Falle der Aussteller oder Akzeptant den Blankett-nehmer ermächtigt, seine Erklärung zu vervollständigen, im zweiten Falle eine solche Ermächtigung nicht vorliegt (BGH NJW 1957, 1837). gegen die Beklagten zu 2 und 3 dann als begründet anzu-sehen, wenn die Klägerin zur Ergänzung des Wechsels ermächtigt war. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagten zu 2 und 3 bei der Zeichnung des Wechsels diesen nicht für vollständig ausgefüllt gehalten haben, ihnen vielmehr bewußt gewesen ist, daß er noch bezüglich des Verfalltages und des Tages der Ausstellung ergänzt werden sollte. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte zu 3 auch zu diesem Zeitpunkt den Wechsel nicht für vollständig ausgefüllt gehalten habe und ihm bewußt gewesen sei, daß das Ausstellungsdatum noch eingetragen werden müsse. Bei einem derartigen Wechsel spricht die Vermutung dafür, daß der Nehmer berechtigt sein soll, den Wechsel entweder selbst zu vervollständigen oder die Befugnis zur Ergänzung seinen Nachmännern zu übertragen. Ben Gepflogenheiten des Wechselverkehrs entsprechend ist ferner zu vermuten, daß der erste Wechselnehmer, der ein solches Blankett weitergibt, ohne es vollständig ausgefüllt zu haben, die ihm erteilte Ermächtigung zur Ausfüllung auf seinen Nachmann übertragen hat (RGZ 108, 389). 4. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Klägerin beim Erwerb des Klagewechsels grob fahrlässig übersehen habe, daß der Beklagte zu 1 zur Übertragung und Ausfüllung des Wechsels nicht berechtigt gewesen sei. II, Da die Klägerin den Klagewechsel wirksam erworben und vervollständigt hat, sind die Beklagten zu 2 und 3 wechselmäßig zur Zahlung verpflichtet, Ihre Revision war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________ __ nein WG Art. 10 1• Begebungsvertrag und Ausfüllungsermächtigung sind nicht einseitig widerruflich* 2* Bei einem Blankowechsel spricht eine Vermutung dafür, daß a) der Nehmer "berechtigt sein soll, den Wechsel entweder selbst zu vervollständigen oder diese Befugnis seinen Nachmännern zu übertragen, b) der erste Wechselnehmer, der ein solches Blankett weitergibt, ohne es ausgefüllt zu haben, die ihm erteilte Ermächtigung zur Ausfüllung auf seinen Nachmann übertragen hat* BGH, Urt. v* 14* Juli 1969 - II ZR 146/68 - OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 146/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. Juli 1969 Heil, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. . 2. der^gma^^ Va UflHP A. 3. des Kaufmanns Hermann Wj Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen KG, di^Firma GmbH & Co Bam RJHHHV Straße®^ vertreten durch den alleiavertretungsberechtig.ten Geschäftsführer Karl E« RflHHHl der GmbH, ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, *= Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr w - 2 Der II• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 11. Juli 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin ist legitimierte Inhaberin eines von der Beklagten zu 2 ausgestellten und von dem Beklagten zu 3 akzeptierten Wechsels über 25 000 DM. Der Wechsel ist mittel® eines Indossaments des Beklagten zu 1 an die Klägerin gelangt. Diese setzte mit Zustimmung des Beklagten zu 1 den bis dahin fehlenden Tag der Ausstellung (4» November 1966) ein und ließ Protest mangels Zahlung erheben. Sie nimmt die Beklagten im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme mit Zinsen und Kosten in Anspruch, Die Beklagten zu 2 und 3 wenden ein, der Beklagte zu 3 habe versehentlich nicht das Ausstellungsdatum auf dem Wechsel eingesetzt und damit keinen Blankowechsel, sondern einen nichtigen Wechsel weitergegeben; die Klägerin sei deshalb nicht berechtigt gewesen, auf dem Wechsel den Tag der Ausstellung einzusetzen. Beide Vorinstanzen haben die Beklagten zu 2 und 3 antragsgemäß verurteilt und ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Rachverfahren Vorbehalten. Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 2 und 3 ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revi sion zurückzuweisen. Eatscheidungsgründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem Klagewechsel um einen formgültigen Wechsel handelt, aus dem die Beklagte zu 2 als Aussteller und der Beklagte zu 3 als Akzeptant verpflichtet sind. Das Berufungsgericht hat diese Präge aus folgenden Gründen bejaht: In dem in einem Parallelrechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 ergangenen Wechselurteil über 5 000 DM habe das Landgericht festgestellt, der Beklagte zu 3 habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, auch auf dem in dem vorliegenden Verfahren umstrittenen Wechsel mit Absicht das Ausstellungsdatum nicht eingesetzt zu haben; dies habe erst durch den Beklag ten zu 1 geschehen sollen» Im vorliegenden Verfahren treffe das Landgericht hiermit im Ergebnis übereinstimmende Feststellungen. Bei der vor dem Berufungsgericht durchgeführten Vernehmung des Beklagten zu 3 als Partei habe dieser zunächst zwar erklärt, auf dem Wechsel über 25 000 DM habe er das Ausstellungsdatum nicht mit Absicht, sondern nur versehentlich offengelassen. Auf Vorhalt habe er dann aber eingeräumt, der Meinung gewesen zu sein, daß das Ausstellungsdatum vom Aussteller eingesetzt werden müsse. Hieraus ergebe sich, daß der Beklagte zu 3 im G-egensatz zu seiner ersten Erklärung das Ausstellungsdatum bewußt weggelassen habe, weil er nicht Aussteller des Wechsels gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Gründe die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange tragen. Die Klageansprüche erweisen sich jedenfalls im Ergebnis als begründet. Hach Art. 2 Abs. 1 WG- ist ein Wechsel nichtig, wenn wesentliche Formerfordernisse fehlen. Auch eine spätere Vervollständigung begründet für die bisherigen Zeichner keine wechselmäßige Haftung. Eine Ausnahme gilt aber für den Blankowechsel; seine Ergänzung begründet rückwirkend wechselmäßige Verpflichtungen für die Zeichner. Der Blankowechsel unterscheidet sich von einem unvollständigen, formnichtigen Wechsel dadurch, daß im ersten Falle der Aussteller oder Akzeptant den Blankett-nehmer ermächtigt, seine Erklärung zu vervollständigen, im zweiten Falle eine solche Ermächtigung nicht vorliegt (BGH NJW 1957, 1837). Demgemäß sind die Klageansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 dann als begründet anzu-sehen, wenn die Klägerin zur Ergänzung des Wechsels ermächtigt war. Dies ist der Ball. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagten zu 2 und 3 bei der Zeichnung des Wechsels diesen nicht für vollständig ausgefüllt gehalten haben, ihnen vielmehr bewußt gewesen ist, daß er noch bezüglich des Verfalltages und des Tages der Ausstellung ergänzt werden sollte. Das Bewußtsein, einen Blankowechsel zu begeben, hatten die beiden Beklagten noch, als die Beklagte zu 2 den Wechsel dem Beklagten zu 3 mit dem Auftrag übergab, in Deutschland unter Hingabe des Wechsels bestimmte Maschinen zu kaufen. Die Beklagten behaupten lediglich, bei der Weitergabe des Wechsels an den Beklagten zu 1 sei' der Beklagte zu 3 davon ausgegangen, der Wechsel sei vollständig. Er habe entsprechend den vorgesehenen Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 1 nur den Verfalltag eingesetzt, die Spalte «Tag der Ausstellung” aber versehentlich offengelassen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte zu 3 auch zu diesem Zeitpunkt den Wechsel nicht für vollständig ausgefüllt gehalten habe und ihm bewußt gewesen sei, daß das Ausstellungsdatum noch eingetragen werden müsse. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Sie wenden sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, ohne eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. f * 2. Die Revision geht zu Recht davon aus, daß zur Begründung einer Wechselverbindlichkeit ein Begebungsvertrag erforderlich ist* Ihren insoweit erhobenen Rügen muß jedoch ebenfalls der Erfolg versagt bleiben* Das Berufungsgericht hat in rechtlich einwandfreier Weise einen Begebungsvertrag zwischen dem Beklagten zu 3 und dem Beklagten zu 1 angenommen* Diese Feststellung findet eine hinreichende Grundlage in dem Telegramm und Schreiben des Beklagten zu 3 an den Beklagten zu 1 vom 3* November 1966* Wenn der Beklagte zu 3 hier bittet, "ohne vorherige Verständigung keine weiteren Papiere zu begeben", so spricht dies für die Auffassung, daß es zu einem Vertrag über das G-eben und Nehmen des Klagewechsels gekommen war« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei die Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt, der Beklagte zu 3 habe den Wechsel nur zu treuen Händen übergeben - der Beklagte zu 1 habe nur dann berechtigt sein sollen, den Wechsel zu ergänzen und in Umlauf zu setzen, wenn die Beklagte zu 2 zugestimmt habe -, geht fehl. Diese Einwendungen konnten in vorliegendem Verfahren schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Beklagten den ihnen insoweit obliegenden Beweis nicht mit den im Urkunden- und Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln angetreten haben. Wenn die Revision weiterhin meint, der Beklagte zu 1 habe den Wechsel zu demindest nach Eingang der Nachricht vom 3. November 1966 nicht mehr in Verkehr bringen dürfen, so übersieht sie, daß der Begebungsvertrag wie auch die Ausfüllungsermächtigung nicht einseitig widerruflich sind (zur Ausfüllungsermächtigung vergl. Stranz, WG, 14« Auf 1. Art. 10 Anm. 6). 3. Der Beklagte zu 1 hat somit hinsichtlich des Tages der Ausstellung einen Blankowechsel erworben. Bei einem derartigen Wechsel spricht die Vermutung dafür, daß der Nehmer berechtigt sein soll, den Wechsel entweder selbst zu vervollständigen oder die Befugnis zur Ergänzung seinen Nachmännern zu übertragen. Ben Gepflogenheiten des Wechselverkehrs entsprechend ist ferner zu vermuten, daß der erste Wechselnehmer, der ein solches Blankett weitergibt, ohne es vollständig ausgefüllt zu haben, die ihm erteilte Ermächtigung zur Ausfüllung auf seinen Nachmann übertragen hat (RGZ 108, 389). Die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit einer Eintragung des Tages der Ausstellung durch die Klägerin sind sonach unbegründet. 4. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Klägerin beim Erwerb des Klagewechsels grob fahrlässig übersehen habe, daß der Beklagte zu 1 zur Übertragung und Ausfüllung des Wechsels nicht berechtigt gewesen sei. Da die Beklagten für eine abredewidrige Ausfüllung nach Art. 10 WG und ein Abhandenkommen im Sinne des Art. 16 Abs. 2 WG beweispflichtig sind und diesen Beweis nicht mit den im Urkunden- und Wechselprozeß zugelassenen Mitteln geführt haben, kommt es auf die Frage des guten Glaubens nicht an, II, Da die Klägerin den Klagewechsel wirksam erworben und vervollständigt hat, sind die Beklagten zu 2 und 3 wechselmäßig zur Zahlung verpflichtet, Ihre Revision war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Dr.Kuhm Dr.Schulze Stimpel Dr.Bauer Dr.Kellermann